{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-06-29","aktenzeichen":"VI ZB 11/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 11/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nam 29. Juni 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mühlhausen vom 22. Januar 2004 wird auf Ko-\n\nsten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nGebührenstreitwert: bis 600 € \n\nGründe: \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden \n\n(§§ 575, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\nDie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternati-\n\nve 2 ZPO) erfordert hier keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\na) Zwar kann das aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip \n\nabgeleitete Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. dazu BVerfGE 78, 123, 126 f.; \n\n93, 99, 113 ff.) verletzt sein, wenn ein gerichtlicher Hinweis fehlerhaft so ver-\n\nlautbart wird, daß eine Partei - wie hier infolge der versehentlichen Auslassung \n\ndes Wortes \"nicht\" in dem Hinweis \"eine Streitwertfestsetzung durch das Amts-\n\ngericht wäre für die Kammer bindend\" - irregeführt wird. Auch mag sein, daß ein \n\nsolcher fehlerhafter Hinweis - sofern das Gericht die Fehlerhaftigkeit erkennen \n\nkonnte - vor der abschließenden Entscheidung einen Hinweis des Gerichts ge-\n\nboten hätte und ohne einen solchen (berichtigenden) Hinweis eine Überra-\n\nschungsentscheidung und eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf \n\nrechtliches Gehör (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Oktober 1993 - 1 BvR 10/99 - \n\nNJW 2003, 3687) zu bejahen wäre. \n\nb) Die Rechtsbeschwerde ist aber unzulässig, weil diese Fragen nicht \n\nentscheidungserheblich sind, wie das erforderlich wäre (vgl. BGHZ 152, 182, \n\n194; BGH, Beschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03 - z.V. in BGHZ bestimmt). \n\nDie Entscheidung abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Rechtsfragen ist weder \n\nAufgabe des Revisions- noch des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 12. Februar 2004 - V ZR 247/03 - NJW 2004, 1167, 1168). Das Be-\n\nrufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung \n\ndes Beklagten auf 600 € bemessen (§§ 2, 3, 511 Abs. 2 Nr . 1 ZPO). Die \n\nRechtsbeschwerde vermag hierzu keinen Ermessensfehler des Berufungsge-\n\nrichts bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes aufzuzei-\n\ngen; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. \n\naa) Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung wird ge-\n\nmäß §§ 2, 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Er ist nach \n\ndem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen \n\nEntscheidung zu bestimmen (vgl. BGHZ 23, 205, 207; 128, 85, 87 ff.). Im hier \n\nzu entscheidenden Fall bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für \n\ndie Berufung des Beklagten, soweit dieser im ersten Rechtszug unterlegen ist, \n\nmithin nach dem Wert seines Interesses daran, die ihm untersagte Behauptung, \n\nder Kläger habe das Wohnhaus des Beklagten angestemmt und beschädigt, \n\ngegenüber Dritten weiterhin aufstellen zu dürfen. Zu diesem Interesse hat der \n\nBeklagte Wertangaben nicht gemacht. Vielmehr hat er selbst eine Wertangabe \n\nals \"willkürlich\" bezeichnet. Im übrigen hat er sich auf den Beschluß des Amts-\n\ngerichts berufen, mit dem der Streitwert auf 2.000 € \n\nfestgesetzt worden ist. Die-\n\nser Beschluß umfaßte aber auch den Teil des Rechtsstreits, in dem der Beklag-\n\nte obsiegt hatte, und erging lediglich zum Streitwert für die Gerichtsgebühren \n\n(vgl. § 12 GKG), ohne eine Aussage zum Interesse des Beklagten an der Wie-\n\nderholung der untersagten Äußerung zu treffen. \n\nDer Umstand, daß der Beklagte entsprechend seinem Vortrag vom Klä-\n\nger in der Vergangenheit mit mehreren Rechtsstreitigkeiten überzogen worden \n\nist, rechtfertigt gleichfalls keine höhere Bewertung. Aus welchem Grund das \n\nInteresse der Dorfgemeinschaft am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits \n\neinen Wert dieses Interesses von mehr als 600 € bedingt,\n\n haben weder die \n\nRechtsbeschwerde noch der Beklagte dargetan. Ein Schadensersatzanspruch \n\ndes Klägers wegen Beschädigung des Hauses ist - entgegen der Ansicht des \n\nBeklagten - nicht davon abhängig, ob der Beklagte die untersagte Behauptung \n\ngegenüber Dritten wiederholen darf. Sowohl die Rechtsverteidigung des Be-\n\nklagten wie auch ein mögliches Schadensersatzverlangen des Klägers werden \n\nhierdurch nicht beeinflußt. \n\nbb) Schließlich kann sich die Rechtsbeschwerde auch nicht mit Erfolg auf \n\n§ 12 GKG berufen. Diese gesetzliche Bestimmung kann hier keine Anhalts-\n\npunkte für den Wert des Beschwerdegegenstandes geben. \n\n§ 12 Abs. 2 GKG regelt - wie erwähnt - den Streitwert für die Gerichtsge-\n\nbühren in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 GKG). \n\nEr stellt keinen Regelstreitwert auf und enthält lediglich eine Höchstgrenze \n\n(§ 12 Abs. 2 Satz 4 GKG). Ein Mindestwert ist nur für Kindschaftssachen und \n\nbestimmte Scheidungsfolgesachen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 GKG) vorgesehen. \n\nAuch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Literaturmeinungen \n\nbefassen sich nicht mit dem Wert des Beschwerdegegenstandes einer Beru-\n\nfung des Beklagten. Die Sonderregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO betrifft \n\nden Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren und schreibt zudem vor, daß \n\nder Gegenstandswert \"nach Lage des Falles niedriger oder höher\" anzunehmen \n\nsei (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 16 \"Ehre\"). \n\nDer Gebührenstreitwert von 2.000 € war hier reichlich b emessen und \n\nhätte angesichts der Bedeutung der Sache auch erheblich geringer angesetzt \n\nwerden können \n\n(vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., \n\nRn. 1192). \n\nDer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. März 1998 \n\n(9 AZR 61/96 - JurBüro 1998, 647 f.) ist für die hier einschlägige Fassung der \n\n§§ 12, 13 GKG gleichfalls nichts zugunsten des Beklagten zu entnehmen. Es ist \n\nnicht ersichtlich, daß der Beklagte in besonderem Maße - etwa als Repräsen-\n\ntant einer berufsständischen Vereinigung - in der Öffentlichkeit gestanden wäre. \n\n3. Nach allem hat der Beklagte keinen Ermessensfehler des Berufungs-\n\ngerichts bei der Wertbemessung dargetan und eine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts ist nicht erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb mit \n\nder Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-29/vi-zb-11-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-29/vi-zb-11-04","retrieved":"2026-07-10 15:42:01.187558+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-29/vi-zb-11-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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