{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-06-30","aktenzeichen":"XII ZB 227/02","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 227/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß \n\ndes 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n26. September 2002 aufgehoben. \n\n2. Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Karlsruhe \n\nvom 8. April 2002 wird auf die sofortige Beschwerde der Be-\n\nklagten dahin abgeändert, daß der von den Beklagten als Ge-\n\nsamtschuldner an die Kläger zu erstattende Betrag auf \n\n2.110,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten übe r \n\ndem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-\n\ngesetzes seit 19. Februar 2002 festgesetzt wird. Die weiterge-\n\nhende Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten der Beschwerdeinstanz tragen die Kläger 1/8, die \n\nBeklagten 7/8. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tra-\n\ngen die Kläger. \n\nGegenstandswert: 35,17 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beklagten wurden durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe zur Zah-\n\nlung und Kostentragung verpflichtet. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die \n\nKläger unter anderem die Erstattung von Kosten für Fotokopien (30,32 € zuzüg-\n\nlich 16 % MWSt = 35,17 €) beantragt, die ihr Rechtsanw alt für Anlagen zu sei-\n\nnen Schriftsätzen gefertigt und bei Gericht eingereicht hat. Das Landgericht hat \n\ndie Kosten antragsgemäß festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat \n\ndas Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewie-\n\nsen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit sich die Beschwerde gegen \n\ndie Festsetzung der zu erstattenden Kosten für Fotokopien nach § 27 BRAGO \n\nrichtet. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf \n\nAbweisung der festgesetzten Fotokopiekosten weiter. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Un-\n\nrecht angenommen, die von der Klägerin angemeldeten Fotokopiekosten seien \n\nerstattungsfähig. Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat \n\n(BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - NJW 2003, 1127; vom \n\n25. März 2003 - VI ZB 53/02 - AGS 2003, 349) sind Fotokopiekosten \n\n- abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten \n\nAusnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die hierfür entstandenen \n\nKosten sind durch die Prozeßgebühr abgegolten. \n\nDer Senat schließt sich dieser Auffassung an. \n\nDa die obengenannten Ausnahmen hier nicht vorliegen, sind die geltend \n\ngemachten Fotokopiekosten nicht erstattungsfähig. \n\n2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO), \n\nweil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwen-\n\ndung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur \n\nEndentscheidung reif ist. \n\nDanach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Kosten-\n\nfestsetzungsbeschluß des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde der Be-\n\nklagten dahin abzuändern, daß die geltend gemachten Fotokopiekosten von \n\n30,32 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, somit 35,17 €, \n\nvon den in Höhe von \n\n2.146,05 € festgesetzten Kosten abzuziehen und die von d en Beklagten als \n\nGesamtschuldner an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.110,88 € nebst \n\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des \n\nDiskontsatz-Überleitungsgesetzes seit 19. Februar 2002 festzusetzen waren. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-30/xii-zb-227-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-30/xii-zb-227-02","retrieved":"2026-07-10 15:38:53.748532+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-30/xii-zb-227-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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