{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-07-08","aktenzeichen":"I ZR 25/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG § 97 Verkündet am: 8. Juli 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Hundefigur Es ist Sache des Urheberberechtigten, im Rechtsstreit zweifelsfrei klarzustel- len, ob er mit seiner Klage auch Rechte wegen Verletzung ihm im Ausland zu- stehender Nutzungsrechte geltend machen will. UrhG § 2 Abs. 2, §§ 23, 24 Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes und seiner Reichweite hinsichtlich einer plastischen Hundefigur, die sich an eine Hunderasse anlehnt und comic- typische Übertreibungen naturgegebener Merkmale aufweist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 25/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUrhG § 97 \n\nVerkündet am: \n8. Juli 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nHundefigur \n\nEs ist Sache des Urheberberechtigten, im Rechtsstreit zweifelsfrei klarzustel-\nlen, ob er mit seiner Klage auch Rechte wegen Verletzung ihm im Ausland zu-\nstehender Nutzungsrechte geltend machen will. \n\nUrhG § 2 Abs. 2, §§ 23, 24 \n\nZur Frage des urheberrechtlichen Schutzes und seiner Reichweite hinsichtlich \neiner plastischen Hundefigur, die sich an eine Hunderasse anlehnt und comic-\ntypische Übertreibungen naturgegebener Merkmale aufweist. \n\nBGH, Urt. v. 8. Juli 2004 - I ZR 25/02 - OLG Hamm \n\nLG Bielefeld \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 13. November 2001 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Künstler J. R. übertrug mit Vertrag vom 2. Januar 1985 der \n\nKlägerin zu 1 die Nutzungsrechte an der von ihm geschaffenen Hundefigur Bill, \n\ndie zusammen mit der Figur des Jungen Boule eine Hauptfigur zahlreicher Co-\n\nmics ist (vgl. nachstehende Abbildung). \n\nNach der Comicfigur Bill ist die nachstehend abgebildete Hundefigur ge-\n\nstaltet worden. \n\nDie Klägerin zu 1 und die am Rechtsstreit nicht mehr beteiligte Klägerin \n\nzu 2 haben die Ansicht vertreten, die Beklagte habe durch die Herstellung und \n\nden Vertrieb der im Klageantrag wiedergegebenen Spardose in Form eines \n\nHundes die Rechte an der Comicfigur Bill und der plastischen Hundefigur ver-\n\nletzt. \n\nDie Klägerinnen haben im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte \n\nzu verurteilen, \n\na) es zu unterlassen, die nachfolgend abgebildete Figur herzustel-\nlen, herstellen zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen: \n\nb) den Klägerinnen Auskunft über die Namen und Anschriften der \nHersteller bzw. Lieferanten der Figur sowie die Mengen der von \nihr selbst oder Dritten hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen \noder bestellten Figuren zu erteilen; \n\nc) die noch im Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungs-\nstücke der Figur an die Klägerinnen zum Zwecke der auf Kosten \nder Beklagten durchzuführenden Vernichtung herauszugeben. \n\nAls noch nicht bezifferten Leistungsantrag haben die Klägerinnen den \n\nAntrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, den Schaden, der ihnen aus den \n\nvorstehend unter a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch \n\nentstehen wird, zu erstatten. \n\nDie Beklagte hat vorgebracht, sie habe die Comicfigur Bill, die ihrerseits \n\neine unzulässige Nachahmung des Hundes Idefix aus der Comicserie \"Asterix\" \n\nsei, nicht gekannt. Die von ihr hergestellte und vertriebene Hundefigur unter-\n\nscheide sich ganz erheblich von der Comicfigur und der plastischen Hundefigur \n\nBill. Die Beklagte hat weiter bestritten, daß J. R. auch Urheber der plasti- \n\nschen Figur sei und die Rechte an der Comicfigur und der plastischen Hundefi-\n\ngur auf die Klägerin zu 1 übertragen habe. Urheberrechtliche Ansprüche seien \n\njedenfalls verwirkt. \n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil die Klage der Klägerin zu 2 abge-\n\nwiesen. Die Klageanträge der Klägerin zu 1 (im folgenden: Klägerin) hat das \n\nLandgericht in der ersten Stufe (Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungs-\n\nanspruch) in vollem Umfang zugesprochen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. \n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, \n\nderen Zurückweisung die Klägerin beantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. Die Rüge der Revision, das Landgericht habe den Auskunftsanspruch \n\nzu Unrecht durch Teilurteil nach § 301 ZPO zuerkannt, ohne zugleich über den \n\nSchadensersatzanspruch zu entscheiden, greift allerdings nicht durch. Die Klä-\n\ngerin konnte ihren auf § 101a UrhG gestützten Auskunftsanspruch, der die Be-\n\nzifferung des zugleich erhobenen Schadensersatzanspruchs ermöglichen sollte, \n\nim Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgen. Sie war nicht gehalten, \n\ndie Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung mit einem An-\n\ntrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu verbinden \n\n(vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177, 1178 = \n\nWRP 2001, 1164 - Feststellungsinteresse II; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbs-\n\nrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 40). \n\nII. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch als begründet \n\nangesehen. \n\nDie Hundefigur Bill sei unabhängig von den konkreten Einzeldarstellun-\n\ngen der Comicserie, die sie zusammen mit der weiteren Hauptfigur Boule prä-\n\nge, ein Werk der bildenden Künste. Dies gelte auch für die Einzeldarstellungen \n\ndes Hundes und die plastische Gestaltung der Hundefigur. J. R. genieße \n\nals belgischer Staatsangehöriger in Deutschland Urheberrechtsschutz. Als Ur-\n\nheber der Comicfigur sei er auch Berechtigter hinsichtlich der als Vervielfälti-\n\ngungsstück geschaffenen plastischen Hundefigur. Dafür - jedenfalls für seine \n\nMiturheberschaft - spreche schon die nicht widerlegte Vermutung des § 10 \n\nUrhG, weil auf der Unterseite dieser Figur ein auf ihn hindeutender Copyright-\n\nNachweis angebracht sei. Durch Vertrag vom 2. Januar 1985 habe J. R. \n\nsämtliche Nutzungsrechte auf die Klägerin übertragen. \n\nDie Beklagte habe durch die Herstellung und den Vertrieb ihrer im Jahr \n\n1998 in Belgien verkauften Hundespardose die Nutzungsrechte der Klägerin \n\nverletzt. Die Hundespardose sei eine Bearbeitung der urheberrechtlich ge-\n\nschützten Figur Bill. Deren schöpferische Eigenart komme in dem verhältnis-\n\nmäßig großen Kopf, den großen Augen, der großen runden schwarzen Nase \n\nund den großen, beweglichen und vom Körper abstehenden Ohren ebenso zum \n\nAusdruck wie in dem Haarhäubchen und der Manschette unter dem Halsband. \n\nDiese Merkmale fänden sich auch bei der plastischen Figur Bill, bei der zudem \n\ndie ruhige, vertrauensvolle Sitzhaltung und die großen Füße auffielen. \n\nVon diesen besonderen Merkmalen halte die Spardose der Beklagten \n\nnicht den nötigen Abstand. Diese sei der plastischen Hundefigur Bill trotz der \n\nunterschiedlichen Größe und Farbe sehr ähnlich. Kopfhaltung, Nase, Ohren, \n\ndas Häubchen und die Sitzhaltung entsprächen einander. Die Unterschiede bei \n\nden Augen und der Manschette könnten den entscheidenden Gesamteindruck \n\nnicht bestimmen. Wer die Figur kenne, die Bill in Ruhe darstelle, erkenne viel-\n\nmehr gerade ihre bestimmenden Züge in der Figur der Beklagten in derselben \n\noder ganz ähnlicher Form wieder. \n\nDer Unterlassungsanspruch und die weiteren Ansprüche seien nicht \n\nverwirkt. \n\nIII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Die bisher getroffenen Feststellungen tragen die von den Vorinstanzen \n\nausgesprochene Verurteilung der Beklagten nicht. \n\n1. Gegenstand der Klage und der Verurteilung durch das Berufungsge-\n\nricht sind nur behauptete Verletzungen urheberrechtlicher Nutzungsrechte, die \n\nder Klägerin im Inland zustehen. Ansprüche aus der Verletzung von im Ausland \n\nbestehenden Nutzungsrechten wären im Verhältnis zu Ansprüchen aus der Ver-\n\nletzung von Nutzungsrechten nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz eigene \n\nStreitgegenstände. Dem Urheber steht an seinem Werk - auch aus der Sicht \n\nder zu seinem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen - kein einheit-\n\nliches Schutzrecht zu, sondern ein Bündel nationaler Schutzrechte (BGHZ 152, \n\n317, 322 - Sender Felsberg). Im Hinblick darauf wäre es Sache der Klägerin \n\ngewesen, in den Vorinstanzen zweifelsfrei klarzustellen, daß sie mit ihrer Klage \n\nauch die Verletzung im Ausland bestehender Nutzungsrechte geltend machen \n\nwill (vgl. dazu BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten, m.w.N.). Dies ist nicht \n\ngeschehen. Die Klägerin hat sich vielmehr in den Vorinstanzen allein auf urhe-\n\nberrechtliche Nutzungsrechte nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz ge-\n\nstützt und geltend gemacht, daß J. R. als Urheber der Figur Bill gemäß \n\ndem Grundsatz der Inländerbehandlung Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz \n\nbeanspruchen könne. \n\nDie Klägerin hat in den Vorinstanzen auch nicht vorgebracht, daß ihr \n\nnach belgischem Urheberrecht zustehende Nutzungsrechte dadurch verletzt \n\nworden seien, daß die Beklagte ihre Spardose in Belgien verkauft habe. Es \n\nkann deshalb nicht angenommen werden, daß die Klägerin mit ihrer Klage je-\n\ndenfalls auch Ansprüche aus ihr in Belgien zustehenden Nutzungsrechten gel-\n\ntend machen wollte. Dies gilt umso mehr, als gegebenenfalls nicht nur die Her-\n\nstellung der beanstandeten Spardose im Inland (als Eingriff in das Vervielfälti-\n\ngungsrecht aus § 16 UrhG), sondern auch deren Ausfuhr nach Belgien als in-\n\nländische urheberrechtliche Verletzungshandlung erfaßt werden kann, wenn die \n\nSpardose durch Versand nach Belgien schon im Inland in Verkehr gebracht \n\nworden ist (§ 17 UrhG; vgl. BGHZ 129, 66, 75 - Mauer-Bilder; BGH, Urt. v. \n\n3.3.2004 - 2 StR 109/03, GRUR 2004, 421, 424 - Tonträgerpiraterie durch CD-\n\nExport, m.w.N., für BGHSt vorgesehen). \n\nDas Vorbringen der Revisionserwiderung zum Gegenstand der Klage \n\nkann den Streitgegenstand nicht erweitern, weil die Einführung neuer Streitge-\n\ngenstände im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n27.6.2002 \n\n- I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384 \n\n- Feldenkrais; Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 180/01, GRUR 2004, 435, 437 = WRP \n\n2004, 490 - FrühlingsgeFlüge; Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 265/01, Umdruck S. 9 f. \n\n- Lebertrankapseln). \n\n2. Die Klägerin hat ihre auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Ver-\n\nnichtung gerichteten Klageanträge der ersten Stufe in zulässiger Weise auf be-\n\nhauptete urheberrechtliche Nutzungsrechte an verschiedenen Werken gestützt \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP \n\n2001, 804 - Telefonkarte), nämlich an der Figur Bill als solcher, an vorgelegten \n\nZeichnungen der Comicfigur Bill sowie an der plastischen Hundefigur Bill in \n\nForm einer Spardose. \n\n3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Hun-\n\ndefigur Bill auch als eine allen Einzeldarstellungen der Comicgeschichten, in \n\ndenen sie als Hauptfigur auftritt, zugrundeliegende Gestalt urheberrechtlichen \n\nSchutz genießt (§ 2 UrhG; vgl. BGHZ 122, 53, 56 f. - Alcolix, m.w.N.). Gleich-\n\nfalls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht von einem urheberrechtlichen \n\nWerkschutz der im Verfahren vorgelegten Einzeldarstellungen der Comicfigur \n\nausgegangen. \n\nEs bestehen auch keine Bedenken, die plastische Spardose Bill als ur-\n\nheberrechtlich schutzfähig anzusehen. Die Begründung, mit der das Beru-\n\nfungsgericht angenommen hat, daß die plastische Hundefigur ein Vervielfälti-\n\ngungsstück der Comicfigur sei, ist jedoch unzureichend. Das Berufungsgericht \n\nhat nicht hinreichend gewürdigt, daß sich die plastische Hundefigur gerade \n\nauch im Gesamteindruck ganz erheblich von der den Einzeldarstellungen \n\nzugrundeliegenden Comicfigur Bill unterscheidet. Die Comicfigur ist, soweit den \n\nvorgelegten Unterlagen entnommen werden kann, eine ausgeprägte, ausge-\n\nwachsene Hundepersönlichkeit, eine quicklebendige und quirlige \"Promena-\n\ndenmischung\", höchst beweglich und schlank. Das Rassenübergreifende im \n\nÄußeren zeigt sich u.a. an den überlangen Ohren, die im Stand bis auf den Bo-\n\nden hängen, der überlangen Zunge sowie den Haarfransen an Kopf, Ohren, \n\nPfoten und Schwanz. Demgegenüber stellt die plastische Hundefigur Bill ein \n\ndickliches, fast halsloses und verträumtes Hundekind dar, ein streichelglattes \n\nSchoßtier, das einem Cockerspaniel nachempfunden ist. An die Comicfigur er-\n\ninnern vor allem die Ausgestaltung des überproportional großen Kopfes (mit \n\nden comicartig übergroßen Augen, der knolligen Rundnase und den abstehen-\n\nden langen Ohren), weiter der Halsring und die weiße Brust, die aber bei der \n\nComicfigur ein Brustpelz, bei der plastischen Figur eher ein weißes Lätzchen \n\nist. \n\n4. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin für An-\n\nsprüche aus der Verletzung des inländischen Urheberrechts an der Comicfigur \n\nBill rechtsfehlerfrei dargelegt. Als ausschließlich Nutzungsberechtigte ist die \n\nKlägerin auch befugt, Unterlassungsansprüche hinsichtlich unfreier Bearbeitun-\n\ngen geltend zu machen (vgl. BGHZ 141, 267, 272 f. - Laras Tochter). \n\nNach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann dagegen nicht da-\n\nvon ausgegangen werden, daß die Klägerin für Ansprüche, die auf eine Verlet-\n\nzung des inländischen Urheberrechts an der plastischen Hundefigur Bill ge-\n\nstützt sind, aktivlegitimiert ist. Es ist nicht festgestellt, daß J. R. (als Al- \n\nleinurheber) die plastische Hundefigur Bill als solche geschaffen hat. Die Kläge-\n\nrin könnte zudem gestützt auf dieses Werk urheberrechtliche Nutzungsrechte \n\nnur geltend machen, wenn ihr diese von dem oder den Urheberberechtigten \n\neingeräumt worden sein sollten. Dies ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt. Der Vertrag der Klägerin mit J. R. vom 2. Januar 1985 bezieht sich \n\n- soweit hier von Bedeutung - nur auf Nutzungsrechte an der Comicfigur Bill, \n\nwie sie in den darin aufgeführten Comicwerken insgesamt und in den Einzel-\n\nzeichnungen als Gestalt verkörpert ist. Entgegen der Annahme des Berufungs-\n\ngerichts enthält Anlage IV des Vertrages gemäß dessen Art. 1 Abs. 2 nur einen \n\nVorbehalt der Rechte, die Dritten (wie der Firma S. bezüglich \"Figurines \n\nPVC\") aus früher geschlossenen Verträgen zustanden. \n\n5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Hundespardose der Be-\n\nklagten sei eine Bearbeitung der Comicfigur und der plastischen Hundefigur Bill \n\n(§ 23 UrhG), ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei. \n\na) Bei der Prüfung, ob eine Bearbeitung vorliegt, ist zunächst im einzel-\n\nnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlich-\n\nkeit des benutzten Originals bestimmen. Maßgebend ist dafür ein Gesamtver-\n\ngleich mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom Gesamteindruck des \n\nOriginals und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser beruht, auszugehen \n\nist. Das Ergebnis dieses Gesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der \n\nEigentümlichkeit, von dem der Schutzumfang abhängt. \n\naa) Diese Prüfung hat das Berufungsgericht für die Comicfigur Bill noch \n\nhinreichend vorgenommen. Es hat dazu ausgeführt, die Comicfigur sei eine \n\nverschmitzte, pfiffige und treue rassenübergreifende Tiergestalt eigener Art. Die \n\nschöpferische Eigenart der Comicfigur komme in dem verhältnismäßig großen \n\nKopf, den großen Augen, der großen runden Nase und den großen bewegli-\n\nchen und oft vom Körper abstehenden Ohren ebenso zum Ausdruck wie in dem \n\nHaarhäubchen, der Manschette und dem Halsband. J. R. habe zwar bei \n\nden Zeichnungen auch gebräuchliche Einzelelemente wie die große runde Na-\n\nse verwendet, bei der Figur Bill aber doch einen eigenartigen Gesamteindruck \n\nerzielt, der sich ganz erheblich von der Figur Idefix abhebe. Eine nähere Erörte-\n\nrung, welche gebräuchlichen Einzelelemente Eingang in die Comicfigur gefun-\n\nden haben, ist allerdings ebenso unterblieben wie die Darlegung der Gemein-\n\nsamkeiten und Unterschiede zwischen den Comicfiguren Bill und Idefix. \n\nbb) Die schöpferische Eigenart der plastischen Hundefigur Bill, die sich \n\n- wie dargelegt - von der Comicfigur durchaus unterscheidet, hat das Beru-\n\nfungsgericht dagegen nur unzureichend geprüft; insbesondere ist die - anhand \n\neines Vergleichs mit den vorbekannten Gestaltungen vorzunehmende - Prüfung \n\ndes Grades der Eigentümlichkeit unterblieben. Es hätte Anlaß bestanden, näher \n\ndarzulegen, inwiefern die besonderen Merkmale der plastischen Figur - so wie \n\nvom Berufungsgericht für die große runde Nase festgestellt - gebräuchliche \n\nEinzelelemente sind. Dies anzunehmen liegt jedenfalls für die übergroßen wei-\n\nßen Augen mit den kleinen Pupillen nahe. \n\nb) Bei der Beurteilung, ob nur eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG \n\nvorliegt, ist durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, \n\nob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älte-\n\nren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist \n\nletztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in \n\ndessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Ge-\n\nsamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 139, 68, 77 - Stadtplanwerk; \n\nBGH, Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 704 = WRP 2000, 1243 \n\n- Mattscheibe). \n\naa) Das Berufungsgericht hat diese Prüfung, die in erster Linie eine tat-\n\nrichterliche Aufgabe ist, hinsichtlich der Comicfigur und der Hundespardose der \n\nBeklagten unterlassen. Die Abweichungen der Gestaltung der Hundespardose \n\nder Beklagten von der Comicfigur sind allerdings nach den vorgelegten Unter-\n\nlagen derart erheblich, daß die Annahme einer Bearbeitung kaum in Betracht \n\nkommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß eine abhängige Bearbeitung \n\nnicht schon dann anzunehmen ist, wenn das neue Werk auf das ältere deutlich \n\nBezug nimmt. Gerade bei Werken, die - wie nicht selten Hauptfiguren von Co-\n\nmics - sehr bekannt sind, genügen meist nur geringe Andeutungen (insbeson-\n\ndere in äußeren Merkmalen), um einen deutlichen Bezug zu dem älteren Werk \n\nherzustellen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer solchen Bezugnahme \n\ndie Übernahme eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist (vgl. BGHZ 122, 53, \n\n59 - Alcolix; BGH, Urt. v. 11.3.1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 194 \n\n- Asterix-Persiflagen). Zu beurteilen ist dies - entgegen der Ansicht der Revisi-\n\non - nicht vom Standpunkt der insbesondere jugendlichen Leser der Comicse-\n\nrie, sondern vom Standpunkt eines Betrachters, der die Vorlage kennt, aber \n\nauch das für das neue Werk erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (vgl. \n\nBGHZ 122, 53, 61 f. - Alcolix). Eine Urheberrechtsverletzung kommt nur in Be-\n\ntracht, wenn die als entlehnt festgestellten Elemente den Schutzvoraussetzun-\n\ngen des § 2 UrhG genügen (vgl. BGHZ 141, 329, 333 - Tele-Info-CD, m.w.N.). \n\nbb) Bei dem Vergleich der plastischen Hundefigur Bill mit der beanstan-\n\ndeten Spardose der Beklagten hat das Berufungsgericht - wie die Revision mit \n\nRecht rügt - nicht näher geprüft, inwieweit die festgestellten Übereinstimmun-\n\ngen (insbesondere bei der Sitzhaltung und den großen Pfoten) typischen Ge-\n\nstaltungsmerkmalen derartiger Hundefiguren entsprechen, sich aus der Anleh-\n\nnung an die Hunderasse des Cockerspaniels ergeben oder - wie die Vergröße-\n\nrung von Augen, Nase und Pfoten - comictypische Übertreibungen naturgege-\n\nbener Merkmale sind. \n\nEs ist nicht auszuschließen, daß sich bei einer näheren Würdigung der \n\nUmstände, die für die Beurteilung der Gestaltungshöhe der plastischen Hunde-\n\nfigur Bill und des Maßes an eigenpersönlicher Prägung bei den übereinstim-\n\nmenden Elementen von Bedeutung sind, ergeben kann, daß die Hundespardo-\n\nse der Beklagten nicht als Bearbeitung der plastischen Hundefigur Bill anzuse-\n\nhen ist, zumal die Unterschiede der Gestaltungen auch in Elementen, die den \n\nGesamteindruck bestimmen, weiter gehen, als das Berufungsgericht ange-\n\nnommen hat. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, daß die Hundespardo-\n\nse der Beklagten einen viel wacheren, agileren Hund darstellt. Dieser hat eine \n\nmehr sitzende, stärker gedrehte Haltung, einen weniger überproportional gro-\n\nßen Kopf, eine schlankere Schnauze und eine kleinere Nase. Der Hundespar-\n\ndose der Beklagten fehlt zudem die charakteristische Farbgebung der plasti-\n\nschen Hundefigur Bill und das besonders auffallende weiße Lätzchen. \n\nIV. Das Berufungsurteil kann danach - auch hinsichtlich der weiter gel-\n\ntend gemachten Ansprüche - keinen Bestand haben. \n\nIm erneuten Berufungsverfahren werden gegebenenfalls die noch offe-\n\nnen Fragen der Aktivlegitimation der Klägerin und der Verletzung der Urheber-\n\nrechte an den verschiedenen Werken, die nach dem Vorbringen der Klägerin \n\nGrundlage ihrer Klageansprüche sind, zu klären sein. Bisher sind auch noch \n\nkeine Umstände festgestellt, die ausnahmsweise einen Anspruch auf Vernich-\n\ntung nach § 98 Abs. 1 UrhG in der Form begründen, daß die im Besitz der Be-\n\nklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke an die Klägerin selbst zum Zweck \n\nder Vernichtung herauszugeben sind (vgl. dazu BGHZ 141, 267, 285 - Laras \n\nTochter; 153, 69, 77 - P-Vermerk). Der Vernichtungsanspruch bezieht sich im \n\nübrigen - wie die aus dem Vervielfältigungsrecht folgenden Ansprüche (vgl. \n\nSchricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 23 Rdn. 15) - auch auf die \n\nVervielfältigungsstücke unfreier Bearbeitungen (vgl. BGHZ 141, 267, 285 \n\n- Laras Tochter, m.w.N.). \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nHerr RiBGH Pokrant \nist im Urlaub und \ndeshalb verhindert \nzu unterschreiben. \n Ullmann \n\nSchaffert \n\n Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-08/i-zr-25-02","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 101a","ref_norm":"101a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-08/i-zr-25-02","retrieved":"2026-07-10 15:44:18.612806+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-08/i-zr-25-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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UrhG § 2 Abs. 2, §§ 23, 24 Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes und seiner Reichweite hinsichtlich einer plastischen Hundefigur, die sich an eine Hunderasse anlehnt und comic- typische Übertreibungen naturgegebener Merkmale aufweist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 13. 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