{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"VII ZB 34/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 91, 96, 494 a a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen ge- richtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar. b) Über diese Kosten kann gegebenenfalls gemäß § 96 ZPO gesondert entschieden werden. c) Die Erstattungsfähigkeit der gerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfah- rens aufgrund des Kostenausspruchs im Urteil hängt nicht davon ab, ob das Be- weisergebnis verwertet worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 34/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO §§ 91, 96, 494 a \n\na) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen ge-\n\nrichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar. \n\nb) Über diese Kosten kann gegebenenfalls gemäß § 96 ZPO gesondert entschieden \n\nwerden. \n\nc) Die Erstattungsfähigkeit der gerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfah-\n\nrens aufgrund des Kostenausspruchs im Urteil hängt nicht davon ab, ob das Be-\n\nweisergebnis verwertet worden ist. \n\nBGH, Beschluß vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03 - LG Frankfurt am Main \n\n AG Bad Homburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, \n\nDr. Wiebel und Dr. Kuffer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der \n\n13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom \n\n16. Oktober 2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert: € 607,16. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beklagte wendet sich dagegen, daß im Kostenfestsetzungsverfahren \n\nAuslagen für ein Gutachten des Sachverständigen M. (1.040,72 €) in den Ko-\n\nstenausgleich eingestellt und sie insoweit zu der im Kostenausspruch des Ur-\n\nteils des Amtsgerichts angegebenen Quote belastet worden ist. \n\nDie Beklagte war von der Klägerin mit der Reparatur eines Abwasserka-\n\nnals auf deren Grundstück beauftragt. Die ursprünglich unter anderem angebo-\n\ntene Position \"Pumpensumpf-Schacht neu erstellen\" wurde einvernehmlich aus \n\ndem Auftrag herausgenommen. Nach Abschluß der Arbeiten drang Wasser in \n\nden Keller ein. Die Klägerin führte deshalb ein selbständiges Beweisverfahren \n\ngegen die Beklagte durch. Ein in jenem Verfahren unter anderem vom Sach-\n\nverständigen M. erstattetes Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, das Spei-\n\nchervolumen des Pumpensumpfes sei zu klein. \n\nDie Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses und Feststellung dies-\n\nbezüglich weitergehender Zahlungspflicht war erfolglos, weil nach Ansicht des \n\nAmtsgerichts die Herstellung eines größeren Pumpensumpfes von der Beklag-\n\nten vertraglich nicht geschuldet gewesen sei. Die Widerklage der Beklagten, mit \n\nder sie unter anderem die Feststellung begehrt hat, daß die Klägerin die Kosten \n\ndes selbständigen Beweisverfahrens zumindest hinsichtlich der Kosten des \n\nSachverständigen M. zu tragen habe, hat das Amtsgericht für unzulässig gehal-\n\nten. Das Urteil, das der Klägerin 52,5% und der Beklagten 47,5% der Kosten \n\nauferlegt, ist rechtskräftig. \n\nIm Kostenfestsetzungsbeschluß hat das Amtsgericht die der Klägerin von \n\nder Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.781,52 € fe stgesetzt. Mit der dage-\n\ngen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Beklagte gerügt, die von der \n\nKlägerin geltend gemachten Kosten seien um die Auslagen für das vom Sach-\n\nverständigen M. erstattete Gutachten zu kürzen. Es handele sich insoweit nicht \n\num notwendige Kosten des Rechtsstreits, nachdem diese Beweiserhebung für \n\ndie Entscheidung unerheblich gewesen sei. \n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die \n\nRechtsbeschwerde zugelassen. \n\nII. \n\n1. Das Landgericht ist der Ansicht, die Kosten des selbständigen Be-\n\nweisverfahrens seien bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen gewesen. \n\nNach überwiegender Auffassung komme es nicht darauf an, ob die Beweiser-\n\nhebung im Hauptprozeß verwertet worden sei. Maßgeblich sei vielmehr, ob die \n\nKlägerin aus objektiver Sicht zu der Zeit, da sie ein selbständiges Beweisver-\n\nfahren eingeleitet habe, dieses für notwendig habe halten dürfen. Nach Ansicht \n\nder Klägerin noch im Hauptsacheverfahren sei die Neuherstellung des Pum-\n\npensumpfes Gegenstand des Werkvertrages und die Werkleistung folglich \n\nmangelhaft gewesen. Auf die Sicherung der Beweise im selbständigen Beweis-\n\nverfahren habe sie nicht deshalb verzichten müssen, weil die Möglichkeit be-\n\nstanden habe, daß das Gericht der Hauptsache den Vertrag abweichend ausle-\n\ngen und ohne Verwertung der Beweiserhebung entscheiden könnte. \n\n2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\nDie im selbständigen Beweisverfahren entstandenen gerichtlichen Ko-\n\nsten, also die Gebühren, aber auch die Auslagen wie diejenigen für einen ge-\n\nrichtlich bestellten Sachverständigen, stellen gerichtliche Kosten des nachfol-\n\ngenden Hauptsacheverfahrens dar. Voraussetzung hierfür ist, daß Parteien und \n\nder Streitgegenstand des Beweisverfahrens wie des Hauptprozesses identisch \n\nsind (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 2002 - VIII ZB 97/02, NZBau 2003, 276). \n\n Das Landgericht geht in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus, \n\ndaß es sich bei dem vor dem Amtsgericht B. geführten \n\nRechtsstreit der Parteien um den Hauptprozeß gehandelt hat. Daher hat die im \n\nUrteil des Amtsgerichts getroffene Kostenentscheidung die gerichtlichen Kosten \n\ndes selbständigen Beweisverfahrens mit umfaßt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai \n\n1989 - VII ZR 39/88, BauR 1989, 601). Von der Möglichkeit, bei der Kostenent-\n\nscheidung in entsprechender Anwendung des § 96 ZPO gesondert über die \n\nKosten des Beweisverfahrens zu befinden, hat das Amtsgericht keinen Ge-\n\nbrauch gemacht. Eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der \n\nKostenfestsetzung scheidet aus. \n\nDie entstandenen gerichtlichen Kosten sind hiernach gemäß der im Ko-\n\nstenausspruch des Urteils angegebenen Quote von den Parteien anteilig zu \n\ntragen, ohne daß es darauf ankäme, ob das Beweisergebnis, soweit es sich im \n\nGutachten des Sachverständigen M. niedergeschlagen hat, verwertet worden \n\nist. \n\nDie Einbeziehung der gerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisver-\n\nfahrens in den im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens der Hauptsache \n\nvorzunehmenden Kostenausgleich kann nicht mit der Begründung verneint \n\nwerden, mangels Verwertung des Beweisergebnisses seien die Kosten nicht \n\nnotwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 22. \n\nMai 2003 – VII ZB 30/02, BauR 2003, 1255 = ZfBR 2003, 566 = NZBau 2003, \n\n500). Denn gerichtliche Kosten sind stets auch als notwendig zu erachten, \n\nwenn sie mit dem Kostenrecht übereinstimmen (vgl. MünchKommZPO-Belz, \n\n2. Aufl., § 91, Rz. 21; Thomas/Putzo, 25. Aufl., § 91 ZPO, Rz. 14). \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nDressler Thode Hausmann \n\n Wiebel Kuffer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/vii-zb-34-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/vii-zb-34-03","retrieved":"2026-07-10 15:42:01.839736+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-24/vii-zb-34-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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