{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-06-29","aktenzeichen":"IX ZR 147/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1 a) Gemäß § 95 Abs. 1 InsO kann nach Eintritt der Aufrechnungslage nicht nur aufge- rechnet werden, wenn die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen zu- nächst bedingt oder betagt waren, sondern auch in Fällen, in denen eine rechtliche Voraussetzung für das Entstehen der einen oder anderen Forderung fehlte; eine derartige Rechtsbedingung liegt nicht vor, wenn der Eintritt der Aufrechnungslage von rechtsgeschäftlichen Erklärungen abhängt. b) Der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gehört bereits mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages zu den von § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO geschützten Ansprüchen, soweit er von Rechts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien entsteht. c) Der Ausschluß der Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ist nicht auf Fälle an- wendbar, in denen zunächst lediglich die Forderung der Masse bedingt oder nicht fäl- lig war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 147/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. Juni 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nja \n\nja \n\nInsO § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1 \n\na) Gemäß § 95 Abs. 1 InsO kann nach Eintritt der Aufrechnungslage nicht nur aufge-\nrechnet werden, wenn die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen zu-\nnächst bedingt oder betagt waren, sondern auch in Fällen, in denen eine rechtliche \nVoraussetzung für das Entstehen der einen oder anderen Forderung fehlte; eine \nderartige Rechtsbedingung liegt nicht vor, wenn der Eintritt der Aufrechnungslage \nvon rechtsgeschäftlichen Erklärungen abhängt. \n\nb) Der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens \ngehört bereits mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages zu den von § 95 Abs. 1 \nSatz 1 InsO geschützten Ansprüchen, soweit er von Rechts wegen ohne weiteres \nZutun der Parteien entsteht. \n\nc) Der Ausschluß der Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ist nicht auf Fälle an-\nwendbar, in denen zunächst lediglich die Forderung der Masse bedingt oder nicht fäl-\nlig war. \n\nBGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03 - OLG Koblenz \n\nLG Koblenz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \n\nDr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 6. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juni 2003 und der \n\n4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom \n\n19. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die \n\nKlage in Höhe von 276,68 € (= 541,14 DM) zuzüglich Zin sen ab-\n\ngewiesen worden ist. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 276,68 € nebst 5 % \n\nZinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2001 zu zahlen. \n\nDie weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 97 %, der \n\nBeklagten 3 % auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 27. April 1999 eröffneten Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen der M. GmbH (künf-\n\ntig: Schuldnerin). Die Schuldnerin war Genossin der beklagten Genossenschaft \n\nmit Geschäftsanteilen in Höhe von 15.000 DM. Die Beklagte lieferte der \n\nSchuldnerin Waren, für die bei Verfahrenseröffnung noch fällige Forderungen \n\nvon über 100.000 DM offenstanden. \n\nDer Kläger kündigte mit Schreiben vom 7. und 10. Mai 1999 die Mitglied-\n\nschaft bei der Beklagten mit Wirkung zum 31. Dezember 2000. Das auszuzah-\n\nlende Guthaben wurde mit 15.000 DM festgestellt. \n\nDie Beklagte meldete ihre offenen Forderungen aus den Warenlieferun-\n\ngen zur Insolvenztabelle an, vermindert um den auszuzahlenden Abfindungs-\n\nanspruch der Schuldnerin in Höhe von 15.000 DM. \n\nDie Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2001 mit, daß \n\nder Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2000 eine Dividende von 541,14 DM zu-\n\nstehe. Auch insoweit reduzierte die Beklagte ihre Forderungsanmeldung zur \n\nTabelle. \n\nDer Kläger begehrt mit seiner Klage Auszahlung des Auseinanderset-\n\nzungsguthabens von 15.000 DM und der Dividende von 541,14 DM. Die Be-\n\nklagte hat Aufrechnung eingewandt. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. \n\nMit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat nur zu einem kleinen Teil - in Höhe der Dividende - Er-\n\nfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, der Aufrechnung stehe § 96 Abs. 1 \n\nNr. 1 InsO nicht entgegen; denn sie sei nach der Ausnahmevorschrift des § 95 \n\nAbs. 1 InsO zulässig. Nach gefestigter Rechtsprechung zu § 54 Abs. 1 KO wer-\n\nde diese Bestimmung weit ausgelegt und erfasse auch Fälle, in denen nicht \n\neine Bedingung vorliege, sondern eine gesetzliche Voraussetzung für das Ent-\n\nstehen des Anspruchs selbst fehle, wenn die Forderung, gegen die aufgerech-\n\nnet werde, schon \"im Kern\" entstanden sei. Dies werde für die Fälle des Aus-\n\neinandersetzungsguthabens oder Abfindungsanspruchs angenommen, weil \n\ndieser im Gesellschaftsanteil gründe und schon mit Abschluß des Gesell-\n\nschaftsvertrages eine gesicherte Rechtsposition verschaffe. \n\nDiese Rechtsprechung sei auf § 95 Abs. 1 InsO übertragbar, der sich \n\ninsoweit nicht von § 54 KO unterscheide. Unerheblich sei, ob der Abfindungs-\n\nanspruch mit Insolvenzeröffnung automatisch entstehe oder das Erstarken der \n\nForderung im Belieben eines der Beteiligten stehe. \n\nEntsprechendes gelte für die Aufrechnung gegen den Anspruch auf Divi-\n\ndende. \n\nII. \n\nDie Entscheidung ist, soweit sie die Aufrechnung gegen den Anspruch \n\nauf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens betrifft, im Ergebnis rich-\n\ntig. \n\nDie Beklagte durfte gegen diesen Anspruch mit ihren fälligen Forderun-\n\ngen aus Warenlieferungen gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO aufrechnen, nach-\n\ndem die Voraussetzungen der Aufrechnung eingetreten waren. Der Anwend-\n\nbarkeit des § 95 Abs. 1 InsO steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen. Zwar \n\nist die Beklagte erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Anspruch auf \n\nZahlung des Auseinandersetzungsguthabens an die Masse schuldig geworden. \n\nDie Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO will jedoch die Aufrechnung erleich-\n\ntern und geht der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Das Verhältnis der \n\nRegelungen zueinander entspricht demjenigen von § 54 Abs. 1 KO zu § 55 \n\nSatz 1 Nr. 1 KO. Dort ist der Vorrang des § 54 Abs. 1 KO anerkannt (BGHZ 15, \n\n333, 335; 71, 380, 384; BGH, Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 281/87, ZIP 1988, \n\n1545, 1546). Dieser Vorrang gilt auch für § 95 Abs. 1 Satz 1 im Verhältnis zu \n\n§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO (HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 96 Rn. 4; MünchKomm-\n\nInsO/Brandes, § 96 Rn. 18; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 96 Rn. 14; Uhlen-\n\nbruck, InsO 12. Aufl. § 96 Rn. 6). \n\nDie Voraussetzungen der Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO \n\nlagen vor. Zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stand der Anspruch \n\nauf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unter der Rechtsbedin-\n\ngung, daß die Mitgliedschaft der Schuldnerin bei der Beklagten endet. Da dies \n\nohne weiteres Zutun der Schuldnerin geschah, ist dieser Fall wie der einer be-\n\ntagten oder bedingten Forderung zu behandeln. \n\n1. Nach § 54 Abs. 1 KO wird die Aufrechnung nicht dadurch ausge-\n\nschlossen, daß die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, im Zeit-\n\npunkt der Eröffnung des Verfahrens noch betagt oder bedingt war. Wie das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird § 54 KO von der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs weit ausgelegt. Er erfaßt auch Fälle, in denen nicht \n\neine vertragliche Bedingung, sondern eine gesetzliche Voraussetzung für das \n\nEntstehen der Forderung fehlt (BGHZ 71, 380, 384 f; BGH, Urt. v. 6. November \n\n1989 - II ZR 62/89, ZIP 1990, 53, 54 f; v. 24. März 1994 - IX ZR 149/93, ZIP \n\n1994, 714; v. 9. März 2000 - IX ZR 355/98, ZIP 2000, 757, 758). § 54 KO dehnt \n\ndie Aufrechnungsbefugnis insoweit allerdings nur aus, wenn lediglich ein Ele-\n\nment der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist. Die \n\nVorschrift soll nur den Gläubiger schützen, dessen Forderung in ihrem rechtli-\n\nchen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinba-\n\nrungen bereits gesichert ist (BGH, Urt. v. 24. März 1994 aaO S. 715; v. 9. März \n\n2000 aaO) und fällig wird, ohne daß es einer weiteren Rechtshandlung des An-\n\nspruchsinhabers bedarf (BGH, Urt. v. 6. November 1989 aaO S. 55). Eine sol-\n\nche Rechtsbedingung wird im Rahmen des § 54 KO der rechtsgeschäftlichen \n\nBedingung gleichgesetzt (vgl. BGHZ 15, 333, 335; 71, 380, 384). \n\nDer Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinanderset-\n\nzungsguthabens gehört bereits mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages zu den \n\nvon § 54 KO geschützten Ansprüchen. Zwar handelt es sich dabei zunächst \n\nlediglich um eine zukünftige Forderung. Deren Rechtsgrund ist jedoch mit Wirk-\n\nsamwerden des Gesellschaftsvertrages bereits gelegt. Dieser verschafft dem \n\nGesellschafter eine gesicherte Position in Form einer bestimmten Erwerbsaus-\n\nsicht, die ohne weiteres Zutun des Gesellschafters zu einem vollwertigen An-\n\nspruch erstarkt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1988 aaO; v. 9. März 2000 aaO \n\nS. 758 f). Dies gilt auch im Falle des § 73 GenG. Damit stimmt § 10 der Sat-\n\nzung der Beklagten überein. \n\n2. Diese Rechtsprechung ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen \n\nhat, auf § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO zu übertragen. Die von der Revision hiergegen \n\ngeltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. \n\na) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß § 54 KO nicht unverän-\n\ndert in die Insolvenzordnung übernommen wurde. Der Grund hierfür liegt darin, \n\ndaß diese Vorschrift, die in Abweichung von § 387 BGB die Aufrechnung in er-\n\nweitertem Maße zuläßt, Gläubiger bevorzugt, die außerhalb des Konkursverfah-\n\nrens (noch) nicht zur Aufrechnung befugt sind. Dies steht im Widerstreit zu dem \n\ndas Insolvenzrecht beherrschenden Gedanken der gleichmäßigen Befriedigung \n\naller Gläubiger und wurde deshalb als systemwidrig angesehen (vgl. BGHZ \n\n137, 267, 290 f m.w.N.). \n\nDie Fiktion der Fälligkeit des § 41 InsO und die Umrechnung nicht auf \n\nGeld gerichteter Forderungen nach § 45 InsO sind für die Aufrechnung nicht \n\nmehr anwendbar. Vielmehr ist nunmehr die Aufrechnung erst dann zugelassen, \n\nwenn die Aufrechnungslage des § 387 BGB im Verfahren auch tatsächlich ent-\n\nsteht. Dabei ist nach dem neuen § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO die Aufrechnung aus-\n\ngeschlossen, wenn die Forderung der Masse unbedingt und fällig wird, bevor \n\ndie Aufrechnung erfolgen kann. \n\nb) Davon abgesehen sollte die Befugnis der Gläubiger zur Aufrechnung \n\ndurch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für eine Rechtsbedingung, wie sie \n\nhier vorliegt, aber nicht erschwert werden. Fällt das Hindernis für die Aufrech-\n\nnung nach der Eröffnung des Verfahrens fort und stehen sich die Forderungen \n\ndann in aufrechenbarer Weise gegenüber, schließt das Insolvenzverfahren \n\ngrundsätzlich die Erklärung der Aufrechnung nicht aus. Der Gläubiger, der vor \n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf vertrauen durfte, daß die Durch-\n\nsetzung seiner Forderung mit Rücksicht auf das Entstehen einer Aufrechnungs-\n\nlage keine Schwierigkeiten bereiten werde, wird in dieser Erwartung auch im \n\nInsolvenzverfahren nicht enttäuscht (Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf \n\nder Bundesregierung zu § 107 Abs. 1 InsO, der § 95 Abs. 1 InsO entspricht, \n\nBT-Drucks. 12/2443, S. 141). \n\nFür das Rechtsverhältnis, um das es hier geht, sollen die Änderungen, \n\ndie § 95 Abs. 1 InsO im Verhältnis zu § 54 KO erfahren hat, den Vertrauens-\n\nschutz in die Durchsetzbarkeit einer Forderung durch Nutzung einer zu erwar-\n\ntenden Aufrechnungslage nicht antasten (Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 95 Rn. 2; \n\nvgl. auch MünchKomm-InsO/Brandes, § 95 Rn. 4; Uhlenbruck, aaO § 95 Rn. 1). \n\nc) Ein Vertrauensschutz scheidet hier nicht etwa deshalb aus, weil die \n\nAufrechnungslage infolge der Insolvenz entstanden ist. Die Auflösung einer juri-\n\nstischen Person oder ihr Erlöschen, die zur Beendigung der Mitgliedschaft füh-\n\nren, können verschiedene Gründe haben, vgl. etwa § 60 GmbHG, § 262 AktG. \n\nDie Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nur einer davon. \n\n3. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO \n\nsei erweiternd ab Bedingungseintritt auch in dem Fall anzuwenden, daß zu-\n\nnächst \n\nlediglich die Forderung der Masse bedingt war \n\n(HK-InsO/ \n\nEickmann, aaO § 95 Rn. 4; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 95 Rn. 15). Dem ist das \n\nBerufungsgericht zutreffend nicht gefolgt. Zwar ist bis zum Bedingungseintritt \n\neine Aufrechnung aus Gründen des materiellen Rechts nicht möglich; denn ge-\n\ngen eine künftige oder aufschiebend bedingte Forderung kann nicht aufgerech-\n\nnet werden (BGHZ 103, 362, 367). Mit Eintritt der Aufrechnungslage kann je-\n\ndoch die Aufrechnung vorgenommen werden. § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO steht \n\ndem nicht entgegen (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO § 95 Rn. 8). Der Wort-\n\nlaut gibt keinen Anlaß zu einer solchen Einschränkung. Nach Satz 1 können \n\nzunächst beide oder eine der beiden Forderungen bedingt oder betagt sein. Der \n\nFall, daß dies lediglich auf die Forderung der Masse zutrifft, wird nicht ausge-\n\nschieden. Auch der Normzweck gebietet keine solche Einschränkung. Die Auf-\n\nrechnung soll zwar erst zugelassen werden, wenn die Aufrechnungslage ent-\n\nstanden ist. Darüber hinaus soll jedoch die Aufrechnung durch den Gläubiger, \n\nder auf den Eintritt der Aufrechnungslage vertrauen durfte, nicht erschwert wer-\n\nden (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 141). \n\n4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es jedoch erfor-\n\nderlich, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des \n\nAuseinandersetzungsguthabens bei Eintritt der Rechtsbedingung von Rechts \n\nwegen ohne weiteres Zutun der Parteien - gleichsam automatisch - entsteht. \n\nDie vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung vermag daher diese \n\nVoraussetzung nicht herbeizuführen. \n\nIn den bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen sah die \n\nSatzung der Gesellschaft jeweils ein Ausscheiden des Gesellschafters mit des-\n\nsen Insolvenz vor (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1988 aaO; v. 9. März 2000 aaO \n\nS. 757; ebenso OLG Stuttgart, NZI 2000, 430). Maßgebend ist dabei nicht der \n\nZeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; entscheidend ist vielmehr, \n\ndaß der Anspruch \"automatisch\" entsteht und damit die Voraussetzungen des \n\n§ 95 Abs. 1 InsO erfüllt sind. In einem solchen Fall kann keine Rede davon \n\nsein, daß aus Gründen der Insolvenz \"künstlich\" eine Aufrechnungsmöglichkeit \n\ngeschaffen wird, die § 96 Abs. 1 InsO verhindern will (vgl. BGH, Urt. v. \n\n6. November 1989 aaO S. 55). \n\n5. Die Mitgliedschaft bei der Beklagten endete gemäß § 4 der Satzung \n\nallerdings nicht nur durch Kündigung (§ 5), Übertragung des Geschäftsgutha-\n\nbens (§ 6) und Ausschluß (§ 9), wie dies die Parteien und die Vorgerichte erör-\n\ntert haben, sondern auch bei Auflösung einer juristischen Person oder Perso-\n\nnengesellschaft (§ 8). Diese Bestimmung bezieht sich, wie der Sinnzusammen-\n\nhang zu § 7 (Tod eines Mitglieds) und den übrigen Vorschriften ergibt, auf die \n\nAuflösung einer juristischen Person, die Mitglied der Beklagten ist. Nach dieser \n\nBestimmung endet demnach die Mitgliedschaft einer juristischen Person, wenn \n\ndiese aufgelöst wird oder erlischt, und zwar zum Schluß des Kalenderjahres, in \n\ndem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Dies entspricht \n\n§ 77a GenG. \n\nDie Schuldnerin als GmbH war gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG durch \n\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Die Wirkung der Auflösung \n\ntrat spätestens mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses ein (vgl. Rowedder/ \n\nSchmidt-Leithoff/Rasner, GmbH-Gesetz 4. Aufl. § 60 Rn. 22). Die Mitgliedschaft \n\nder Schuldnerin endete damit zwar nicht schon mit (rechtskräftiger) Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens, wohl aber mit Ende des Jahres 1999 und damit ein \n\nJahr, bevor die Kündigung wirksam werden konnte. \n\nDer Abfindungsanspruch der Schuldnerin infolge ihrer Auflösung war \n\ndamit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich von einer Rechtsbedin-\n\ngung abhängig. Diese trat Ende des Jahres 1999 ein. Danach konnte die Be-\n\nklagte gegen diesen Anspruch in Höhe von 15.000 DM gemäß § 95 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO aufrechnen. \n\nIII. \n\nHinsichtlich der Dividende ist die Revision begründet. \n\nDa die Mitgliedschaft der Schuldnerin bei der Beklagten mit Ablauf des \n\nJahres 1999 endete, konnte ihr für das Geschäftsjahr 2000 an sich zwar kein \n\nAnspruch auf Dividende mehr zustehen. Gemäß § 19 GenG ist der Gewinn auf \n\ndie Genossen zu verteilen. Nach § 11 Buchst. e, § 44 der Satzung der Beklag-\n\nten sind die Ausschüttungen an die Mitglieder vorzunehmen. Dementsprechend \n\nsollte die Dividende auf die eingezahlten Geschäftsguthaben geleistet werden. \n\nDas Berufungsgericht hat aber die Klage auch insoweit nur aufgrund der \n\nvon der Beklagten erklärten Aufrechnung abgewiesen. Da nur der Kläger Revi-\n\nsion eingelegt hat, ist deshalb dem Revisionsgericht die Überprüfung der Klage-\n\nforderung verwehrt (BGHZ 109, 179, 188 ff; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1971 - VII \n\nZR 47/70, WM 1972, 53, 54; v. 26. Oktober 1994 - VIII ZR 150/93, NJW-RR \n\n1995, 240, 242). \n\nDer Anspruch auf Dividende, von dem der Senat demnach auszugehen \n\nhat, ist keine nur rechtlich bedingte Forderung im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO, weil sich ein entsprechender nur rechtlich bedingter Anspruch aus der \n\nSatzung der Beklagten oder dem Genossenschaftsgesetz nicht ergibt. Er ist \n\nerst durch den Beschluß der Generalversammlung im Jahre 2001 entstanden. \n\nDeshalb steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO einer Aufrechnung entgegen. \n\nKreft Fischer Ganter \n\n Kayser Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-29/ix-zr-147-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":18},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 77a","ref_norm":"77a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-29/ix-zr-147-03","retrieved":"2026-07-10 15:42:37.352575+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-29/ix-zr-147-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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