{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-07-09","aktenzeichen":"2 StR 213/04","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 213/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n geringer Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Limburg an der Lahn vom 2. Dezember 2003 im Maßre-\n\ngelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in elf Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\n41 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Es hat weiter die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre der gegen ihn ver-\n\nhängten Gesamtfreiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. \n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er \n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat \n\nmit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg \n\n(§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\nDas landgerichtliche Urteil hat rechtlich keinen Bestand, soweit dort die \n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wor-\n\nden ist. \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 9. Juni \n\n2004 ausgeführt: \n\n\"Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die Annahme des Landgerichts, \n\nder Angeklagte habe einen Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln \n\nim Übermaß (UA Bl. 14), findet in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils \n\nkeine Grundlage. Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf \n\nkörperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzel-\n\nte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene inten-\n\nsive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu \n\nsich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 4 und 5; BGH, \n\nBeschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 StR 591/96, vom 14. Februar 1997 - 2 \n\nStR 583/96 und vom 10. September 1997 - 2 StR 416/97). Dies läßt sich den \n\nUrteilsgründen nicht hinreichend sicher entnehmen. Die Kammer ist davon aus-\n\ngegangen, daß der Angeklagte seinen Konsum von Heroin nach der Trennung \n\nvon seiner Familie Mitte des Jahres 2002 nach zuvoriger massiver Einschrän-\n\nkung gesteigert und wieder 'annähernd regelmäßig, aber nicht täglich' Heroin \n\nzu sich genommen habe (UA Bl. 5). Darauf gestützt hat das Landgericht in die-\n\nsem fortgesetzten Konsum 'keine zum Tatzeitpunkt verfestigte Abhängigkeit \n\nvon Heroin' gesehen und die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 \n\nStGB) ausgeschlossen (UA Bl. 12). \n\nDamit scheidet jedenfalls die Annahme einer chronischen, auf körperli-\n\ncher Sucht beruhenden Abhängigkeit aus; aber auch eine 'eingewurzelte, in-\n\ntensive Neigung, immer wieder Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu neh-\n\nmen', kommt danach nicht in Betracht (vgl. auch BGH NStZ 1992, 489). Dies \n\nwürde neben dem Nachweis dauerhaften übermäßigen Betäubungsmittelkon-\n\nsums zumindest voraussetzen, daß der Angeklagte aufgrund seiner Abhängig-\n\nkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BGH, Beschluß vom 10. Sep-\n\ntember 1997 - 2 StR 416/97). Dies aber belegen die Urteilsgründe nicht. Die \n\nKammer legt lediglich dar, daß die Loslösung von der Familie und die Aufgabe \n\nder legalen Berufstätigkeit die Gefahr der Begehung neuer Straftaten begründe \n\n(UA Bl. 14). Davon, daß ein übermäßiger Konsum von Heroin für die Begehung \n\nvon Straftaten ursächlich gewesen sei oder in Zukunft ursächlich werde, ist \n\ndabei gerade nicht die Rede. Es ist so auch an keiner Stelle des Urteils festge-\n\nstellt, daß der Angeklagte die Straftaten begangen habe, gerade um den \n\nRauschgiftgenuß zu ermöglichen. Nach den Urteilsgründen liegt es vielmehr \n\nnahe, daß der Angeklagte vor allem zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, \n\nnicht aber um damit seinen Rauschmittelbedarf zu befriedigen, straffällig ge-\n\nworden ist (was im übrigen auch den erforderlichen symptomatischen Zusam-\n\nmenhang zwischen den Taten und einem möglichen Hang im Sinne von § 64 \n\nStGB entfallen ließe, vgl. BGH NStZ-RR 1997, 67). \n\nFehlt es bereits an einem Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln im \n\nÜbermaß, kommt es auf die Frage, ob bei dem Angeklagten nach den von der \n\nKammer mitgeteilten Feststellungen des Sachverständigen bei dem nicht hin-\n\nreichend zur Therapie bereiten Angeklagten eine hinreichend konkrete Er-\n\nfolgsaussicht zur Durchführung einer solchen Therapie vorhanden ist (vgl. UA \n\nBl. 14), nicht mehr an. \n\nDie - rechtlich ebenfalls nicht unbedenkliche - Bestimmung über die Voll-\n\nstreckungsreihenfolge wird mit der Aufhebung der Anordnung nach § 64 StGB \n\ngegenstandslos.\" \n\nDem kann sich der Senat nicht verschließen. Die Teilaufhebung läßt den \n\nStrafausspruch unberührt. \n\nBode Detter Otten \n Rothfuß Ri'inBGH Roggenbuck \n ist durch Urlaub an der \n Unterschrift gehindert. \n Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-09/2-str-213-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-09/2-str-213-04","retrieved":"2026-07-10 15:44:52.952505+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-09/2-str-213-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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