{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-06-29","aktenzeichen":"IX ZR 258/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AnfG §§ 1, 11; ZVG § 90 Begründet die Übertragung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks an einen Dritten einen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstrek- kung nach dem Anfechtungsgesetz, so bleibt dieser Anspruch auch dann be- stehen, wenn dem Dritten später das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 258/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. Juni 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nAnfG §§ 1, 11; ZVG § 90 \n\nBegründet die Übertragung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks an \n\neinen Dritten einen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstrek-\n\nkung nach dem Anfechtungsgesetz, so bleibt dieser Anspruch auch dann be-\n\nstehen, wenn dem Dritten später das Grundstück in der Zwangsversteigerung \n\nzugeschlagen worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 258/02 - OLG Celle \n\n LG Verden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \n\nDr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDurch notarielles Schuldanerkenntnis vom 13. August 1999 verpflichtete \n\nsich der Ehemann der Beklagten, an die Klägerin 873.232,05 DM \n\nin \n\n36 monatlichen Raten, beginnend im November 1999, zu zahlen. Wegen dieser \n\nForderung unterwarf er sich persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in \n\nsein gesamtes Vermögen. Der Schuldner hat in der Folgezeit lediglich \n\n44.714,45 DM an die Klägerin bezahlt. Diese hat am 17. April 2000 einen \n\nfruchtlos verlaufenen Vollstreckungsversuch unternommen. \n\nAm 7. Februar 2000 übertrug der Schuldner das ihm in B. gehören-\n\nde Hausgrundstück mit notariellem Vertrag an die Beklagte, die am 16. März \n\n2000 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. \n\nDie Klägerin hat diese Grundstücksübertragung angefochten und Dul-\n\ndung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück begehrt. Das Landgericht hat \n\nder Klage wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung stattgegeben. Wäh-\n\nrend des Berufungsrechtszuges wurde das Grundstück auf Antrag einer Grund-\n\nschuldgläubigerin versteigert und der Beklagten gegen ein Bargebot von \n\n28.500 € zugeschlagen. Dingliche Rechte im Gesamtbetrag vo n 136.093,65 € \n\nblieben als Teil des geringsten Gebots bestehen. Das Berufungsgericht hat \n\ndaraufhin die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelasse-\n\nnen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen \n\nEntscheidung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, die Klägerin dürfe nicht in das Grundstück \n\nvollstrecken, weil die Beklagte dieses letztlich durch den Zuschlag in der \n\nZwangsversteigerung in nicht anfechtbarer Weise erworben habe. Die Beklagte \n\nsei nunmehr Eigentümerin infolge dieses Zuschlags, nicht aufgrund des Vertra-\n\nges mit ihrem Ehemann. \n\nII. \n\nGegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der mit \n\nder Klage geltend gemachte Anspruch ist nicht deshalb unbegründet, weil der \n\nBeklagten das bereits im Vertragswege zu Eigentum erworbene Grundstück \n\nspäter im Versteigerungsverfahren zugeschlagen worden ist. \n\n1. Im Streitfall kommt das Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994 zur \n\nAnwendung, weil die angefochtene Rechtshandlung nach dem 31. Dezember \n\n1998 vorgenommen wurde (§ 20 Abs. 1 AnfG). \n\n2. Die Anfechtungsklage ist zulässig (§ 2 AnfG). Die Klägerin hat gegen \n\nden Schuldner einen fälligen Anspruch und durch dessen notarielles Schuldan-\n\nerkenntnis einen vollstreckbaren Titel erlangt. Der von ihr unternommene \n\nZwangsvollstreckungsversuch ist fruchtlos verlaufen; unstreitig hat der Schuld-\n\nner kein Vermögen, das zur Befriedigung der titulierten Forderung ausreicht. \n\n3. Im Wege der Gläubigeranfechtung kann der Kläger verlangen, daß \n\nihm das zur Verfügung gestellt wird, was durch eine anfechtbare Rechtshand-\n\nlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufge-\n\ngeben worden ist, soweit er es zu seiner Befriedigung benötigt (§ 11 Abs. 1 \n\nSatz 1 AnfG). Einen solchen Anspruch macht die Klägerin im Streitfall geltend. \n\na) Hat der Schuldner den streitbefangenen Vermögensgegenstand nicht \n\ndurch Veräußerung, Weggabe oder Aufgabe, also durch einen von seinem Wil-\n\nlen mindestens mitbestimmten Rechtsakt, verloren, kommt ein Anspruch nach \n\ndem Anfechtungsgesetz allerdings nicht in Betracht. Beruht der Vermögensver-\n\nlust des Schuldners auf einem hoheitlichen Rechtsakt, so handelt es sich um \n\neinen Sachverhalt, den das Anfechtungsgesetz grundsätzlich nicht erfaßt. Eine \n\nKlage nach §§ 3, 11 AnfG kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung \n\nnicht darauf gestützt werden, daß der Gegner ein Grundstück des Schuldners \n\nim Wege des Zuschlags in der Zwangsversteigerung erworben hat (BGH, Urt. v. \n\n15. Mai 1986 - IX ZR 2/85, ZIP 1986, 926, 927; Huber, AnfG 9. Aufl. § 1 \n\nRn. 17 f). Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist ein öffentlich-rechtlicher \n\nEigentumsübertragungsakt, durch den der Ersteher das Eigentum originär, nicht \n\nabgeleitet vom Schuldner, erwirbt (BGHZ 112, 59, 61). In einem solchen Falle \n\nfehlt es an einer in §§ 3, 11 Abs. 1 AnfG umschriebenen Rechtshandlung des \n\nSchuldners (BGH, Urt. v. 15. Mai 1986, aaO). Unter welchen Voraussetzungen \n\nder Gläubiger einen entsprechenden Eigentumsverlust des Schuldners gleich-\n\nwohl anfechten kann, wenn jener in kollusivem Zusammenwirken mit dem An-\n\nfechtungsgegner den Vermögensverlust durch hoheitlichen Rechtsakt veranlaßt \n\nhat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25. November 1964 - VIII ZR 289/62, JZ 1965, 139, \n\n140; v. 15. Mai 1986, aaO S. 928), kann dahingestellt bleiben, weil die Klägerin \n\neinen entsprechenden Sachverhalt nicht vorgetragen hat. \n\nb) Das Berufungsgericht hat indes nicht beachtet, daß der Schuldner im \n\nStreitfall das Eigentum nicht durch Hoheitsakt verloren, sondern rechtsgeschäft-\n\nlich auf die Beklagte übertragen hat. Der Vermögensverlust ist daher in seiner \n\nPerson durch eine Rechtshandlung eingetreten, wie sie von § 11 Abs. 1 AnfG \n\nbeschrieben wird. Nur auf diese Tatsache stützt sich der von der Klägerin erho-\n\nbene, im Falle einer vorsätzlichen Benachteiligung gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG \n\nentstandene Anspruch. Dieser ist nicht dadurch erloschen, daß das Eigentum \n\nder Beklagten sich aufgrund eines zeitlich nachfolgenden Geschehens nunmehr \n\nauf den Zuschlagsbeschluß gründet. \n\n§ 11 Abs. 1 AnfG stellt nicht darauf ab, wie der Anfechtungsgegner den \n\nstreitbefangenen Gegenstand letztlich erworben hat. Maßgeblich ist vielmehr, \n\nauf welche Weise der Schuldner ihn verloren hat. Derjenige, der in einer von \n\n§§ 3 ff AnfG beschriebenen Weise etwas erlangt hat, muß dem dadurch be-\n\nnachteiligten Gläubiger den früher dem Schuldner gehörenden Gegenstand so \n\nzur Verfügung stellen, als wäre er noch Teil von dessen Vermögen (BGHZ 104, \n\n355, 357; 123, 183, 185; 130, 314, 322). Ein auf diesem Wege entstandener \n\nAnspruch erlischt aufgrund nachfolgender Ereignisse in der Regel selbst dann \n\nnicht, wenn der Empfänger nicht mehr in der Lage ist, dem Gläubiger den erhal-\n\ntenen Gegenstand zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall hat er Wertersatz zu \n\nleisten (vgl. Huber, aaO § 11 Rn. 37 ff). Selbst der Empfänger einer unentgeltli-\n\nchen Leistung haftet jedenfalls in Höhe der Bereicherung fort (§ 11 Abs. 2 \n\nAnfG). Dies folgt auch daraus, daß im Gläubigeranfechtungsrecht allein der rea-\n\nle Geschehensablauf maßgeblich ist (BGHZ 104, 355 ff; 121, 179, 187). Das \n\ndie Gläubigeranfechtung begründende Handeln kann daher durch nachfolgen-\n\ndes Geschehen in seiner Wirkung grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden, \n\nsolange die Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs auf das Schuldnervermögen \n\nfortdauert. \n\nFolglich ist es rechtlich unerheblich, ob das Zwangsversteigerungsver-\n\nfahren ebenso verlaufen wäre, wenn der Schuldner Grundstückseigentümer \n\ngeblieben wäre. Lediglich gedachte Geschehensabläufe haben auf die Rechts-\n\nwirkungen des einmal eingetretenen Anfechtungstatbestandes keinen Einfluß. \n\nVielmehr ist es eine Frage wertender Beurteilung, inwieweit ein hypothetischer \n\nKausalverlauf die an sich gegebene Haftung des Anfechtungsgegners auszu-\n\nschließen oder einzuschränken vermag (BGHZ 104, 355, 360). Wäre der \n\nSchuldner bis zum Zuschlag Grundstückseigentümer geblieben, hätte die Klä-\n\ngerin im Range nach den dinglichen Gläubigern Befriedigung aus dem Grund-\n\nstück suchen können. Dies hätte in gleicher Weise gegolten, wenn auch in je-\n\nnem Falle der Beklagten als Meistbietender das Grundstück zugeschlagen wor-\n\nden wäre. Danach gibt es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen recht-\n\nlich tragenden Grund dafür, den Anspruch nach §§ 3, 11 AnfG nur deshalb zu \n\nversagen, weil sich das der Beklagten zunächst vertraglich eingeräumte Eigen-\n\ntum nunmehr auf einen öffentlich-rechtlichen Erwerbsakt stützen kann. \n\nc) Ist infolge des notariellen Vertrages vom 7. Februar 2000 ein Anspruch \n\nder Klägerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung begründet worden, hat er \n\nsich durch den Zuschlagsbeschluß vom 15. Mai 2002 auch nicht in einen Wert-\n\nersatzanspruch verwandelt. Der Primäranspruch geht nur dann in einen Wert-\n\nersatzanspruch über, wenn dem Anfechtungsgegner die Erfüllung der ihm gem. \n\n§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG obliegenden Verpflichtung unmöglich geworden ist \n\n(Huber, aaO § 11 Rn. 37). Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie im In-\n\nsolvenzanfechtungsrecht (vgl. dort MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 73 ff; \n\nJaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rn. 85). Die Beklagte ist Eigentümerin des \n\nGrundstücks. Durch dessen Erwerb in der Zwangsversteigerung ist sie weder \n\nrechtlich noch tatsächlich gehindert, für die Klägerin die Zugriffslage wiederher-\n\nzustellen, die für sie bestand, solange das Grundstück dem Schuldner gehörte \n\n(vgl. Huber, aaO § 11 Rn. 17). Die Beklagte hat daher, sofern der mit dem \n\nSchuldner am 7. Februar 2000 geschlossene notarielle Vertrag die in § 3 AnfG \n\nnormierten Voraussetzungen erfüllt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück \n\nzu dulden. \n\nIII. \n\nDer Rechtsfehler des Berufungsgerichts erfordert die Zurückverweisung \n\n(§ 563 Abs. 1 ZPO); denn eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat \n\nnicht möglich. \n\n1. Das erstinstanzliche Urteil bejaht eine Gläubigerbenachteiligung durch \n\nden Vertrag vom 7. Februar 2000 sowie einen Benachteiligungsvorsatz des \n\nSchuldners und die entsprechende Kenntnis der Beklagten. Die Beklagte hat \n\ndie tatrichterliche Würdigung streitiger entscheidungserheblicher Tatsachen mit \n\nder Berufung angegriffen. Die insoweit erforderlichen Feststellungen wird das \n\nBerufungsgericht nunmehr nachzuholen haben. \n\n2. Soweit die Beklagte vorrangige Grundpfandrechte Dritter abgelöst hat, \n\nist sie bei Durchführung der Zwangsvollstreckung wie der von ihr befriedigte \n\nGläubiger zu stellen. Ihr gebührt vorab der Erlös in Höhe der abgelösten Dritt-\n\nrechte. Der Klägerin steht nur der verbleibende Restbetrag zu. Damit wird sie \n\nim Ergebnis genauso behandelt, wie sie stände, wenn der Schuldner Eigentü-\n\nmer des Grundstücks geblieben wäre. \n\nKreft Fischer Ganter \n\n Kayser Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-29/ix-zr-258-02","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":8},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-29/ix-zr-258-02","retrieved":"2026-07-10 15:40:23.088808+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-29/ix-zr-258-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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