{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-06-29","aktenzeichen":"IX ZR 201/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 768; ZK-DVO; TIR-Übk Zu möglichen Einreden des bürgenden Verbandes gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft im Warenverkehr mit Carnet TIR.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 201/98 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. Juni 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB § 768; ZK-DVO; TIR-Übk \n\nZu möglichen Einreden des bürgenden Verbandes gegen die Inanspruchnahme \n\naus einer Bürgschaft im Warenverkehr mit Carnet TIR. \n\nBGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 201/98 - OLG Frankfurt am Main \n\nLG Frankfurt am Main \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \n\nDr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten und der Streithelferin wird das Ur-\n\nteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 30. April 1998 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, der Streithilfe und \n\ndes Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie klagende Bundesrepublik Deutschland nimmt den beklagten Verein \n\naus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für Zölle und andere Eingangsab-\n\ngaben im Rahmen des Carnet TIR-Verfahrens in Anspruch. \n\nDieses beruht auf dem Zollübereinkommen vom 14. November 1975 \n\nüber den internationalen Warentransport mit Carnet TIR (\"Transport Internatio-\n\nnal des Marchandises par la Route\"), dem die Klägerin aufgrund Gesetzes vom \n\n21. Mai 1979 (BGBl. II S. 455) beigetreten ist. Dem Abkommen sind weiterhin \n\ndie Europäische Gemeinschaft (fortan: EG) als Zollunion und deren Mitglied-\n\nstaaten beigetreten. Es soll das Zollverfahren für internationale Warentrans-\n\nporte mit Hilfe eines einheitlichen Versanddokuments (Carnet TIR) vereinfa-\n\nchen, indem die Entrichtung oder Hinterlegung von Abgaben für die beförder-\n\nten Waren an den Durchgangszollstellen grundsätzlich entfallen (Art. 4, 5 TIR-\n\nÜbereinkommen). Das Carnet wird einem Transportunternehmer von der \"In-\n\nternational Road Transport Union\" (auch \"Union Internationale des Transports \n\nRoutiers\"; künftig: IRU) - dem Dachverband (Verein nach Schweizer Recht) der \n\nnationalen Transportverbände - über einen in seinem Heimatstaat zugelasse-\n\nnen \"bürgenden Verband\" erteilt. Dieser Verband haftet für die Zollabgaben \n\ndemjenigen Staat, in dem eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem \n\nTIR-Transport festgestellt wird, als Gesamtschuldner neben anderen Abgaben-\n\nschuldnern (Art. 8 Abs. 1 TIR-Übereinkommen). Zur näheren Regelung des \n\nWarenverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern \n\nsind Verordnungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom \n\n12. Oktober 1992 (EWG-Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302) zur Festlegung des Zoll-\n\nkodex der Gemeinschaften (fortan auch: ZK) sowie der Kommission vom 2. Juli \n\n1993 (EWG-Nr. 2454/93, ABl. Nr. L 253) mit Durchführungsvorschriften \n\n- Zollkodex-Durchführungsverordnung (künftig: ZK-DVO) ergangen. \n\nDer Beklagte ist der von der Klägerin zugelassene \"bürgende Verband\" \n\nim Sinne des TIR-Übereinkommens. Die \"Bürgschaftserklärung\" des Beklagten \n\nvom 23. Oktober 1961 wurde ersetzt durch die \"Bürgschaftsurkunde\" vom \n\n3. August 1993 mit \"Nachtrag\" vom 31. August 1993, wonach der Bürgschafts-\n\nhöchstbetrag bei Beförderung mit dem Carnet TIR für Tabak der Gegenwert \n\nvon 175.000 ECU ist. Bei einer Inanspruchnahme hat der Beklagte ein Rück-\n\ngriffsrecht aus einem Garantievertrag mit der IRU, die ihrerseits einen Versi-\n\ncherungsvertrag mit einem internationalen Versichererpool abgeschlossen hat, \n\ndem die Streithelferin des Beklagten angehört. \n\nNach Einführung des Europäischen Binnenmarktes am 1. Januar 1992 \n\nund der Liberalisierung des Warenverkehrs mit Osteuropa nahm der Miß-\n\nbrauch des Carnet TIR-Verfahrens - insbesondere beim Transport hochsteuer-\n\nbarer Waren wie Zigaretten - zu. Nach der Behauptung des Beklagten stiegen \n\ndie Bürgschaftsforderungen von etwa 260.000 Schweizer Franken 1993 auf \n\nmehr als 18. Mio. Schweizer Franken 1994 und mehr als 34 Mio. Schweizer \n\nFranken 1995. \n\nDas britische Transportunternehmen F. (künf-\n\ntig: F. ) ließ am 23. März 1994 unter Vorlage des Carnet TIR Nr. , \n\nausgegeben durch den britischen, der IRU angehörenden Verband F. \n\nT. (fortan: FT. ), durch einen unbekannten Fahrer eine \n\n- aus der Schweiz kommende - Ladung von 12,5 Mio. Zigaretten beim H. \n\n (künftig: H. ) abfertigen, die über die Bestimmungs \n\nzollstelle A. (Spanien) - Ausgangszollstelle der EG - nach Marokko be-\n\nfördert werden sollte. Zur Durchführung dieses Versandverfahrens innerhalb \n\nder EG wurde eine Frist bis zum 28. März 1994 gesetzt. Eine Erledigungsbe-\n\nstätigung ging beim H. nicht ein. Auf dessen Suchanfrage teilte die Bestim-\n\nmungszollstelle am 13. Juli 1994 mit, daß die Ware dort nicht gestellt worden \n\nsei. In dem inzwischen aufgefundenen Original-Carnet befindet sich ein Stem-\n\npel mit dem Abdruck dieser Zollstelle nebst Datum des 28. März 1994, der \n\nnach unbeanstandeter Feststellung des Berufungsgerichts gefälscht wurde. \n\nDie Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 16. August 1994 die \n\nNichterledigung des Carnet mit. Sie übersandte der F. auf dem Postweg \n\ndurch Einschreiben mit Rückschein einen Steuerbescheid vom 16. August \n\n1994 über Abgaben von 3.197.500 DM wegen des streitgegenständlichen \n\nTransports. Die F. zahlte nicht. \n\nMit der im Februar 1996 erhobenen Klage hat die Klägerin vom Beklag-\n\nten wegen der Abgabenforderung aus dem unerledigten Carnet den Höchstbe-\n\ntrag der Bürgschaft von 334.132,75 DM nebst Zinsen verlangt. Land- und \n\nOberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstreben \n\nder Beklagte und seine Streithelferin weiterhin die Abweisung der Klage. \n\nDer Senat hat mit Beschluß vom 11. Januar 2001 eine Vorabentschei-\n\ndung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu den Fragen ein-\n\ngeholt, ob die Frist in Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 ZK-DVO auch für den Fall \n\ngilt, daß ein Mitgliedstaat unter Berufung auf Art. 454 Abs. 2, 3 Unterabsatz 1, \n\n2 ZK-DVO eine Abgabenforderung gegen den bürgenden Verband einklagt und \n\ndieser im Rechtsstreit nachweisen will, daß der Ort, an dem die Zuwiderhand-\n\nlung tatsächlich begangen wurde, in einem anderen Mitgliedstaat liegt, und ob \n\nnach Art. 454, 455 ZK-DVO derjenige Mitgliedstaat, der eine Zuwiderhandlung \n\nim Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR feststellt, über die Mit-\n\nteilungen gemäß Art. 455 Abs. 1 der Verordnung und eine Suchanzeige an die \n\nBestimmungszollstelle hinaus zu ermitteln hat, wo die Zuwiderhandlung tat-\n\nsächlich begangen wurde und wer die Zollschuldner im Sinne des Art. 203 \n\nAbs. 3 der Verordnung sind. Für den Fall, daß der Gerichtshof die Fragen be-\n\njaht, hat der Senat um die Beantwortung jeweils weiterer Fragen gebeten. Auf \n\ndas Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23. September 2003 (Rechts-\n\nsache C-78/01) - unter anderem abgedruckt in HFR 2004, 73 und ZfZ 2004, \n\n13 - wird Bezug genommen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat den Klageanspruch auf Punkt I. Nr. 2 der \n\nselbstschuldnerischen Bürgschaft des Beklagten vom 3. August 1993 in Ver-\n\nbindung mit dem \"Nachtrag\" vom 31. August 1993 gestützt. Diese Bürgschaft \n\nhat ein privatrechtliches Verhältnis der Parteien im Sinne der §§ 765 ff BGB \n\nbegründet, obwohl sie eine öffentlich-rechtliche Abgabenforderung der Klägerin \n\ngegen den Hauptschuldner sichert (vgl. BGHZ 90, 187, 190 ff für die Verbür-\n\ngung von Sozialversicherungsbeiträgen; BFH BStBl. III 1964, 217, 219 und FG \n\nKarlsruhe EfG 1962, 239 für eine Steuerbürgschaft - § 241 Abs. 1 Nr. 7, § 244 \n\nAO; vgl. für eine Ausfuhrbürgschaft der Klägerin: BGH, Beschl. v. 7. November \n\n1996 - IX ZB 15/96, WM 1996, 2299, 2300). \n\nAufgrund seiner unbeanstandeten Feststellung, daß die beförderte Ware \n\nnicht an einer zuständigen Zollstelle (wieder-)\"gestellt\" worden ist (Art. 4 \n\nNr. 19, Art. 92 ZK), hat das Berufungsgericht angenommen, daß im Sinne der \n\nvorstehenden Bürgschaftsklausel eine verbürgte Zollschuld der F. als Carnet-\n\nInhaber gegenüber der Klägerin entstanden sei (Art. 203, 204 ZK). Dagegen \n\nmacht die Revision geltend, die Klägerin sei nicht nach Art. 454, 455 ZK-DVO \n\nGläubigerin der Abgabenforderung geworden und habe deswegen auch keinen \n\nAnspruch aus der Bürgschaft. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand \n\nkann dies nicht ausgeschlossen werden. \n\n1. Die Bürgschaft sichert nach ihrer Ziff. I 2 einen Anspruch der Klägerin \n\ngegen einen \"Carnet-Inhaber\" auf \"den Zoll und die sonstigen Eingangsabga-\n\nben\", der \"nach den Vorschriften des Zollrechts und der Verbrauchsteuerge-\n\nsetze\" entstanden ist, weil \"das Zollgut nicht oder nicht ordnungsgemäß wie-\n\ndergestellt wird\". Diese Sicherungszweckerklärung ist gemäß dem Verständnis \n\nder Parteien und unter Einschränkung ihres Wortlauts dahin auszulegen, daß \n\nder verbürgte Anspruch der Klägerin nach dem - in der Bürgschaftsurkunde \n\n(Ziff. I 1, 3, 5, 8) mehrfach genannten - \"TIR-Übereinkommen 1975\" i.V.m. dem \n\nZollkodex (ZK) und der Durchführungsverordnung (ZK-DVO) der EU gegen den \n\nInhaber eines Carnets zustehen muß. \n\nAus Ziff. I 7 der Urkunde ergibt sich nicht hinreichend deutlich eine Bürg-\n\nschaft auf erstes Anfordern, die den Beklagten mit seinen Einwänden auf einen \n\nspäteren Erstattungsprozeß verweisen könnte. Eine solche Verschärfung der \n\nBürgschaftshaftung hätte eindeutig gefaßt werden müssen, wie dies für die Mit-\n\nbürgschaft einer Bank in Ziff. II der Urkunde geschehen ist. \n\n2. Danach kann der Beklagte grundsätzlich einwenden, die Klägerin gel-\n\nte nicht gemäß Art. 454 Abs. 3 ZK-DVO als Abgabengläubigerin, weil sie die \n\ngebotenen Ermittlungsmaßnahmen nicht vorgenommen habe. \n\nDie Revision entnimmt Art. 454 Abs. 2, 3 i.V.m. Art. 455 Abs. 1 ZK-DVO \n\neine Pflicht der Klägerin und ihrer Zollbehörden, über die ergriffenen Maßnah-\n\nmen hinaus zu ermitteln, in welchem Mitgliedstaat der EG die von der Klägerin \n\nfestgestellte Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit einem Transport mit \n\nCarnet TIR begangen worden ist und wer tatbeteiligter Fahrer und Warenemp-\n\nfänger - beide neben F. Zollschuldner (Art. 203 Abs. 3 ZK) - sind. Nach An-\n\nsicht der Revision greift die Fiktion des Art. 454 Abs. 3 ZK-DVO erst dann ein, \n\nwenn eine ordnungsmäßige Erfüllung einer solchen Ermittlungspflicht erfolglos \n\ngeblieben ist. Nach dieser Bestimmung gilt die Zuwiderhandlung als in dem \n\nMitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist. Die - weiter-\n\ngehende - Ermittlungspflicht hat die Klägerin nach Auffassung der Revision \n\nverletzt. \n\nDieser Einwand ist im Streitfall unbegründet. \n\na) Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom \n\n23. September 2003 (aaO Rn. 80 bis 84) entschieden hat, verpflichten Art. 454 \n\nund 455 ZK-DVO den Mitgliedstaat, der eine Zuwiderhandlung im Zusammen-\n\nhang mit einem Transport mit Carnet TIR feststellt, nicht, über die Mitteilungen \n\ngemäß Art. 455 Abs. 1 ZK-DVO und eine Suchanzeige an die Bestimmungs-\n\nzollstelle hinaus zu ermitteln, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen \n\nwurde und wer die Zollschuldner sind, indem er einen anderen Mitgliedstaat \n\num Rechtshilfe bei der Aufklärung des Sachverhalts ersucht. \n\nb) Das in Art. 454 und 455 ZK-DVO geregelte Verfahren hat die Klägerin \n\nbeachtet. \n\naa) Unstreitig hat das H. der Klägerin mit Schreiben vom 16. August \n\n1994 dem beklagten bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der An-\n\nnahme des streitgegenständlichen Carnet TIR durch die Zollbehörde mitgeteilt, \n\ndaß im Verlauf oder anläßlich einer Beförderung mit diesem Carnet eine Zuwi-\n\nderhandlung begangen worden sei (Art. 455 Abs. 1 ZK-DVO i.V.m. Art. 11 \n\nAbs. 1 TIR-Übereinkommen). \n\nbb) Nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen hat das \n\nH. eine entsprechende fristgerechte und ordnungsmäßige Mitteilung auch \n\nF. als dem Inhaber des streitgegenständlichen Carnet TIR mit dem Steuerbe-\n\nscheid vom 16. August 1994 (GA I 19 - Anlage) zugeleitet (Art. 454 Abs. 1 ZK-\n\nDVO i.V.m. Art. 11 Abs. 1 TIR-Übereinkommen). \n\nDas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die einge-\n\nhende Schilderung der festgestellten Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit \n\ndem streitgegenständlichen Carnet in dem Bescheid den Zweck der vorge-\n\nschriebenen Mitteilung erreicht hat, den Inhaber des Carnet in die Lage zu ver-\n\nsetzen, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder den tatsächlichen Ort der \n\nZuwiderhandlung nachzuweisen (Art. 455 Abs. 1 i.V.m. Art. 454 Abs. 3 Unter-\n\nabsatz 1 ZK-DVO; in diesem Sinne auch BFH ZfZ 1998, 416, 418; FG Mün-\n\nchen ZfZ 1997, 58, 59). Es hat weiterhin rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der \n\nSteuerbescheid F. gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK spätestens am 21. September \n\n1994 zugestellt worden ist. \n\n(1) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Bekanntgabe des Steuer-\n\nbescheids im vorliegenden Falle nicht nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO zu beurtei-\n\nlen. Da die Zollbehörde die Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Ein-\n\nschreiben mit Rückschein angeordnet hat, richtet sich diese Zustellung nach \n\nden Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - (§ 122 Abs. 5 \n\nAO; BFH BStBl. II 1994, 603, 606). \n\n(2) Die postalische Zustellung des Steuerbescheids durch Einschreiben \n\nmit Rückschein gemäß §§ 1, 2, 4, 7 Abs. 2 VwZG hat das Berufungsgericht \n\ndahin gewertet, daß der Adressat den Steuerbescheid erhalten hat. \n\nDie tatrichterliche Feststellung, die Zusendung des Steuerbescheids \n\ndurch Einschreiben mit Rückschein in Großbritannien sei zulässig gewesen, \n\nwird von den Parteien nicht beanstandet. Bei einer solchen Zustellung gilt die \n\nSendung mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei \n\ndenn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeit-\n\npunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schrift-\n\nstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 4 Abs. 1 VwZG). Die \n\nFiktion des Zugangs greift nicht ein, wenn das Schriftstück - wie hier - nach \n\ntatrichterlicher Feststellung später als drei Tage nach Aufgabe zur Post zuge-\n\ngangen ist. \n\nDie Revision stellt darauf ab, daß auf dem - im übrigen ausgefüllten - \n\nRückschein das Feld \n\n\"Die vorgenannte Sendung wurde vorschriftsmäßig ausgehändigt\" \n\nnebst der entsprechenden französischen Fassung dieses Satzes durch den \n\nbritischen Zusteller nicht ausgefüllt worden ist. Die Revision meint, deswegen \n\ndürfe der Zugang nicht angenommen werden mit Rücksicht auf Art. 11 Abs. 3 \n\ndes Weltpostvertrages (BGBl. II 1992 S. 785, 792, mit Zustimmungsgesetz vom \n\n31. August 1992, BGBl. II 1992 S. 749); danach müssen Formblätter für den \n\nVerkehr zwischen Postverwaltungen so ausgefüllt sein, daß \"die Eintragungen \n\nsehr gut zu lesen sind\". Diese Ansicht ist unzutreffend. Die genannte Bestim-\n\nmung des Weltpostvertrages regelt nur die Benutzung von Formblättern im \n\nVerkehr der Postverwaltungen. Sie besagt nichts darüber, ob und gegebenen-\n\nfalls wann eine Zustellung erfolgt ist; das regeln Art. 55, 56 des Weltpostver-\n\ntrages (BGBl. II 1992 S. 816 f) betreffend eine Einschreibsendung und eine \n\nSendung mit Zustellnachweis. \n\nSelbst wenn sich die formgerechte Zustellung des Bescheids nicht \n\nnachweisen läßt oder dieser unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschrif-\n\nten zugegangen ist, so gilt er als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem ihn der \n\nEmpfangsberechtigte nachweislich erhalten hat (§ 9 Abs. 1 VwZG). Aufgrund \n\nder Indizwirkung des im übrigen ausgefüllten Rückscheins haben die Tatrichter \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Geschäftsführer der F. den Bescheid und \n\ndie darin enthaltene Mitteilung gemäß Art. 455 Abs. 1 ZK-DVO spätestens am \n\n21. September 1994 erhalten hat (vgl. BFH BStBl. II 1994, 603, 605). \n\ncc) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die \n\nKlägerin das Suchverfahren, das nach ihrer unbestrittenen Behauptung zwi-\n\nschen den Mitgliedstaaten der EU vereinbart und gängige Praxis ist, - gemäß \n\nihrer damals geltenden Dienstanweisung - durchgeführt hat. Das H. hat, \n\nnachdem ihm der entsprechende Kontrollabschnitt durch die Bestimmungszoll-\n\nstelle nicht übersandt worden war, an diese am 7. Juni 1994 eine Suchanzeige \n\ngerichtet und daraufhin am 13. Juli 1994 die Nachricht erhalten, daß die La-\n\ndung mit dem streitgegenständlichen Carnet dort nicht gestellt worden sei. \n\nNach ihrem unbestrittenen Vorbringen hat die Klägerin im Mai 1994 die Zollbe-\n\nhörde in M. um Amtshilfe gebeten; auch dadurch konnte der Verbleib der \n\nZigaretten nicht geklärt werden. \n\n3. Die Revision rügt mit Erfolg die tatrichterliche Feststellung, es stehe \n\nnicht fest, daß die Ware Deutschland verlassen habe. Insoweit hat das Beru-\n\nfungsgericht die vom Beklagten angebotenen Beweise unter Verstoß gegen \n\n§ 286 ZPO nicht erhoben. \n\na) Der Beklagte hat behauptet, im Zusammenhang mit einem Strafver-\n\nfahren gegen den Geschäftsführer der F. habe der Fahrer Ho. ausge-\n\nsagt, er habe an demselben Tage, an dem das streitgegenständliche Carnet \n\nTIR abgefertigt worden sei, unter einem Carnet TIR mit der nächsten \n\nNummer einen weiteren Transport über Fr. eingeführt; die beiden \n\nTransporte hätten im Konvoi Deutschland verlassen und seien in Spanien ent-\n\nladen worden. Zum Beweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens hat der Be-\n\nklagte drei Zeugen - darunter den Fahrer Ho. - benannt. Sollte dieser Vor-\n\ntrag zutreffen, so hat die Klägerin keine verbürgte Zollforderung im Sinne der \n\nZiffer I 2 der Bürgschaftsurkunde gegen den Beklagten erworben. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Vernehmung des Fahrers Ho. aufgrund einer unzuläs-\n\nsigen vorweggenommenen Beweiswürdigung, diejenige der übrigen benannten \n\nZeugen ohne Begründung zu Unrecht für entbehrlich gehalten (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 10. Oktober 1998 - II ZR 164/97, ZIP 1999, 84). Für seine Erwägung, es sei \n\njedenfalls nicht auszuschließen, daß die Zigaretten in Deutschland geblieben \n\nseien, weil es damals in B. einen Schwarzmarkt für unverzollte und unver-\n\nsteuerte Zigaretten gegeben habe, hat das Berufungsgericht keinen tragfähi-\n\ngen Anhaltspunkt festgestellt. \n\nb) Die unter Beweis gestellte Behauptung ist auch erheblich. Mit Rück-\n\nsicht auf den ermittelten Sicherungszweck der Bürgschaft kann der Beklagte \n\ngrundsätzlich den - der F. als Carnet-Inhaberin und Hauptschuldnerin zuste-\n\nhenden - Einwand erheben (§ 768 BGB), die Klägerin sei nicht Abgabengläubi-\n\ngerin, weil - gemäß der durch Zeugen unter Beweis gestellten Behauptung des \n\nBeklagten - der streitgegenständliche Transport in Spanien entladen worden \n\nsei. Gegebenenfalls wäre nachgewiesen, daß nicht die Klägerin, sondern der \n\nspanische Staat Abgabengläubiger wäre (vgl. Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1, 3 \n\nZK-DVO), so daß der beklagte Bürge der Klägerin die eingeklagte Forderung \n\nnicht schuldete. Der bestandskräftige Steuerbescheid der Klägerin gegen den \n\nHauptschuldner bindet den beklagten Bürgen nicht (vgl. BGHZ 76, 222, 230). \n\nDennoch konnte der Verfahrensrüge der Revision nicht ohne weiteres \n\nstattgegeben werden, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofes \n\n(5. Kammer) vom 23. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-310/98 \n\nund C-406/98 ergangen war (vgl. EuGHE I 2000, 1797 = HFR 2000/457 \n\n= ZfZ 2000, 196). Zwar ergibt sich daraus, daß der Nachweis gemäß Art. 454 \n\nAbs. 3, 455 Abs. 2, 3 ZK-DVO nicht nur durch Urkunden geführt werden kann. \n\nEine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war aber notwendig, weil die \n\ngenannten Bestimmungen den Nachweis an eine Frist binden und insoweit ei-\n\nne Unklarheit bestand. \n\naa) Nach Art. 454 Abs. 3 Unterabs. 1 ZK-DVO i.V.m. Art. 455 Abs. 1 ZK-\n\nDVO, Art. 11 Abs. 1 TIR-Übereinkommen gilt für den Nachweis der Ordnungs-\n\nmäßigkeit des Verfahrens und des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung tat-\n\nsächlich begangen wurde, grundsätzlich eine Frist von einem Jahr; diese be-\n\nginnt mit der Mitteilung der Zollbehörden an den Inhaber des Carnet TIR und \n\nan den bürgenden Verband, daß eine Zuwiderhandlung begangen worden ist. \n\nDie Frist beträgt zwei Jahre, wenn die Erledigungsbescheinigung mißbräuch-\n\nlich oder betrügerisch erwirkt worden \n\nist (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 TIR-\n\nÜbereinkommen). Eine solche Fristverlängerung scheidet im vorliegenden Fall \n\naus, weil hier keine \"Erledigungsbescheinigung … erwirkt worden ist\". Eine \n\nsolche Bescheinigung der Bestimmungszollstelle ist dem H. der Klägerin \n\nnicht zugegangen, weil die Ladung dort nicht gestellt worden ist; vielmehr ist \n\nlediglich nachträglich das gefälschte Original-Carnet aufgefunden worden. \n\nGemäß Art. 455 Abs. 2 ZK-DVO i.V.m. Art. 11 Abs. 2 TIR-Überein-\n\nkommen ist der Nachweis für die ordnungsmäßige Durchführung der Beför-\n\nderng mit Carnet TIR grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Mitteilung \n\nder Zuwiderhandlung zu erbringen. Ist innerhalb dieser Frist die Sache zum \n\nGegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so gilt eine Frist \n\nvon einem Jahr nach dem Tage, an dem die gerichtliche Entscheidung rechts-\n\nkräftig geworden ist (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 TIR-Übereinkommen). \n\nDer Generalanwalt hat in seinen Schlußanträgen in der genannten \n\nEuGH-Sache ausgeführt, sowohl für den Nachweis der Ordnungsmäßigkeit des \n\nVerfahrens als auch des Ortes der Zuwiderhandlung gelte die zweijährige Frist \n\n(EuGH aaO Rn. 31-44). Dem ist das Gericht jedoch nicht gefolgt (EuGH aaO \n\nRn. 43-49, 3 der abschließenden Urteilsformel). Sollte die Nachweisfrist nach \n\nArt. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 ZK-DVO eine Ausschlußfrist sein und auch für \n\nden vorliegenden Fall des Bürgenprozesses in der Weise gelten, daß der Be-\n\nklagte sein Verteidigungsmittel, die Ware sei in Spanien entladen worden, in-\n\nnerhalb dieser Frist in den Rechtsstreit hätte einführen müssen, so wäre der \n\nBeklagte mit seinem Einwand ausgeschlossen. Denn er hat sich erst kurz vor \n\nAblauf der zweijährigen Frist, die mit dem Zugang des Schreibens der Klägerin \n\nvom 16. August 1994 begonnen hat, im vorliegenden Rechtsstreit auf sein Ver-\n\nteidigungsmittel mit dem am 8. Mai 1996 überreichten Schriftsatz von demsel-\n\nben Tage berufen. \n\nbb) Der Europäische Gerichtshof hat diese Unklarheit in der vom Senat \n\nherbeigeführten Vorabentscheidung vom 23. September 2003 nunmehr zugun-\n\nsten des bürgenden Verbandes entschieden: Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 \n\nZK-DVO hindert einen bürgenden Verband, gegen den ein Mitgliedstaat eine \n\nAbgabenforderung auf der Grundlage des Bürgschaftsvertrags einklagt, nicht, \n\nden Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung zu führen, sofern dieser Nach-\n\nweis innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist, bei der es sich \n\num eine Ausschlußfrist handelt, geführt wird. Die Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 \n\nund 455 Abs. 1 ZK-DVO sind hierbei dahin auszulegen, daß der bürgende Ver-\n\nband für den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung über eine Frist von \n\nzwei Jahren ab dem Tag der an ihn gerichteten Zahlungsaufforderung (Schrei-\n\nben des H. v. 21. Dezember 1994) verfügt (vgl. EuGH, aaO Rn. 58, 72, 73 \n\nund 2, 3 der abschließenden Urteilsformel). \n\nDas Berufungsurteil kann daher nicht bestehen bleiben; es ist aufzuhe-\n\nben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). \n\nII. \n\nDer Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Die Klage \n\nist nicht abweisungsreif. \n\n1. Falls der Klägerin die verbürgte Abgabenforderung zusteht, braucht \n\nsie nicht die Zollschuldner vor dem Beklagten als selbstschuldnerische Bürgen \n\nin Anspruch zu nehmen. \n\na) Nach Art. 8 Abs. 1 TIR-Übereinkommen haftet der bürgende Verband \n\nmit den Personen, welche die Abgaben schulden, gesamtschuldnerisch für die \n\nEntrichtung dieser Beträge. Gemäß Art. 8 Abs. 7 dieses Übereinkommens ha-\n\nben die zuständigen Behörden \"soweit möglich\" die fälligen Beträge zunächst \n\nvon den unmittelbaren Schuldnern zu verlangen, bevor der bürgende Verband \n\nzur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird. Selbst wenn diese Regelung \n\nunter Gesamtschuldnern im vorliegenden Fall anzuwenden sein sollte, so hat \n\nder Beklagte auf eine vorrangige Inanspruchnahme der Zollschuldner verzich-\n\ntet, indem er sich gegenüber der Klägerin selbstschuldnerisch verbürgt hat. \n\nb) Diese Wertung wird durch das von der Revision angeführte Gebot der \n\nvölkerrechtsfreundlichen Auslegung des deutschen Rechts nicht ausgeschlos-\n\nsen (vgl. dazu Tomuschat, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts \n\n- Bd. VII - 1992 § 172 Rn. 27 ff). Danach soll bei einem Spielraum möglicher \n\nDeutungen einer Rechtsregel diejenige bevorzugt werden, die gleichzeitig den \n\nAnforderungen des Völkerrechts gerecht wird (Tomuschat, aaO Rn. 27). Die \n\nAnwendung dieses Gebots im Verhältnis von Art. 8 Abs. 7 TIR-Übereinkommen \n\nund § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt entgegen der Ansicht der Revision nicht, \n\ndaß die selbstschuldnerische Verbürgung gegenstandslos ist. \n\n2. Die Geltendmachung der Bürgschaftsforderung stellt keine unzulässi-\n\nge Rechtsausübung dar. \n\na) Hierzu haben die Beklagte und ihre Streithelferin geltend gemacht, \n\ndie deutschen Zollbehörden hätten schon im Februar 1994, spätestens seit \n\ndem 15. März 1994 gewußt, daß F. mindestens fünf Carnets für Zigaretten-\n\ntransporte von der Schweiz nach Marokko mißbräuchlich verwendet und die \n\nentsprechenden Kontrollabschnitte mit gefälschten Stempeln an die deutsche \n\nEingangszollstelle zurückgeschickt habe. Darüber hätte die Klägerin sogleich \n\nihre Zollämter im deutsch/schweizerischen Grenzgebiet und den Beklagten \n\nunterrichten müssen. Außerdem hätte die Klägerin die F. vom Carnet TIR-\n\nVerfahren nach Art. 38 TIR-Übereinkommen ausschließen oder deren Trans-\n\nporte gemäß Art. 23 dieses Abkommens begleiten lassen müssen. Dann wäre \n\nder vorliegende Bürgschaftsfall wegen des Transports der F. vom 23. März \n\n1994 nicht eingetreten. \n\nb) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann ausnahms-\n\nweise dazu führen, daß ein Vertragspartner wegen eigener Pflichtverletzungen \n\nnicht nur dem anderen Vertragsteil haftet, sondern einen eigenen vertraglichen \n\nAnspruch nicht durchsetzen kann, weil die Geltendmachung des Anspruchs \n\nunter besonderen Umständen als unzulässige Rechtsausübung wegen wider-\n\nsprüchlichen Verhaltens erscheint. \n\naa) Für einen solchen Rechtsmißbrauch mit Anspruchsverlust genügt \n\naber nicht jede Pflichtverletzung; vielmehr ist dafür regelmäßig eine besonders \n\nschwerwiegende, grobe Pflichtverletzung des treuwidrig handelnden Berechtig-\n\nten erforderlich (BGHZ 55, 274, 279 f; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1987 - II ZR \n\n97/87, NJW-RR 1988, 352, 353; v. 25. November 1996 - II ZR 118/95, NJW-\n\nRR 1997, 348, 349). Das ist auch für Pflichtverletzungen des Bürgschaftsgläu-\n\nbigers angenommen worden. Dem Bürgschaftsanspruch kann - auch mit Rück-\n\nsicht auf den Rechtsgedanken des § 162 BGB - der Einwand der Arglist entge-\n\ngengehalten werden, wenn der Gläubiger treuwidrig den Bürgschaftsfall selbst \n\nherbeigeführt hat, indem er den Hauptschuldner veranlaßt hat, seine Leistung \n\nnicht zu erbringen (BGH, Urt. v. 7. Februar 1966 - VIII ZR 40/64, WM 1966, \n\n317, 319), einen dem Hauptschuldner gewährten Kredit fällig gestellt hat, um \n\ndem Bürgen einen Rückgriff bei einem Rückbürgen zu ermöglichen (BGH, Urt. \n\nv. 20. März 1968 - VIII ZR 153/65, BB 1968, 853), oder den wirtschaftlichen \n\nZusammenbruch des Hauptschuldners verschuldet und dadurch einen Rück-\n\ngriff des Bürgen vereitelt hat (BGH, Beschl. v. 23. Februar 1984 - III ZR 159/83, \n\nWM 1984, 586). Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung wird vom Auf-\n\nrechnungsausschluß in Ziffer I 2 der Bürgschaftsurkunde nicht umfaßt (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, WM 1991, 1294, 1296). \n\nbb) Eine solche rechtsmißbräuchliche, zum Verlust des Bürgschaftsan-\n\nspruchs führende Auslösung des Bürgschaftsfalles im März 1994 ergibt sich \n\nnicht aus den Pflichtverletzungen, die die Revision der Klägerin vorwirft. Eine \n\nschwere, grobe Pflichtverletzung unter Verstoß gegen Treu und Glauben ent-\n\nfällt schon deswegen, weil sowohl die Einführung eines zweckgerechten Infor-\n\nmations- und Kontrollverfahrens nach Öffnung der Binnengrenzen Anfang 1992 \n\nals auch Maßnahmen zur Abwehr der Mißbrauchsgefahr nach den Erkenntnis-\n\nsen im Februar und März 1994 eine gewisse Zeit benötigten. Dabei ist zu be-\n\nrücksichtigen, daß nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten die Zahlungs-\n\nanforderungen der Klägerin an den Beklagten 1992 noch etwa 149.000 \n\nSchweizer Franken und 1993 etwa 261.000 Schweizer Franken betragen ha-\n\nben; erst 1994 sind diese Anforderungen auf mehr als 18 Mio. Schweizer Fran-\n\nken gestiegen. Danach hat sich erst im Laufe des Jahres 1994 ein triftiger An-\n\nlaß zu Vorkehrungen ergeben, so daß ein treuwidriges Verhalten der Klägerin \n\nbis zum Eintritt des vorliegenden Bürgschaftsfalles nicht dargelegt ist. \n\nDaran ändert nichts, daß bereits am 2. Juli 1993 die Arbeitsgruppe \n\nECE/UNO Zollfragen/Verkehr empfohlen hat, den Höchstbetrag der bürgenden \n\nVerbände bei Beförderung von Tabak und Alkohol auf 200.000 US-Dollar an-\n\nzuheben, weil \"in der letzten Zeit\" eine \"steigende Zahl von Unregelmäßigkei-\n\nten\" im TIR-Verfahren festzustellen sei. Rat und Kommission der EG haben im \n\nJahr 1995 Maßnahmen gegen einen Mißbrauch dieses Verfahrens beschlos-\n\nsen. Angesichts dieser in angemessener Zeit erfolgten Reaktion kann der Klä-\n\ngerin ein grob pflichtwidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden. \n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, die Geschäftsgrundlage der Bürgschaft sei nicht weggefallen \n\n(§ 242 BGB; vgl. dazu BGHZ 128, 230, 236; BGH, Urt. v. 17. März 1994 - IX \n\nZR 174/93, WM 1994, 1064, 1065 f). \n\na) Sie verweist auf das Vorbringen des Beklagten, die Parteien seien bei \n\nÜbernahme der Bürgschaft übereinstimmend davon ausgegangen, daß die \n\njährliche Inanspruchnahme aus der Bürgschaft 1 Mio. DM nicht überschreiten \n\nwerde; das sei einschließlich des Jahres 1993 auch nicht der Fall gewesen. \n\nDiese Geschäftsgrundlage sei nicht dadurch aufgegeben worden, daß der \n\nBürgschaftshöchstbetrag, der für jedes Carnet TIR nach der Ergänzung vom \n\n9. Oktober 1985 zur Bürgschaftserklärung vom 23. Oktober 1961 von 200.000 \n\nSchweizer Franken auf den Gegenwert von 60.024 ECU herabgesetzt worden \n\nsei, durch den Nachtrag vom 31. August 1993 zur Bürgschaft vom 3. August \n\n1993 auf den Gegenwert von 175.000 ECU je Carnet TIR \"Tabak/Alkohol\" er-\n\nhöht worden sei. Seit 1994 sehe sich der Beklagte einer explosionsartig ge-\n\nstiegenen Inanspruchnahme gegenüber, die er auf insgesamt 135 Mio. DM \n\nschätze. In der \"Vereinbarung\" der Parteien vom 31. Juli 1996 seien die damals \n\ngeltend gemachten Forderungen mit etwa 94 Mio. DM angegeben worden. \n\nb) Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind auf \n\nden vorliegenden Fall schon deswegen nicht anzuwenden, weil der Beklagte \n\nsich von seiner Bürgschaftsverpflichtung, die nach seiner Ansicht untragbar \n\ngeworden ist, kurzfristig durch Kündigung gemäß Ziff. I 9 der Bürgschaftsur-\n\nkunde lösen konnte (vgl. BGH, Urt. v. 20. Mai 1953 - II ZR 184/52, LM BGB \n\n§ 242 - Bb - Nr. 15; v. 9. Oktober 1996 - VIII ZR 266/95, ZIP 1997, 257, 259). \n\nNach dieser Klausel kann der Beklagte seine Haftung durch Kündigung, die \n\nfrühestens am 15. Tage nach Aufgabe zur Post wirksam wird, auf diejenigen \n\nAnsprüche begrenzen, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung entstanden \n\nsind. Eine solche Kündigung betreffend das mißbrauchsanfällige Carnet TIR \n\n\"Tabak/Alkohol\" hat der Beklagte erst am 11. November 1994 gegenüber der \n\nKlägerin zum 29. November 1994 erklärt. \n\n4. Der von der Revision weiterverfolgte Gegenanspruch aus Amtshaf-\n\ntung (§ 839 BGB, Art. 34 GG), mit dem der Beklagte seinen durch die Inan-\n\nspruchnahme aus der Bürgschaft entstandenen Schaden beseitigen will, ist \n\nnicht gegeben, so daß es nicht darauf ankommt, ob es hierzu einer Aufrech-\n\nnung bedarf (vgl. BGHZ 66, 302, 305) und ob einer solchen ein Aufrechnungs-\n\nausschluß entgegensteht. \n\na) Der Beklagte und ihre Streithelferin werfen der Klägerin vor, der Bürg-\n\nschaftsfall infolge des Mißbrauchs des Carnet TIR durch die F. am 23. März \n\n1994 wäre vermieden worden, wenn die Klägerin den ab Februar 1994 erkann-\n\nten Mißbrauch unverzüglich unterbunden hätte (vgl. vorstehend unter 2 a). \n\nb) Die Untätigkeit der Klägerin begründet aus keinem rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkt eine für den Schaden des Beklagten ursächlich gewordene Amts-\n\npflichtverletzung. \n\naa) Hinsichtlich der vom Beklagten vermißten rechtzeitigen Einrichtung \n\neines Kontroll- und Informationssystems ergeben sich gegenüber dem Beklag-\n\nten keine drittgerichteten Pflichten. \n\nOb einem Beamten eine Amtspflicht gegenüber einem Dritten im Sinne \n\ndes § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegt, bestimmt sich in erster Linie nach dem \n\nZweck, dem die Amtspflicht dient. Für die Drittgerichtetheit kommt es darauf an, \n\nob die Amtspflicht - nicht notwendig allein, aber doch auch - den Zweck hat, \n\ndas im Einzelfall berührte Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzuneh-\n\nmen. Nur wenn sich aus den Bestimmungen, die die Amtspflicht begründen und \n\numreißen, sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte \n\nzu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der recht-\n\nlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts gefördert werden sollen, besteht ihm \n\ngegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Es \n\nmuß also eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und \n\ndem geschädigten Dritten bestehen; dafür ist es nicht erforderlich, daß dieser \n\nunmittelbar an dem Amtsgeschäft beteiligt ist oder einen Rechtsanspruch auf \n\ndie Amtshandlung hat. Maßgeblich ist vielmehr der Schutzzweck der Amts-\n\npflicht. Ist der Betroffene danach kein Dritter im vorstehenden Sinne, so entfällt \n\neine Amtshaftung, selbst wenn sich die Amtspflichtverletzung für ihn nachteilig \n\nausgewirkt hat (BGHZ 93, 87, 91; 106, 323, 331; 108, 224, 227; 110, 1, 9; \n\nBGH, Urt. v. 9. Oktober 1997 - III ZR 4/97, NJW 1998, 138, 139). \n\nEine Amtspflicht der Beamten der Klägerin, ein Kontroll- und Informati-\n\nonsverfahren zur Verhinderung von Mißbräuchen des Carnet TIR-Verfahrens \n\neinzurichten, besteht nicht gegenüber dem Beklagten. Dieser bürgt als nationa-\n\nler Verband des Transportgewerbes im Mißbrauchsfalle für die Zollschuld, die \n\nder Inhaber eines von ihm, dem internationalen Dachverband IRU oder den \n\nübrigen nationalen Verbänden des Transportgewerbes ausgegebenen Carnet \n\nTIR gegenüber der Klägerin ausgelöst hat. Aus der Natur der Sache ergibt sich \n\nnicht, daß das Interesse des Beklagten, dieser Haftung zu entgehen, zum \n\nSchutzzweck einer Amtspflicht der Klägerin zum Aufbau eines Kontroll- und \n\nInformationssystems gehört. Der Schutzzweck einer solchen Amtspflicht geht \n\nvielmehr ausschließlich dahin, das staatliche Abgabeninteresse gegen eine \n\nmißbräuchliche Erlangung der Abgabenbefreiung gemäß Art. 7 TIR-\n\nÜbereinkommen zu sichern. Daran ändert es nichts, daß ein solches Kontroll- \n\nund Informationssystem die Bürgenhaftung des Beklagten verringern kann. \n\nAuch Art. 454 Abs. 3 letzter Unterabsatz ZK-DVO ergibt keine entspre-\n\nchende Amtspflicht gegenüber dem Beklagten. Nach dieser Bestimmung treffen \n\ndie Zollverwaltungen der Mitgliedsstaaten der EU die nötigen Vorkehrungen \n\nzur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und zu deren wirksamer Ahndung. \n\nAuch diese Vorschrift dient - ebenso wie die übrigen Regelungen des Art. 454 \n\nZK-DVO - allein dem staatlichen Abgabeninteresse; nach seinem Absatz 1 gilt \n\ndieser Artikel \"unbeschadet der die Haftung der bürgenden Verbände betref-\n\nfenden besonderen Bestimmungen des TIR-Übereinkommens\" (vgl. EuGH, Urt. \n\nv. 23. September 2003, aaO Rn. 82 f). \n\nbb) Entsprechendes trifft für die Begleitung der Transporte, den Aus-\n\nschluß der F. vom TIR-Verfahren und die Unterrichtung der Zollämter im \n\ndeutsch-schweizerischen Grenzgebiet zu. Eine Amtspflicht der zuständigen \n\nBeamten der Klägerin, gemäß Art. 23 TIR-Übereinkommen die Transporte der \n\nF. auf deren Kosten begleiten zu lassen oder nach Art. 38 dieses Abkom-\n\nmens die F. zumindest vorübergehend vom TIR-Verfahren auszuschließen, \n\nbestand nicht gegenüber dem Beklagten. \n\nDaran ändert Art. 8 Abs. 7 TIR-Übereinkommen nichts. Das gilt auch für \n\nArt. 38 Abs. 2 dieses Abkommens; danach ist ein Ausschluß sofort den Zollbe-\n\nhörden der Vertragspartei, in deren Gebiet die betreffende Person ihren Wohn- \n\noder Geschäftssitz hat, sowie dem dortigen Verband des Landes mitzuteilen, in \n\ndem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Diese Bestimmungen besagen \n\nnur, daß die Zollschuldner möglichst vor dem bürgenden Verband zahlen sol-\n\nlen und dieser Gelegenheit erhalten soll, seine Interessen beim Ausschluß ei-\n\nnes Carnet-Inhabers zu wahren. \n\nNichts anderes ergibt sich aus den von der Revision angeführten Dienst-\n\nanweisungen. Nach Nr. 8 der Dienstanweisung der Klägerin vom 2. Juni 1995 \n\nkönnen Personen, die sich einer schweren Zuwiderhandlung im Carnet TIR-\n\nVerfahren schuldig gemacht haben, von den damit verbundenen Erleichte-\n\nrungen vorübergehend oder dauernd ausgeschlossen werden. Aufgrund \n\nNr. 23h derselben Dienstanweisung kann die zuständige Zollstelle, soweit die \n\nSicherheitsleistung im einzelnen Fall das Abgabenrisiko nicht voll deckt, dem \n\nCarnet-Inhaber die Fahrtstrecke vorschreiben, die Gestellungspflicht möglichst \n\nkurz bemessen und einer deutschen Bestimmungszollstelle den Transport an-\n\nkündigen; sofern der Verdacht einer beabsichtigten Zuwiderhandlung besteht, \n\nist die zuständige Zollfahndungsstelle zu unterrichten. \n\nAuch diese internen Dienstanweisungen dienen dem staatlichen Interes-\n\nse an einer ordnungsmäßigen Amtsführung der Beamten und besagen nichts \n\nfür die Frage, ob den Beamten der Klägerin gegenüber einem bürgenden Ver-\n\nband eine Amtspflicht zu rechtzeitigen Maßnahmen nach Art. 23, 38 TIR-\n\nÜbereinkommen obliegt. \n\ncc) Ob mögliche weitergehende Mitteilungspflichten, die über diejenigen \n\nin Art. 455 ZK-DVO hinausgehen, drittgerichteten Charakter haben (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 7. Dezember 1995 - III ZR 141/94, WM 1996, 1015, 1017 f), kann eben-\n\nso offenbleiben wie die Frage, woraus diese Pflichten überhaupt hergeleitet \n\nwerden könnten (vgl. BGHZ 87, 9, 18; 120, 184, 188). Keinesfalls reichen die \n\naus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis herzuleitenden Amtspflichten \n\nweiter als Schutz- und Nebenpflichten aus einem zivilrechtlichen Bürgschafts-\n\nvertrag. Diese hat der Kläger nach dem von dem Beklagten behaupteten und \n\nunter Beweis gestellten zeitlichen Ablauf nicht verletzt. \n\nNach Nr. 6 der Bürgschaftserklärung vom 3. August 1993 ist der Kläger \n\nin erhöhtem Maße geschützt, wenn die Erledigungsbescheinigung mißbräuch-\n\nlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. In einem solchen Fall können die Be-\n\nträge von dem Bürgen selbst dann verlangt werden, wenn ein Carnet TIR ohne \n\nVorbehalt erledigt worden ist; im Falle der Nichterledigung oder nicht vorbe-\n\nhaltlosen Erledigung erhöhen sich die Fristen für die Mitteilung der Nichterledi-\n\ngung durch die Zollstellen von einem Jahr auf zwei Jahre (entsprechend Art. 11 \n\nAbs. 2 TIR-Übereinkommen). Die Bemessung dieser vertraglich vereinbarten \n\nFristen - gerade auch in Mißbrauchsfällen - beeinflußt den dem Kläger bei Er-\n\nfüllung vertraglicher Nebenpflichten zuzubilligenden Zeitraum in bezug auf \n\nvorausgegangene Mißbrauchsfälle. Auch dieser ist so lang zu bemessen, daß \n\nden der Klägerin nachgeordneten Zollbehörden - gerechnet von der sicheren \n\nKenntniserlangung von dem Mißbrauchstatbestand - genügend Zeit zur Verfü-\n\ngung steht, um in einem geordneten Verfahren geeignete Maßnahmen vorzu-\n\nbereiten und umzusetzen. Müßte die Klägerin sofort handeln, liefen die der \n\nKlägerin in der Bürgschaftsurkunde eingeräumten, dem TIR-Übereinkommen \n\nentsprechenden Fristen bei wiederholtem Mißbrauch weitgehend leer. Wie \n\nlang dieser Zeitraum zu bemessen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls war er \n\nEnde März 1994 noch nicht abgelaufen. \n\n5. Die von der Revision nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gel-\n\ntend gemachte Zahlungsverjährung (§§ 47, 228 AO), die zum Erlöschen des \n\nverbürgten Anspruchs geführt haben mag (§ 232 AO), kann im vorliegenden \n\nFall im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Steuerschulden \n\ngegen F. wurden im Jahre 1994 festgesetzt und zugestellt. Die fünfjährige \n\nVerjährungsfrist begann somit gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des \n\nJahres 1994 und war, falls kein Hemmungs- (§ 230 AO) oder Unterbrechungs-\n\ntatbestand (§ 231 AO) eingriff, Ende des Jahres 1999 vollendet. Diese neue \n\nTatsache, die erst während des Revisionsverfahrens eingetreten ist, kann in \n\ndas Revisionsurteil nur einfließen, wenn sie unstreitig ist und schützenswerte \n\nBelange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 104, 215, 221; 139, \n\n214, 221; BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 246/89, WM 1990, 1642, 1643; v. \n\n11. Juli 1996 - IX ZR 81/94, WM 1996, 1599, 1601). Im Streitfall sehen §§ 230, \n\n231 Abs. 1 AO vielfache Möglichkeiten der Hemmung oder Unterbrechung der \n\nVerjährung vor, zu denen der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorzu-\n\ntragen brauchte, weil die jetzt geltend gemachte Zahlungsverjährung bei \n\nSchluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 26. März \n\n1998 weder eingetreten war noch unmittelbar bevorstand. Der Kläger muß \n\ndeshalb noch Gelegenheit erhalten, zu möglichen Hemmungs- oder Unterbre-\n\nchungstatbeständen vorzutragen und gegebenenfalls Beweis anzubieten. \n\nIII. \n\nDie Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F.), um diesem Gelegenheit zur Prüfung zu geben, \n\nob die streitgegenständliche Transportware in Deutschland entladen worden \n\nund/oder, ob hinsichtlich der verbürgten Forderung die jetzt geltend gemachte \n\nZahlungsverjährung eingetreten ist. \n\nKreft Fischer Ganter \n\n Kayser Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-29/ix-zr-201-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 773","ref_norm":"773","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-29/ix-zr-201-98","retrieved":"2026-07-10 15:39:24.243757+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-29/ix-zr-201-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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