{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-06-29","aktenzeichen":"VI ZR 211/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hd; SGB V §§ 60, 133; SGB X § 116 Das Aushandeln personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetzlich Kranken- versicherter mit einem Rettungswagen zwischen den Krankenkassen und den ent- sprechenden Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des Verhandlungsermes- sens der Kostenträger bei der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauf- trages und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der Schadensersatzpflicht mittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht zugänglich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 211/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n29. Juni 2004 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 Hd; SGB V §§ 60, 133; SGB X § 116 \n\nDas Aushandeln personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetzlich Kranken-\n\nversicherter mit einem Rettungswagen zwischen den Krankenkassen und den ent-\n\nsprechenden Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des Verhandlungsermes-\n\nsens der Kostenträger bei der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauf-\n\ntrages und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der Schadensersatzpflicht \n\nmittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht zugänglich. \n\nBGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03 - LG Frankenthal \n\n AG Bad Dürkheim \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankenthal vom 25. Juni 2003 wird auf seine \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine Innungskrankenkasse, verlangt von dem Beklagten \n\naus gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangenem Recht ihres Versicherten \n\nErsatz restlicher Aufwendungen für den Einsatz eines Rettungswagens. Bei \n\neinem Verkehrsunfall mit einem Pferd des Beklagten, für den dieser unstreitig \n\neinzustehen hat, wurde der Versicherte der Klägerin im Mai 2001 schwer ver-\n\nletzt. Er mußte deshalb mit einem Rettungswagen eines Kreisverbandes des \n\nDeutschen Roten Kreuzes in Rheinland-Pfalz (im folgenden: DRK) von der Un-\n\nfallstelle - zusammen mit einem weiteren Verletzten - in ein Krankenhaus trans-\n\nportiert werden. Für den Transport ihres Versicherten zahlte die Klägerin an das \n\nDRK das von diesem berechnete Benutzungsentgelt von 899 DM auf der \n\nGrundlage einer für das Jahr 2001 getroffenen Gebührenvereinbarung zwi-\n\nschen verschiedenen Kostenträgern (Krankenkassen) und den Rettungsdien-\n\nsten (Sanitätsorganisationen) in Rheinland Pfalz, die wiederum auf § 4 Nr. 1 \n\neines Rahmenvertrages zwischen diesen Parteien vom 20. August 1992 beruht. \n\nNach § 6 Nr. 2 dieses Rahmenvertrages wird bei gleichzeitiger Beförderung \n\nmehrerer Personen für jeden Patienten das volle Benutzungsentgelt vergütet. \n\nDer hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer hält diese Regelung \n\nfür unwirksam und hat dementsprechend wegen des gleichzeitigen Transports \n\nzweier Verletzter lediglich die Hälfte des Benutzungsentgeltes an die Klägerin \n\ngezahlt. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der restlichen 229,83 € statt-\n\ngegeben. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten \n\nzurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, es komme nicht dar-\n\nauf an, ob der Rahmenvertrag für dessen Vertragspartner Rechtswirksamkeit \n\nbesitze. Es sei nämlich unstreitig, daß der DRK-Kreisverband, dem das in An-\n\nspruch genommene Rettungsfahrzeug gehöre, im Jahr 2001 für die Beförde-\n\nrung jeder verletzten Person im Rettungswagen die sich aus der Gebührenver-\n\neinbarung ergebenden Benutzungsentgelte berechnet habe, unabhängig da-\n\nvon, ob das jeweilige Unfallopfer einzeln oder gemeinsam mit anderen Verletz-\n\nten transportiert worden sei. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Scha-\n\ndensersatzrechts habe der Schädiger denjenigen Zustand der Vermögenslage \n\ndes Geschädigten (wieder-) herzustellen, der bestehen würde, wenn das schä-\n\ndigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Hätte das Pferd des Beklagten nicht \n\nden Unfall verursacht, so wären die streitgegenständlichen Transportkosten \n\nnicht angefallen. Aus dem Umstand, daß die Klägerin diese Kosten in voller \n\nHöhe bezahlt habe, obwohl - die Auffassung des Beklagten und seines Haft-\n\npflichtversicherers als zutreffend unterstellt - der Rechnungsbetrag wegen der \n\nUnwirksamkeit des Rahmenvertrages durch diesen nicht gerechtfertigt gewesen \n\nsei, könnten dem Geschädigten, dessen Schadensersatzanspruch insoweit auf \n\ndie Klägerin übergegangen sei, keine Rechtsnachteile erwachsen. Dies könnte \n\nnur dann der Fall sein, wenn der Geschädigte gegen seine Schadenminde-\n\nrungsobliegenheit verstoßen hätte; das sei jedoch nicht der Fall. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung \n\nstand. \n\nDie Klägerin hat aus gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangenem \n\nRecht ihres Versicherten gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 833, 249 \n\nBGB auf Ersatz des für die Beförderung des Verletzten an das DRK gezahlten \n\nBenutzungsentgelts, und zwar in voller Höhe. \n\nDie Revision meint, daß die Klägerin entgegen den gesetzlichen Be-\n\nstimmungen Verträge mit Leistungserbringern abgeschlossen habe und aus \n\ndiesem Grunde keinen auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch gel-\n\ntend machen könne. Dieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt \n\nwerden. \n\n1. Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vor-\n\nschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versiche-\n\nrungsträger über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses (kongruen-\n\nte) Sozialleistungen zu erbringen hat. \n\nBei Zugrundelegung des von der Beklagten unstreitig gestellten Vorbrin-\n\ngens der Klägerin, der Rahmenvertrag sei von einem übergeordneten Rechts-\n\nträger (Landesverband) desselben Dachverbandes wie die Klägerin auch mit \n\nWirkung für diese abgeschlossen worden, hat die Klägerin den Rettungstrans-\n\nport gegenüber ihrem Versicherten nach §§ 60, 133 SGB V als Sachleistung \n\nerbracht und war verpflichtet, dem DRK das Benutzungsentgelt nach dem \n\nRahmenvertrag in Verbindung mit der entsprechenden Gebührenvereinbarung \n\nzu zahlen. \n\nDas Sachleistungsprinzip gilt grundsätzlich auch im Bereich der Kranken-\n\ntransporte mit Krankenkraftwagen (Notarztwagen, Rettungswagen und Kran-\n\nkentransportwagen) durch Rettungsdienste (vgl. BGHZ 33, 251, 255 f.; BGHZ \n\n140, 102, 104 f. für einen Verlegungstransport; BSGE 77, 119, 128 f.; 85, 110, \n\n112 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 1986, 703; Niedersächsisches OVG, MdR 2002, \n\n474, 475; Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 19. Aufl., \n\nStand Juli 2003, § 133 SGB V Rdn. 5; Höfler in Kasseler Kommentar, Sozial-\n\nversicherungsrecht, Lfg. 42, Dezember 2003, § 60 SGB V Rdn. 15 m.w.N.; \n\nBaier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, 46. Lfg., Juni 2003, § 60 \n\nSGB V Rdn. 5; ebenso für den Regelfall des § 133 Abs. 1 SGB V Eichendorfer, \n\nJZ 1999, 363, 364 f.; Knittel in Krauskopf, aaO, § 133 SGB V Rdn. 2; a.A. \n\nHauk/Haines, SGB V, 2/04 Lfg., April 2004, § 133 Rdn. 5 f.; von Maydell, GK-\n\nSGB V, 84. Lfg. Oktober 2002, § 133 Rdn. 38). \n\nGemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V \"übernimmt\" die Krankenkasse die \n\nKosten für Fahrten einschließlich der Krankentransporte nach § 133 SGB V \n\n(Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer (anderen) Leistung der \n\nKrankenkasse notwendig sind. Dies ist der Fall, wenn ein in § 60 Abs. 2 SGB V \n\ngenannter Tatbestand erfüllt wird, worunter u.a. eine Fahrt eines nach einem \n\nUnfall schwer Verletzten mit einem Rettungswagen von der Unfallstelle ins \n\nKrankenhaus fällt. Welche Fahrkosten im Einzelfall anerkannt werden, regelt \n\n§ 60 Abs. 3 SGB V. Bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungs-\n\nfahrzeugs ist dies grundsätzlich der nach § 133 SGB V berechnungsfähige Be-\n\ntrag (§ 60 Abs. 3 Nr. 3 SGB V). Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V schließen die \n\nKrankenkassen oder ihre Verbände Verträge über die Vergütung von Leistun-\n\ngen des Rettungsdienstes und über das Entgelt für andere Krankentransporte \n\nmit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen, soweit Landesrecht \n\nnichts anderes bestimmt. Für den Streitfall gilt in Rheinland-Pfalz eine § 133 \n\nAbs. 1 Satz 1 SGB V entsprechende Regelung. § 12 Abs. 2 RettDG RP sieht \n\nvor, daß die Benutzungsentgelte auf Landesebene zwischen den Verbänden \n\nder Kostenträger - den Krankenkassen - einerseits sowie den Landesverbänden \n\nder Sanitätsorganisationen andererseits vereinbart werden. Das auf diese Wei-\n\nse vereinbarte Benutzungsentgelt für den Rettungstransport hat das DRK der \n\nKlägerin in Rechnung gestellt (vgl. BSGE 85, 110, 113) und ist von dieser be-\n\nzahlt worden. Der Beklagte wendet sich auch nicht gegen das Benutzungsent-\n\ngelt für die Fahrt als solche, sondern lediglich dagegen, daß dieses bei gleich-\n\nzeitiger Beförderung mehrerer Personen nicht durch deren Zahl geteilt, sondern \n\nnach § 6 Nr. 2 des Rahmenvertrages für jeden Patienten in voller Höhe vergütet \n\nwird. \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich insoweit bei \n\ndem Rahmenvertrag nicht um einen unzulässigen und damit unwirksamen Ver-\n\ntrag zu Lasten Dritter. Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann \n\nvor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht betei-\n\nligten Dritten - ohne seine Autorisierung - entstehen soll (vgl. BGH, Beschluß \n\nvom 23. Januar 2003 - V ZB 48/02 - NJW-RR 2003, 577, 578; Landessozialge-\n\nricht Rheinland Pfalz, Urteil vom 9. November 1999 - L 7 U 210/99 - Rdn. 20; \n\nLandesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 3 Sa 229/98 - \n\nRdn. 46; Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 328 \n\nRdn. 171; Staudinger/Jagmann, BGB, 13. Aufl., § 328 Rdn. 42). Im vorliegen-\n\nden Fall handelt es sich dagegen um eine vertragliche Vereinbarung der jewei-\n\nligen Kostenträger mit den Leistungserbringern über die von den Krankenkas-\n\nsen zu bezahlenden Benutzungsentgelte. Ihre im Ergebnis belastende Wirkung \n\nfür den Beklagten als Schädiger, der im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht \n\ngemäß §§ 833, 249 BGB für die Transportkosten des schwerverletzten Ge-\n\nschädigten ins Krankenhaus aufkommen muß, stellt lediglich einen - rechtlich \n\ninsoweit unbeachtlichen - Reflex dar. \n\n3. Der Rahmenvertrag verstößt entgegen der Auffassung der Revision \n\nauch nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. Es kann dabei offenbleiben, ob \n\ndie Krankenkassen und ihre Verbände, die in diesen Rechtsbeziehungen ihren \n\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen, insoweit überhaupt als Un-\n\nternehmen im Sinne des Privatrechts, einschließlich des Wettbewerbs- und Kar-\n\ntellrechts, handeln (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2000 - KZR 15/98 - VersR \n\n2000, 186, 1258). Jedenfalls sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen \n\nzu den Leistungserbringern durch § 69 SGB V und die dort genannten Vor-\n\nschriften abschließend geregelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2000 \n\n- KZR 15/98 - aaO). \n\n4. Bei dieser Sachlage kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend \n\nmachen, daß das von der Klägerin an das DRK für die Rettungsfahrt gezahlte \n\nBenutzungsentgelt nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen habe und \n\ndeshalb ein Schadensersatzanspruch ihres Versicherten nicht nach § 116 \n\nSGB X in voller Höhe auf die Klägerin übergegangen sei. \n\nDas Aushandeln personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetz-\n\nlich Krankenversicherter zwischen den Krankenkassen und den entsprechen-\n\nden Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des Verhandlungsermessens \n\nder Kostenträger und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der Scha-\n\ndensersatzpflicht mittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht zugänglich. \n\nGäbe es die gesetzlich in § 133 SGB V und den vergleichbaren landesrechtli-\n\nchen Vorschriften vorgesehene Möglichkeit der Kostenträger nicht, mit den Lei-\n\nstungserbringern von Rettungsdienstleistungen Rahmenvereinbarungen über \n\ndie Entgelte für Krankentransportleistungen abzuschließen und hierdurch auf \n\ndie Preise Einfluß zu nehmen, so wäre die Frage, wie der vom Geschädigten in \n\nAnspruch genommene Rettungsdienst seine nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts üblicherweise dafür verlangten Entgelte kalkuliert, einer Über-\n\nprüfung durch den Schädiger verschlossen. Eine solche Überprüfungsmöglich-\n\nkeit wird dem Schädiger nicht dadurch eröffnet, daß an dem Zustandekommen \n\nder Entgelte für Krankentransportleistungen die Kostenträger beteiligt sind, die \n\nihren Versicherten diese Leistungen im Rahmen des Sachleistungsprinzips zur \n\nVerfügung stellen. Mit dem Regelungssystem des § 133 SGB V hat der Bun-\n\ndesgesetzgeber im Bereich der Krankentransporte seine Vorstellungen von der \n\nAusschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven und der Stärkung des Wettbe-\n\nwerbs unter den Leistungserbringern durchsetzen wollen. Die Krankenkassen \n\nsollen die Versorgung ihrer Versicherten in möglichst weitem Umfang durch \n\nvertragliche Vereinbarung mit den Leistungsanbietern sicherstellen, wodurch \n\ndiese gezwungen sind ihre Leistungen marktgerecht anzubieten und wodurch \n\ndie Krankenkassen in die Lage versetzt werden, die Vergütungen nach Maßga-\n\nbe des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V, § 133 Abs. 1 Satz 7 SGB V) \n\nauszuhandeln und die Verträge mit den günstigsten geeigneten Anbietern ab-\n\nzuschließen (vgl. BSGE 85, 110, 115). \n\nIm übrigen ist auch nicht erkennbar, daß allein eine fahrtbezogene \n\nAbrechnungsweise dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspräche, dem die Klägerin \n\nkraft ihres gesetzlichen Auftrages verpflichtet ist. Die Klägerin hat - worauf die \n\nRevisionserwiderung zutreffend hinweist - in den Tatsacheninstanzen plausibel \n\ndargelegt, daß das DRK seine Transportentgelte als kombinierte personenbe-\n\nzogene Pauschalen unter Zugrundelegung der ihm voraussichtlich entstehen-\n\nden Gesamtkosten kalkuliere, wobei sich die Gesamtkosten eines Kranken-\n\ntransportdienstes nicht in den Kosten der konkreten Einsatzfahrt erschöpften, \n\nsondern wesentliche andere Kostenfaktoren wie Investitionskosten und Kosten \n\nder Reservevorhaltung gemäß § 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB V hinzu kämen. Darüber \n\nhinaus teilten sich die Patienten im Fall einer Mehrfachbelegung eines Kranken-\n\ntransportes nicht eine Krankenliege, sondern jeder Verletzte belege einen vol-\n\nlen \"Platz\", der eingerichtet und vorgehalten werden müsse. Schließlich sprä-\n\nchen für die vom DRK gewählte patientenbezogene Abrechnung Gründe der \n\nPraktikabilität und zwar auch und gerade aus der Sicht der beteiligten Kranken-\n\nkassen, weil es für diese einen ganz unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand \n\nbedeuten würde, wenn sie in jedem Abrechnungsfall die Anzahl der Transpor-\n\ntierten ermitteln müßten. \n\nDa es sich bei dem vorliegend in Frage stehenden personenbezogenen \n\nBenutzungsentgelt mithin um das Ergebnis einer Gesamtkalkulation handelt, ist \n\ndie Auffassung der Revision, daß eine fahrtbezogene Kalkulation bei einer Ret-\n\ntungsfahrt mit zwei Verletzten zu einer Halbierung des Preises führen müßte, \n\nkeinesfalls zwingend. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-29/vi-zr-211-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":12},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-29/vi-zr-211-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-29/vi-zr-211-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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