{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-06-29","aktenzeichen":"IX ZB 90/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO §§ 290, 291, 295, 296 Zur Frage, welche Versagungsgründe im Verfahren der Entscheidung nach § 291 InsO geltend gemacht werden können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 90/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juni 2004 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsO §§ 290, 291, 295, 296 \n\nZur Frage, welche Versagungsgründe im Verfahren der Entscheidung nach § 291 \n\nInsO geltend gemacht werden können. \n\nBGH, Beschluß vom 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03 - LG Bonn \n\n AG Bonn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill \n\nam 29. Juni 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bonn vom 20. März 2003 wird auf Kosten der \n\nGläubigerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 5.367,87 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nÜber das Vermögen des Schuldners, eines vormals selbständig tätigen \n\nFacharztes, wurde am 31. Januar 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren \n\neröffnet. Die Gläubigerin ist in dem Verteilungsverzeichnis, Stand 31. Juli 2002, \n\nunter der Nr. 23 mit einer - anerkannten - Forderung von 53.678,65 € verzeich-\n\nnet. Sie hat beantragt, dem Schuldner die von diesem erstrebte Ankündigung \n\nder Restschuldbefreiung (§ 291 Abs. 1 InsO) zu versagen. Das Insolvenzge-\n\nricht hat den Antrag zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten sofortigen \n\nBeschwerde der Gläubigerin nicht abgeholfen. Das Landgericht hat das \n\nRechtsmittel durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und die \n\nRechtsbeschwerde zugelassen. Die Gläubigerin verfolgt mit diesem Rechtsmit-\n\ntel ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\nDie gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statt-\n\nhafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. \n\n1. Die Zulassungsentscheidung des Landgerichts bindet den Senat \n\nnicht. Das Beschwerdegericht besitzt keine rechtliche Kompetenz, über diese \n\nFrage zu entscheiden. Ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \n\nstatthaft, obliegt die Prüfung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen \n\ndes § 574 Abs. 2 ZPO allein dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdege-\n\nricht (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, WM 2003, 1829, 1830; v. \n\n18. Mai 2004 - IX ZB 189/03). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig; denn die Rechtssache hat kei-\n\nne grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-\n\ngerichts ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\na) Das von der Rechtsbeschwerde angesprochene Problem, daß die \n\nAngaben des Schuldners in der Anlage 3 zum Eröffnungsantrag (\"Zusatzerklä-\n\nrungen zum Antrag auf Restschuldbefreiung\", GA I 12) unter IX (\"Laufendes \n\nEinkommen\", GA I 40 ff - Kopie) - für ihn ohne weiteres erkennbar - unvollstän-\n\ndig seien und deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts unter den \n\nVersagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO fielen, stellt sich nicht. \n\naa) Der im Eröffnungsverfahren zum Sachverständigen bestellte und \n\njetzige Treuhänder Rechtsanwalt G. hat in dem von ihm erstatteten schrift-\n\nlichen Gutachten vom 4. Dezember 2000 unter anderem ausgeführt: \n\n\"Seit dem 12.10.1999 ist der Schuldner Angestellter der Gesell-\nschaft für Medizinische Begutachtung mbH, deren alleinige Ge-\nschäftsführerin/Gesellschafterin Frau R. U. ist. Mir \nliegt \nin Kopie der diesbezügliche Anstellungsvertrag vom \n12.10.1999 vor. Dieser sieht als Tätigkeit des Schuldners die Er-\nstellung von medizinischen Gutachten, insbesondere gegenüber \nVersicherungen vor. Der Schuldner bezieht hiernach ein Gehalt \nvon brutto 5.000,00 DM. Nach den von mir erbetenen Gehalts-\nAbrechnungen bis einschließlich September 2000 ergibt sich hier-\nnach ein monatliches Netto-Gehalt iHv 2.881,17 DM. Der Schuld-\nner hat seine Gehaltsansprüche bereits unter dem 24.11.1999 an \n(die Gläubigerin) zur Sicherung aller bestehenden \n… \nForderungen abgetreten. An die Sicherungszessionarin wird \nseitdem monatlich ein Betrag vom Netto-Gehalt dergestalt ausge-\nzahlt, dass dem Schuldner lediglich ein Betrag von 750,00 DM für \nsich persönlich verbleibt.\" \n\nBei der Alleingesellschafterin handelt es sich unstreitig um die Ehefrau \n\ndes Schuldners. \n\nDie in dem Gutachten geschilderte Vertragsgestaltung wird in dem von \n\ndem Schuldner gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorgelegten Verzeichnis seines \n\nVermögens und seines Einkommens richtig und vollständig wiedergegeben. \n\nbb) Die Rechtsbeschwerde zweifelt dies auch nicht an. Sie hält vielmehr \n\ndie gewählte Vertragsgestaltung - die Zwischenschaltung der GmbH - für miß-\n\nbräuchlich, weil die begünstigte Alleingesellschafterin selbst keine Tätigkeiten \n\nentfalte, aber die Gutachterhonorare kassiere, und gläubigerschützende Be-\n\nstimmungen umgangen würden, wenn die erzielten Umsätze, wovon auszuge-\n\nhen sei, das Gehalt des Schuldners überstiegen und schließlich die von dem \n\nTreuhänder angeregten Verhandlungen mit der Alleingesellschafterin über eine \n\nGehaltserhöhung zu einer mit der Erkrankung des Schuldners begründeten \n\nLeistungsminderung auf 30 Wochenarbeitsstunden unter Beibehaltung des Ge-\n\nhalts geführt hätten, was einem \"Drittvergleich\" in keinem Fall standhalte. \n\nDiese von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Umstände betreffen Ob-\n\nliegenheiten des Schuldners die eine Versagung der Restschuldbefreiung nach \n\n§ 296 InsO nach sich ziehen können. Hierüber ist im vorliegenden Verfahren, \n\nwie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 291 Abs. 1 InsO), nicht zu \n\nbefinden. \n\nb) Damit erledigt sich auch der zweite von der Rechtsbeschwerde ange-\n\nführte Punkt, die Gläubigerin habe entgegen der Auffassung des Beschwerde-\n\ngerichts hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Schuldner unrichtige Angaben \n\nzu seiner Einkunftssituation gemacht habe. Gemessen an § 290 Abs. 1 Nr. 6 \n\nInsO ist es rechtlich zu mißbilligen, wenn der Schuldner auf Einkünfte - im Er-\n\ngebnis zugunsten seiner Ehefrau - verzichtet, die er allein oder jedenfalls ganz \n\nmaßgeblich selbst durch seine Gutachtertätigkeit erwirtschaftet hat. Vom Beru-\n\nfungsgericht übergangene Anhaltspunkte dafür, daß die GmbH-Konstruktion \n\nernstlich nicht gewollt ist (§§ 117 f BGB), zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. \n\nDas von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang noch an-\n\ngesprochene Verhältnis der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes (§ 290 \n\nAbs. 2 InsO) zum Amtsermittlungsgrundsatz ist durch die Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs geklärt (BGH, Beschl. v. 11. September 2003 - IX ZB \n\n37/03, WM 2003, 2155). \n\n3. Die Grundsatzbedeutung der Sache ergibt sich schließlich nicht aus \n\nder von der Rechtsbeschwerde zur Überprüfung gestellten Frage, ob die Rest-\n\nschuldbefreiung deshalb zu versagen ist, weil der Schuldner nicht die Möglich-\n\nkeit des vorzeitigen Altersruhegeldes aus der berufsständischen Altersversor-\n\ngung in Anspruch genommen hat. Auch diese Frage betrifft ersichtlich etwaige \n\nObliegenheiten des Schuldners gegenüber der Gläubigerin und nicht die Voll-\n\nständigkeit und Richtigkeit des vorgelegten Verzeichnisses, in welchem die \n\nRentenanwartschaften aus der Ärzteversorgung unter dem Punkt \"Einkommen \n\nim Rahmen des Ruhestands\" aufgeführt werden. \n\nKreft \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser \n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-29/ix-zb-90-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-29/ix-zb-90-03","retrieved":"2026-07-10 15:40:10.982680+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-29/ix-zb-90-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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