{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-07-07","aktenzeichen":"XII ZB 277/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":". BGHR: ja ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4 Nach der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Versor- gungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zum 1. Januar 2002 sind deren Ver- sorgungsanrechte im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juli 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 277/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ. \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4 \n\nNach der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Versor-\n\ngungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zum 1. Januar 2002 sind deren Ver-\n\nsorgungsanrechte im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch \n\nals volldynamisch zu beurteilen. \n\nBGH, Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - OLG Zweibrücken \n\nAG Kaiserslautern \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den \n\nBeschluß des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts \n\nZweibrücken als Familiensenat vom 1. Dezember 2003 wird auf \n\nihre Kosten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 15. April 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\ndes Ehemannes (Antragsteller; geboren am 27. November 1953) ist der Ehe-\n\nfrau (Antragsgegnerin; geboren am 20. Juni 1955) am 4. April 2002 zugestellt \n\nworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe \n\ngeschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-\n\ngelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Ver-\n\nsicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Rhein-\n\nland-Pfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der An-\n\ntragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n135,53 €, bezogen auf den 31. März 2002, übertragen so wie zu Lasten der \n\nVersorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der \n\nLänder (VBL; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des analogen Quasisplittings \n\nnach §§ 1 Abs. 3, 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf dem Versicherungskonto der \n\nAntragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n8,37 €, bezogen auf den 31. März 2002, begründet hat\n\n. Auf die hiergegen ge-\n\nrichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum \n\nVersorgungsausgleich dahin abgeändert, daß für die Ehefrau im Wege des \n\nSplittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 140,60 €, bezogen auf \n\nden 31. März 2002, übertragen und im Wege des analogen Quasi-Splittings \n\nRentenanwartschaften in Höhe von monatlich 12,32 €, be zogen auf den \n\n31. März 2002, begründet werden. \n\nDabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-\n\nteiligten zu 1 und 2 und der BHW Lebensversicherung von ehezeitlichen \n\n(1. April 1976 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Par-\n\nteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA, jeweils monatlich \n\nund bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 582,73 € für den An-\n\ntragsteller und 301,54 € für die Antragsgegnerin sowie für die Antragsgegnerin \n\nbei der BHW Lebensversicherung in Höhe von (dynamisiert) monatlich 10,13 € \n\nausgegangen. Die für beide Parteien bei der VBL bestehenden Anwartschaften \n\nhat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Lei-\n\nstungsstadium dynamisch bewertet. Es hat nach entsprechender Dynamisie-\n\nrung anhand der Barwert-Verordnung (in der Fassung der Zweiten Verordnung \n\nzur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003; BGBl. I, 728) für den \n\nAntragsteller monatlich 46,56 € und die Antragsgegneri n monatlich 11,79 € dem \n\nVersorgungsausgleich zugrunde gelegt. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-\n\nstehenden Anrechte der Parteien insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die \n\nParteien und die LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäu-\n\nßert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der \n\nVBL ist nicht begründet. \n\nDas Oberlandesgericht hat die für beide Parteien bei der VBL bestehen-\n\nden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungssta-\n\ndium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n1. Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 hat die VBL ihre Versorgungsregelun-\n\ngen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssy-\n\nstems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 \n\nBetrAVG ein sogenanntes \"Punktemodell\" eingeführt (vgl. Glockner FamRZ \n\n2002, 287 f.; Wick, Der Versorgungsausgleich, Rdn. 148 ff.). Im Ergebnis wird \n\ndurch das Punktemodell eine Leistung zugesagt, wie sie sich ergäbe, wenn 4 % \n\ndes zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes in ein kapitalgedecktes System ein-\n\ngezahlt würden (Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des \n\nöffentlichen Dienstes, 2. Aufl. 2003, Rdn. 50). Seitdem ist die Bewertung der bei \n\nder VBL erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich unter den Oberlan-\n\ndesgerichten und in der Literatur umstritten. \n\nIm wesentlichen werden dazu folgende Auffassungen vertreten: \n\na) Volldynamik (OLG Celle u.a. Beschluß vom 22. März 2004 - 17 UF \n\n29/04 - noch nicht veröffentlicht; OLG Düsseldorf Beschluß vom 2. März 2004 \n\n- II-5 UF 77/02 - noch nicht veröffentlicht; Fünfzehnter Deutscher Familienge-\n\nrichtstag Arbeitskreis 21 These 5; so jetzt Glockner FamRZ 2003, 1233, 1235). \n\nb) Volldynamik jedenfalls im Leistungsstadium (Schleswig-Holsteinisches \n\nOberlandesgericht in Schleswig FamRZ 2004, 883). \n\nc) Jedenfalls keine Volldynamik im Leistungsstadium (OLG Celle \n\n- 10. ZS - FamRZ 2004, 632, 635 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 640). \n\nd) Statik in Anwartschafts- und Leistungsstadium (OLG München \n\n- 4. ZS - FamRZ 2004, 636, 638 zur Zusatzversorgung der Bayerischen Ge-\n\nmeinden). \n\ne) Dynamik im Anwartschaftsstadium und Statik im Leistungsstadium \n\n(OLG Thüringen FamRZ 2003, 1929 f. zum Kommunalen Versorgungsverband; \n\nBorth FamRZ 2003, 889, 893). \n\nf) Statik im Anwartschaftsstadium und Teildynamik im Leistungsstadium \n\n(OLG Hamm Beschluß vom 8. April 2004 - 5 UF 388/03 - noch nicht veröffent-\n\nlicht). \n\ng) Statik im Anwartschaftsstadium und Dynamik im Leistungsstadium \n\n(OLG München - 16. ZS - FamRZ 2004, 639 zur Zusatzversorgung der Bayeri-\n\nschen Gemeinden; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in Schleswig \n\nu.a. Beschluß vom 15. Januar 2004 - 12 UF 150/02 - noch nicht veröffentlicht; \n\nDeisenhofer FamRZ 2004, 1006). \n\nDer Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. \n\n2. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß die in \n\n§ 1587 a Abs. 3 BGB vorgesehene Umrechnung von Versorgungsanwartschaf-\n\nten, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert \n\nder Anwartschaften in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung (den vom Gesetz als volldynamisch angesehenen Versorgungen), \n\ndas Problem des Ausgleichs von Versorgungsanrechten unterschiedlicher Qua-\n\nlität lösen soll. Sie soll solche Anrechte, die nicht an die wirtschaftliche Entwick-\n\nlung angepaßt werden, mit volldynamischen Anrechten vergleichbar machen. \n\nDanach kann eine Versorgung nur dann als volldynamisch anerkannt werden, \n\nwenn sowohl die Anwartschaften als auch die Leistungen regelmäßig der all-\n\ngemeinen Einkommensentwicklung angepaßt werden. Dabei reicht es für die \n\nAnnahme der Dynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht aus, \n\nwenn etwa die Beiträge an eine regelmäßig angepaßte allgemeine Bemes-\n\nsungsgrundlage gekoppelt werden und das Mitglied infolgedessen mit jeder \n\nAnhebung dieser Bemessungsgrundlage entsprechend höhere Anwartschaften \n\nerwerben muß (sog. Beitragsdynamik). Vielmehr muß der Wertzuwachs an eine \n\nunabhängig vom individuellen Versicherungsverlauf eintretende allgemeine \n\nEinkommensentwicklung geknüpft sein. Ein Rechtsanspruch auf Anpassung ist \n\nnicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der Wert dieses Anrechts tatsächlich in \n\ngleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige eines in der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung begründeten An-\n\nrechts. Um den volldynamischen Charakter zu bejahen, genügt es, daß der Zu-\n\nwachs mit demjenigen in einer der beiden vom Gesetz als volldynamisch aner-\n\nkannten Versorgungen Schritt hält. Dabei hat der Senat Anwartschaften als \n\nvolldynamisch beurteilt, deren durchschnittlicher Zuwachs nicht mehr als 1 % \n\nhinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. beamtenrechtlicher Anrechte \n\nzurückblieb. Erforderlich ist eine Prognose der weiteren Entwicklung des An-\n\nrechts, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemes-\n\nsenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann. Indessen \n\ndürfen die Daten der Vergangenheit nicht einfach fortgeschrieben werden. Er-\n\nforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutenden Umstände \n\nberücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 197 ff; vom 15. Dezember \n\n1982 - IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265, 266; vom 22. Juni 1983 - IVb ZB \n\n884/80 - FamRZ 1983, 998, 999; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ \n\n1985, 1119, 1120 f.; vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - FamRZ 1985, \n\n1235 f.; vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1239; \n\nvom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56; vom 21. Januar \n\n1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; vom 23. September 1987 \n\n- IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241 f.; vom 23. September 1987 - IVb ZB \n\n86/85 - FamRZ 1988, 51, 53; vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 41/85 - FamRZ \n\n1988, 488; vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1988, 155, 156; \n\nvom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844; vom 4. Oktober 1990 \n\n- XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 311 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB \n\n97/90 - FamRZ 1991, 1420, 1421; vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - \n\nFamRZ 1991, 1421, 1423 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ \n\n1992, 47, 48; vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1053 f.; \n\nvom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24; vom 5. Oktober \n\n1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 91 f.; vom 26. Oktober 1994 - XII ZB \n\n114/93 - FamRZ 1995, 293, 294; vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - \n\nFamRZ 1996, 97 f.; vom 20. September 1995 - XII ZB 87/94 - FamRZ 1996, \n\n481, 482; vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161, 162 f.; \n\nvom 25. September 1996 - XII ZB 18/94 - EzFamR aktuell 1996, 328 f.; vom \n\n25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165 f.; vom 9. Okto-\n\nber 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; vom 10. September 1997 \n\n- XII ZB 133/94 - FamRZ 1998, 420, 421; vom 10. September 1997 - XII ZB \n\n136/95 - FamRZ 1998, 424 f. und vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ \n\n2002, 1554 f.). \n\n3. Die Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nwerden nach §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI errechnet, indem die unter Berücksichti-\n\ngung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Ren-\n\ntenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Nach §§ 63 \n\nAbs. 2, 70 ff., 256 ff. SGB VI ergeben sich die Entgeltpunkte, indem in den ein-\n\nzelnen Kalenderjahren das individuell erzielte Jahresentgelt durch das Durch-\n\nschnittseinkommen geteilt wird. Daraus ergibt sich bereits ein Bezug zur allge-\n\nmeinen Einkommensentwicklung. Zwar ändern sich die für ein Jahr ermittelten \n\npersönlichen Entgeltpunkte nach Ablauf des Jahres grundsätzlich nicht mehr. \n\nDie eigentliche Dynamik erfolgt aber durch die Multiplikation mit dem jeweils \n\naktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 65, 68 SGB VI; für die Zeit vom 1. Juli 2001 \n\nbis 1. Juli 2010 zusätzlich noch § 255 e SGB VI), der grundsätzlich während der \n\ngesamten Laufzeit - und damit auch im Anwartschaftsstadium - entsprechend \n\nder Entwicklung des durchschnittlichen Nettoentgeltes jährlich angepaßt wird. \n\nGleiches gilt im Ergebnis über § 70 Abs. 1 BeamtVG für die Beamtenversor-\n\ngung. Dem sind die bei der VBL erworbenen Anrechte nur im Leistungsstadium \n\nvergleichbar. \n\na) Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der VBL im \n\nAnwartschaftsstadium nach § 36 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung \n\nder VBL (Neufassung zum 1. Januar 2001 in der Fassung der 4. Satzungsände-\n\nrung) grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar \n\n2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungs-\n\npflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit \n\neinem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt \n\nsich nach § 35 Abs. 1 der Satzung der VBL dann dadurch, daß die Summe der \n\nSumme der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € mul-\n\ntipliziert wird. Dies gilt auch für die als sogenannte Startgutschrift aus den bis \n\nzum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften sich erge-\n\nbenden Versorgungspunkte. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung/Beamtenversorgung ergibt sich aus keiner dieser Komponenten ein Bezug \n\nzur allgemeinen Einkommensentwicklung oder einer sonstigen überindividuel-\n\nlen Grundlage. Bei dem Referenzentgelt und dem Meßbetrag handelt es sich \n\num statische Beträge. Die konkreten Beträge beruhen letztlich auf einer einmal \n\ngetroffenen Festsetzung, denn aus der Zielvorgabe, daß das neue Zusatzver-\n\nsorgungssystem im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens mit einem Bei-\n\ntrag von 4 % finanzierbar sein soll, ergibt sich versicherungsmathematisch \n\nzwingend nur, daß der Meßbetrag jeweils 0,4 % des Referenzentgeltes betra-\n\ngen muß (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 50). Der Altersfaktor nach \n\n§ 36 Abs. 3 der Satzung der VBL trägt den Verzinsungseffekten im Rahmen \n\neines Kapitaldeckungsverfahrens Rechnung und berücksichtigt u.a. den Zah-\n\nlungszeitpunkt der jeweiligen Beiträge, die Länge der Ansparphase, ferner \n\nwann im Durchschnitt die Rentenzahlung beginnt, und die voraussichtliche \n\nLaufzeit der Rentenzahlungen (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 51). \n\nZwar ist in § 36 Abs. 3 der Satzung der VBL während der Anwartschaftsphase \n\neine jährliche Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Dies bedeutet aber nicht, daß \n\ndie im Anwartschaftsstadium erworbenen Versorgungspunkte jährlich mit \n\n3,25 % verzinst würden; vielmehr bleibt der Wert der einmal für ein Jahr erwor-\n\nbenen Versorgungspunkte unverändert. Die mit 3,25 % angesetzte Verzinsung \n\nin der Anwartschaftsphase dient lediglich der Vereinfachung der Ermittlung der \n\nfür ein bestimmtes Kalenderjahr anfallenden Versorgungspunkte, da ansonsten \n\njeweils berücksichtigt werden müßte, daß der Zinsertrag um so höher ausfällt, \n\nje früher die Beiträge eingezahlt werden. \n\nDarüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 36 Abs. 1 Satz 1 b), \n\nc), 37, 68 der Satzung der VBL noch für soziale Komponenten (Kindererziehung \n\nu.ä.) und durch Bonuspunkte erworben werden. Durch letztere könnte sich eine \n\nDynamik im Anwartschaftsstadium ergeben, wenn über einen angemessenen \n\nZeitraum hinweg tatsächlich Überschüsse erwirtschaftet und den Mitgliedern \n\ngutgeschrieben werden. Daß die VBL bisher solche Überschüsse erzielt hätte, \n\nist indes nicht ersichtlich (vgl. auch Deisenhofer FamRZ 2004, 1006). \n\nIm Anwartschaftsstadium sind die Anrechte bei der VBL damit als sta-\n\ntisch zu bewerten. \n\nb) Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der VBL nach § 39 der \n\nSatzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 1 \n\nBetrAVG). \n\nFür die Jahre 1995 bis 2004 ergibt ein Vergleich der prozentualen An-\n\npassungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenver-\n\nsorgung demgegenüber folgendes Bild (zu den Zahlen vgl. Glockner FamRZ \n\n2003, 1233, 1235; Gutdeutsch FamRZ 2004, 595; für 2004 ergibt sich in der \n\nBeamtenversorgung nach §§ 69 e Abs. 3, 71 Abs. 2 BeamtVG, soweit über-\n\nhaupt eine zweite Erhöhung nach 2003 vorgesehen ist, eigentlich sogar eine \n\nAbsenkung: 1,009 x 0,98917 = 0,9980725): \n\n1995 \n\n1996 \n\n1997 \n\n1998 \n\n1999 \n\nBeamtenV \n\nges. RV \n\n3,10 % \n\n0,00 % \n\n1,30 % \n\n1,50 % \n\n2,80 % \n\n0,50 % \n\n0,95 % \n\n1,65 % \n\n0,44 % \n\n1,34 % \n\n0,00 % \n\n1,70 % \n\n2,10 % \n\n1,74 % \n\n0,00 % \n\n0,60 % \n\n1,91 % \n\n2,16 % \n\n1,04 % \n\n0,00 % \n\n2000 \n\n2001 \n\n2002 \n\n2003 \n\n2004 \n\nDies ergibt in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Durchschnitts-\n\nwert von 1,059 % und in der Beamtenversorgung von 1,424 %. Schon der für \n\ndie gesetzliche Rentenversicherung sich ergebende Durchschnittswert spricht \n\ndafür, die bei der VBL vorgesehene Anpassung von 1 % als volldynamisch zu \n\nbewerten. \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es sei durchaus möglich, \n\ndaß aufgrund einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage die Versorgungen \n\naus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung 2004 \n\nund 2005 wieder deutlich steigen würden, ist das zwar theoretisch denkbar, \n\naber im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsi-\n\ncherheiten wenig wahrscheinlich. Vielmehr werden die Pensionen ebenso wie \n\ndie gesetzlichen Renten - was sich in den vorgenannten Vergleichszahlen noch \n\nnicht niedergeschlagen hat - in den kommenden Jahren sogar abgeschmolzen: \n\nSo steht für die Beamtenversorgung fest, daß der Höchstversorgungssatz von \n\n75 % auf 71,75 % absinken wird (voraussichtlich bis 2010), während sich für die \n\ngesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch \n\ndas Absenkungsniveau verläßlich feststellen lassen (vgl. im Einzelnen Senats-\n\nbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 259). Im \n\nübrigen könnte eine veränderte Dynamik gegebenenfalls im Rahmen des § 10 a \n\nVAHRG berücksichtigt werden. \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es auch nicht in \n\nBetracht, für die Rückschau einen wesentlich längeren als den Zehn-\n\nJahreszeitraum heranzuziehen. Zwar ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, \n\ndaß sich die durchschnittlichen Steigerungsraten in der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung und in der Beamtenversorgung nachhaltig erhöhen, wenn ein län-\n\ngerer Vergleichszeitraum gewählt wird. Da die bisherige tatsächliche Entwick-\n\nlung hier aber als Indiz für die zukünftige Entwicklung herangezogen werden \n\nsoll, geht es insbesondere nicht an, wie von der Rechtsbeschwerde geltend \n\ngemacht, beliebige Vergleichszeiträume (von 1988/1991 bis 2000) auszuwäh-\n\nlen und dadurch die jüngste Entwicklung völlig auszuklammern. Wie viele Jahre \n\nfür die Frage einer Volldynamik als angemessener Vergleichszeitraum konkret \n\nheranzuziehen sind, hat der Senat bisher nicht entschieden. Allerdings hat er \n\nbereits ausgesprochen, daß ein Vergleichszeitraum von fünf Jahren nicht aus-\n\nreicht (Senatsbeschluß vom 5. Oktober 94 aaO 92), wohl aber von acht Jahren \n\n(Senatsbeschluß vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - aaO 163); im übri-\n\ngen wurden unterschiedlich lange Vergleichszeiträume zugrunde gelegt (vgl. \n\netwa: Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 195, 202; vom 15. Dezember 1982 aaO \n\n266; vom 22. Juni 1983 aaO 999; vom 10. Juli 1985 aaO 1121; vom \n\n18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - aaO 1239; vom 23. September 1987 \n\n- IVb ZB 18/85 - aaO 1242; vom 4. Oktober 1990 aaO 312; vom 25. März 1992 \n\naaO 1054; vom 20. September 1995 \n\n- XII ZB 86/94 - aaO 97; vom \n\n25. September 1996 - XII ZB 227/94 - aaO 165; vom 9. Oktober 1996 aaO 168 \n\nund vom 10. Juli 2002 aaO 1555). Die Frage des Zeitraums ist auch keiner für \n\nalle denkbaren Entwicklungen verbindlichen Entscheidung zugänglich. Denn \n\nder Vergleichszeitraum kann nicht abstrakt ohne Bezug zur konkreten wirt-\n\nschaftlichen Entwicklung allgemein verbindlich festgelegt werden, weil er immer \n\nnur Indizwirkung für die zukünftige Entwicklung haben kann. Die gegenwärtigen \n\nEinschnitte in die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversorgung \n\nstellen eine Ausnahmesituation dar, wie sie seit Einführung des Versorgungs-\n\nausgleichs bisher nicht vorgelegen hat. So wurde beispielsweise in der Beam-\n\ntenversorgung vor der jetzigen Neuregelung der Höchstsatz des Ruhegehaltes \n\nzuletzt (von 80 % auf 75 %) durch die \"Dritte Verordnung des Reichspräsiden-\n\nten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer \n\nAusschreitungen\" vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I 537 ff.; Dritter Teil/Kapitel V \n\nPensionskürzung) herabgesetzt. Jedenfalls in der heutigen Lage kann für die \n\nPrognose, die alle bedeutsamen Umstände berücksichtigen soll, kein über den \n\nhier angenommenen Zehn-Jahreszeitraum hinausgehender Vergleichszeitraum \n\nherangezogen werden. Denn andernfalls würde die in den letzten zehn Jahren \n\nerkennbar gewordene und verfestigte Tendenz zu geringeren Steigerungsraten \n\nnicht mehr hinreichend berücksichtigt werden. \n\nDamit ist vom volldynamischen Charakter der VBL-Betriebsrente nur im \n\nLeistungsstadium auszugehen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/xii-zb-277-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/xii-zb-277-03","retrieved":"2026-07-10 15:44:09.824712+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-07/xii-zb-277-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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