{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"VII ZB 4/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 101 Bei Rücknahme der Klage nach einem Vergleich geht die im Vergleich getroffene Kostenregelung auch im Verhältnis zum Streithelfer der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 4/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 101 \n\nBei Rücknahme der Klage nach einem Vergleich geht die im Vergleich getroffene \n\nKostenregelung auch im Verhältnis zum Streithelfer der gesetzlichen Regelung des \n\n§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 3. April 2003 \n\n- V ZB 44/02, BGHZ 154, 351). \n\nBGH, Beschluß vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04 - KG \n\n LG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, \n\nDr. Wiebel und Dr. Kuffer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluß des \n\n24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Januar 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Beschwerde des Streithelfers der Beklagten gegen den Be-\n\nschluß des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2003 (103 O \n\n172/00) wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Streithelfer der Beklag-\n\nten. \n\nBeschwerdewert: 16.188,00 \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerinnen haben von der Beklagten Rückzahlung überzahlten \n\nWerklohns sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagten die Schlußrech-\n\nnungsforderung nicht zustehe. Die Beklagte hat Widerklage erhoben. Der \n\nStreithelfer, ein Subunternehmer der Beklagten, ist dem Rechtsstreit auf Seiten \n\nder Beklagten beigetreten. Die Klägerinnen haben nach durchgeführter mündli-\n\ncher Verhandlung die Klage zurückgenommen und schriftsätzlich mitgeteilt, daß \n\ndie Beklagte sich im Rahmen einer außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung \n\nverpflichtet habe, ihrerseits die Widerklage zurückzunehmen sowie die Parteien \n\nentsprechend der Vergleichsvereinbarung ihre außergerichtlichen Kosten selbst \n\ntragen und keine Kostenanträge stellen würden. Zeitlich hierauf hat die Beklag-\n\nte die Widerklage zurückgenommen. Das Landgericht hat den Antrag des \n\nStreithelfers, den Klägerinnen die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen, durch \n\nBeschluss zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte, als Beschwerde be-\n\nzeichnete sofortige Beschwerde des Streithelfers hat das Beschwerdegericht \n\nunter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Klägerinnen die Kosten \n\nder Streithilfe auferlegt. Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit der vom \n\nBeschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht hat ausgeführt, daß gemäß § 269 Abs. 3 ZPO \n\ndie klagende Partei, die die Klage zurückgenommen hat, verpflichtet sei, die \n\nKosten des Rechtsstreits zu tragen. Auf welcher Vereinbarung die Klagerück-\n\nnahme beruhe, sei dabei unerheblich, es handele sich bei der Kostenentschei-\n\ndung nach § 269 Abs. 3 ZPO vielmehr um eine zwingende gesetzliche Rege-\n\nlung, die mit einer gerichtlichen Entscheidung nur deklaratorisch festgestellt \n\nwerde. Demgemäß seien den Klägerinnen gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auch die \n\nKosten der Streithilfe aufzuerlegen. Unerheblich sei insoweit, daß auch die Be-\n\nklagte die Widerklage zurückgenommen habe, da die Klägerinnen mit ihrem \n\nnegativen Feststellungsantrag die gesamte Schlussrechnungsforderung der \n\nBeklagten in Frage gestellt hätten und diese daher mit der Rücknahme der die-\n\nse Forderung umfassenden Widerklage nicht mehr aufgegeben habe, als sie \n\nmit der Abweisung der negativen Feststellungsklage hätte erreichen können. \n\nIII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-\n\nlässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses \n\nund zur Zurückweisung der Beschwerde des Streithelfers der Beklagten. \n\n1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, \n\ndaß nach § 101 Abs. 1 ZPO die durch die Nebenintervention verursachten Ko-\n\nsten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen sind, soweit dieser nach den \n\nVorschriften der §§ 91 - 98, 269 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen \n\nhat. \n\nRechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Annahme des Beschwerdege-\n\nrichts, daß eine Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zwingend zur \n\nFolge habe, daß die klagende Partei mit den Kosten des Rechtsstreits zu bela-\n\nsten ist. \n\nDas Beschwerdegericht verkennt, daß nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs \n\n(Beschluß vom 13. Juni 1972 \n\n- X ZR 45/69, \n\nMDR 1972, 945, 946; Beschluß vom 11. November 1960 - V ZR 47/55, NJW \n\n1961, 460) und der ihm uneingeschränkt folgenden Oberlandesgerichte ( vgl. \n\nz.B. OLG Köln, VersR 1999, 1122; KG, VersR 1994, 1491; OLG Hamm, VersR \n\n1994, 834; OLG München, VersR 1976, 395) sowie nach einhelliger Auffassung \n\nim Schrifttum (vgl. z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., \n\n§ 269 Rdn. 33 und 44; Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 269 Rdn. 18 a; Musie-\n\nlak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdn. 12; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, \n\n25. Aufl., § 269 Rdn. 18; MünchKommZPO-Lüke, 2. Aufl., § 269 Rdn. 44; Zim-\n\nmermann, ZPO, 6. Aufl., § 269 Rdn. 18; Stein/Jonas-Schumann, ZPO, 21. Aufl., \n\n§ 269 Rdn. 66/67) bei einer Klagerücknahme aufgrund gerichtlichen oder au-\n\nßergerichtlichen Vergleichs dessen Kostenregelung der gesetzlichen Regelung \n\nnach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgeht. Hieran hält der Senat fest. \n\n2. Nach diesem Grundsatz steht dem Streithelfer unter Zugrundelegung \n\ndes Vorbringens in der Rechtsbeschwerde kein Kostenerstattungsanspruch \n\ngegen die Klägerinnen zu. \n\nNach dem Vortrag der Klägerinnen haben sich die Parteien in ihrem au-\n\nßergerichtlichen Vergleich dahingehend geeinigt, daß sie ihre außergerichtli-\n\nchen Kosten selbst tragen und keine Kostenanträge stellen. Kann danach aber \n\ndie Beklagte trotz der Rücknahme der Klage durch die Klägerinnen von diesen \n\nkeine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen, gilt dies nach dem \n\nGrundsatz der Kostenparallelität, wonach der Kostenerstattungsanspruch des \n\nStreithelfers inhaltsgleich ist mit dem der von ihm unterstützten Partei, vorlie-\n\ngend in gleichem Maße für den Streithelfer. \n\nAus dem der Klagerücknahme durch die Klägerinnen zugrunde liegen-\n\nden Vergleich der Parteien ergibt sich für den Streithelfer auch kein zumindest \n\nhälftiger Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerinnen. Mit Beschluss vom \n\n3. April 2003 (V ZB 44/02, BGHZ 154, 351) hat der V. Zivilsenat des Bundesge-\n\nrichtshofs seine ursprünglich vertretene Auffassung, wonach im Falle der ver-\n\ngleichsweisen Kostenaufhebung zwischen den Parteien dem Nebenintervenien-\n\nten gegenüber dem Gegner der von ihm unterstützten Partei ein Anspruch auf \n\nErsatz der Hälfte seiner Kosten zustehe (Beschluss vom 11. November 1960 - \n\nV ZR 47/55, NJW 1961, 460), aufgegeben und dem Nebenintervenienten für \n\ndiesen Fall einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenpartei versagt. \n\nDiese Entscheidung hat zwischenzeitlich der II. Zivilsenat des Bundesgerichts-\n\nhofs auch für den Fall bestätigt, daß der Streithelfer - wie hier - an dem Ver-\n\ngleichsschluss nicht beteiligt gewesen ist (Beschluß vom 14. Juli 2003 - II ZB \n\n15/02, NJW 2003, 3354). Dem schließt sich der Senat an. \n\nAn diesem Ergebnis ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil die Klä-\n\ngerinnen nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde in dem außergerichtli-\n\nchen Vergleich die gesamten Gerichtskosten übernommen haben. Zwar haben \n\ndie Parteien demnach keine Kostenaufhebung im eigentlichen Sinn vereinbart, \n\ndie eine Aufteilung der Gerichtskosten jeweils zur Hälfte auf die Parteien nach \n\nsich gezogen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, NJW \n\n2003, 1948, 1949). Jedoch ist der Umfang der Verpflichtung zur Tragung der \n\nGerichtskosten nach der genannten grundlegenden Entscheidung des V. Zivil-\n\nsenats des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, für die Frage des Kosten-\n\nerstattungsanspruchs des Streithelfers ohne Belang. Entscheidend ist vielmehr, \n\ninwieweit der unterstützten Hauptpartei gegen ihren Gegner noch Kosten-\n\nerstattungsansprüche zustehen. Da solche im Verhältnis der Beklagten zu den \n\nKlägerinnen nicht gegeben sind, stehen auch dem Streithelfer Kostenerstat-\n\ntungsansprüche gegen die Klägerinnen nicht zu. \n\n3. Der angefochtene Beschluß ist danach aufzuheben und die Be-\n\nschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zurückzuweisen. \n\nDressler Thode Hausmann \n\n Wiebel Kuffer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/vii-zb-4-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/vii-zb-4-04","retrieved":"2026-07-10 15:43:15.011283+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-24/vii-zb-4-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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