{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-07-06","aktenzeichen":"XI ZR 254/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 (Cc), 607, 609, 765 a) Der Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den Bürgen, wenn er den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners schuldhaft verur- sacht und jeden Rückgriff des Bürgen vereitelt. b) Bei einem Sanierungsdarlehen ist die ordentliche Kündigung durch den von den Vertragspartnern vereinbarten Sanierungszweck zumindest konkludent ausge- schlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 254/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nVerkündet am: \n6. Juli 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 242 (Cc), 607, 609, 765 \n\na) Der Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den Bürgen, wenn er \nden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners schuldhaft verur-\nsacht und jeden Rückgriff des Bürgen vereitelt. \n\nb) Bei einem Sanierungsdarlehen ist die ordentliche Kündigung durch den von den \nVertragspartnern vereinbarten Sanierungszweck zumindest konkludent ausge-\nschlossen. \n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - XI ZR 254/02 - OLG Naumburg \n LG Stendal \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nUnter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen \n\nwird auf die Revision der Klägerin das Urteil des \n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg \n\nvom 30. Mai 2002 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als die Klage unter Aufhebung bzw. \n\nAbänderung der Vorbehalts-, Versäumnis- und \n\nSchlußurteile der Zivilkammer 4 des Landgerichts \n\nStendal vom 8. Dezember 1999, 19. Januar 2000 \n\nund 2. März 2001 wegen eines weitergehenden \n\nZinsanspruchs von 1% \n\nfür die Zeit ab dem \n\n18. Februar 1999 abgewiesen und die Klägerin auf \n\nden Widerklageantrag zu 5) zur Zahlung von \n\n4.996,17 € (9.771,66 DM) nebst Zinsen verurteilt \n\nworden sind. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung des \n\nBeklagten gegen das Schlußurteil der Zivilkam-\n\nmer 4 des Landgerichts Stendal vom 2. März 2001 \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Beklagte wird des Rechtsmittels der Revision \n\nfür verlustig erklärt. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits in erster und \n\nzweiter \n\nInstanz, mit Ausnahme der durch die \n\nSäumnis des Beklagten im Termin am 19. Januar \n\n2000 entstandenen Kosten, die ihm zur Last fallen, \n\ntragen die Klägerin 4% und der Beklagte 96%. \n\nDie Kosten der Revisionsinstanz tragen die Kläge-\n\nrin zu 8% und der Beklagte zu 92%. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie klagende Sparkasse nimmt den Beklagten aus zwei Bürgschaf-\n\nten in Anspruch, die dieser als geschäftsführender Gesellschafter zweier \n\nBaugesellschaften übernommen hat. Der Beklagte wirft der Klägerin vor, \n\nderen Insolvenz treuwidrig herbeigeführt zu haben, und macht widerkla-\n\ngend im wesentlichen Schadensersatzansprüche geltend. Dem liegt fol-\n\ngender Sachverhalt zugrunde: \n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin und nachfolgend diese selbst \n\ngewährten drei Gesellschaften der N.-Gruppe, und zwar der S.- \n\n GmbH , der N.- \n\n GmbH \n\nund der N.-Baugesellschaft \n\n Kontokorrentkredite und langfristige Darlehen. Zur Sicherung al-\n\nler bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin gegen die N.- \n\nGmbH und gegen die S.-GmbH übernahm der Beklagte, der damals \n\nGeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter beider Gesellschaften war, \n\nam 10. März 1994 bzw. am 31. Januar 1995 unbeschränkte selbst-\n\nschuldnerische Bürgschaften. Im Jahre 1995 schied er als Geschäftsfüh-\n\nrer der N.-GmbH aus. Mit Schreiben vom 24. September 1996 kündigte \n\ner seine für die Verbindlichkeiten der N.-GmbH übernommene Bürg-\n\nschaft. \n\nIm Jahre 1996 gerieten die N.-GmbH und die N.-Baugesellschaft \n\n in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 21. November 1996 fand \n\ndeshalb bei der IHK M. ein Sanierungsgespräch statt, an dem \n\nunter anderem Vertreter der Klägerin, der D.bank \n\nsowie der IHK M. teilnahmen. Ein hieran ebenfalls beteiligter \n\nUnternehmensberater erstellte daraufhin einen Beratungsbericht, der un-\n\nter anderem die Verschmelzung der S.-GmbH, der N.-GmbH und \n\n- allerdings erst nach Abschluß eines offenen Vergleichs mit ihren Gläu-\n\nbigern - der N.-Baugesellschaft auf die erst im August 1996 gegründe-\n\nte B.-GmbH vorsah, deren Ge-\n\nschäftsführer der Beklagte war. Zusätzliche Liquidität in Höhe von insge-\n\nsamt etwa 6 Millionen DM sollte durch öffentlich geförderte Darlehen und \n\neinen Hausbankkredit der Klägerin bereitgestellt werden. \n\nNach dem Gespräch am 21. November 1996 ließ die Klägerin auf \n\nden Geschäftskonten der S.-GmbH, der N.-GmbH und der N.-\n\nBaugesellschaft eine erhebliche Ausweitung der Überziehung zu. Mit \n\nVerträgen vom 17. Dezember 1996 gewährte sie dem Beklagten ein Ei-\n\ngenkapitalhilfedarlehen in Höhe von 700.000 DM und der B.-GmbH ein \n\nEigenkapitalergänzungsdarlehen in Höhe von 2.580.000 DM, für dessen \n\nRückzahlung der Beklagte die Mithaftung übernahm. Beide Darlehen \n\nwurden von der D.bank refinanziert. Nachdem die \n\nGläubiger der N.-Baugesellschaft ohne Erfolg aufgefordert worden wa-\n\nren, im Wege eines Vergleichs auf einen Teil ihrer Forderungen zu ver-\n\nzichten, wurde auf Antrag des Geschäftsführers vom 5. Februar 1997 am \n\n28. Februar 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermö-\n\ngen der N.-Baugesellschaft eröffnet. Am 11. Februar 1997 kündigte die \n\nKlägerin die der N.-Baugesellschaft gewährten Kredite in Höhe von \n\n6.180.314,81 DM. \n\nAm 18. Februar 1997 unterzeichnete der Beklagte als Geschäfts-\n\nführer der B.-GmbH für diese einen Vertrag mit der Klägerin über die \n\nGewährung eines Darlehens in Höhe von 2.295.000 DM. Dieses sollte \n\nerst in Anspruch genommen werden können, wenn die vereinbarten Si-\n\ncherheiten bestellt waren. Zu diesen gehörte auch eine unbeschränkte \n\nselbstschuldnerische Bürgschaft des Beklagten. Bei einer weiteren \n\nBesprechung am 17. März 1997 erklärten die Vertreter der Klägerin, daß \n\ndiese das Hausbankdarlehen nicht an die B.-GmbH auszahlen, sondern \n\nden Betrag von 2.295.000 DM mit den Kontoüberziehungen der N.-\n\nBaugesellschaft verrechnen werde. Mit Schreiben vom 14. April 1997 \n\nmachte sie die Verrechnung des Hausbankdarlehens, das durch die seit \n\ndem 21. November 1996 zugelassene weitere Überziehung der Kreditli-\n\nnien bereits in vollem Umfang vorfinanziert worden sei, von der Beibrin-\n\ngung der Bürgschaft des Beklagten abhängig. Die B.-GmbH bot darauf-\n\nhin am 25. April 1997 die Beibringung der Bürgschaft des Beklagten Zug \n\num Zug gegen Auszahlung der Valuta des Hausbankdarlehens an. Zur \n\nStellung der Bürgschaft kam es aber nicht. \n\nBereits am 10. März 1997 hatte die IKK M. einen von der \n\nS.-GmbH zur Begleichung von Sozialversicherungsbeiträgen ausge-\n\nstellten Scheck über 117.790,16 DM bei der Klägerin eingereicht. Diese \n\nlöste den Scheck jedoch nicht ein. Auf Antrag der IKK M. wurde \n\nim April 1997 die Sequestration über das Vermögen der S.-GmbH an-\n\ngeordnet und im August 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröff-\n\nnet. Am 9. September 1998 erfolgte die Eröffnung des Gesamtvollstrek-\n\nkungsverfahrens über das Vermögen der N.-GmbH. Auch die B.-GmbH \n\nstellte ihre Geschäftstätigkeit ein. \n\nZur Absicherung von Ansprüchen gegen die S.-GmbH und den \n\nBeklagten persönlich war ein Grundstück des Beklagten zugunsten der \n\nKlägerin mit zwei Grundschulden über insgesamt 1 Million DM belastet. \n\nMit Schreiben vom 1. April 1997 wandte sich die Volksbank G. \n\nauf Veranlassung des Beklagten wegen der Ablösung seiner Verbindlich-\n\nkeiten an die Klägerin und bat um Angabe der Ablösevaluta. Am 7. April \n\n1997 teilte die Klägerin daraufhin schriftlich die Höhe ihrer Forderungen \n\nmit 820.000 DM mit. Die Volksbank G. überwies den entsprechen-\n\nden Betrag im Auftrag des Beklagten an die Klägerin und teilte dieser mit \n\nSchreiben vom 16. April 1997 mit, daß sie über den Betrag von \n\n820.000 DM nur verfügen dürfe, wenn die Grundschulden über insge-\n\nsamt 1 Million DM vorbehaltlos in grundbuchfähiger Form an die Volks-\n\nbank abgetreten würden. Die Klägerin überwies den erhaltenen Betrag \n\ndaraufhin an die Volksbank G. zurück und teilte dieser mit, daß sie \n\nnicht bereit sei, die Grundschulden von 1 Million DM in voller Höhe an \n\ndie Volksbank abzutreten. Diese berechnete dem Beklagten Bearbei-\n\ntungskosten von 8.200 DM und 1.571,66 DM an Bereitstellungszinsen. \n\nMit ihrer im Urkundenverfahren erhobenen Teilklage hat die Kläge-\n\nrin von dem Beklagten die Zahlung von 500.000 DM nebst Zinsen in er-\n\nster Linie aus der Bürgschaft für die S.-GmbH, hilfsweise aus der \n\nBürgschaft für die N.-GmbH begehrt. Das Landgericht hat der Klage \n\nentsprechend ihrem Hauptantrag durch Vorbehaltsurteil stattgegeben. \n\nDer Beklagte hat im Nachverfahren geltend gemacht, die Klägerin habe \n\ndie Ansprüche aus den von ihm übernommenen Bürgschaften verwirkt, \n\nweil sie die Insolvenzen der S.-GmbH und der N.-GmbH treuwidrig \n\nherbeigeführt habe. Sofern der Hausbankkredit vertragsgemäß an die \n\nB.-GmbH ausgezahlt worden wäre, hätte die Sanierung der übrigen Ge-\n\nsellschaften auch nach der Insolvenz der N.-Baugesellschaft erfolgreich \n\nabgeschlossen werden können. Die Klägerin habe auch den von der IKK \n\nM. am 10. März 1997 eingereichten Scheck über 117.790,16 DM \n\neinlösen müssen. Mit dem Widerklageantrag zu 5) fordert der Beklagte \n\njetzt noch einen Betrag von 9.771,66 DM nebst Zinsen im Zusammen-\n\nhang mit der Ablösung von Grundschulden über 1 Million DM. Die Kläge-\n\nrin schulde diesen Betrag als Schadensersatz. \n\nDas Landgericht hat das der Klage stattgebende Vorbehaltsurteil \n\nim Nachverfahren für vorbehaltlos erklärt und die Widerklage abgewie-\n\nsen. Das Oberlandesgericht hat anders als das Landgericht nur dem mit \n\nder Klage geltend gemachten Hilfsanspruch stattgegeben, das erstin-\n\nstanzliche Urteil außerdem im Zinsausspruch zum Nachteil der Klägerin \n\nabgeändert, diese auf die Widerklage zur Zahlung von 4.996,17 € \n\n(9.771,66 DM) nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Berufung \n\ndes Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Der Beklagte \n\nhat seine Revision zurückgenommen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin ist nur teilweise begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in gekürzter Form in OLG-\n\nReport Brandenburg/Dresden/Jena/Naumburg/Rostock 2003, 213 ff. ver-\n\nöffentlicht ist, hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begrün-\n\ndet: \n\nDer Klägerin stehe die Klagesumme zwar nicht aus der Bürgschaft \n\ndes Beklagten für die S.-GmbH, wohl aber aus der zur Absicherung der \n\nVerbindlichkeiten der N.-GmbH eingegangenen Bürgschaft zu. Die \n\nKlägerin habe den Anspruch aus der für die Verbindlichkeiten der S.- \n\nGmbH übernommenen Bürgschaft verwirkt, da sie den Zusammenbruch \n\ndieser Gesellschaft selbst verursacht und damit den Bürgschaftsfall her-\n\nbeigeführt habe. Sie sei zur Einlösung des von der IKK M. ein-\n\ngereichten Schecks der S.-GmbH verpflichtet gewesen. Zwar sei die \n\nschriftlich vereinbarte Kreditlinie der S.-GmbH ausgeschöpft gewesen. \n\nDer der S.-GmbH eingeräumte Kontokorrentrahmen sei aber mit der \n\nKontoüberziehung nach dem 21. November 1996 auf bis \n\nzu \n\n1.673.293,79 DM stillschweigend erhöht worden. Eine erneute Inan-\n\nspruchnahme des Kontokorrentkredites zumindest bis zu dieser Höhe \n\nhabe die Klägerin zulassen und deshalb den von der IKK M. \n\neingereichten Scheck einlösen müssen. \n\nZu einer - ohnehin nicht ausdrücklich erklärten - Kündigung der \n\nKontoüberziehung sei die Klägerin bis zur Einreichung des Schecks am \n\n10. März 1997 nicht berechtigt gewesen. Einer Kündigung habe das Ver-\n\nbot der Kündigung zur Unzeit entgegengestanden. Der der S.-GmbH \n\ngewährte Kontokorrentkredit habe darüber hinaus den Charakter eines \n\nSanierungskredits besessen. Eine ordentliche Kündigung des Darlehens \n\nsei deshalb ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin habe die Kreditlinie \n\nauch nicht aus wichtigem Grund wegen einer wesentlichen Verschlechte-\n\nrung in den Verhältnissen der S.-GmbH kündigen dürfen. Die Insolvenz \n\nder N.-Baugesellschaft habe die weitere Verwirklichung des Sanie-\n\nrungskonzeptes für die anderen Gesellschaften nicht gegenstandslos \n\ngemacht. \n\nDer Widerklageantrag zu 5) sei nur in Höhe von 9.771,66 DM be-\n\ngründet. Die Klägerin schulde dem Beklagten insoweit Schadensersatz \n\naus Verschulden bei Vertragsschluß. Sie habe durch ihr Schreiben vom \n\n7. April 1997 das begründete Vertrauen des Beklagten geweckt und spä-\n\nter grundlos enttäuscht, daß eine Vereinbarung über eine Ablösung der \n\nGrundschulden gegen Zahlung von 820.000 DM zustande kommen wer-\n\nde. Im Vertrauen darauf habe der Beklagte Aufwendungen getätigt. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag der Klägerin aller-\n\ndings zu Recht für unbegründet erachtet. Ohne Erfolg greift die Revision \n\ndie Auffassung des Berufungsgerichts an, daß die Klägerin ihren An-\n\nspruch aus der Bürgschaft des Beklagten für die S.-GmbH verwirkt ha-\n\nbe. Der Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den Bür-\n\ngen, wenn er unter Verletzung seiner Vertragspflichten gegenüber dem \n\nHauptschuldner dessen wirtschaftlichen Zusammenbruch schuldhaft ver-\n\nursacht, also den Bürgschaftsfall selbst herbeiführt, und jeden Rückgriff \n\ndes Bürgen vereitelt (BGH, Urteile vom 7. Februar 1966 - VIII ZR 40/64, \n\nWM 1966, 317, 319, vom 20. März 1968 - VIII ZR 153/65, WM 1968, 874, \n\n875; Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 159/83, WM 1984, 586). \n\nEin solcher Fall kann auch dann gegeben sein, wenn ein Kreditinstitut \n\nden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners dadurch her-\n\nbeiführt, daß es pflichtwidrig die Einlösung eines Schecks verweigert, \n\nobwohl sich die damit einhergehende Kontobelastung im Rahmen des \n\nvereinbarten Kontokorrentkredits gehalten hätte (BGH, Beschluß vom \n\n23. Februar 1984, aaO). \n\na) So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat ihre gegenüber der S.- \n\nGmbH aus dem Scheckvertrag folgende Pflicht verletzt, den von der \n\nS.-GmbH zur Begleichung von Sozialversicherungsbeiträgen ausge-\n\nstellten und von der IKK M. bei der Klägerin eingereichten \n\nScheck über 117.790,16 DM einzulösen. Die Klägerin war zur Einlösung \n\ndes Schecks verpflichtet, da das Geschäftskonto der S.-GmbH die er-\n\nforderliche Deckung in Form einer ausreichenden offenen Kreditlinie \n\naufwies. Das Berufungsgericht ist insoweit nämlich zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, daß der der S.-GmbH in dem schriftlichen \"Universalvertrag für \n\nGeschäftskredite\" insgesamt eingeräumte Kreditrahmen von ursprünglich \n\n500.000 DM aufgrund einer zwischen den Beteiligten stillschweigend ge-\n\nschlossenen Vereinbarung auf bis zu 1.673.293,79 DM erhöht worden ist \n\nund diese Kreditlinie bei Einreichung des Schecks nur in Höhe von etwa \n\n1,1 Millionen DM ausgeschöpft war. \n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht den Absprachen und dem Verhalten der an der Sanierung \n\nder Gesellschaften der N.-Gruppe Beteiligten entnommen hat, daß der \n\nS.-GmbH stillschweigend ein Kreditrahmen in Höhe der am 7. Januar \n\n1997 erfolgten Kontoüberziehung von 1.673.293,79 DM eingeräumt wor-\n\nden ist. Die tatrichterliche Feststellung des Zustandekommens und der \n\nAuslegung einer Individualvereinbarung unterliegt im Revisionsverfahren \n\nnur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allge-\n\nmein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze \n\nverletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen \n\nwurde (st.Rspr., vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, \n\nWM 2002, 1687, 1688 und vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, \n\nWM 2003, 2232, 2233). Das ist hier nicht der Fall. Die Revision versucht \n\ninsoweit lediglich, die Würdigung des Berufungsgerichts durch eine an-\n\ndere, der Klägerin günstigere zu ersetzen. Den getroffenen Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts steht, anders als die Revision meint, nicht \n\nentgegen, daß der Beklagte eine Verpflichtung der Klägerin zur Einlö-\n\nsung des Schecks daraus hergeleitet habe, daß er zuvor durch eine \n\nÜberweisung von 150.000 DM vom Konto der B.-GmbH auf das Ge-\n\nschäftskonto der S.-GmbH für die notwendige Deckung zur Einlösung \n\ndes Schecks habe sorgen wollen. Ausweislich des Tatbestandes des \n\nlandgerichtlichen Schlußurteils hat der Beklagte die Pflichtwidrigkeit der \n\nNichteinlösung des Schecks durchaus auch damit begründet, daß die \n\nKlägerin den Hausbankkredit bzw. das Eigenkapitalhilfedarlehen nicht \n\nzur Verfügung gestellt habe. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zu-\n\nsammenhang auch dem eigenen Vorbringen der Klägerin, es sei verein-\n\nbart worden, den von ihr als Ergänzung zum Eigenkapitalergänzungsdar-\n\nlehen zu gewährenden Hausbankkredit durch Erhöhung der Kreditlinien \n\nder Gesellschaften der N.-Gruppe vorzufinanzieren, Bedeutung beige-\n\nmessen hat, ist das revisionsrechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision trifft es auch nicht zu, daß das \n\nBerufungsgericht allein aus der monatelangen Duldung der Kontoüber-\n\nziehung den Schluß auf eine stillschweigende rechtsgeschäftliche Ver-\n\neinbarung der Beteiligten gezogen hätte. Vielmehr geht auch das Beru-\n\nfungsgericht ausdrücklich davon aus, daß allein die Duldung der Über-\n\nziehung einen solchen Schluß nicht rechtfertigt. Wenn das Berufungsge-\n\nricht danach unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Klägerin An-\n\nfang Januar 1997 den Rahmen des Avalkredits bei einem Debet des Ge-\n\nschäftskontos der S.-GmbH von 1,1 Millionen DM ausgeweitet hat, zu \n\ndem Ergebnis gelangt ist, die Kontokorrentlinie sei stillschweigend über \n\ndie schriftlich fixierte Höhe hinaus erweitert worden, so läßt das einen \n\nRechtsfehler nicht erkennen. \n\nb) Eine Verpflichtung der Klägerin zur Einlösung des von der IKK \n\nM. eingereichten Schecks hätte allerdings dann nicht bestan-\n\nden, wenn die Klägerin zu diesem Zeitpunkt den der S.-GmbH einge-\n\nräumten Kontokorrentkredit mit sofortiger Wirkung hätte kündigen kön-\n\nnen (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 159/83, \n\nWM 1984, 586). Bei Vorlage des Schecks am 10. März 1997 war die \n\nKlägerin jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - \n\nzu einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des der S.-\n\nGmbH eingeräumten Kontokorrentkredites nicht berechtigt. Bei dem Kon-\n\ntokorrentkredit handelte es sich, was auch die Revision nicht in Zweifel \n\nzieht, um einen Sanierungskredit, bei dem die ordentliche Kündigung \n\nnach allgemeiner Auffassung durch den von den Vertragspartnern ver-\n\neinbarten Sanierungszweck zumindest konkludent ausgeschlossen ist \n\n(Häuser, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. \n\n§ 85 Rdn. 62 f.; Hopt/Mülbert, Kreditrecht § 607 Rdn. 210 und § 609 \n\nRdn. 74, 83). \n\nEntgegen der Ansicht der Revision war die Klägerin zur außeror-\n\ndentlichen Kündigung des Kontokorrentkredits der S.-GmbH auch nicht \n\ndeshalb berechtigt, weil der Sanierungsplan, drei Gesellschaften der \n\nN.-Gruppe auf die B.-GmbH zu verschmelzen, nach Eröffnung der Ge-\n\nsamtvollstreckung über das Vermögen der N.-Baugesellschaft nicht mehr \n\ndurchgeführt werden konnte. Das Berufungsgericht hat darin einen wich-\n\ntigen Grund zur fristlosen Kündigung nicht gesehen. Diese Beurteilung, \n\ndie in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachgeprüft werden kann \n\n(Senatsurteile vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, WM 2003, 823, 825, \n\nzur Veröffentlichung in BGHZ 154, 146 ff. bestimmt, und vom 20. Mai \n\n2003 - XI ZR 50/02, WM 2003, 1416, 1417), ist schon deshalb nicht zu \n\nbeanstanden, weil die Klägerin in Kenntnis von dem Insolvenzantrag für \n\ndie N.-Baugesellschaft noch den Darlehensvertrag mit der B.-GmbH ge-\n\nschlossen, die Darlehensverträge mit den übrigen Gesellschaften der \n\nUnternehmensgruppe nicht gekündigt und später an der Übernahme der \n\nBauvorhaben und Arbeitnehmer der N.-Baugesellschaft durch die B.-\n\nGmbH mitgewirkt hat. Daraus konnte das Berufungsgericht rechtsfehler-\n\nfrei den Schluß ziehen, daß die Klägerin selbst der Insolvenz der N.-\n\nBaugesellschaft keine wesentliche Bedeutung beimaß und weiterhin am \n\nSanierungsvorhaben festhalten wollte. Dies gilt um so mehr, als die Klä-\n\ngerin in einem Schreiben an die S.-GmbH vom 14. April 1997 ausge-\n\nführt hat, nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über \n\ndas Vermögen der N.-Baugesellschaft habe die Umsetzung des Konso-\n\nlidierungskonzeptes überdacht und neu gestaltet werden müssen. \n\nc) Die pflichtwidrige Nichteinlösung des von der IKK M. \n\nam 10. März 1997 eingereichten Schecks durch die Klägerin hat den \n\nBürgschaftsfall ausgelöst. Die IKK M. hat die Nichteinlösung \n\nzum Anlaß genommen, am 27. März 1997 die Eröffnung der Gesamtvoll-\n\nstreckung über das Vermögen der S.-GmbH zu beantragen, die am \n\n13. August 1997 erfolgt ist. Dies war für die Klägerin auch vorhersehbar. \n\nDas gilt besonders, da der Beklagte mit Schreiben der B.-GmbH vom \n\n20. März 1997 von der Klägerin die Zahlung von 117.790,16 DM an die \n\nIKK M. verlangt und darauf hingewiesen hat, daß die IKK M. \n\nverpflichtet sei, die Gesamtvollstreckung zu beantragen. \n\nDie Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die In-\n\nsolvenz der S.-GmbH später in jedem Fall auch dann eingetreten wäre, \n\nwenn sie den von der IKK M. eingereichten Scheck eingelöst \n\nhätte. Auf die von der Revision damit angesprochene Frage der Beacht-\n\nlichkeit einer Reserveursache, die im Schadensersatzrecht unter be-\n\nstimmten Voraussetzungen Berücksichtigung findet (vgl. BGHZ 125, 56, \n\n61 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 24/83, NJW 1985, 676, \n\n677), bei der Beurteilung der Frage, ob der Gläubiger seinen Anspruch \n\naus der Bürgschaft durch Herbeiführung des Bürgschaftsfalles verwirkt \n\nhat, kommt es hier nicht an. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen \n\nFeststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Bürg-\n\nschaftsfall auch ohne die pflichtwidrige Nichteinlösung des Schecks \n\ndurch die Klägerin eingetreten wäre und der Beklagte als Bürge keines-\n\nfalls hätte Rückgriff nehmen können. Das Berufungsgericht ist vielmehr \n\nzu der Feststellung gelangt, daß unabhängig von einer eventuellen spä-\n\nteren Insolvenz der S.-GmbH der Beklagte allein durch die Fortsetzung \n\nder Geschäftstätigkeit der S.-GmbH die Chance gehabt hätte, seine \n\nInanspruchnahme zu vermeiden. Denn durch eine Betriebsfortführung \n\nwäre die Erwirtschaftung von Erlösen und deren Verwendung zur Ablö-\n\nsung der gesicherten Verbindlichkeiten möglich gewesen. Vor allem \n\ndurch eine günstige Verwertung der im Besitz der S.-GmbH befindli-\n\nchen Grundstücke hätten Erlöse erzielt werden können, die eine Rück-\n\nführung der durch die Bürgschaft des Beklagten gesicherten Kredite er-\n\nmöglicht hätten. Infolge der der Klägerin zuzurechnenden Herbeiführung \n\nder Insolvenz der S.-GmbH sei aber gerade diese Möglichkeit entfal-\n\nlen. Gegen diese vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wen-\n\ndet sich die Revision nicht. \n\n2. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin auf den - aus der \n\nBürgschaft des Beklagten für die N.-GmbH zugesprochenen - Betrag \n\nvon 500.000 DM für die Zeit ab dem 18. Februar 1999 statt der begehr-\n\nten 7,8% lediglich 4% Zinsen zugesprochen hat, hält dies den Angriffen \n\nder Revision nicht in vollem Umfang stand. Einen die zugesprochenen \n\nZinsen übersteigenden Verzugsschaden hat die Klägerin allerdings nicht \n\ndargelegt. Nach den insoweit gestellten Anträgen und dem Vorbringen \n\nder Klägerin hatte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revi-\n\nsion nicht zu prüfen, ob der teilweise verneinte Zinsanspruch auf von der \n\nKlägerin hilfsweise und nachrangig der geltend gemachten Bürgschafts-\n\nforderung zugrunde gelegte Darlehensansprüche gegen die N.-GmbH \n\ngestützt werden konnte. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht der \n\nKlägerin auch nicht unter Berücksichtigung der Verzugszinsregelung des \n\n§ 11 Abs. 1 VerbrKrG zu, da diese auf einen zu den üblichen Bedingun-\n\ngen gewährten Realkredit (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG) oder eine hierfür \n\nübernommene Bürgschaft nicht entsprechend anwendbar ist (Senatsur-\n\nteile vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566, 567 und vom \n\n22. Juni 1999 - XI ZR 316/98, WM 1999, 1555). Das der N.-GmbH un-\n\nter dem 17. Februar 1994 gewährte Darlehen stellt einen solchen Real-\n\nkredit dar. Der Klägerin stehen deshalb nur die gesetzlichen Verzugszin-\n\nsen zu. Diese betragen 5%, da der Grundpfandkredit ein beiderseitiges \n\nHandelsgeschäft war (§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB; vgl. Senatsurteil vom \n\n22. Juni 1999 - XI ZR 316/98, WM 1999, 1555, 1556). \n\n3. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten auf den Widerkla-\n\ngeantrag zu 5) im Zusammenhang mit der Ablösung von Grundschulden \n\nin Höhe von 1 Million DM auf einem Grundstück des Beklagten Scha-\n\ndensersatz in Höhe von 9.771,66 DM zugesprochen hat, hält das Beru-\n\nfungsurteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Er-\n\ngebnis gelangt, daß durch das Schreiben der Volksbank G. vom \n\n1. April 1997 und das Antwortschreiben der Klägerin vom 7. April 1997 \n\nkeine bindende Ablösungsvereinbarung zustande gekommen ist. Die tat-\n\nrichterliche Auslegung der beiderseitigen Individualerklärungen und des \n\nauf dieser Grundlage gegebenenfalls zustande gekommenen Vertrages \n\nunterliegt in der Revisionsinstanz nur der eingeschränkten Überprüfung \n\ndarauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die \n\nDenkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, oder ob die Auslegung \n\nauf Verfahrensfehlern beruht, weil wesentlicher Auslegungsstoff außer \n\nacht gelassen wurde (st.Rspr., Senatsurteile vom 25. Juni 2002 - XI ZR \n\n239/01, WM 2002, 1687, 1688 und vom 23. September 2003 - XI ZR \n\n135/02, WM 2003, 2232, 2233). Derartige Fehler werden auch von dem \n\nBeklagten nicht aufgezeigt. Er beschränkt sich insoweit vielmehr darauf, \n\ndie Auslegung des Berufungsgerichts durch eine andere, dem Beklagten \n\ngünstigere zu ersetzen. Das der Klägerin durch Schreiben der Volksbank \n\nG. vom 16. April 1997 unterbreitete Angebot auf Abschluß eines \n\nTreuhandvertrages hat die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 1997 \n\nabgelehnt. Daß das Berufungsgericht das Zustandekommen einer Ablö-\n\nsungsvereinbarung verneint hat, ist deshalb rechtsfehlerfrei. \n\nb) Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, daß das Berufungs-\n\ngericht dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von \n\n9.771,66 DM aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertrags-\n\nschluß zuerkannt hat. Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei \n\nVertragsschluß wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen kommt nur \n\ndann in Betracht, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite zu-\n\nrechenbar das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, der \n\nVertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, dann aber die Vertrags-\n\nverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht (st.Rspr., vgl. BGH, Urteile \n\nvom 22. Februar 1989 \n\n- VIII ZR 4/88, WM 1989, 685, 687, vom \n\n10. Januar 1996 - VIII ZR 327/94, WM 1996, 738, 740 und vom \n\n7. Dezember 2000 \n\n- VII ZR 360/98, WM 2001, 684, 685; \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Revision bean-\n\nstandet zu Recht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin ha-\n\nbe durch ihr Schreiben vom 7. April 1997 das begründete Vertrauen des \n\nBeklagten auf das Zustandekommen einer Vereinbarung über eine Ablö-\n\nsung der Grundschulden gegen Zahlung eines Betrages von 820.000 DM \n\ngeweckt. Dies verkennt, daß sich die Anfrage der Volksbank G. \n\nvom 1. April 1997 ausdrücklich nur auf die Höhe der durch die Grund-\n\nschulden abgesicherten persönlichen Verbindlichkeiten des Beklagten \n\nbezog. Wenn die Klägerin die Höhe dieser Verbindlichkeiten mit Schrei-\n\nben vom 7. April 1997 mit 820.000 DM mitteilte, konnte dem nicht die \n\nBereitschaft der Klägerin entnommen werden, die eingetragenen Grund-\n\nschulden über 1 Million DM gegen Zahlung von 820.000 DM zu übertra-\n\ngen, obwohl die Grundschulden auch noch Forderungen der Klägerin ge-\n\ngen die S.-GmbH sicherten. Bis zum Zustandekommen einer binden-\n\nden Ablösungsvereinbarung durfte der Beklagte insbesondere angesichts \n\nseiner Eigenschaft als Geschäftsführer der S.-GmbH und des Um-\n\nstands, daß über deren Vermögen auf Antrag vom 27. März 1997 am 9. \n\noder 10. April 1997 die Sequestration angeordnet worden ist, nicht dar-\n\nauf vertrauen, daß die Klägerin die beiden Grundschulden über insge-\n\nsamt 1 Million DM gegen Tilgung - nur - seiner persönlichen Verbindlich-\n\nkeiten freigeben werde. \n\nIII. \n\nAuf die Revision der Klägerin war damit unter Zurückweisung des \n\nRechtsmittels im übrigen das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit \n\ndas Berufungsgericht die Klage wegen eines weitergehenden Zinsan-\n\nspruchs von 1% für die Zeit ab dem 18. Februar 1999 abgewiesen und \n\ndie Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 4.996,17 € verurteilt hat \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, \n\nkonnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) \n\nund die Berufung des Beklagten im Umfang der Aufhebung zurückwei-\n\nsen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-06/xi-zr-254-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-06/xi-zr-254-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-06/xi-zr-254-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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