{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-07-09","aktenzeichen":"2 StR 170/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 170/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mühlhausen vom 3. Dezember 2003 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung we-\n\ngen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung \n\nentfällt, \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Computerbetrugs unter \n\nEinbeziehung der Strafen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Mühlhausen \n\nvom 20. Juli 2001 (Geldstrafe von 100 Tagessätzen) und der Strafen aus ei-\n\nnem Urteil des Amtsgerichts Mühlhausen vom 25. September 2001 (Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe ein Jahr und zwei Monate - Einzelfreiheitsstrafen von zweimal \n\nsechs Monaten sowie vier Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben \n\nJahren und zwei Monaten verurteilt. \n\nDie gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Verletzung formellen \n\nund sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sach-\n\nrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist \n\ndas Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Der Schuldspruch bedarf einer Änderung. Insoweit schließt sich der \n\nSenat der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausge-\n\nführt hat: \n\n\"Nicht bestehen bleiben kann hingegen der Schuldspruch wegen tatein-\n\nheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 \n\nStGB, weil dieses Delikt auf der Konkurrenzebene von § 250 Abs. 2 Ziff. 3 \n\nStGB verdrängt wird. Das Merkmal der körperlich schweren Mißhandlung in \n\n§ 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB, welches auch in den Qualifikationen der §§ 176 a \n\nAbs. 1 Nr. 4 und 177 Abs. 4 Nr. 2 StGB enthalten ist, ist in Anlehnung an das \n\nfrühere Regelbeispiel des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F. auszulegen (BGH NJW \n\n2000, 3655). Der Unrechtsgehalt des Körperverletzungsdelikts wird von dieser \n\nTatbestandsalternative vollständig abgedeckt (Tröndle/Fischer, § 177 Rn. 61; \n\nLenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 177 Rn. 29; SK-\n\nHorn/Wolters § 177 Rn. 22). Ebenso geht das potentielle Gefährdungsdelikt \n\ndes § 244 Abs. 1 Nr. 5 StGB (vgl. Tröndle/Fischer § 224 Rn. 12 m.w.N.) voll-\n\nständig in der als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Norm des § 250 \n\nAbs. 2 Nr. 3 b StGB auf.\" \n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zu einer Änderung der \n\nverhängten Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Der Senat kann \n\nausschließen, daß das Landgericht eine noch mildere als die angesichts der \n\nTat sehr maßvolle Strafe verhängt hätte. \n\n3. Keinen Bestand haben kann aber der Ausspruch über die Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe. Auch insoweit schließt sich der Senat der Stellungnahme des \n\nGeneralbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat: \n\n\"Gegenstand der Gesamtstrafenbildung waren neben der wegen schwe-\n\nren Raubes verhängten Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten le-\n\ndiglich die ausgesprochene weitere Einzelstrafe von sechs Monaten wegen \n\nComputerbetrugs sowie drei vormals vom Amtsgericht Mühlhausen auf eine \n\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zurückgeführte Vorbe-\n\nlastungen. Die erfolgte Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Jahr und acht Mona-\n\nte entspricht in der Summe der früheren vom Amtsgericht Mühlhausen festge-\n\nsetzten Gesamtstrafe zuzüglich der weiteren Einzelstrafe. Dies ist rechtsfehler-\n\nhaft. Denn danach hat die Kammer entweder unter Übernahme der aufgelösten \n\nGesamtstrafe die Einzelstrafe von sechs Monaten wegen Computerbetruges in \n\nvoller Höhe bei der Festsetzung der Gesamtstrafe berücksichtigt. Dies hätte \n\nallerdings näherer Begründung bedurft, zumal diesem im engen zeitlichen Zu-\n\nsammenhangs mit der Raubtat begangenem Vergehen der Charakter einer \n\nNachtat zukam. Oder aber die Kammer hat nunmehr die frühere Gesamtstrafe \n\nerhöht. Gelangt der Tatrichter aber bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbil-\n\ndung zu einer Verschärfung der aufgelösten Gesamtstrafe, die in der Zahl und \n\nHöhe der neu hinzutretenden Einzelstrafen sowie den sonstigen für die Bildung \n\nder Gesamtstrafe bestimmenden Faktoren keine ausreichende Erklärung fin-\n\ndet, so hat er die Änderung des Bewertungsmaßstabes anzusprechen und hier-\n\nfür nachvollziehbare Gründe zu nennen (BGHR StGB § 55 I Einbeziehung 8, \n\nobiter dictum). Solche sind jedoch auch dem Gesamtzusammenhang der Ur-\n\nteilsgründe nicht zu entnehmen, weil die einbezogenen Taten vor dem abgeur-\n\nteilten Geschehen lagen oder ein gänzlich anders gelagertes Delikt (umweltge-\n\nfährdende Abfallbeseitigung) betrafen. Vielmehr spricht die ausdrückliche Er-\n\nwägung, vorliegend sei wegen des langen Zeitablaufs ein straffer Zusammen-\n\nzug geboten (UA S. 23), gerade dagegen, daß die Kammer über das vormalige \n\nStrafmaß des Amtsgerichts Mühlhausen hinausgehen wollte. Die dem Gesamt-\n\nstrafenausspruch zugrunde liegenden Feststellungen können zumindest des-\n\nhalb nicht aufrechterhalten bleiben, weil aufgrund der bereits seit dem Sommer \n\n2002 gegen den Angeklagten vollzogenen Vollstreckung der einbezogenen \n\nStrafen (vgl. Bd. II, Bl. 695, 702, 720, 725 d.A.) deren zwischenzeitliche Erledi-\n\ngung (und gegebenenfalls die Gewährung von Härteausgleich) neuerlich zu \n\nprüfen sein wird.\" \n\nZur Frage einer neuerlichen Gesamtstrafenbildung weist der Senat aber \n\nauch auf folgendes hin: \n\nGrundsätzlich hat nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der erneuten \n\nVerhandlung die Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach \n\nMaßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung zu \n\nerfolgen. Dies gilt nicht nur wenn die Urteilsaufhebung gerade wegen fehlerhaft \n\nunterbliebener nachträglicher Gesamtstrafenbildung erfolgt ist. Vielmehr ist so \n\nregelmäßig auch in anderen Fällen der Gesamtstrafenaufhebung zu verfahren, \n\ndamit einem Revisionsführer ein erlangter Rechtsvorteil durch nachträgliche \n\nGesamtstrafenbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (BGH \n\nNStZ 2001, 645). \n\nBode Detter \n\nOtten \n\nRothfuß \n\nRi'inBGH Roggenbuck \n\nist durch \n\nUrlaub an der Unterschrift gehindert. \n\nBode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-09/2-str-170-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-09/2-str-170-04","retrieved":"2026-07-10 15:46:38.610249+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-09/2-str-170-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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