{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-07-02","aktenzeichen":"V ZR 209/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 209/03 \n\nVerkündet am: \n2. Juli 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die \n\nRichterin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Be-\n\nklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 16. Juni 2003 unter Zurückweisung der weiterge-\n\nhenden Rechtsmittel im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, \n\nals die Klage in Höhe von 222.355,15 € nebst anteilige n Zinsen \n\nabgewiesen worden ist. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 136.787,85 € \n\nnebst 8,42 % Zinsen seit dem 27. Dezember 2001 zu zahlen. \n\nIm übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nAm 7. Juni 2000 verkaufte die Beklagte der Fa. H. KG \n\n(Käuferin), die ihre Rechte an die Klägerin abgetreten hat, ein an die Fa. \n\nS. vermietetes Grundstück für 35 Mio. DM und einen weiteren Betrag von \n\nbis zu 8 Mio. DM für Kosten eines Ausbaus des Objekts für die Mieterin zuzüg-\n\nlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 16 % für beide Beträge. Der \n\nKaufpreis war am 19. September 2000 fällig. Nach dem Vertrag sollten der \n\nKäuferin die Mieten der Fa. S. ab dem Monat der Kaufpreiszahlung zuste-\n\nhen. Die Käuferin zahlte 35 Mio. DM im September 2000 und weitere \n\n8 Mio. DM am 31. Oktober 2000. Entgegen der Annahme der Parteien war das \n\nGeschäft nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Beklagte zog die Mieten der Fa. \n\nS. von Oktober 2000 bis zum Oktober 2001 und die Nebenkostenvoraus-\n\nzahlungen für Oktober 2000 bis September 2001 ein. Die vermeintlich zu zah-\n\nlende Umsatzsteuer von 6.880.000 € führte die Beklagte i m Dezember 2000 \n\nan die Finanzverwaltung ab, erlangte sie von dieser aber erst im Mai 2001 \n\nwieder zurück. Die Klägerin verlangt Herausgabe der eingezogenen Mieten \n\nnebst Nebenkosten. Nach einer Teilzahlung der Beklagten in Höhe von \n\n1.064.512,20 € stehen davon noch 583.782 € aus. \n\nDie Beklagte meint, die Mieten für Oktober und November 2000 stünden \n\nihr zu, weil die Käuferin seinerzeit die Umsatzsteuer nicht gezahlt habe. Im \n\nübrigen rechnet sie mit folgenden Gegenforderungen auf: \n\n- 85.567,30 € als Ersatz entgangener Zinsen aus der Anlage der gezahlten Umsatz-\n\nsteuer von 6.880.000 DM, \n\n- 60.069,80 € als Schaden aus der verzögerten Zahlung eines Kaufpreisanteils von \n\n35 Mio. DM, \n\n- 47.066,90 € als Schaden aus der verzögerten Zahlung eines Kaufpreisanteils von \n\n8 Mio. DM. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 473.462,95 € verur-\n\nteilt. Auf die Berufung beider Parteien hin hat das Oberlandesgericht unter Zu-\n\nrückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien den Verurteilungs-\n\nbetrag auf 299.651,55 € ermäßigt. Dagegen richtet sich die Revision der Klä-\n\ngerin, die unter Hinnahme einer Teilabweisung ihrer Klage in Höhe von \n\n14.708,40 € beantragt, die Beklagte zu verurteilen, üb er den ausgeurteilten \n\nBetrag hinaus weitere 269.422,05 € nebst 8,42 % Zinsen seit dem 27. Dezem-\n\nber 2001 zu zahlen. Mit ihrer Anschlußrevision wendet sich die Beklagte ge-\n\ngen ihre Verurteilung über einen Betrag von 42.941,36 € (Grundsteuer) hin-\n\naus. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nNach Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt eine ergänzende Ausle-\n\ngung des Kaufvertrags, daß der Kaufpreis ohne Umsatzsteuer geschuldet sei. \n\nDie Folgen ihres Irrtums über die Umsatzsteuerpflichtigkeit hätten die Ver-\n\ntragsparteien danach je zur Hälfte zu tragen. Der geltend gemachte Verzugs-\n\nschaden sei anteilig begründet. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe \n\nden Verzug zu vertreten, weil sie die Zustimmung zur Eintragung einer Grund-\n\nschuld verzögert habe, treffe nicht zu. Es sei Sache der Käuferin gewesen, \n\nrechtzeitig die Voraussetzungen der Finanzierung zu klären. Mit der Zuzahlung \n\nvon \n\n8 Mio. DM habe sich die Klägerin in Verzug befunden. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nur teilwei-\n\nse stand. \n\n1. Der Klägerin stehen nach dem Kaufvertrag die von der Fa. S. für \n\nOktober und November 2000 gezahlten Mieten in vollem Umfang und nicht nur \n\nzur Hälfte zu. Insoweit ist die Revision begründet, die Anschlußrevision dage-\n\ngen nicht. \n\na) Die von der Fa. S. gezahlten Mieten standen der Käuferin vom \n\nOktober 2000 an zu. Nach Nr. V Abs. 1 des Kaufvertrags sollten die Mieten der \n\nKäuferin „nach Eingang des (gesamten) Kaufpreises beim Verkäufer“ ein-\n\nschließlich des Zahlungsmonats zustehen. Mit „gesamtem Kaufpreis“ meint die \n\nKlausel nach Ansicht des Berufungsgerichts nur die in Nr. I 1 des Kaufvertrags \n\nbezeichneten Kaufpreiselemente, nicht aber etwaige, neben dem Kaufpreis \n\nnoch zu zahlende Zinsen oder andere Leistungen. Diese Auslegung ist von \n\ndem Senat nur eingeschränkt überprüfbar; sie hält dieser eingeschränkten \n\nPrüfung stand. Die Zahlung des gesamten Kaufpreises ist nach Nr. V Abs. 6 \n\ndes Vertrages („vollständige Kaufpreiszahlung“) nämlich nicht nur für den \n\nÜbergang der Zuständigkeit für die Einziehung der von der Fa. S. gezahl-\n\nten Mieten maßgeblich. Die Parteien haben die Zahlung des eigentlichen \n\nKaufpreises als die wesentliche Leistung der Käuferin angesehen und deshalb \n\nauch in Nr. V des Kaufvertrags den Übergang von Nutzungen, Lasten und Ge-\n\nfahr von der Beklagten auf die Käuferin daran geknüpft. Auch hat die Käuferin \n\nder Beklagten von diesem Zeitpunkt an die Kosten für die Versorgung des Ob-\n\njekts mit Heizung, Wasser, Druckluft und Kälte zu erstatten. Anhaltspunkte \n\ndafür, daß die Beklagte den Übergang der Gefahr auf die Käuferin und deren \n\nPflicht zur Erstattung der Versorgungskosten entgegen dem Wortlaut des Ver-\n\ntrages auch von der Erfüllung von neben der Verpflichtung zur Kaufpreiszah-\n\nlung noch bestehenden Zinszahlungsverpflichtungen von untergeordneter Be-\n\ndeutung abhängig machen wollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\nDer Übergang der Zuständigkeit für die Einziehung der von der Fa. S. ge-\n\nzahlten Mieten ist aber nach dem Vertragskonzept der Parteien eine wesentli-\n\nche Konsequenz der Zahlung des Kaufpreises und hängt deshalb auch nicht \n\nvon der Erfüllung anderer Zahlungsverpflichtungen ab. Auf die Frage, ob die \n\nParteien in Nr. III 3 des Vertrags einen Fälligkeits- oder einen pauschalierten \n\nVerzugszins vereinbart haben, kommt es deshalb in diesem Zusammenhang \n\nnicht an. \n\nb) Den Nettokaufpreis hatte die Käuferin teilweise im September 2000 \n\nund teilweise im Oktober 2000 gezahlt. Ihr Anspruch auf Auskehrung der Mie-\n\nten für Oktober und November 2000 hing deshalb allein davon ab, ob die Käu-\n\nferin auch die Umsatzsteuer schuldete. Dies verneint das Berufungsgericht zu \n\nRecht. Die Käuferin hatte nach dem Vertrag zwar auch die Umsatzsteuer zu \n\nzahlen. Diese sollte aber zu dem eigentlichen, im Vertrag auch gesondert auf-\n\ngeführten, Kaufpreis hinzutreten. Diese Kaufpreisgestaltung beruht ersichtlich \n\nauf der Vorstellung der Parteien, das Geschäft sei umsatzsteuerpflichtig. In \n\nWirklichkeit unterlag das Geschäft aber nicht der Umsatzsteuer. Mithin entfiel \n\nauch von vornherein die Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer, ohne \n\ndaß es der Vertiefung bedarf, ob sich das im Wege einfacher (BGH, Urt. v. \n\n19. Juni 1990, XI ZR 280/89, WM 1990, 1322, 1323) oder - wie das Beru-\n\nfungsgericht meint - ergänzender Vertragsauslegung erschließt. Dies steht \n\nauch der Annahme der Anschlußrevision entgegen, die Pflicht zur Umsatz-\n\nsteuerzahlung könne erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt als weggefallen gel-\n\nten, zu dem der Irrtum über die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Erwerbs entdeckt \n\nworden sei. \n\nc) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber, was die Revi-\n\nsion mit Recht beanstandet, in der Annahme, dem Vertrag sei im Wege der \n\nergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmen, daß die Vertragsparteien die \n\nFolgen ihres Irrtums über die Umsatzsteuerpflicht je zur Hälfte zu tragen haben \n\nsollten. Daraus ergebe sich unter anderem, daß die Käuferin und damit jetzt \n\ndie Klägerin die ihr an sich zustehenden Mieten der Fa. S. für Oktober und \n\nNovember 2000 nur zur Hälfte soll beanspruchen können. \n\naa) Dieses Ergebnis läßt sich nicht auf das Senatsurteil vom 18. Febru-\n\nar 2000 (V ZR 334/98, NJW-RR 2000, 894) stützen. In diesem Fall hatte sich \n\nnach Vertragsschluß herausgestellt, daß noch eine Privaterschließung des \n\nverkauften Grundstücks vorzunehmen war. Hier hatte der Senat eine ergän-\n\nzende Auslegung des Vertrags vorgenommen, weil dieser Punkt im Vertrags-\n\nplan der Parteien übersehen worden war. Das liegt im vorliegenden Fall aber \n\nim entscheidenden Punkt anders. \n\nbb) Eine ergänzende Auslegung kann das Gericht nicht bereits dann \n\nvornehmen, wenn ein Vertrag einen Punkt, der sich im Streitfall als erheblich \n\nerweist, nicht regelt. Erforderlich ist vielmehr eine planwidrige Lücke des Ver-\n\neinbarten (BGHZ 77, 301, 304; 127, 138, 142; Senatsurt. v. 14. November \n\n2003, V ZR 346/02, NJW-RR 2004, 554). Sie ist dadurch gekennzeichnet, daß \n\ndie Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen woll-\n\nten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist \n\n(BGH, Urt. v. 20. März 1985, VIII ZR 64/84, NJW 1985, 2581, 2582). Von einer \n\nLücke kann auch nur gesprochen werden, wenn ein Punkt ungeregelt geblie-\n\nben ist, den die Parteien im Rahmen des von ihnen wirklich Gewollten (BGH, \n\nUrt. v. 11. Dezember 1991, XII ZR 63/90, NJW-RR 1992, 267; Senatsurt. v. 14. \n\nNovember 2003, aaO) als regelungsbedürftig angesehen haben (Senatsurt. v. \n\n14. Januar 2000, V ZR 416/97, BGHR BGB § 157, Ergänzende Auslegung 23; \n\nSenatsurt. v. 14. November 2003, aaO). Im Gegensatz zu den Grundsätzen \n\nüber das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), die \n\neiner Anpassung des Gewollten an die Wirklichkeit oder dessen Liquidation \n\nbei Scheitern der Anpassung dienen, geht es bei der ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung darum, den in dem Vereinbarten zutage tretenden Planvorstel-\n\nlungen zum Durchbruch zu verhelfen. Ihr Ansatzpunkt besteht daher in der \n\nErmittlung dessen, was die Parteien (bei angemessener Abwägung ihrer Inter-\n\nessen und als redliche Vertragspartner) zur Schließung der Lücke selbst un-\n\nternommen hätten (hypothetischer rechtsgeschäftlicher Wille; BGHZ 90, 69, \n\n77; 127, 138, 142; Senatsurt. v. 14. November 2003, aaO). \n\ncc) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die \n\nKäuferin und die Beklagte über die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Geschäfts \n\ngeirrt. Dieser Irrtum der Vertragsparteien berührte jedoch nicht die Vollständig-\n\nkeit der Regelung über die Auskehrung der von der Fa. S. gezahlten Mie-\n\nten. Diese sollten der Käuferin von Beginn des Monats an zustehen, in dem \n\ndiese den Kaufpreis vollständig zahlte. Hatte die Käuferin ihre Pflicht zur Zah-\n\nlung des Kaufpreises und damit jedenfalls ihre wirtschaftlich entscheidende \n\nVertragspflicht erfüllt, mußte ihr auch die Nutzung des Grundstücks zustehen. \n\nDazu gehören bei dem Verkauf eines vermieteten Grundstücks auch die Mie-\n\nten der Grundstücksmieterin. Eine solche Regelung hängt inhaltlich nicht von \n\nHöhe und Zusammensetzung des Kaufpreises ab. Beides kann auf eine solche \n\nRegelung deshalb schon im Ansatz keinen Einfluß haben. Dann aber enthält \n\nder Vertrag insoweit auch keine Regelungslücke. \n\nd) Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision ist die Käuferin nicht (auf \n\nGrund von Treu und Glauben) daran gehindert, sich auf diese Auslegung des \n\nVertrags zu berufen. Sie entspricht ihrem (hypothetischen) Willen. Anhalts-\n\npunkte dafür, daß die Käuferin überlegenes Wissen ausgenutzt haben und \n\ndeshalb gehindert sein könnte, sich im Hinblick auf das Ausbleiben der in der \n\nSache nicht geschuldeten Umsatzsteuer auf diesen hypothetischen Willen der \n\nParteien zu berufen, hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch sonst \n\nnicht ersichtlich. Die Klägerin kann deshalb die Auskehrung der Mieten der Fa. \n\nS. für Oktober und November 2000 ungekürzt verlangen. \n\n2. Aufrechnen kann die Beklagte mit einer Zinsforderung gegen die \n\nKäuferin aus der verspäteten Zahlung des Kaufpreisanteils von 8 Mio. DM in \n\nHöhe von 47.066,90 €. Insoweit hat die Revision keinen E rfolg. \n\na) Die Käuferin schuldete nach dem Vertrag eine Zuzahlung von bis zu \n\n8 Mio. DM, wenn die Fa. S. keine Mängel einwandte, die die mietvertrags-\n\ngerechte Nutzung des Grundstücks durch die Fa. S. in Frage stellten. Dies \n\nsollte die Beklagte der Käuferin bestätigen. Das ist durch das Schreiben der \n\nBeklagten vom 15. September 2000 mit Wirkung zum 18. September 2000 ge-\n\nschehen. Mit diesem Schreiben übersandte die Beklagte einen Nachtrag zu \n\nihrem Mietvertrag mit der Fa. S. , in welchem diese in Anbetracht der zu-\n\nsätzlichen Investitionen von 8 Mio. DM einen Zuschlag zur monatlichen Miete \n\nakzeptierte. Daß ausweislich des Vertrags nicht alle festgestellten Mängel ab-\n\ngearbeitet, die Mängellisten nicht beigefügt und auch ein Winterbetrieb der \n\nKlimaanlage nicht durchgeführt war, ändert an dem Eintritt der Fälligkeit nichts. \n\nDenn in dem Vertrag stellen die Beklagte und die Fa. S. gemeinsam fest, es \n\nseien z. Zt. keine Mängel bekannt, die die Gebrauchstauglichkeit der Mietsa-\n\nche für Zwecke des Mieters in Frage stellten. Nur darauf kam es an. Das wird \n\nvon der Revision auch nicht angegriffen. \n\nb) Mit dieser Zahlung konnte die Käuferin, was die Revision mit Recht \n\ngeltend macht, nicht ohne zusätzliche Mahnung am 19. September 2000 in \n\nVerzug geraten. Verzug kann ohne Mahnung zwar nach Ablauf eines bestimm-\n\nten Zeitraums ab einem bestimmten Vorgang eintreten. Voraussetzung ist \n\naber, daß dieser Vorgang selbst zeitlich bestimmt ist (BGH, Urt. v. 19. Novem-\n\nber 1991, X ZR 28/90, NJW 1992, 1628, 1629; Senatsurt. v. 16. Dezember \n\n1994, V ZR 114/93, WM 1995, 439, 441) oder durch Maßnahmen des Schuld-\n\nners bestimmt werden kann (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2000, VIII ZR 326/99, \n\nNJW 2001, 365, 366). So liegt es hier indessen nicht. Wann die Bestätigung \n\ndurch die Beklagte erfolgen würde, war im Vertrag nicht festgelegt und stand \n\nauch sonst nicht fest. Anders als bei einer ausstehenden Genehmigung hatte \n\ndie Klägerin auch keine Möglichkeit, diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Damit \n\nwar aber der Zeitpunkt des Verzugseintritts weder unmittelbar noch mittelbar \n\nfestgelegt. \n\nc) Ob die danach für den Eintritt des Verzugs erforderliche Mahnung in \n\ndem Schreiben der Beklagten vom 15. September 2000 gesehen werden kann, \n\nist zweifelhaft. Eine Mahnung setzt nämlich eine bestimmte und eindeutige \n\nAufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen (BGH, Urt. v. 10. März \n\n1998, X ZR 70/96, LM Nr. 45 zu § 284 BGB; OLG Hamburg, MDR 1978, 577; \n\nBamberger/Roth/Grüneberg, BGB, 1. Aufl., § 286 Rdn. 22, 25; Erman/J. Ha-\n\nger, BGB, 11. Aufl., § 286 Rdn. 31; MünchKomm-BGB/Ernst, BGB, 4. Aufl., Bd. \n\n2a, § 286 Rdn. 48; Staudinger/Löwisch, BGB [2001], § 284 Rdn. 26), voraus. \n\nBestimmte Formulierungen oder Formen sind hierfür nicht vorgeschrieben \n\n(MünchKomm-BGB/Ernst, aaO, § 286 Rdn. 49). Es muß auch nicht auf rechtli-\n\nche Folgen hingewiesen werden (BGH, Urt. v. 10. März 1998, aaO; OLG Ham-\n\nburg aaO; Erman/J. Hager und MünchKomm-BGB/Ernst jeweils aaO). Ob sich \n\ndie Beklagte mit der Feststellung der Fälligkeit und dem Ausdruck ihrer Ver-\n\nbundenheit für „Ihre Veranlassung“ begnügen konnte, ist fraglich, bedarf aber \n\nkeiner Entscheidung. \n\nd) Die Käuferin schuldete nämlich Zinsen in Höhe von 10% von der Fäl-\n\nligkeit an. Das ergibt sich aus Nr. III 3 Satz 1 des Vertrags. Diese Regelung ist \n\nzwar in den Abschnitt „Verzug“ eingestellt. Das führt aber entgegen der An-\n\nnahme der Revision nicht zur Qualifikation dieser Regelung als Pauschalie-\n\nrung von Verzugsschaden. Gegen eine solche Pauschalierung spricht schon \n\nder Wortlaut, der die Käuferin zur Verzinsung ab Fälligkeit verpflichtet. Hinzu-\n\nkommt, daß sich die Beklagte in Nr. III 3 Satz 2 der Klausel die Geltendma-\n\nchung der „gesetzlichen Ansprüche wegen Zahlungsverzugs“ schlechthin, \n\nnicht nur wegen eines weitergehenden Schadens, vorbehalten hat. Außerdem \n\nschuldete die Käuferin der Beklagten gemäß §§ 352 Abs. 2, 353 HGB ohnehin \n\nschon Fälligkeitszinsen. Mit Nr. III 3 des Kaufvertrags wurden diese Zinsen, \n\nwas zulässig und in der vorliegenden Höhe auch inhaltlich unbedenklich ist, \n\nauf 10 % erhöht. \n\ne) Mit ihrem Zinsanspruch in Höhe von unstreitig 47.066,90 € konnte die \n\nBeklagte nach § 406 BGB auch gegenüber der Klägerin wirksam aufrechnen. \n\n3. Dagegen kann die Beklagte entgegen der Ansicht der Anschlußrevi-\n\nsion nicht mit einem über 14.708,40 € hinausgehenden A nspruch auf Zinsen \n\naus der verspäteten Zahlung des Kaufpreisanteils von 35 Mio. DM. Diesen Teil \n\nder Kaufpreisforderung hat die Käuferin nämlich am 22. September 2000 und \n\nnicht erst, wie die Anschlußrevision meint, am 28. September 2000 erfüllt. Es \n\ntrifft zwar zu, daß eine Zahlungsforderung im Wege der Überweisung nicht \n\nschon mit dem Eingang des Überweisungsbetrags bei der Bank des Zahlungs-\n\nempfängers erfüllt wird. Maßgeblich ist vielmehr, worauf die Beklagte im An-\n\nsatz zu Recht hinweist, der Zeitpunkt, in dem der Betrag auf dem Konto der \n\nEmpfängerin gutgeschrieben wurde \n\n(BGHZ 103, 143, 146; Bamber-\n\nger/Roth/Dennhardt aaO § 362 Rdn. 14; Erman/H. P. Westermann aaO § 362 \n\nRdn. 9; MünchKomm-BGB/Wenzel aaO § 362 Rdn. 23). Die Beklagte über-\n\nsieht aber, daß eine Gutschrift nicht erst dann wirksam ist, wenn der Empfän-\n\nger von seiner Bank eine Nachricht über die Gutschrift erhält. Erfüllung tritt \n\nvielmehr schon dann ein, wenn der Empfänger über den Überweisungsbetrag \n\nendgültig frei verfügen kann (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1998, VIII ZR 157/97, \n\nNJW 1999, 210; Urt. v. 23. Januar 1996, XI ZR 75/95, NJW 1996, 1207; Schi-\n\nmansky in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd. I, 2. Aufl., \n\n§ 47 Rdn. 30). Das ist der Fall, wenn ihm der Überweisungsbetrag vorbehaltlos \n\nzur Verfügung steht (sog. Abrufpräsenz – BGH, Urt. v. 23. November 1999, XI \n\nZR 98/99, NJW 2000, 804). Das war nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts hier am 22. September 2000. Diese Feststellung greift die \n\nAnschlußrevision ohne Erfolg an. Die Beklagte hatte zwar \n\nin der \n\nKlageerwiderung bestritten, die Zahlung bereits am 22. September 2000 \n\nerhalten zu haben. Nicht bestritten hat sie aber den Vortrag der Klägerin aus \n\nderen Erwiderung auf die Berufung der Beklagten vom 28. April 2003, in dem \n\ndiese im Einzelnen dargelegt hat, daß sie zwei Blitzüberweisungen veranlaßt \n\nund dies dazu geführt habe, daß die Beklagte schon am 22. September 2000 \n\nführt habe, daß die Beklagte schon am 22. September 2000 über den Über-\n\nweisungsbetrag habe verfügen können. Eine substantiierte Erwiderung auf \n\ndiesen Vortrag der Klägerin wäre aber erforderlich gewesen, zumal die Be-\n\nklagte in der vorprozessualen Korrespondenz selbst von einer Zahlung am 22. \n\nSeptember 2000 gesprochen und in der Klageerwiderung auch eingeräumt \n\nhatte, den Betrag vor der förmlichen Gutschrift am 25. September 2000 erhal-\n\nten zu haben. \n\n4. Ob und in welchem Unfang die Beklagte mit einem Anspruch auf Er-\n\nsatz von Anlagezinsen aus den verauslagten 6.880.000 DM für die Umsatz-\n\nsteuer in Höhe von insgesamt 85.567,30 € wirksam aufgerech net hat, kann der \n\nSenat nicht abschließend entscheiden. \n\na) Einen solchen Anspruch möchte das Berufungsgericht ebenfalls im \n\nWege der ergänzenden Vertragsauslegung aus dem Kaufvertrag ableiten. Er-\n\ngänzend auslegen konnte das Berufungsgericht den Vertrag der Käuferin mit \n\nder Beklagten aber nur, wenn und soweit er den Regelungsplan der Vertrags-\n\nparteien nicht oder unvollständig umsetzte. Eine solche ausfüllungsfähige \n\nLücke kann sich hier aus dem Umstand ergeben, daß die Beklagte in ihrer \n\nRechnung entsprechend der dem Vertrag zugrunde liegenden Annahme einer \n\nUmsatzsteuerpflichtigkeit des Geschäfts die Umsatzsteuer ausgewiesen hat \n\nund damit umsatzsteuerrechtlich verpflichtet war, vorbehaltlich einer Berichti-\n\ngung des Umsatzsteuerausweises in der Rechnung den ausgewiesenen Um-\n\nsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abzuführen. Denn dies belastete die Be-\n\nklagte mit einer wenn auch mangels Steuerschuld rückabzuwickelnden Zah-\n\nlung, die sie nach dem Vertrag nicht leisten mußte. Ob dies dem Regelungs-\n\nplan der Parteien widersprach und wie eine sich dann ergebende Lücke zu \n\nfüllen wäre, hängt entscheidend von der Genese des Vertrags und insbeson-\n\ndere davon ab, aus welchen Gründen und in wessen Interesse die Verpflich-\n\ntung zur Zahlung der Umsatzsteuer in den Vertrag aufgenommen wurde. Hier-\n\nbei wäre auch zu prüfen, ob die an der Einfügung der Umsatzsteuerklausel \n\ninteressierte Partei mit deren Übernahme in den Vertrag das Risiko der feh-\n\nlenden Umsatzpflichtigkeit und ihrer Folgen übernommen hat; eine ergänzen-\n\nde Auslegung des Vertrags schiede dann aus. \n\nb) Diesen Gesichtspunkt haben die Parteien bislang nicht gesehen. Das \n\nBerufungsgericht hat hierzu bislang auch keine Feststellungen getroffen. Dies \n\nmacht eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung erforderlich, in der diese Feststellungen nach-\n\ngeholt werden können. \n\n5. Damit reduziert sich die Restforderung der Klägerin in Höhe von \n\n583.782,00 € um den Zinsschaden aus 35 Mio. DM in Höhe von 14.708,40 € \n\nund um den Schaden aus der verzögerten Zahlung aus 8 Mio. DM in Höhe von \n\n47.066,90 €. Das führt zu einer Restforderung der Kläg erin in Höhe von \n\n522.006,70 €. Ob und in welchem Umfang diese Restforde rung um den Scha-\n\nden aus dem Einsatz eigener Mittel zur Erfüllung der vermeintlichen Umsatz-\n\nsteuerschuld in Höhe von insgesamt 85.567,30 € zu reduziere n ist, bedarf wei-\n\nterer Aufklärung durch das Berufungsgericht. Unabhängig vom Ergebnis dieser \n\nweiteren Aufklärung stehen der Klägerin jedenfalls 436.439,40 € zu. Deshalb \n\nsind der Klägerin über den bereits ausgeurteilten Betrag von 299.651,55 € \n\nweitere 136.787,85 € nebst anteiligen Zinsen zuzusprechen . \n\nWenzel Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-02/v-zr-209-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-02/v-zr-209-03","retrieved":"2026-07-10 15:48:37.423546+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-02/v-zr-209-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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