{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-07-09","aktenzeichen":"V ZB 6/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 511 Abs. 2, 522 Abs. 1 a) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands den für eine Wertbe- rufung erforderlichen Betrag von 600 € erreicht, ist da s Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden. Daran hat sich durch das ZPO-Reform-Gesetz nichts geändert. b) Will das Berufungsgericht von der Festsetzung des Streitwerts durch das erstin- stanzliche Gericht abweichen und den Streitwert und mit diesem die Beschwer niedriger ansetzen, muß es den Kläger nach §§ 525, 139 Abs. 2, 3 ZPO darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZB 6/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 511 Abs. 2, 522 Abs. 1 \n\na) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands den für eine Wertbe-\nrufung erforderlichen Betrag von 600 € erreicht, ist da s Berufungsgericht nicht an \neine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden. Daran \nhat sich durch das ZPO-Reform-Gesetz nichts geändert. \n\nb) Will das Berufungsgericht von der Festsetzung des Streitwerts durch das erstin-\nstanzliche Gericht abweichen und den Streitwert und mit diesem die Beschwer \nniedriger ansetzen, muß es den Kläger nach §§ 525, 139 Abs. 2, 3 ZPO darauf \nhinweisen und ihm Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern. \n\nBGH, Beschl. v. 9. Juli 2004 - V ZB 6/04 - LG Köln \n\n AG Köln \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2004 durch den Vize-\n\npräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, \n\nDr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 23. Juli 2003 wird auf Kosten der Klä-\n\nger zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 100 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Kläger verlangen von den Beklagten, es zu unterlassen, Werbepro-\n\nspekte und anderes Werbematerial für seine Pizzeria in die Briefkästen ihres \n\nHauses einzuwerfen. Mit am 12. Juni 2003 zugestelltem Urteil hat das Amtsge-\n\nricht K. die Klage abgewiesen und darin den Streitwert auf 2.000 € festge-\n\nsetzt. Gegen dieses Urteil haben die Kläger fristgerecht Berufung eingelegt, die \n\nsie auch fristgerecht begründet haben. Mit Beschluss vom 2. Juli 2003 hat das \n\nLandgericht den Streitwert auf 100 € abgeändert. Die ser Beschluß hat die Klä-\n\nger erst am 30. Dezember 2003 erreicht. \n\nMit einem ebenfalls erst am 30. Dezember 2003 zugestellten Beschluss \n\nvom 23. Juli 2003 hat das Landgericht die Berufung der Kläger wegen Verfeh-\n\nlens des Berufungswerts von 600 € als unzulässig verworfen. D agegen richtet \n\nsich die Rechtsbeschwerde der Kläger, mit der sie die Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses erreichen und ihre Berufung weiterverfolgen möchten. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 522 Abs. \n\n1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\nEine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wenn das Beschwerdegericht \n\nVerfahrensgrundrechte, namentlich das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen \n\nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), verletzt hat (Senat BGHZ 151, 221, 226; 154, \n\n288, 296 f.) und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht (BGHZ 151, \n\n221, 227). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Kläger konnten davon \n\nausgehen, daß ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts kraft Gesetzes \n\nzulässig war, weil das Amtsgericht den Streitwert auf 2.000 € festgesetzt hatte \n\nund sich hieraus eine Beschwer der Kläger in demselben Umfang ergab. Woll-\n\nte das Berufungsgericht hiervon abweichen und die Beschwer niedriger anset-\n\nzen, mußte es die Kläger nach §§ 525, 139 Abs. 2, 3 ZPO darauf hinweisen \n\nund ihnen Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern (vgl. MünchKomm-\n\nZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., [Aktualisierungsband] § 511 Rdn. 57). Das ist \n\nnicht geschehen. Damit aber blieb den Klägern das von Verfassungs wegen zu \n\ngewährende rechtliche Gehör zur Frage des Werts des Beschwerdegegen-\n\nstands versagt. Dieser Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs führt, \n\nanders als im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, unabhängig davon \n\nzur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, ob er sich auf das Ergebnis auswirkt \n\n(Senat Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181; Urt. v. \n\n18. Juli 2003, V ZR 187/02, NJW 2003, 3205; BGH, Beschl. v. 19. Dezember \n\n2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; Senat Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB \n\n28/03, NJW 2004, 367, 368). Darauf, ob die Rechtsbeschwerde auch unter an-\n\nderen Gesichtspunkten zulässig war, kommt es nicht an. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Berufung der Kläger zu Recht als unzulässig verworfen, weil der \n\nWert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt. \n\na) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands den für \n\neine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 € err eicht, ist das Berufungs-\n\ngericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht \n\ngebunden (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1987, IVb ZB 124/87, NJW-RR \n\n1988, 836, 837; Beschl. v. 25. September 1991, XII ZB 61/91, FamRZ 1992, \n\n169, 170; Urt. v. 20. Oktober 1997, II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573; Senat-\n\nsurt. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368; Baumbach/Lauter-\n\nbach/Hartmann/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 511 Rdn. 19; MünchKomm-ZPO/Rim-\n\nmelspacher aaO. § 511 Rdn. 58; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 511 \n\nRdn. 20a). Es stellt den Wert des Beschwerdegegenstandes vielmehr im Rah-\n\nmen der ihm von Amts wegen obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraus-\n\nsetzungen nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach eigenem freiem Ermessen fest. \n\nb) Daran hat sich durch das ZPO-Reform-Gesetz nichts geändert. Aller-\n\ndings ist die Berufung, anders als bisher, nicht schlechthin unzulässig, wenn \n\nder Berufungswert von 600 € verfehlt wird. In einem sol chen Fall ist die Beru-\n\nfung vielmehr durch das Gericht erster Instanz zuzulassen, wenn einer der in \n\n§ 511 Abs. 4 ZPO bestimmten Zulassungsgründe vorliegt. Zu einer Entschei-\n\ndung darüber gelangt das erstinstanzliche Gericht aber nicht, wenn es, z. B. \n\nnach entsprechender eigener Streitwertfestsetzung, wie hier, annimmt, die Be-\n\nrufung sei im Hinblick auf den Wert nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig. Die-\n\nser Umstand ändert jedoch nichts daran, daß bei unrichtiger Streitwertfestset-\n\nzung durch das Gericht erster Instanz der Berufungswert in der Sache nicht \n\nerreicht ist. \n\nc) Die Bewertung des Beschwerdegegenstands mit (75 € Unte rlassung \n\nzuzüglich 25 € =) 100 € ist nicht zu beanstanden. \n\naa) Der Wert des Unterlassungsantrags der Kläger war vom Berufungs-\n\ngericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Eine solche Fest-\n\nsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf hin überprüft werden, \n\nob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder \n\nvon seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-\n\nchenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. zur Revision: BGH, Beschl. v. 30. \n\nNovember 1983, VIII ZR 243/82, WM 1984, 180; Beschl. v. 13. März 1985, IVa \n\nZB 2/85, NJW 1986, 1493; Beschl. v. 15. März 1989, VIII ZR 300/88, NJW-RR \n\n1989, 82; Senatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368). \n\nbb) Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht lässt einen derarti-\n\ngen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n(1) Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstands nur \n\nindirekt, nämlich in seinem Streitwertbeschluß vom 2. Juli 2003, und darin auch \n\nnur sehr knapp begründet. Eine knappe Begründung allein stellt die Wertfest-\n\nsetzung aber nicht in Frage (BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1982, IVb ZB 154/82, \n\nNJW 1983, 123). Entscheidend ist vielmehr, ob die Begründung die Beurtei-\n\nlung erlaubt, daß das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen gesetz-\n\nmäßigen Gebrauch gemacht und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksich-\n\ntigt hat (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990, XII ZB 37/90, NJW-RR 1991, 325, \n\n326). Das ist hier der Fall. In seiner knappen Begründung hat das Berufungs-\n\ngericht den für die geringe Bewertung des Rechtsverfolgungsinteresses der \n\nKläger entscheidenden Gesichtspunkt angeführt, nämlich daß die Kläger einen \n\nsingulären Vorfall zum Anlaß ihrer Klage genommen und zu etwaigen Weite-\n\nrungen nichts vorgetragen haben. Aus diesem Umstand ergab sich auch, daß \n\ndas Unterlassungsinteresse der Kläger kaum meßbar, jedenfalls aber nur mit \n\neinem ganz geringen Wert anzusetzen war. \n\n(2) Dem Berufungsgericht lässt sich entgegen der Ansicht der Kläger \n\nauch nicht entgegenhalten, es habe nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt. \n\nDenn das Berufungsgericht hatte nur das Interesse an der Unterlassung der \n\nStörung zu bewerten, die die Kläger zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat-\n\nten; ob auch andere Störungen denkbar waren, brauchte es nicht zu berück-\n\nsichtigen (Senatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 255/97, NJW 1998, 2368). Die \n\nKläger klagen als Wohnungseigentümer und haben auf Seite 2 der Klagebe-\n\ngründung ausdrücklich ausgeführt, daß sie eine Störung ihres Eigentums gel-\n\ntend machen wollten. Auf eine Störung der Persönlichkeitsrechte einzelner \n\nWohnungseigentümer haben sie sich weder dort noch später berufen. \n\n(3) Unerheblich ist schließlich auch der Hinweis der Kläger in der Be-\n\ngründung ihrer Rechtsbeschwerde, es sei am 7. Februar 2004 zu einem erneu-\n\nten Verstoß gekommen. Ob der Berufungswert erreicht ist, bestimmt sich nach \n\nden Verhältnissen im Zeitpunkt der Berufungseinlegung (Senatsbeschl. v. \n\n8. Oktober 1982, V ZB 9/82, NJW 1983, 1063; Zöller/Gummer § 511 Rdn. 14), \n\nhier dem 22. Juni 2003. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob das Hinzutre-\n\nten eines weiteren singulären Vorfalls nach einem weiteren Jahr an der grund-\n\nsätzlichen Bewertung des Unterlassungsinteresses der Kläger etwas ändern \n\nkönnte. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nWenzel Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-09/v-zb-6-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-09/v-zb-6-04","retrieved":"2026-07-10 15:47:35.052746+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-09/v-zb-6-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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