{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"VII ZB 35/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Zur Ermittlung der Faxnummer eines Gerichts darf sich der Rechtsanwalt auf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung in der Regel ver- lassen. Eine organisatorische Anweisung des Anwalts an seine Bürokraft, eine Ab- gleichung der Faxnummer mit den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, ist grundsätzlich nicht erforderlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 35/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 233 Fd \n\nZur Ermittlung der Faxnummer eines Gerichts darf sich der Rechtsanwalt auf ein seit \n\nJahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung in der Regel ver-\n\nlassen. Eine organisatorische Anweisung des Anwalts an seine Bürokraft, eine Ab-\n\ngleichung der Faxnummer mit den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im \n\nTelefonbuch vorzunehmen, ist grundsätzlich nicht erforderlich. \n\nBGH, Beschluß vom 24. Juni 2004 - VII ZB 35/03 - LG Lüneburg \n\n AG Uelzen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, \n\nProf. Dr. Kniffka und Bauner \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 18. Septem-\n\nber 2003 aufgehoben. \n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \n\nVersäumung der Frist zur Berufungsbegründung gegen das Urteil \n\ndes Amtsgerichts Uelzen vom 24. April 2003 gewährt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat gegen das klageabwei-\n\nsende Urteil des Amtsgerichts, das ihm am 29. April 2003 zugestellt worden ist, \n\nam 28. Mai 2003 beim Landgericht unter der Faxnummer 455 Berufung einge-\n\nlegt. Er hat am Montag, dem 30. Juni 2003 per Telefax beantragt, die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist zu verlängern. Der Antrag wies die Telefaxnummer des \n\nAmtsgerichts (453) aus und in Klammer eine weitere Nummer (256), bei der es \n\nsich nach in den Akten befindlichen Schriftstücken des Landgerichts um die \n\nFaxnummer des Landgerichts handelt. Er ging beim Amtsgericht am 30. Juni \n\n2003 um 16.07 Uhr ein und wurde von dort an das Landgericht weitergeleitet, \n\nwo er am 1. Juli 2003 einging. \n\nDie Berufungsbegründung, deren Frist bis zum 29. Juli 2003 verlängert \n\nworden war, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erneut unter derselben \n\nFaxnummer eingereicht. Sie ging am 29. Juli 2003 nach Dienstschluß beim \n\nAmtsgericht ein und wurde am 30. Juli 2003 an das Landgericht weitergeleitet. \n\nNach Hinweis auf die verspätet eingelegte Berufungsbegründung hat der \n\nProzeßbevollmächtigte der Klägerin fristgerecht Wiedereinsetzung beantragt \n\nund glaubhaft gemacht: In den Anträgen sei eine falsche Faxnummer deswe-\n\ngen verwendet worden, weil es zwischenzeitlich wegen eines Updates zur Ver-\n\nänderung der Adreßdateien im Programm RA Micro gekommen sein müsse. In \n\nder Kanzlei werde das seit Jahren bewährte Programm RA Micro benutzt. Da-\n\nbei würden nach Aufruf des Programms die Adresse und die Faxnummer aus-\n\ngedruckt und auf die Schriftsätze gedruckt. Die Berufung sei unter der Nr. 455 \n\ngefaxt worden, der Verlängerungsantrag und die Berufungsbegründung unter \n\nder Nr. 453. \n\nEs bestehe zudem die Weisung, die Faxnummer abzugleichen. Die sonst \n\nzuverlässige Fachangestellte L. sei der Weisung nicht nachgekommen und ha-\n\nbe sich auf das Programm RA Micro verlassen. \n\n2. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den \n\nWiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. \n\nDie Berufungsbegründungsfrist sei versäumt worden. Wiedereinsetzung \n\nsei nicht zu gewähren, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin schuldhaft \n\ndie Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten habe. Es entlaste ihn nicht, \n\nwenn das Programm RA Micro die falsche Faxnummer ausweise. Es bestünden \n\nzudem Bedenken, ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei, da die Berufung die \n\nrichtige Faxnummer aufweise. Es entlaste ihn auch nicht, daß schon der Antrag \n\nauf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Amtsgericht gefaxt \n\nworden sei. Schon mit dessen Eingang am 1. Juli 2003 hätte die Berufung ver-\n\nworfen werden können. \n\nII. \n\nDie dagegen fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig \n\n(§ 574 Abs. 1, 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 238 Abs. 2 ZPO) und begründet. \n\nDer Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, \n\nweil die Versäumung der Berufungsbegründung nicht auf einem Verschulden \n\nihres Prozeßbevollmächtigten beruht, das sich die Klägerin zurechnen lassen \n\nmüßte (§ 85 Abs. 2 ZPO). \n\nDer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung und die Beru-\n\nfungsbegründung selbst sind deswegen verspätet eingereicht worden, weil sie \n\njeweils unter Verwendung einer falschen Faxnummer nicht an das Landgericht, \n\nsondern an das Amtsgericht gesandt worden sind. Bei der Verwendung des \n\nTelefax handelte es sich um eine einfache technische Verrichtung, die der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte der Klägerin der damit vertrauten Fachangestellten über-\n\nlassen durfte (BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93, NJW 1994, \n\n329). \n\nSollte die Angestellte des Klägervertreters hier die falsche Faxnummer \n\ndeswegen verwendet haben, weil das EDV-Programm RA Micro im betreffen-\n\nden Update die Faxnummer des Landgerichts fehlerhaft aufwies, so liegt hierin \n\nweder ein Verschulden des Klägervertreters noch seiner Angestellten. Auf die \n\nRichtigkeit dieses Programms in seiner jeweils neuesten Fassung darf sich der \n\nAnwalt in der Regel verlassen. \n\nSollte es hingegen deshalb zur Verwendung einer falschen Faxnummer \n\ngekommen sein, weil die Angestellte den Ausdruck aus dem Programm fehler-\n\nhaft gehandhabt hat, so läge ein Fehlverhalten der Bürokraft vor, das der Kläge-\n\nrin nicht als Verschulden angerechnet werden kann. \n\nAuf die glaubhaft gemachte Anweisung des Prozeßbevollmächtigten der \n\nKlägerin an seine Kanzleikraft, bei Verwendung des Programms RA Micro je-\n\nweils noch eine Abgleichung der Faxnummer mit den Angaben in Anschreiben \n\ndes Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, kommt es nicht an. Die Orga-\n\nnisation des Anwalts muß derartige Maßnahmen, die dem Einsatz des EDV-\n\nProgramms seine Rationalisierungswirkung nehmen würden, grundsätzlich \n\nnicht vorsehen, solange sichergestellt ist, daß das EDV-Programm jeweils in \n\nseiner neuesten Fassung verwendet wird. \n\nDer Gewährung der Wiedereinsetzung steht nicht entgegen, daß bereits \n\nder Verlängerungsantrag vom 30. Juni 2003 verspätet beim Landgericht einge-\n\ngangen ist und die Begründungsfrist daher schon seinerzeit versäumt war. \n\nAuch dies beruht auf den gleichen Umständen wie die Versäumung der auf den \n\n29. Juli 2003 verlängerten Frist, so daß auch insoweit ein Wiedereinsetzungs-\n\ngrund gegeben ist. \n\nDressler Thode Kuffer \n\n Kniffka Bauner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/vii-zb-35-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/vii-zb-35-03","retrieved":"2026-07-10 15:43:37.111773+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-24/vii-zb-35-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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