{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-07-06","aktenzeichen":"XI ZR 250/02","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 250/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. Juli 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des \n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n30. Mai 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, \n\nals der Widerklage stattgegeben worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung werden die Berufung der Be-\n\nklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssa-\n\nchen des Landgerichts Stendal vom 15. Mai 2001 zu-\n\nrückgewiesen und die im Berufungsrechtszug erweiterte \n\nWiderklage abgewiesen, und zwar mit der Maßgabe, \n\ndaß die Widerklage hinsichtlich ihres Antrags zu 2.2 als \n\nunzulässig abgewiesen wird. \n\nDie Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten erster Instanz werden gegeneinander auf-\n\ngehoben. Die Kosten zweiter Instanz tragen die Kläge-\n\nrin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Die Kosten des Re-\n\nvisionsverfahrens trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über Scha-\n\ndensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin, eine Sparkasse, \n\naus der Nichterfüllung eines Darlehensvertrages und der Sperrung eines \n\nKontoguthabens. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin und nachfolgend diese selbst \n\ngewährten drei Gesellschaften der N.-Gruppe, und zwar der S.- \n\n GmbH , der N.- \n\n GmbH \n\n und der N.-Baugesellschaft \n\n Kontokorrentkredite und langfristige Darlehen. Im Jahre \n\n1996 gerieten die N.-GmbH und die N.-Baugesellschaft in wirtschaft-\n\nliche Schwierigkeiten. Am 21. November 1996 fand deshalb bei der IHK \n\nM. ein Sanierungsgespräch statt, an dem unter anderem Vertre-\n\nter der Klägerin, der D.bank sowie der IHK M. \n\n teilnahmen. Ein hieran ebenfalls beteiligter Unternehmensberater \n\nerstellte daraufhin einen Beratungsbericht, der unter anderem die Ver-\n\nschmelzung der S.-GmbH, der N.-GmbH und - allerdings erst nach \n\nAbschluß eines offenen Vergleichs mit ihren Gläubigern - auch der N.- \n\nBaugesellschaft auf die erst im August 1996 gegründete Beklagte vor-\n\nsah. Zusätzliche Liquidität in Höhe von insgesamt etwa 6 Millionen DM \n\nsollte durch öffentlich geförderte Darlehen und einen Hausbankkredit der \n\nKlägerin bereitgestellt werden. \n\nNach dem Gespräch vom 21. November 1996 ließ die Klägerin auf \n\nden Geschäftskonten der S.-GmbH, der N.-GmbH und der N.- \n\nBaugesellschaft eine erhebliche Ausweitung der Überziehung zu. Mit \n\nVerträgen vom 17. Dezember 1996 gewährte sie dem damaligen Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten ein Eigenkapitalhilfedarlehen (im folgenden: \n\nEKH-Darlehen) in Höhe von 700.000 DM und der Beklagten selbst ein \n\nEigenkapitalergänzungsdarlehen (im folgenden: EKE-Darlehen) in Höhe \n\nvon 2.580.000 DM. Beide Darlehen wurden von der D.bank \n\n refinanziert und von der Klägerin auf einem Konto der Be-\n\nklagten bereitgestellt. Nachdem die Gläubiger der N.-Baugesellschaft \n\nohne Erfolg aufgefordert worden waren, im Wege eines Vergleichs auf \n\neinen Großteil ihrer Forderungen zu verzichten, wurde auf Antrag ihres \n\nGeschäftsführers vom 5. Februar 1997 am 28. Februar 1997 das Ge-\n\nsamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der N.-Baugesellschaft \n\neröffnet. \n\nAm 18. Februar 1997 unterzeichnete der damalige Geschäftsführer \n\nder Beklagten in deren Namen einen Vertrag mit der Klägerin über die \n\nGewährung eines Darlehens in Höhe von 2.295.000 DM (im folgenden \n\nauch: Hausbankdarlehen). Dieses sollte erst in Anspruch genommen \n\nwerden können, wenn die vereinbarten Sicherheiten bestellt waren. Zu \n\ndiesen gehörte auch eine unbeschränkte selbstschuldnerische Bürg-\n\nschaft des damaligen Geschäftsführers der Beklagten. Bei einer weiteren \n\nBesprechung am 17. März 1997 erklärten die Vertreter der Klägerin, daß \n\ndiese das Hausbankdarlehen nicht an die Beklagte auszahlen, sondern \n\nden Betrag von 2.295.000 DM mit den Kontoüberziehungen der N.- \n\nBaugesellschaft verrechnen werde. Mit Schreiben vom 14. April 1997 \n\nmachte sie die Verrechnung des Hausbankdarlehens, das durch die seit \n\ndem 21. November 1996 zugelassene weitere Überziehung der Kreditli-\n\nnie bereits in vollem Umfang vorfinanziert worden sei, von der Beibrin-\n\ngung der Bürgschaft des damaligen Geschäftsführers der Beklagten ab-\n\nhängig und verweigerte außerdem Verfügungen über das restliche Gut-\n\nhaben der Beklagten aus dem EKH-Darlehen. Die Beklagte bot daraufhin \n\nam 25. April 1997 die Beibringung der Bürgschaft ihres damaligen Ge-\n\nschäftsführers Zug um Zug gegen Auszahlung der Valuta des Hausbank-\n\ndarlehens an. \n\nZur Stellung der Bürgschaft kam es nicht. Die Klägerin überwies \n\ndas restliche Guthaben der Beklagten aus dem EKH-Darlehen in Höhe \n\nvon 333.772,45 DM an die D.bank zurück. Die Beklag-\n\nte stellte ihre Geschäftstätigkeit ein; über das Vermögen der S.-GmbH, \n\nder N.-Baugesellschaft und der N.-GmbH wurde jeweils das Ge-\n\nsamtvollstreckungsverfahren eröffnet. \n\nMit der Widerklage, über die allein noch zu entscheiden ist, be-\n\ngehrt die Beklagte die Feststellung, daß die Klägerin ihr zum Ersatz allen \n\nSchadens verpflichtet sei, der ihr dadurch entstanden sei und künftig \n\nentstehe, daß die Klägerin die Erfüllung des Darlehensvertrages über \n\n2.295.000 DM vom 18. Februar 1997 verweigert (Widerklageantrag zu \n\n2.1) und über das auf ihrem Geschäftskonto vorhandene Guthaben von \n\n333.772,45 DM seit dem 14. April 1997 keine Verfügung mehr zugelas-\n\nsen habe (Widerklageantrag zu 2.2). Sie macht geltend, daß sie ihre Ge-\n\nschäftstätigkeit erfolgreich hätte fortführen und das Sanierungskonzept \n\nfür die Unternehmensgruppe erfolgreich hätte abgeschlossen werden \n\nkönnen, wenn ihr die beiden Beträge zur Verfügung gestanden hätten. \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, daß sie zur Auszahlung des \n\nHausbankdarlehens über 2.295.000 DM an die Beklagte nicht mehr ver-\n\npflichtet gewesen sei, da sie zur Vorfinanzierung dieses Darlehens ver-\n\neinbarungsgemäß in einem erheblichen Umfang die weitere Überziehung \n\nder Geschäftskonten der Gesellschaften der Unternehmensgruppe zuge-\n\nlassen habe. Außerdem habe die Beklagte die als Sicherheit vereinbarte \n\nBürgschaft ihres Geschäftsführers nicht gestellt. \n\nDie Widerklage ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. \n\nDas Oberlandesgericht hat dem Widerklageantrag zu 2.2 stattgegeben, \n\ndie Berufung der Beklagten im übrigen zurückgewiesen und den erwei-\n\nterten Widerklageantrag zu 2.1 abgewiesen. Mit der - vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen - Revision verfolgen die Parteien ihre Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Abweisung \n\ndes Widerklageantrags zu 2.2 als unzulässig. Die Revision der Beklagten \n\nist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in gekürzter Form in OLGRe-\n\nport Brandenburg/Dresden/Jena/Naumburg/Rostock 2003, 113 veröffent-\n\nlicht ist, hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: \n\nDie Widerklageanträge seien zulässig. Das erforderliche Feststel-\n\nlungsinteresse sei jeweils gegeben, da der Beklagten die Erhebung einer \n\nLeistungsklage nicht zumutbar sei. Sie könne den Schaden, der auf der \n\nStornierung der übernommenen Bauverträge und dem Scheitern der be-\n\nabsichtigten Verschmelzung beruhe, teilweise noch nicht und im übrigen \n\nnur nach einer aufwendigen Begutachtung beziffern. \n\nDer Widerklageantrag zu 2.2 sei begründet. Der Beklagten stehe \n\ngegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertrags-\n\nverletzung zu. Das EKH-Darlehen und das EKE-Darlehen seien durch \n\nGutschrift auf dem Geschäftskonto der Beklagten ausgezahlt worden. \n\nAufgrund des Girovertrages sei die Klägerin verpflichtet gewesen, Verfü-\n\ngungen über das Guthaben auf diesem Konto zuzulassen. Zu einer \n\nRückbuchung des auf dem Konto noch vorhandenen Betrages von \n\n333.772,45 DM sei die Klägerin nicht berechtigt gewesen. Die Darle-\n\nhensbedingungen hätten dies der Klägerin nicht gestattet. Eine Kündi-\n\ngung des EKE-Darlehens habe die Klägerin weder erklärt noch hätten die \n\nVoraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem \n\nGrund vorgelegen. Die Klägerin habe auch schuldhaft gehandelt. Es sei \n\nzudem überwiegend wahrscheinlich, daß der Beklagten durch die Pflicht-\n\nverletzung der Klägerin ein Schaden entstanden sei. Die Beklagte habe \n\nnach ihrem unwidersprochenen Vortrag mangels finanzieller Mittel Ver-\n\nträge mit Subunternehmern stornieren und die weitere Durchführung von \n\nBauvorhaben abbrechen müssen. \n\nDer Widerklageantrag zu 2.1 sei unbegründet. Daß die Klägerin \n\ndie Auszahlung des Hausbankdarlehens verweigert habe, begründe kei-\n\nnen Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 326 Abs. 1 BGB. Die \n\nAuszahlungsvoraussetzungen hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. \n\nDie Beklagte habe die in dem Darlehensvertrag als Sicherheit vereinbar-\n\nte Bürgschaft ihres Geschäftsführers nicht gestellt, obwohl sie insoweit \n\nvorleistungspflichtig gewesen sei. Eine Vorleistungspflicht entfalle aller-\n\ndings dann, wenn der andere Teil erkläre, er könne oder wolle nicht er-\n\nfüllen. Die Klägerin habe zwar jegliche Auszahlung verweigert, indem sie \n\nmehrfach gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht habe, daß \n\neine Verrechnung der Darlehensvaluta mit den der N.-Baugesellschaft \n\ngewährten Kontokorrentkrediten stattfinden solle. Das Erfordernis einer \n\nBürgschaftsbeibringung als Voraussetzung für den Auszahlungsanspruch \n\nsei damit aber nicht entfallen, weil sich auch die Beklagte nicht ver-\n\ntragstreu verhalten habe. Sie habe die Stellung der Bürgschaft bereits ab \n\nVertragsschluß von der Auszahlung des gesamten Darlehensbetrages an \n\nsie abhängig gemacht. Die Klägerin sei hingegen zu der von ihr ange-\n\nkündigten Verrechnung jedenfalls in erheblicher Höhe befugt gewesen. \n\nEs sei vereinbart worden, daß die weitere Überziehung der Kontokorrent-\n\nlinien der an der Sanierung beteiligten Unternehmen als Vorfinanzierung \n\nauf den zu gewährenden Hausbankkredit anzurechnen sei. Soweit eine \n\nAnrechnung habe erfolgen sollen, habe die Klägerin deshalb keine fri-\n\nschen Kreditmittel auszureichen brauchen. Etwas anderes ergebe sich \n\nauch nicht daraus, daß die N.-Baugesellschaft nach dem Sanierungs-\n\nkonzept erst nach Abschluß eines offenen Vergleichs auf die Beklagte \n\nhabe verschmolzen werden sollen. Der der S.-GmbH, der N.-GmbH \n\nund der N.-Baugesellschaft gewährte Kontokorrentkredit sei zwischen \n\ndem 21. November 1996, dem vereinbarten Stichtag für die Anrechnung \n\nneu gewährter Kontokorrentkredite, und dem 18. Februar 1997 um ins-\n\ngesamt 842.386,40 DM ausgeweitet worden. In Höhe dieses Betrages \n\nhabe die Klägerin den Hausbankkredit nicht mehr auszahlen müssen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-\n\ncher Überprüfung nicht stand. \n\nA. Revision der Beklagten \n\nDie Revision der Beklagten ist unbegründet. Ihr steht kein Scha-\n\ndensersatzanspruch im Zusammenhang damit zu, daß die Klägerin die \n\nvollständige Valutierung des Hausbankdarlehens über 2.295.000 DM ver-\n\nweigert hat. Die Klägerin ist insoweit weder in Verzug geraten noch der \n\nBeklagten wegen endgültiger und ernsthafter Erfüllungsverweigerung \n\nnach den Grundsätzen positiver Vertragsverletzung schadensersatz-\n\npflichtig, da die Beklagte ihrer Pflicht zur Beibringung einer Bürgschafts-\n\nerklärung ihres Geschäftsführers nicht nachgekommen ist. \n\n1. In Auslegung des am 7. Januar/18. Februar 1997 mit der Be-\n\nklagten geschlossenen Darlehensvertrages ist das Berufungsgericht zu \n\ndem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte als Sicherheit unter anderem \n\neine unbeschränkte und selbstschuldnerische Bürgschaft ihres damali-\n\ngen Geschäftsführers beizubringen hatte und daß sie insoweit vorlei-\n\nstungspflichtig war. Diese Auslegung einer Individualvereinbarung läßt \n\neinen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht ange-\n\ngriffen. Es steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit, daß die Be-\n\nklagte eine Bürgschaftserklärung ihres Geschäftsführers zu keinem Zeit-\n\npunkt beigebracht hat. \n\n2. Die Vorleistungspflicht ist entgegen der Ansicht der Beklagten \n\nnicht entfallen. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der das \n\nBerufungsgericht ausgegangen ist, entfällt eine Vorleistungspflicht des \n\nGläubigers allerdings dann, wenn der Schuldner die Erbringung der ihm \n\nobliegenden Leistung endgültig und ernsthaft verweigert (vgl. BGH, Ur-\n\nteile vom 27. April 1994 - VIII ZR 34/93, WM 1994, 1209, 1211 f. und \n\nvom 31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 822, 823). Der an sich \n\nVorleistungspflichtige kann aus der Vertragsverletzung des Gegners aber \n\nkeine Rechte herleiten, wenn er selbst nicht vertragstreu ist (vgl. \n\nBGHZ 138, 195, 209; BGH, Urteile vom 1. Oktober 1986 - VIII ZR \n\n132/85, WM 1986, 1496, 1498 und vom 15. Oktober 1993 - V ZR 141/92, \n\nWM 1994, 215, 216). \n\nb) So liegt der Fall hier. \n\naa) Die Klägerin hat die Auszahlung des Hausbankdarlehens end-\n\ngültig und ernsthaft verweigert, indem sie gegenüber der Beklagten in \n\nder Besprechung vom 17. März 1997 sowie in ihrem Schreiben vom \n\n14. April 1997 zum Ausdruck gebracht hat, daß eine Verrechnung der \n\nDarlehensvaluta mit den der N.-Baugesellschaft gewährten Kontokor-\n\nrentkrediten stattfinden solle. Dies war - teilweise - unberechtigt. Nach \n\nden vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war zwar verein-\n\nbart, daß die seit dem 21. November 1996 erfolgte weitere Überziehung \n\nder Geschäftskonten der an der Sanierung beteiligten Gesellschaften in \n\nVorfinanzierung des zu gewährenden Hausbankkredits geschehen sollte. \n\nDer der S.-GmbH, der N.-GmbH und der N.-Baugesellschaft ge-\n\nwährte Kontokorrentkredit ist aber nach den nicht angegriffenen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts in der Zeit vom 21. November 1996 bis zur \n\nUnterzeichnung des Darlehensvertrags am 18. Februar 1997 per Saldo \n\nnur um 842.386,40 DM ausgeweitet worden. In Höhe des restlichen Be-\n\ntrags von mehr als 1,4 Millionen DM blieb die Klägerin danach zur Valu-\n\ntierung des Hausbankdarlehens verpflichtet. \n\nbb) Die Beklagte hat sich indessen ihrerseits nicht vertragstreu \n\nverhalten und kann daher aus der - teilweise - unberechtigten Leistungs-\n\nverweigerung der Klägerin keine Rechte herleiten. Sie hat ausweislich \n\ndes Schreibens vom 25. April 1997 nämlich die Beibringung der Bürg-\n\nschaft, also die Erfüllung ihrer Vorleistungspflicht, von der Auszahlung \n\ndes gesamten Darlehensbetrags an sie abhängig gemacht. Hierauf hatte \n\nsie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anspruch. \n\nMacht der Gläubiger die Erfüllung einer ihm obliegenden Leistung von \n\nvertraglich nicht vereinbarten oder nicht begründeten Forderungen ab-\n\nhängig, so steht dies einer Verweigerung der eigenen Leistung gleich \n\n(BGH, Urteile vom 15. Mai 1990 - X ZR 128/88, WM 1990, 1628, 1630 \n\nund vom 27. April 1994 - VIII ZR 34/93, WM 1994, 1209, 1212). Das Ver-\n\nhalten der Beklagten war nach Art und Tragweite auch geeignet, den \n\nVertragszweck zu gefährden oder zu vereiteln (vgl. zu dieser Vorausset-\n\nzung: BGH, Urteil vom 15. Oktober 1993 - V ZR 141/92, WM 1994, 215, \n\n216). \n\n(1) Die Revision, die den dem Berufungsurteil zugrunde liegenden \n\nrechtlichen Ausgangspunkt nicht in Abrede stellt, greift vor allem die vom \n\nBerufungsgericht getroffene Feststellung an, es sei vereinbart gewesen, \n\ndie seit dem 21. November 1996 erfolgten weiteren Überziehungen der \n\nGeschäftskonten der an der Sanierung beteiligten Unternehmen als Vor-\n\nfinanzierung auf den zu gewährenden Hausbankkredit anzurechnen. \n\nDamit hat sie keinen Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat es aufgrund der Aussagen der Zeugen \n\nMä., H. und Sc. als erwiesen angesehen, daß bei dem Sanie-\n\nrungsgespräch vom 21. November 1996, über dessen Ergebnis der Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten unterrichtet worden sei, eine Kreditausweitung \n\nund zur Beseitigung der akuten Liquiditätsschwierigkeiten der Gesellschaf-\n\nten der N.-Gruppe eine teilweise Vorfinanzierung der künftigen Kreditver-\n\nträge durch eine weitere Erhöhung der bei der Klägerin bestehenden Kon-\n\ntokorrentlinien der Gesellschaften mit der Folge vereinbart worden sei, daß \n\ndie Klägerin den vorfinanzierten Betrag auf das Hausbankdarlehen habe \n\nanrechnen dürfen. \n\nDiese Beweiswürdigung, die vom Senat lediglich daraufhin über-\n\nprüft werden kann, ob sich das Berufungsgericht entsprechend dem Ge-\n\nbot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen um-\n\nfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdi-\n\ngung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkge-\n\nsetze oder Erfahrungssätze verstößt (st.Rspr., vgl. BGH, Urteile vom \n\n11. Februar 1987 \n\n- IVb ZR 23/86, NJW 1987, 1557, 1558, vom \n\n1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, NJW 1997, 796, 797 und vom 9. Juli \n\n1999 - V ZR 12/98, WM 1999, 1889, 1890), läßt einen Rechtsfehler nicht \n\nerkennen. Die Revision versucht insoweit vor allem - revisionsrechtlich \n\nunbehelflich - die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine \n\nandere, der Beklagten günstigere zu ersetzen. Soweit die Revision be-\n\nanstandet, die Anrechnung der von der Klägerin kurzfristig bereit gestell-\n\nten Mittel auf das Hausbankdarlehen sei nur zwischen dem Vertreter \n\nSc. der D.bank und dem Vorstandsvorsitzenden \n\nder Klägerin vereinbart worden, steht das den vom Berufungsgericht ge-\n\ntroffenen Feststellungen und der Annahme des Zustandekommens einer \n\nauch die Beklagte bindenden Verrechnungsvereinbarung nicht entgegen. \n\nDer Geschäftsführer der Beklagten hat die Gespräche über die Sanie-\n\nrung der Unternehmensgruppe durch seine Tischvorlage veranlaßt. Er \n\nhat sie dann - zum Teil auch durch seinen Rechtsanwalt - begleitet und \n\nsich ihr Ergebnis - im wesentlichen auf der Grundlage des Sanierungsbe-\n\nrichts des Unternehmensberaters - für die Beklagte zu eigen gemacht \n\nund in der Folgezeit auch stets auf ihre Umsetzung gedrängt. Daß das \n\nBerufungsgericht zu der Feststellung gelangt ist, daß der Geschäftsfüh-\n\nrer der Beklagten über das Gesprächsergebnis informiert worden ist, läßt \n\nrevisionsrechtlich beachtliche Fehler gleichfalls nicht erkennen. Im übri-\n\ngen konnte der Geschäftsführer der Beklagten vernünftigerweise nicht \n\ndavon ausgehen, die Klägerin wolle den Gesellschaften, die sich in er-\n\nheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, ohne zusätzliche \n\nSicherheiten Kredite über das im Beratungsbericht des Unternehmensbe-\n\nraters E. vorgesehene Volumen von insgesamt 6 Millionen DM hinaus \n\nzur Verfügung stellen. \n\nOhne Erfolg macht die Revision geltend, nach den Programmricht-\n\nlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft hätten die Eigenkapitalhilfe- \n\nund Eigenkapitalergänzungsdarlehen nicht zur Rückführung von Krediten \n\nverwendet werden dürfen, die vor der - Anfang Dezember 1996 erfolg-\n\nten - Stellung der Anträge auf Auszahlung dieser Darlehen gewährt wor-\n\nden seien. Dem steht bereits entgegen, daß nach der Aussage des Mit-\n\narbeiters Sc. der D.bank als insoweit maßgebli-\n\ncher Zeitpunkt der Antragstellung derjenige anzusehen ist, in dem das \n\nerste aktenkundige Gespräch der Hausbank mit dem Antragsteller ge-\n\nführt wird. Der Zeuge Sc. hat auch bestätigt, daß es hier deshalb \n\nnicht schädlich gewesen wäre, wenn bereits einen Tag nach dem \n\n21. November 1996 mit dem zu finanzierenden Vorhaben begonnen wor-\n\nden wäre. Es ist danach auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungs-\n\ngericht auf den 21. November 1996 als Stichtag für die Anrechnung von \n\nweiteren Kontoüberziehungen auf das Hausbankdarlehen abgestellt hat. \n\nDie desweiteren von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat \n\nder Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). \n\n(2) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die vom Beru-\n\nfungsgericht vorgenommene Auslegung des Darlehensvertrages vom \n\n7. Januar/18. Februar 1997, in dem als Konto für die Gutschrift der Valuta \n\naus dem Hausbankdarlehen neben dem Konto der Beklagten auch das Ge-\n\nschäftskonto der N.-Baugesellschaft angegeben ist, auf dem die Klägerin \n\nnach dem 21. November 1996 in erheblichem Umfang weitere Kreditmittel \n\nzur Verfügung gestellt hatte. Wenn das Berufungsgericht daraus entnom-\n\nmen hat, daß die Klägerin zur Verrechnung dieser Kreditmittel mit dem \n\nHausbankdarlehen berechtigt war, so ist dies nicht zu beanstanden. Die \n\nAngabe der Gutschriftkonten im Darlehensvertrag gab der Klägerin das \n\nRecht, die Valuta aus dem Hausbankdarlehen auf diese Konten zu über-\n\nweisen und dadurch den dort durch weitere Überziehung seit dem \n\n21. November 1996 entstandenen Debetsaldo zurückzuführen. \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision wäre die Vorleistungspflicht \n\nder Beklagten auch dann nicht entfallen, wenn die Beklagte sich Zug um \n\nZug gegen Auszahlung des von der Klägerin noch nicht durch Überzie-\n\nhungen seit dem 21. November 1996 vorfinanzierten Teils des Haus-\n\nbankdarlehens zur Beibringung einer Bürgschaft ihres Geschäftsführers \n\nin Höhe dieses Teilbetrages bereit erklärt hätte. Da die Klägerin das \n\nHausbankdarlehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in \n\nHöhe von 842.386,40 DM mit den weiteren Überziehungen seit dem \n\n21. November 1996 verrechnen durfte, mußte die vorleistungspflichtige \n\nBeklagte vor Auszahlung des Restbetrags eine Bürgschaft ihres Ge-\n\nschäftsführers in Höhe der vollen Darlehenssumme beibringen. \n\nB. Revision der Klägerin \n\nDie Revision der Klägerin ist begründet. Der Widerklageantrag zu \n\n2.2 ist, wie die Revision mit Recht rügt, unzulässig. Die Beklagte hat kein \n\nrechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten \n\nFeststellung. Sie hat nicht dargelegt, daß ihr aufgrund des Umstands, \n\ndaß die Klägerin eine Verfügung über das auf einem Konto der Beklag-\n\nten vorhandene Guthaben von 333.772,45 DM nicht zugelassen hat, \n\nwahrscheinlich ein Schaden entstanden ist. \n\nDas Berufungsgericht hat die Wahrscheinlichkeit eines Scha-\n\ndenseintritts nur im Rahmen der Begründetheit, nicht aber der Zulässig-\n\nkeit der Feststellungsklage geprüft. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn \n\nes um die Verletzung eines absoluten Rechts gehen würde. Bei reinen \n\nVermögensschäden - wie sie Gegenstand des Widerklageantrags zu 2) \n\nsind - hängt dagegen im Interesse des Anspruchsgegners bereits die Zu-\n\nlässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf \n\ndie Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, \n\nUrteile vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, WM 1996, 548, 549 \n\nm.w.Nachw., vom 2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, WM 2000, 199, \n\n202, vom 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 742 und vom \n\n25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32). Andernfalls würde \n\ndem möglichen Schädiger ein Rechtsstreit über gedachte Fragen aufge-\n\nzwungen, von denen ungewiß wäre, ob sie jemals praktische Bedeutung \n\nerlangen können (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, \n\nWM 1993, 251, 260). \n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ausweislich des Tat-\n\nbestandes des Berufungsurteils hat die Beklagte insoweit vorgetragen, \n\nbei Auszahlung der Kreditmittel in Höhe von 2.295.000 DM und der zur \n\nVerfügung stehenden Betriebsmittel von 333.772,45 DM hätten die vor-\n\nhandenen lukrativen Aufträge von über 25 Millionen DM abgearbeitet \n\nwerden können. Daß der Beklagten eine Fortführung ihrer Geschäftstä-\n\ntigkeit allein mit der Verfügungsmöglichkeit über den letztgenannten Be-\n\ntrag möglich gewesen wäre, hat die Beklagte nicht ausreichend substan-\n\ntiiert dargelegt und hat bei einer notwendigen zusätzlichen Liquidität der \n\nUnternehmensgruppe von etwa 6 Millionen DM als gänzlich unwahr-\n\nscheinlich außer Betracht zu bleiben. \n\nIII. \n\nAuf die Revision der Klägerin war das Berufungsurteil im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht dem Widerkla-\n\ngeantrag zu 2.2 stattgegeben hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Fest-\n\nstellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst \n\nentscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), im Umfang der Aufhebung die Berufung \n\nder Beklagten zurückweisen und ihre erweiterte Widerklage abweisen, \n\nund zwar mit der Maßgabe, daß die Widerklage hinsichtlich des Antrags \n\nzu 2.2 als unzulässig abgewiesen wird. Die Revision der Beklagten war \n\nzurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-06/xi-zr-250-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-06/xi-zr-250-02","retrieved":"2026-07-10 15:44:55.869554+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-06/xi-zr-250-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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