{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-08","aktenzeichen":"IX ZB 565/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 4; ZPO §§ 114, 115, 121 Abs. 1 und 2 a) Im Insolvenzverfahren ist es regelmäßig nur dann erforderlich, dem Gläubiger im Wege der Prozeßkostenhilfe einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine wirt- schaftlich denkende vermögende Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragen würde. b) Grundsätzlich ist für jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht, zu prüfen, ob die Beiordnung erforderlich ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 565/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juli 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsO § 4; ZPO §§ 114, 115, 121 Abs. 1 und 2 \n\na) Im Insolvenzverfahren ist es regelmäßig nur dann erforderlich, dem Gläubiger im \n\nWege der Prozeßkostenhilfe einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine wirt-\n\nschaftlich denkende vermögende Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt \n\nbeauftragen würde. \n\nb) Grundsätzlich ist für jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht, \n\nzu prüfen, ob die Beiordnung erforderlich ist. \n\nBGH, Beschluß vom 8. Juli 2004 - IX ZB 565/02 - LG Heilbronn \n\n AG Heilbronn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Vill und Cierniak \n\nam 8. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDer Gläubigerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter \n\nBeiordnung von Rechtsanwalt Prozeßkosten-\n\nhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des \n\nEinzelrichters der 1b Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn \n\nvom 28. Oktober 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht \n\nzurückverwiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € fes t-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nÜber das Vermögen des Schuldners ist am 10. Juli 2002 das Insolvenz-\n\nverfahren eröffnet worden. Die Gläubigerin, geschiedene Ehefrau des Schuld-\n\nners, hat mit der Anmeldung rückständigen Unterhalts in Höhe von 63.519,70 € \n\ndie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Insolvenzverfahren unter Bei-\n\nordnung eines Rechtsbeistandes beantragt. \n\nDas Amtsgericht hat für das Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe ohne \n\nRatenzahlung bewilligt und für die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenz-\n\ntabelle einen Rechtsbeistand beigeordnet. Die weitergehende Beiordnung für \n\ndas gesamte Insolvenzverfahren hat das Amtsgericht abgelehnt. \n\nDagegen hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Der Ein-\n\nzelrichter der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts hat diese zurückge-\n\nwiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Gläubi-\n\ngerin ihr Anliegen weiter, ihr Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung für das ge-\n\nsamte Insolvenzverfahren unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes zu gewäh-\n\nren. \n\nII. \n\nEntscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er wie hier rechts-\n\ngrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die sofortige Beschwerde und läßt er \n\ndie Rechtsbeschwerde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde \n\nwegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen auf-\n\nzuheben und an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (BGHZ 154, 200; \n\nBGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 53/02, NJW 2004, 223, ständige \n\nRspr.). \n\nIII. \n\nFür die Neuentscheidung des Landgerichts weist der Senat auf folgen-\n\ndes hin: \n\n1. Die Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff ZPO \n\nsind über § 4 InsO auf den Gläubiger anwendbar, denn das Insolvenzverfahren \n\ndient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, § 1 Satz 1 InsO (HK \n\nInsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 4 Rn. 10; FK-InsO/Schmerbach, 3. Aufl. § 13 Rn. 77, \n\n81-93; Kübler/Prütting/Prütting, InsO § 4 Rn. 10a; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. \n\n§ 4 Rn. 18; LG Freiburg ZInsO 2003, 954 und 1006; AG Göttingen ZIP 2003, \n\n1100). \n\nAus dem Umstand, daß der Schuldner für das Insolvenzverfahren ledig-\n\nlich Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach §§ 4a ff InsO beantra-\n\ngen kann, läßt sich nicht folgern, daß dem Gläubiger die Gewährung von Pro-\n\nzeßkostenhilfe grundsätzlich zu versagen \n\nist \n\n(so aber MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, § 4 Rn. 23). Denn die subsidiäre Maßgeblichkeit der Zivilprozeß-\n\nordnung wurde in § 4 InsO aus dem geltenden Recht übernommen, insbeson-\n\ndere aus § 72 KO (BT-Drs. 12/2443 S. 110). Dort war aber die Möglichkeit der \n\nGewährung von Prozeßkostenhilfe für den Gläubiger allgemein anerkannt (vgl. \n\nMünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 23; Uhlenbruck ZIP 1982, 288 f; Kuhn/ \n\nUhlenbruck, KO 11. Aufl. § 103 KO Rn. 7b; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze \n\n17. Aufl. § 72 KO Anm. 4). Hieran sollte nichts geändert werden. \n\n2. Notwendig ist, daß die persönlichen Voraussetzungen der §§ 114, \n\n115 ZPO vorliegen, die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und nicht \n\nmutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Der Gläubiger muß mit einer Quote auf seine \n\nForderung rechnen können (LG Freiburg ZInsO 2003, 954 und 1006; LG Pots-\n\ndam ZInsO 2002, 1149; Vallender MDR 1999, 598, 600; FK-InsO/Schmerbach, \n\naaO § 13 Rn. 82). Dies trifft nicht zu, wenn das Vermögen des Schuldners vor-\n\naussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, und kein \n\nMassekostenvorschuß gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO geleistet wird (vgl. \n\nMünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 24). \n\nDa das Amtsgericht der Gläubigerin für das gesamte Insolvenzverfahren \n\nProzeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt hat, kann hieran im vorliegen-\n\nden Verfahren im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius nichts geän-\n\ndert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, ZIP 2004, 1214, \n\nz.V.b. in BGHZ). § 120 Abs. 4, § 124 ZPO bleiben hiervon unberührt. \n\n3. Dem Gläubiger kann im Insolvenzverfahren auf seinen Antrag ein zur \n\nVertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die Vertretung \n\ndurch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 4 InsO i.V.m. § 121 Abs. 2 \n\nFall 1 ZPO. \n\nIm Insolvenzverfahren ist die Vertretung der Gläubiger durch Anwälte \n\nnicht vorgeschrieben. § 121 Abs. 1 ZPO findet deshalb keine Anwendung. \n\nDer Umstand, daß der Schuldner im Insolvenzverfahren durch einen \n\nRechtsanwalt vertreten ist, gibt keine Veranlassung, einem Gläubiger einen \n\nRechtsanwalt beizuordnen. § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO ist auf das Insolvenzver-\n\nfahren nicht anwendbar. Ist der Gläubiger durch einen Rechtsanwalt vertreten, \n\nhat der Schuldner nach § 4a Abs. 2 InsO nicht allein deshalb Anspruch darauf, \n\nebenfalls einen Anwalt beigeordnet zu erhalten (BGH, Beschl. v. 5. Dezember \n\n2002 - IX ZA 20/02, NZI 2003, 270; v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZInsO \n\n2003, 124). Für den Gläubiger kann umgekehrt nichts anderes gelten. Im Insol-\n\nvenzverfahren gibt es keinen Gegner im Sinne des § 121 Abs. 2 Alternative 2 \n\nZPO. Das Verfahren nach der InsO ist grundlegend anders ausgestaltet als \n\ndas kontradiktorische Verfahren nach der ZPO. Es ist vom Amtsermittlungs-\n\ngrundsatz (§ 5 Abs. 1 InsO) geprägt sowie von gerichtlichen Kontroll- und Für-\n\nsorgepflichten. Deshalb fordert auch Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt \n\nder prozessualen Waffengleichheit nicht die entsprechende Anwendung des \n\n§ 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO (BVerfG NJW 1989, 3271). \n\n4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind die bestehenden \n\ngesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung nicht so kompliziert und für \n\nGläubiger so schwierig zu handhaben, daß ohne Vorliegen besonderer Um-\n\nstände generell die anwaltliche Vertretung des Gläubigers erforderlich wäre. \n\nIn der Rechtsprechung und Literatur wird zwar ohne nähere Begründung \n\ndie Meinung vertreten, angesichts der komplizierten Materie sei für das Insol-\n\nvenzverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel erforderlich \n\n(Zöller/Philippi, ZPO 24. Aufl. § 121 Rn. 8a; Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. \n\n§ 4 Rn. 90; LG Konstanz NJW-RR 2000, 54, 56). Zum Teil wird dies nur für die \n\nAnmeldung einer Insolvenzforderung angenommen (MünchKomm-ZPO/Wax \n\n2. Aufl. § 121 ZPO Rn. 33; LG Hannover AnwBl. 1985, 596) oder für den Gläu-\n\nbiger als Antragsteller für das Insolvenzverfahren (FK-InsO/Schmerbach, aaO \n\n§ 13 Rn. 77). Nach anderer Auffassung wird sowohl für die Anmeldung einer \n\nInsolvenzforderung als auch für das eröffnete Verfahren im Regelfall die Bei-\n\nordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt (LG Oldenburg ZIP 1991, 115; LG \n\nDuisburg Rpfleger 2000, 294). \n\nFür den Schuldner ist über die Stundung der Verfahrenskosten für jeden \n\nVerfahrensabschnitt besonders zu entscheiden, § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO. Dem-\n\nentsprechend ist auch jeweils zu entscheiden, ob dem Schuldner gemäß § 4a \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n25. September 2003 - IX ZB 459/02, ZInsO 2003, 990, 992 = 1041, 1042). Der \n\nGesetzgeber geht davon aus, daß sich die Notwendigkeit der Stundung der \n\nVerfahrenskosten und der Beiordnung eines Rechtsanwalts für die verschiede-\n\nnen Verfahrensabschnitte unterschiedlich darstellen kann. \n\nFür den Gläubiger fehlt eine ausdrücklich entsprechende Regelung in \n\nder Insolvenzordnung. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung \n\njedoch für jeden Rechtszug besonders. Der Begriff des Rechtszuges ist kosten-\n\nrechtlich zu verstehen. Rechtszug ist jeder Verfahrensabschnitt, der besondere \n\nKosten verursacht (Zöller/Philippi, aaO § 119 Rn. 1; Musielak/Fischer, ZPO \n\n3. Aufl. § 119 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Wax, aaO § 119 Rn. 2). Im Insolvenz-\n\nverfahren erhält der Anwalt des Gläubigers Gebühren im Verfahren über einen \n\nAntrag auf Eröffnung (§ 72 Abs. 2 Satz 1 BRAGO; Nr. 3314 Anlage 1 zu § 2 \n\nAbs. 2 RVG - fortan: VV), im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan \n\n(§ 72 Abs. 2 Satz 2 BRAGO; Nr. 3316 VV), für die Vertretung im Insolvenzver-\n\nfahren (§ 73 BRAGO; Nr. 3317 VV), die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag \n\nauf Restschuldbefreiung und im Verfahren über einen Insolvenzplan, außer-\n\ndem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Verfahren auf Versagung \n\noder Widerruf der Restschuldbefreiung (§ 74 BRAGO; Nr. 3318, 3321 VV). Be-\n\nschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Anmeldung einer Insolvenzfor-\n\nderung, bemißt sich die Gebühr nach § 75 BRAGO (Nr. 3320 VV). \n\nMehrere dieser gebührenrechtlich selbständigen Verfahrensabschnitte \n\nbilden einen einheitlichen Rechtszug im Sinne des § 119 ZPO nur, soweit sie \n\nnach ihrem Sinn und Zweck nicht voneinander getrennt werden können \n\n(MünchKomm-ZPO/Wax, aaO § 119 Rn. 2). Im Insolvenzverfahren ist daher bei \n\nder Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und bei der Beiordnung eines Rechts-\n\nanwalts für den Gläubiger jeweils zu prüfen, in welchem der genannten Verfah-\n\nrensabschnitte die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist. \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dabei maßgeblich \n\nzu berücksichtigen, ob sich ein Gläubiger, der die Kosten der Vertretung durch \n\neinen Rechtsanwalt aufbringen kann, sich in der Situation des antragstellenden \n\nGläubigers von einem Rechtsanwalt vertreten ließe. Denn es ist nicht Sinn der \n\nProzeßkostenhilfe, der unvermögenden Partei auf Staatskosten die Vertretung \n\ndurch einen Rechtsanwalt zu ermöglichen, wenn eine vermögende Partei in \n\ndieser Lage vernünftigerweise von der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ab-\n\nsehen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, daß durch die Einsetzung eines \n\nInsolvenzverwalters und dessen Kontrolle durch das Insolvenzgericht (§ 58 \n\nInsO) in aller Regel ein ordnungsgemäßer und sachgerechter Verfahrenslauf \n\nsichergestellt wird, daß aber andererseits im Insolvenzverfahren wegen nicht \n\nausreichender Masse oft Insolvenzforderungen nicht oder nur mit einer gerin-\n\ngen Quote befriedigt werden können (vgl. LG Oldenburg ZIP 1991, 114). \n\n5. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ergeben sich entgegen der \n\nAuffassung der Rechtsbeschwerde keine Besonderheiten. Verfahrensziel ist \n\nzwar die Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff InsO. Durch die Gewährung der \n\nRestschuldbefreiung verliert der Gläubiger seine Forderung, § 301 InsO. Diese \n\nWirkung macht aber das Verfahren für die Gläubiger nicht schwieriger. Der \n\nGläubiger kann sich auch hier mit Nachfragen an das Insolvenzgericht oder \n\nden Treuhänder wenden, welche kostenlos im Rahmen der gesetzlichen Vor-\n\nschrift Auskunft erteilen (vgl. AG Frankfurt (Oder) Rpfleger 2003, 144). \n\n6. Unter welchen näheren Voraussetzungen demnach einem Gläubiger \n\nein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muß, \n\nhängt wie beim Schuldner typischerweise von den besonderen Umständen ab, \n\nnamentlich der Person des Gläubigers, dem Umfang der von ihm geltend zu \n\nmachenden Ansprüche, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie \n\nden Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts (vgl. für den \n\nSchuldner BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 aaO; v. 18. Dezember 2002 \n\naaO; v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, ZInsO 2003, 1044). \n\nDer Umstand allein, daß die Rechtsbeschwerdeführerin rückständige \n\nUnterhaltsforderungen geltend macht, erfordert nicht die Beiordnung eines \n\nRechtsanwalts. Auch wenn bei der Vollstreckung von Unterhaltstiteln die Bei-\n\nordnung angezeigt sein kann (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa \n\nZB 124/03, NJW 2003, 3136), rechtfertigt dies nicht auch die Beiordnung eines \n\nRechtsanwalts im Insolvenzverfahren. Denn nach Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens besteht gemäß § 89 Abs. 1 InsO keine Möglichkeit mehr zur Einzel-\n\nzwangsvollstreckung, es sei denn nach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO, der vorliegend \n\nnicht in Frage steht. \n\nKreft Fischer Kayser \n\n Vill Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-08/ix-zb-565-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-08/ix-zb-565-02","retrieved":"2026-07-10 15:47:06.694241+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-08/ix-zb-565-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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