{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"I ZR 44/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle SodaStream MarkenG § 14 Abs. 3, § 24 Abs. 1 a) Eine auf Waren und Leistungen bezogene herkunftshinweisende Funktion ei- ner Marke kann dadurch teilweise aufgehoben werden, daß unter Beibehaltung der Marke auf der vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten Ware ein weite- res Zeichen angebracht und damit deutlich gemacht wird, daß die herkunfts- hinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt ist. b) In dem Wiederbefüllen eines Gaszylinders zum Einsatz in einem Besprude- lungsgerät liegt der bestimmungsgemäße Gebrauch und damit keine der Er- schöpfung entgegenstehende Veränderung des mit einer Marke versehenen Zylinders.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 44/02 \n\nURTEIL \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. Juni 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nSodaStream \n\nMarkenG § 14 Abs. 3, § 24 Abs. 1 \n\na) Eine auf Waren und Leistungen bezogene herkunftshinweisende Funktion ei-\nner Marke kann dadurch teilweise aufgehoben werden, daß unter Beibehaltung \nder Marke auf der vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten Ware ein weite-\nres Zeichen angebracht und damit deutlich gemacht wird, daß die herkunfts-\nhinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt ist. \n\nb) \n\nIn dem Wiederbefüllen eines Gaszylinders zum Einsatz in einem Besprude-\nlungsgerät liegt der bestimmungsgemäße Gebrauch und damit keine der Er-\nschöpfung entgegenstehende Veränderung des mit einer Marke versehenen \nZylinders. \n\nBGH, Urt. v. 24. Juni 2004 – I ZR 44/02 – OLG Hamm \n\nLG Bochum \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-\n\nter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Hamm vom 6. Dezember 2001 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin produziert und vertreibt Besprudelungsgeräte zur Aufbereitung \n\nvon Leitungswasser für den Heimgebrauch. Das CO2-Gas zur Wasseraufbereitung \n\nist in wiederbefüllbaren Gaszylindern enthalten. Die Klägerin bietet auch die Wie-\n\nderbefüllung dieser Zylinder an. Sie nimmt zu diesem Zweck die Zylinder nach \n\nVerbrauch des Gases zurück und befüllt sie über Vertragsunternehmen neu mit \n\nCO2-Gas. Die Zylinder werden jeweils den Käufern der Füllung übereignet. Am \n\nVentil ist das Zeichen „SodaStream“ eingeschlagen. Die Originalzylinder tragen \n\nferner ein Etikett mit dem Schriftzug „SodaStream“. Die Klägerin ist Inhaberin der \n\nam 10. Dezember 1998 angemeldeten Marke „SODASTREAM“, die u.a. für Gase \n\nzur Herstellung und für die Abgabe von Getränken, für Behälter aus unedlen Me-\n\ntallen und deren Legierungen sowie für das Befüllen von Druckbehältern mit Koh-\n\nlensäure und Gasen für Dritte eingetragen ist. Nachstehend ist ein solcher „Soda-\n\nStream“-Zylinder in verkleinerter Form abgebildet: \n\nDie Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte), deren Geschäftsführer die Be-\n\nklagten zu 2 und zu 3 sind, bietet ebenfalls das Befüllen von Gaszylindern mit \n\nCO2-Gas an. Dies geschieht in der Weise, daß sie Zylinder – auch solche, die mit \n\ndem Zeichen der Klägerin versehen sind – entgegennimmt und den Kunden im \n\nTausch einen wiederbefüllten Zylinder übergibt, der nicht mehr mit dem Original-\n\netikett, sondern mit ihrem Etikett versehen ist. Die ihr überlassenen leeren Zylinder \n\nwerden von ihr umetikettiert, befüllt und wiederum im Tausch gegen leere Zylinder \n\nvertrieben. Soweit es sich dabei um Zylinder aus der Produktion der Klägerin han-\n\ndelt, tragen sie auch beim Weitervertrieb noch den am Ventil eingeschlagenen \n\nSchriftzug „SodaStream“. Ein Zylinder nach der Umetikettierung durch die Beklag-\n\nte ist nachstehend verkleinert abgebildet: \n\nDie Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihrer Mar-\n\nke. Der Verkehr verstehe das in das Metall geschlagene Zeichen „SodaStream“ \n\nals Herkunftshinweis, und zwar sowohl für das Behältnis wie für die Dienstleistung \n\ndes Befüllens. Aufgrund der Kennzeichnung sei für den Verkehr erkennbar, daß \n\nes sich um original und damit fachmännisch abgefüllte Gaszylinder handele. \n\nDie Klägerin hat die Beklagten dementsprechend auf Unterlassung und Aus-\n\nkunftserteilung in Anspruch genommen. Sie hat ferner beantragt, die Verpflichtung \n\nder Beklagten zur Leistung von Schadensersatz festzustellen. \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Ansicht ver-\n\ntreten, die Angabe „SodaStream“ diene nicht der Kennzeichnung des Inhalts, son-\n\ndern sei nur die nach der Druckbehälterverordnung erforderliche Herstelleranga-\n\nbe. Der Verkehr sehe darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Fül-\n\nlung. Im übrigen haben sich die Beklagten auf die Erschöpfung des Markenrechts \n\nberufen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten \n\nhat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträ-\n\nge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten \n\nweder eine Markenverletzung noch einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Zur Be-\n\ngründung hat es ausgeführt: \n\nEine Markenverletzung scheitere daran, daß § 14 Abs. 2 MarkenG einen \n\nkennzeichenmäßigen Gebrauch des geschützten Zeichens voraussetze. Zwar er-\n\nkenne der Verkehr aufgrund des Zeichens, daß der auf diese Weise gekennzeich-\n\nnete Gaszylinder aus dem Betrieb der Klägerin stamme. Dagegen sei in Fällen, in \n\ndenen die Kennzeichnung auf dem Zylinderventil von der auf dem Etikett abwei-\n\nche, nicht von vornherein klar, daß das Zeichen auch als Hinweis auf das Unter-\n\nnehmen aufgefaßt werde, das den Zylinder befüllt habe. Es gebe auch keinen An-\n\nhalt dafür, daß der Verkehr das Zeichen der Klägerin am Ventil als Hinweis darauf \n\nverstehe, daß die Klägerin für das Befüllen durch andere Unternehmen die Ver-\n\nantwortung übernehmen wolle. Sicherheitsbedingte Gründe hierfür seien nicht er-\n\nsichtlich. Während die Klägerin die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Her-\n\nstellung der Zylinder trage, zeichne für das Befüllen das Unternehmen verantwort-\n\nlich, auf das das Etikett deutlich hinweise. Diese Vorstellung liege für den Ver-\n\nbraucher auch deshalb nahe, weil ihm die so gekennzeichneten Zylinder nicht in \n\neinem Unternehmen der Klägerin, sondern dort begegneten, wo der Tauschhandel \n\nmit Gaszylindern betrieben werde. Insofern verhalte es sich ähnlich wie bei Mine-\n\nralwasser- oder Limonadeflaschen; auch dort entnehme der Verkehr allein dem \n\nEtikett und nicht dem Flascheneinbrand die Herkunft des Getränks. Schließlich sei \n\nes auch nicht nachvollziehbar, weshalb Verbraucher aufgrund des Nebeneinan-\n\nders des Zeichens auf dem Zylinder und des Zeichens auf dem Etikett auf eine \n\nwirtschaftliche Verbindung schließen sollten. Allerdings seien trotz dieser eigenen \n\nEinschätzung Zweifel nicht zuletzt deswegen angebracht, weil andere Oberlan-\n\ndesgerichte die Situation anders beurteilt hätten. Eine danach gebotene Beweis-\n\naufnahme über das Verkehrsverständnis sei jedoch nicht zustande gekommen, \n\nweil die beweisbelastete Klägerin die Einzahlung des geforderten Vorschusses \n\nvon vornherein verweigert habe. \n\nDas Verhalten der Beklagten sei auch nicht wettbewerbswidrig. Eine Irrefüh-\n\nrung liege schon deswegen nicht vor, weil der Verkehr mit der Klagemarke keine \n\nbesondere Gütevorstellung verbinde. Auch ein Behinderungswettbewerb zu La-\n\nsten der Klägerin scheide aus. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Verletzung der Klagemar-\n\nke verneint. Auch ein Wettbewerbsverstoß scheidet im Streitfall aus. \n\n1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus § 14 Abs. 2 \n\nNr. 1, Abs. 5 und 6 MarkenG zu. \n\na) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings den markenmäßigen \n\nGebrauch des Klagezeichens durch die Beklagte in Frage gestellt. \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Marken-\n\nverletzung nach § 14 Abs. 2 MarkenG einen markenmäßigen Gebrauch voraus-\n\nsetzt. Dies bedeutet, daß eine Markenverletzung nur in Betracht kommt, wenn die \n\nMarke als Marke, also in der Weise verwendet wird, daß sie im Rahmen des Pro-\n\nduktabsatzes die gekennzeichneten Waren oder Leistungen von Waren oder Lei-\n\nstungen anderer Unternehmen unterscheidet \n\n(EuGH, Urt. v. 22.2.1999 \n\n– Rs. C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz. 38 f. = GRUR Int. 1999, 438 = WRP 1999, 407 \n\n– BMW/Deenik; BGH, Urt. v. 6.12.2001 – I ZR 136/99, GRUR 2002, 814 f. = WRP \n\n2002, 987 – Festspielhaus I; Urt. v. 20.12.2001 – I ZR 60/99, GRUR 2002, 809, \n\n811 = WRP 2002, 982 – FRÜHSTÜCKS-DRINK I; Urt. v. 20.12.2001 \n\n– I ZR 135/99, GRUR 2002, 812, 813 = WRP 2002, 985 – FRÜHSTÜCKS-\n\nDRINK II). Im Streitfall liegt ein solcher markenmäßiger Gebrauch vor. Selbst \n\nwenn der in die Gaszylinder geschlagene Schriftzug „SodaStream“ als Hinweis nur \n\nauf die Herkunft der Gaszylinder, nicht auf die Herkunft des eingefüllten CO2-\n\nGases und auch nicht als Hinweis auf das befüllende Unternehmen verstanden \n\nwird, ist die Benutzung eine markenmäßige, weil damit beim Absatz der wiederbe-\n\nfüllten Gaszylinder zum Ausdruck gebracht wird, daß diese ursprünglich aus dem \n\nHause der Klägerin stammen. \n\nb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Kläge-\n\nrin den Vertrieb der von der Beklagten wiederbefüllten Zylinder nicht mit Hilfe des \n\nMarkenrechts unterbinden kann. Dadurch, daß die Beklagte die wiederbefüllten \n\nZylinder mit einem neuen, auf sie hinweisenden Etikett versieht, wird die am Zylin-\n\nderventil angebrachte Klagemarke vom Verkehr nicht mehr als Hinweis auf den \n\nInhalt und auch nicht als Hinweis auf das befüllende Unternehmen verstanden. \n\nSoweit sich die Marke der Klägerin auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses \n\nbezieht, ist mit dem ersten Inverkehrbringen Erschöpfung eingetreten (§ 24 Abs. 1 \n\nMarkenG). \n\naa) Das Berufungsgericht hat sich – wie auch andere Gerichte, die über ähn-\n\nliche Sachverhalte zu befinden hatten (vgl. OLG Düsseldorf Mitt. 2001, 377, 378 f. \n\n= OLG-Rep 2001, 458; vgl. ferner OLG Frankfurt GRUR 2000, 1062; OLG Mün-\n\nchen Mitt. 1998, 378, 380) – an dem in der Rechtsprechung anerkannten Grund-\n\nsatz orientiert, daß eine Markenverletzung (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 und 3 MarkenG) im-\n\nmer dann vorliegt, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichne-\n\ntes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgefüllt \n\nwird und der Verkehr die Marke auf dem Behältnis als Hinweis nicht nur auf die \n\nbetriebliche Herkunft des Behältnisses, sondern auch auf die betriebliche Herkunft \n\ndes Inhalts versteht (BGHZ 100, 51, 56 f. – Handtuchspender; BGH, Urt. v. \n\n10.4.1956 – I ZR 165/54, GRUR 1957, 84, 86 – Einbrandflaschen). Die Umstände \n\ndes Streitfalls legen ein solches Verständnis aber nicht nahe. Sie deuten vielmehr \n\n– wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat – darauf hin, \n\ndaß die Marke der Klägerin allein als Herkunftshinweis für das Behältnis selbst \n\nund – neben der selbständigen Kennzeichnung des wiederbefüllenden Unterneh-\n\nmens – nicht auch als Herkunftshinweis für den Inhalt oder für die Dienstleistung \n\ndes Befüllens dient. \n\nDabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Klagemarke \n\nursprünglich beim ersten Inverkehrbringen durch die Klägerin nicht nur als ein \n\nHinweis auf die Herkunft des Behältnisses, sondern auch als Hinweis auf die Her-\n\nkunft des Inhalts und auf das Unternehmen verstanden worden ist, das den Füll-\n\nvorgang vorgenommen hat. Die auf verschiedene Waren oder Leistungen bezo-\n\ngene herkunftshinweisende Funktion einer Marke kann aber unter besonderen \n\nUmständen dadurch teilweise aufgehoben werden, daß unter Beibehaltung der \n\nMarke ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich gemacht wird, daß die \n\nherkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt ist (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 15.1.1998 – I ZR 259/95, GRUR 1998, 697, 698 f. = WRP 1998, 763 \n\n– VENUS MULTI, m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall: Dadurch, daß die Be-\n\nklagte das von der Klägerin angebrachte Etikett entfernt und durch ein neues, auf \n\nsie hinweisendes Etikett ersetzt, wird die von der Klagemarke ausgehende Wir-\n\nkung relativiert. Da das neue Etikett auf ein anderes Unternehmen hinweist, das \n\nden Zylinder mit CO2-Gas gefüllt hat, beschränkt sich die herkunftshinweisende \n\nFunktion des ursprünglichen Zeichens auf das Behältnis, auf dem es angebracht \n\nist. Denn aufgrund des neuen Etiketts wird deutlich, daß der ursprünglich von der \n\nKlägerin stammende Zylinder von der Beklagten mit CO2-Gas nachgefüllt worden \n\nist. \n\nUnter diesen Umständen kann sich eine entgegenstehende Erwartung nur \n\neinstellen, wenn der Verkehr aufgrund einer bisherigen Übung daran gewöhnt ist, \n\ndaß nur das Unternehmen die Gaszylinder nachfüllt und weitervertreibt, das sie \n\nauch ursprünglich in Verkehr gebracht hat. Bestand in der Vergangenheit eine sol-\n\nche Übung, wird der Verkehr – wenn ihm ein gebrauchtes Produkt dieser Art an-\n\ngeboten wird – zunächst davon ausgehen, daß der Zylinder vom Originalhersteller \n\nnachgefüllt worden ist und das nachgefüllte CO2-Gas wiederum vom Originalher-\n\nsteller stammt. Eine derartige auf mangelndem Wettbewerb beruhende Gewöh-\n\nnung des Verkehrs reicht freilich nicht für die Annahme einer rechtlich relevanten \n\nFehlvorstellung des Verkehrs dahingehend aus, daß die Herkunftsfunktion der \n\nMarke, mit der die (gebrauchte) Ware gekennzeichnet bleibt, auch die weiteren im \n\nZusammenhang mit dem fraglichen Produkt erbrachten Dienstleistungen erfaßt \n\noder das wiederbefüllende Unternehmen in einer besonderen geschäftlichen Be-\n\nziehung zu dem Markeninhaber steht. \n\nbb) Kann sich die Klägerin mithin nicht darauf stützen, daß der Verkehr die \n\nMarke auf den gebraucht vertriebenen Gaszylindern auch als Hinweis auf die Her-\n\nkunft des Inhalts oder der Dienstleistung des Wiederbefüllens versteht, geht es al-\n\nlein um die Verwendung der Klagemarke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft \n\ndes Gaszylinders selbst. Insoweit steht der Geltendmachung des Markenrechts \n\ndie Erschöpfung entgegen (§ 24 Abs. 1 MarkenG). In dem Wiederbefüllen der \n\nGaszylinder liegt keine Veränderung der Ware, vielmehr gehört es zum bestim-\n\nmungsgemäßen Gebrauch, daß die Zylinder nach Verbrauch des Inhalts mit CO2-\n\nGas nachgefüllt werden. \n\n2. Soweit das Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 1 \n\nund 3 UWG verneint hat, lassen seine Ausführungen keinen Rechtsfehler erken-\n\nnen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen. \n\nIII. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 \n\nZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/i-zr-44-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/i-zr-44-02","retrieved":"2026-07-10 15:38:40.486233+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-24/i-zr-44-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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