{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-06-25","aktenzeichen":"IXa ZB 44/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZwVerwVO § 25; ZwVwV § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 Dem Zwangsverwaltungsbeschlag unterliegende Miet- oder Pachtrückstände, die von dem Zwangsverwalter nicht eingezogen werden, können wegen Mißverhältnis- ses zwischen der Mindestvergütung und der entfalteten außergerichtlichen Inkasso- tätigkeit eine Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung gebieten, auch wenn die Rückstände bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung aufgelaufen waren. Diese Erhöhung ist schon für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 nach den in § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV geregelten Grundsätzen auf 20 v.H. der Einzugsvergü- tung zu bemessen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 44/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2004 \n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZwVerwVO § 25; ZwVwV § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 \n\nDem Zwangsverwaltungsbeschlag unterliegende Miet- oder Pachtrückstände, die \n\nvon dem Zwangsverwalter nicht eingezogen werden, können wegen Mißverhältnis-\n\nses zwischen der Mindestvergütung und der entfalteten außergerichtlichen Inkasso-\n\ntätigkeit eine Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung gebieten, auch wenn die \n\nRückstände bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung aufgelaufen waren. Diese \n\nErhöhung ist schon für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 nach den in § 18 \n\nAbs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV geregelten Grundsätzen auf 20 v.H. der Einzugsvergü-\n\ntung zu bemessen. \n\nBGH, Beschluß vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 44/03 - LG Stuttgart \n\n AG Ludwigsburg \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, von \n\nLienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll \n\nam 25. Juni 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Be-\n\nschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom \n\n25. November 2002 geändert: \n\nAuf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird unter Zurückwei-\n\nsung des Rechtsmittels im übrigen die Vergütung des Beteiligten \n\nzu 1) für das Jahr 2000 auf 489,47 € zuzüglich 8,24 € Erst\n\nattung \n\nvon Fahrauslagen sowie 79,63 € Ersatz von Umsatzsteuer, zu-\n\nsammen 577,34 € (= 1.129,18 DM), festgesetzt. \n\nDie Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, so-\n\nweit sie die Festsetzung für das Jahr 2000 betrifft, im übrigen wird \n\nsie als unzulässig verworfen. \n\nVon den gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen \n\ndie Beteiligte zu 2) 79 v.H. und der Beteiligte zu 3) 21 v.H. \n\nDer Beteiligte zu 1) hat 58 v.H. der außergerichtlichen Kosten des \n\nBeteiligten zu 3) im Beschwerdeverfahren zu tragen. \n\nVon den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Be-\n\nteiligten zu 1) 90 v.H. und den Beteiligten zu 2) und 3) jeweils \n\n5 v.H. der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) zur \n\nLast. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n1.720,78 € (= 3.365,55 DM). \n\nGründe: \n\nI. \n\nAuf Antrag der Beteiligten zu 2) ordnete das Amtsgericht Ludwigsburg \n\nam 1. Dezember 2000 die Zwangsverwaltung des vorbezeichneten Grundbe-\n\nsitzes an, welcher aus Büroflächen im Teileigentum sowie vier Tiefgaragen-\n\nstellplätzen besteht. Zum Zwangsverwalter wurde der Beteiligte zu 1) bestellt, \n\nder das Objekt am 14. Dezember 2000 in Besitz nahm. Die Räumlichkeiten und \n\nStellplätze waren einer gewerblichen Mieterin überlassen, die monatlich eine \n\nGrundmiete von 6.850 DM, Nebenkostenvorauszahlung von 370 DM und Um-\n\nsatzsteuererstattung von 1.155,20 DM schuldete. Diese Zahlungen waren seit \n\nJahresmitte 2000 rückständig. Nachdem der Zwangsverwalter trotz schriftlicher \n\nAufforderung keine Zahlungen der Mieterin erlangte, wurde die Zwangsverwal-\n\ntung am 2. Februar 2002 infolge Antragsrücknahme der Beteiligten zu 2) auf-\n\ngehoben. \n\nDer Beteiligte zu 1) beantragte, seine Vergütung nach § 24 ZwVerwVO \n\nnebst Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer auf 4.168,69 DM für das Jahr \n\n2000 und auf 1.285,43 DM für das Jahr 2001 festzusetzen. Die Beteiligte zu 2) \n\nwendete gegen die Vergütungsforderung für das Jahr 2000 ein, daß in ihre \n\nBemessung Mietrückstände aus der Zeit vor Anordnung der Zwangsverwaltung \n\nnicht einzubeziehen seien. Der Gesamtumfang der Verwaltertätigkeit rechtferti-\n\nge auch keinesfalls die insgesamt beanspruchten 5.454,12 DM. Der Beteiligte \n\nzu 3) meinte, die Vergütung bestimme sich nach § 24 Abs. 3 ZwVerwVO, weil \n\nMieten nicht eingezogen worden seien. Daraus ergebe sich ein Gesamtvergü-\n\ntungsanspruch des Zwangsverwalters für die Jahre 2000 und 2001 von nur \n\n215,90 DM. Dieser Auffassung schloß sich die Beteiligte zu 2) an. \n\nDas Amtsgericht setzte die Vergütung des Zwangsverwalters antrags-\n\ngemäß fest. Das Landgericht ermäßigte auf die sofortigen Beschwerden der \n\nBeteiligten zu 2) und 3) die Festsetzung für das Jahr 2000 einschließlich barer \n\nAuslagen von 16,12 DM und Ersatz von Umsatzsteuer in Höhe von 110,78 DM \n\nauf insgesamt 803,16 DM. Für das Jahr 2001 bestätigte es die Festsetzung \n\ndes Amtsgerichts unter Berichtigung eines Rechenfehlers von 0,01 DM. \n\nDagegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteilig-\n\nten zu 1) mit dem Ziel, die amtsgerichtliche Festsetzung wiederherzustellen. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde \n\nist nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässig, soweit sie die Vergütungsfest-\n\nsetzung für das Jahr 2000 angreift. Sie ist dagegen unzulässig, soweit sie sich \n\nauch gegen die Vergütungsfestsetzung für das Jahr 2001 wendet; denn für die-\n\nsen Gegenstand fehlt es dem Beteiligten zu 1) an einer Beschwer. Die Festset-\n\nzung der Vorinstanzen entspricht seinem Antrag. \n\nDie Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Verfahren der Rechts-\n\nbeschwerde von Amts wegen zu prüfen. Da die sofortige Beschwerde der Be-\n\nteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 28. Mai \n\n2001 nach § 793 Abs. 1, § 577 Abs. 2 ZPO a.F. verfristet war, ist dieses \n\nRechtsmittel auf die insoweit begründete Rechtsbeschwerde des Beteiligten \n\nzu 1) als unzulässig zu verwerfen. Die angefochtene Entscheidung des Amts-\n\ngerichts wurde der Beteiligten zu 2) am 22. Mai 2001 zugestellt. Die hiergegen \n\ngerichtete - als Erinnerung bezeichnete - sofortige Beschwerde vom 1. Juni \n\n2001 ist erst am 6. Juni 2001, mithin um einen Tag verspätet, bei dem Amtsge-\n\nricht Ludwigsburg eingegangen. \n\nGegenüber der Änderung der erstinstanzlichen Vergütungsfestsetzung \n\nauf die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist die Rechtsbe-\n\nschwerde des Beteiligten zu 1) teilweise begründet und führt insoweit nach \n\n§ 577 Abs. 5 ZPO zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung \n\nausgeführt, der Zwangsverwalter könne keine Vergütung auf der Grundlage \n\nvon Mietrückständen fordern, die bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung \n\naufgelaufen seien. Dagegen habe er nach diesem Zeitpunkt entstandene Miet-\n\nforderungen auch dann im Sinne von § 24 Abs. 1 ZwVerwVO \"eingezogen\", \n\nwenn sein Inkassoversuch mißlungen sei; denn es komme vergütungsrechtlich \n\nnicht auf den Erfolg der Mühewaltung an. \n\n2. In beiden Vorfragen hat das Beschwerdegericht die hier nach § 25 der \n\nZwangsverwalterverordnung \n\n(ZwVwV) vom 19. Dezember 2003 \n\n(BGBl. I \n\nS. 2804) noch anwendbare Verordnung über die Geschäftsführung und die \n\nVergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185 \n\n- ZwVerwVO) rechtsfehlerhaft ausgelegt. \n\na) Die Rechtsverfolgung des Zwangsverwalters erstreckt sich nach § 8 \n\nZwVwV auch auf die Rückstände an Mieten oder Pachten, die im Jahre vor der \n\nAnordnung der Zwangsverwaltung fällig geworden und von der Beschlagnah-\n\nmewirkung gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1, §§ 21 ZVG, 1123 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\nerfaßt sind. Die Verpflichtung des Verwalters zur Geltendmachung solcher For-\n\nderungen einschließlich der Nebenkosten folgt jedoch auch bereits unmittelbar \n\naus § 152 Abs. 1 Halbsatz 2 ZVG und war daher schon vor Inkrafttreten der \n\nZwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 geltendes Recht (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 26. März 2003 - VIII ZR 333/02, ZfIR 2003, 528, 529). Erstreckt \n\nsich die Rechtsverfolgung des Zwangsverwalters - wie hier - auf die Einforde-\n\nrung von Mietrückständen aus der Zeit vor dem Anordnungsbeschluß, die dem \n\nZwangsverwaltungsbeschlag unterliegen, kann bei der Berechnung der \n\nZwangsverwaltervergütung entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes \n\ndieser Teil der Verwaltertätigkeit nicht außer Betracht gelassen werden. Er \n\nmuß vielmehr in gleicher Weise vergütungswirksam sein wie die (erfolglose) \n\nEinforderung von Rückständen, die nach Anordnung der Zwangsverwaltung \n\nfällig geworden sind. \n\nb) Bei Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt wer-\n\nden, erhält der Verwalter von den im Kalenderjahr eingezogenen Beträgen \n\nnach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung des Bundesgerichtshofs \n\nvom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) von den ersten 1.500 € 9 v.H., von \n\ndem Mehrbetrag bis zu 3.000 € 8 v.H., von dem weiteren Mehrbetrag bis zu \n\n4.500 € 7 v.H. und von dem darüber hinausgehenden Betr ag 6 v.H. Die Min-\n\ndestvergütung des Zwangsverwalters gemäß § 24 Abs. 3 ZwVerwVO beträgt \n\nnach Inbesitznahme des Grundstücks für jedes angefangene Kalenderjahr \n\n90 €. \n\nWie die Systematik der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember \n\n2003 bestätigt, sind nicht realisierte Mietforderungen im Einklang mit dem \n\nWortlaut von § 24 Abs. 1 ZwVerwVO nach dieser Bestimmung nicht vergü-\n\ntungswirksam. In den nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV eigen-\n\nständig geregelten Fällen vertraglich geschuldeter, nicht eingezogener Mieten \n\noder Pachten kannte das hier noch anwendbare alte Vergütungsrecht außer \n\nder Mindestvergütung des § 24 Abs. 3 ZwVerwVO nur eine Mißverhältnisvergü-\n\ntung gemäß § 25 ZwVerwVO (vgl. auch den Senatsbeschluß in der Sache IXa \n\nZB 30/03 vom heutigen Tage, z.V.b., unter II. 4.). \n\nc) Nach § 24 Abs. 3 ZwVerwVO hätte der Beteiligte zu 1) für das Jahr \n\n2000 nur einen Anspruch auf die Mindestvergütung von 90 €. Nach § 18 Abs. 1 \n\nSatz 2 und 3 ZwVwV stünden dem Rechtsbeschwerdeführer als Vergütung auf-\n\ngrund der geschuldeten, aber nicht eingezogenen Mieten der Monate Juli bis \n\nbis Dezember 2000 von zusammen 25.693,03 € insgesamt 20 v.H . der Vergü-\n\ntung zu, die er bei Einziehung dieser Mieten erhalten hätte. \n\nDie neuen Vorschriften erhalten für die Vergütung des Zwangsverwalters \n\nden direkten Bezug zur verwalteten Masse und setzen einen Anreiz, Außen-\n\nstände möglichst effektiv beizutreiben. Der Sockel von 20 v.H. will zugleich si-\n\nchern, daß auch erfolglose Maßnahmen des Verwalters für den Regelfall an-\n\ngemessen vergütet werden (vgl. BR-Drucks. 842/03, S. 16). Sie erreichen die-\n\nses Ziel jedenfalls für die Versendung von Mahnschreiben durch den Zwangs-\n\nverwalter und andere außergerichtliche Inkassobemühungen. Zusätzliche Tä-\n\ntigkeit hat auch der Beteiligte zu 1) im Beschwerdefall zur Beitreibung der Miet-\n\nrückstände nicht entfaltet. Nach dem gesetzlichen Regelungsauftrag des \n\n§ 152a ZVG ist die Abstufung des § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV in dieser \n\nHinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Sie kann auf die Bemessung eines \n\nMißverhältniszuschlages nach § 25 ZwVerwVO für erfolglose Versuche des \n\nMietinkassos entsprechend übertragen werden. \n\nDie Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV sind zwar für den \n\nAbrechnungszeitraum 2000 noch nicht unmittelbar anzuwenden. Sie bezeich-\n\nnen aber das Ausmaß des Mißverhältnisses, welches es gebietet, über die \n\nMindestvergütung des § 24 Abs. 3 ZwVerwVO hinaus nach § 25 ZwVerwVO \n\neine höhere Vergütung zuzubilligen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß \n\nvom 27. Februar 2004 (IXa ZB 37/03, ZInsO 2004, 382 m.Anm. Haarmeyer) \n\nausgesprochen, daß die wirtschaftlichen und aufwandsbezogenen Bemes-\n\nsungsgrößen der Zwangsverwaltervergütung für Abrechnungszeiträume nach \n\ndem 31. Dezember 2003 angesichts der in den letzten Jahren weitgehend kon-\n\nstant gebliebenen Verhältnisse auch schon für die Jahre 2000 bis 2003 Gel-\n\ntung beanspruchen können. Dieser Befund bezog sich seinerzeit zwar nur auf \n\ndie Stundensatzvergütung gemäß § 26 ZwVerwVO. Er liegt jedoch für die \n\nmietertragsbezogene Vergütung nicht anders \n\n(vgl. dazu auch den \n\nSenatsbeschluß vom heutigen Tage - IXa ZB 30/03, z.V.b.) und muß gleichfalls \n\nfür die Beurteilung eines etwaigen Mißverhältnisses zwischen dem \n\nMindesthonorar des Zwangsverwalters nach § 24 Abs. 3 ZwVerwVO und einer \n\nangemessenen Abgeltung seiner Mühewaltung für den erfolglos gebliebenen \n\nMieteneinzug herangezogen werden. \n\nDer Mißverhältniszuschlag gemäß § 25 ZwVerwVO für den Abrech-\n\nnungszeitraum des Jahres 2000 hat danach bei erfolglos geltend gemachten \n\nForderungen in Höhe von 25.693,03 € auszugehen von eine r Einzugsvergü-\n\ntung, die sich wie folgt errechnet: \n\n1.500,00 € mit 9 v.H. = \n\n1.500,00 € mit 8 v.H. = \n\n1.500,00 € mit 7 v.H. = \n\n135,00 € \n\n120,00 € \n\n105,00 € \n\n21.193,03 € mit 6 v.H. = \n\n1.271,58 €\n\nGrundbetrag zusammen \n\n1.631,58 €. \n\nMultipliziert mit dem Steigerungsfaktor von 1,5 (vgl. heutiger Senatsbe-\n\nschluß - IXa ZB 30/03, z.V.b.) ergibt sich daraus eine hypothetische Einzugs-\n\nvergütung von 2.447,37 € im Abrechnungszeitraum 2000. Hi ervon steht dem \n\nBeteiligten zu 1) entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV als Mißverhältnis-\n\nvergütung gemäß § 25 ZwVerwVO ein Anteil von 20 v.H. zu, in welchem das \n\nMindesthonorar gemäß § 24 Abs. 3 ZwVerwVO aufgeht. \n\nZu der hiernach errechneten Vergütung von 489,47 € kom men hinzu die \n\nErstattung unstreitiger Fahrkosten von 8,24 € und der Er satz der Umsatzsteuer \n\ngemäß § 23 ZwVerwVO in Höhe von 79,63 €, welches einen Festsetzungsbe-\n\ntrag \n\nfür den Abrechnungszeitraum 2000 von \n\ninsgesamt 577,34 € \n\n(= 1.129,18 DM) ergibt. \n\nIII. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde folgt aus dem für das Jahr \n\n2000 geforderten und vom Amtsgericht festgesetzten Gesamtbetrag von \n\n2.131,42 € abzüglich der dem Beteiligten zu 1) vom Land gericht zugebilligten \n\n410,64 € mit 1.720,78 €. Für das Beschwerdeverfahren ver\n\nbleibt es bei der \n\nzutreffenden Wertfestsetzung des Landgerichts. \n\nRaebel v. 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