{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-06-23","aktenzeichen":"IV ZB 9/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 9/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 23. Juni 2004 \n\nbeschlossen: \n\n1. Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen \n\nwird auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin der Be-\n\nschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 4. Februar 2004 aufgehoben, soweit die \n\nBerufung der Klägerin gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Tübingen vom 29. Juli 2003 als unzulässig ver-\n\nworfen worden ist. \n\n2. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Streitwert \n\ndes \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens: \n\n340.441,50 € \n\nGründe: \n\nI. Unter Abweisung der Widerklage im übrigen hat das Landgericht \n\ndie Klägerin zur Zahlung von 340.441,50 € verurteil\n\nt. Gegen dieses Urteil \n\nhat der Beklagte und Widerkläger fristgerecht Berufung eingelegt und \n\ndiese - eingehend am 3. November 2003 - auch fristgerecht begründet. \n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 5. August 2003 zugestellte Urteil am \n\n29. August 2003 \"selbständige Anschlussberufung\" eingelegt, sodann \n\nVerlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum \n\n6. November 2003 beantragt, die ihr gewährt worden ist. \n\nMit Schriftsatz vom 6. November 2003, der bei Gericht erst am \n\n7. November 2003 eingegangen ist, hat der Prozeßbevollmächtigte der \n\nKlägerin ihre Berufung begründet. Die Berufungsbegründung endet mit \n\nfolgendem Zusatz: \n\n\"V. Da die Berufungsbegründung dem Oberlandesgericht \nnach Ablauf der verlängerten Frist zugegangen ist, stelle \nich klar, dass die Berufung als unselbständige Anschluss-\nberufung aufrecht erhalten bleibt.\" \n\nMit am 20. November 2003 beim Oberlandesgericht eingegange-\n\nnem Schriftsatz hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin für diese \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, \n\ner habe am letzten Tag der Frist kurz nach 23.00 Uhr von seiner in der \n\nRechtsanwaltskanzlei mitarbeitenden Ehefrau die vierte Fassung des \n\nEntwurfs der Berufungsbegründung als Computerausdruck vorgelegt \n\nbekommen. Er habe sodann bis 23.15 Uhr noch kleine Änderungen dik-\n\ntiert, unter anderem eine geringfügig andere Anordnung eines Absatzes \n\nauf Seite 20 des Schriftsatzes, die Aufhebung einer Absatztrennung auf \n\nSeite 14 und eine Änderung der Position eines Geldbetrages von Sei-\n\nte 20 auf Seite 22. Gegen 23.35 Uhr habe er die vermeintliche Endfas-\n\nsung der Berufungsbegründung dem Oberlandesgericht per Telefax \n\nübermitteln wollen, dabei jedoch festgestellt, daß ganze Textteile ge-\n\nfehlt hätten. Beim Versuch, die Endfassung des Textes im Computer \n\naufzurufen, habe sich gezeigt, daß wesentliche Teile des Textes ver-\n\nschwunden gewesen seien. Seine Ehefrau müsse vergessen haben, die \n\nÄnderungen und Ergänzungen auf der Festplatte abzuspeichern. Des-\n\nhalb habe die Endfassung der Berufungsbegründung erst nach Mitter-\n\nnacht erstellt werden können. \n\nMit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht das \n\nWiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung der Kläge-\n\nrin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die \n\nAuslegung der von der Klägerin im Zuge des Berufungsverfahrens ab-\n\ngegebenen Erklärungen ergebe, daß sie mit ihrer selbständigen An-\n\nschlußberufung eine selbständige Berufung habe einlegen wollen. Als \n\nsolche sei das Rechtsmittel verspätet begründet und mithin unzulässig. \n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch bleibe erfolglos, weil den Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist treffe. Da er die Frist voll ausgeschöpft habe, \n\nhabe ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen. Es sei ihm insoweit \n\nmöglich und zuzumuten gewesen, in der gegebenen Situation die weni-\n\ngen Änderungen, soweit sie angesichts der ablaufenden Frist nicht oh-\n\nnehin verzichtbar gewesen seien, auf der ihm als Ausdruck vorgelegten \n\nvierten Fassung des Entwurfs der Berufungsbegründung handschriftlich \n\nzu ergänzen und den so ergänzten Schriftsatz sodann per Fax an das \n\nOberlandesgericht zu versenden. \n\nII. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin hat \n\nteilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-\n\nses, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbin-\n\ndung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4 und 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie \n\nist auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-\n\nfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Antrag auf \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Denn der Prozeßbevollmäch-\n\ntigte der Klägerin, dessen Verhalten ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-\n\nrechnen ist, war hier nicht ohne sein Verschulden daran gehindert, die \n\nFrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Zwar darf eine Partei eine Frist grund-\n\nsätzlich bis zum Ablauf (24.00 Uhr) des letzten Tages ausnutzen. Sie \n\nhat in diesem Falle jedoch erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Ein-\n\nhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, Beschluß vom 23. April 1998 \n\n- I ZB 2/98 - NJW 1998, 2677 unter II m.w.N.; vgl. auch VGH München, \n\nBeschluß vom 9. November 2001 - 15 ZB 01.30255 - veröffentlicht in ju-\n\nris; BVerwG CR 1991, 753). \n\nDiese besonderen Anforderungen hat der Prozeßbevollmächtigte \n\nder Klägerin nicht beachtet. Denn es wäre ihm möglich und zumutbar \n\ngewesen, die am letzten Tag der Frist um kurz nach 23.00 Uhr vorge-\n\nlegte, ausgedruckte Fassung des vierten (und letzten) Entwurfs der Be-\n\nrufungsbegründung heranzuziehen, um rechtzeitig vor Fristablauf die \n\nBerufungsbegründung per Telefax an das Berufungsgericht zu übermit-\n\nteln. Nach seinem Vorbringen hat er spätestens um 23.40 Uhr entdeckt, \n\ndaß die vermeintliche Endfassung der Berufungsbegründung erhebliche \n\nLücken enthielt, die vermutlich auf einem Fehler seiner Ehefrau beim \n\nAbspeichern des Textes beruhten. In dieser Situation war es ihm zuzu-\n\nmuten, die lediglich marginalen Änderungen, die er im Anschluß an die \n\nVorlage der vierten Fassung des Entwurfs noch diktiert hatte, hand-\n\nschriftlich in den Ausdruck einzufügen, um diesen sodann zu unter-\n\nzeichnen und per Telefax zu versenden (vgl. dazu auch OLG München, \n\nOLGR 1994, 165). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall we-\n\nsentlich von solchen Fällen, in denen es infolge einer Computerpanne \n\nkurz vor Fristablauf gänzlich unmöglich wird, einen Text rechtzeitig zu \n\nerstellen (OLG Celle NJW-RR 2003, 1439 f.) oder in denen ein defektes \n\nFaxgerät die rechtzeitige Übermittlung unmöglich macht (BGH, Be-\n\nschluß vom 20. Februar 2003 - V ZB 60/02 - NJW-RR 2003, 861 f.). \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde einwendet, grundsätzlich bestimme \n\nallein der Rechtsanwalt, wann er eine Rechtsmittelbegründung als fer-\n\ntiggestellt ansehe, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin müsse sich \n\ndeshalb nicht auf handschriftliche Änderungen und Ergänzungen ver-\n\nweisen lassen, verkennt sie die Bedeutung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist. Es entspricht nicht den erhöhten Anforderungen an die bei der \n\nFristwahrung aufzubringende Sorgfalt, wenn der Prozeßbevollmächtigte \n\nwegen nur geringfügigen Textveränderungen die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist verstreichen läßt, um statt dessen auf eine Wiedereinsetzung \n\nzu vertrauen. \n\n3. Steht somit zwar fest, daß die Klägerin die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist versäumt hat, kann dennoch die Verwerfung ihrer Berufung \n\nals unzulässig keinen Bestand haben. \n\na) Die Klägerin hatte ihr Rechtsmittel ursprünglich als selbständige \n\nAnschlußberufung bezeichnet und dabei übersehen, daß diese früher in \n\n§ 522 Abs. 2 ZPO a.F. geregelte Form der Anschlußberufung dem neu-\n\nen Zivilprozeßrecht fremd ist (BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - V ZB \n\n71/02 - BB 2003, 1356 = NJW 2003, 2388 unter \n\nII 2 a; BT-\n\nDrucks. 14/4722 S. 98). Der Berufungsbeklagte hat nach neuem Recht \n\nzwei Möglichkeiten. Er kann sich entweder der Berufung des Gegners \n\nanschließen (§ 524 ZPO) oder, falls die Voraussetzungen des § 511 \n\nZPO gegeben sind, selbständig Berufung einlegen. Nur im ersten Fall \n\nverliert die Berufung ihre Wirkung, wenn der Gegner sein Rechtsmittel \n\nzurücknimmt (§ 524 Abs. 4 ZPO). Wird hingegen eine selbständige Be-\n\nrufung eingelegt, bleibt diese vom Schicksal der gegnerischen Berufung \n\nunabhängig. Für sie laufen eigenständige Fristen zur Einlegung (§ 517 \n\nZPO) und Begründung (§ 520 Abs. 2 ZPO). Welche Möglichkeit der Be-\n\nrufungsbeklagte wählt, steht grundsätzlich in seinem Belieben. Erst \n\nwenn die Fristen zur Einlegung oder Begründung der selbständigen Be-\n\nrufung verstrichen sind, ist er - im Rahmen der Frist des § 524 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO - auf die Anschlußberufung beschränkt (BGH aaO). Daß er \n\nsich grundsätzlich zwischen den beiden genannten Möglichkeiten der \n\nBerufung entscheiden muß, schließt es nicht aus, die Anschlußberufung \n\nfür den Fall zu erklären, daß die Zulässigkeitsvoraussetzungen der \n\nselbständigen Berufung nicht erfüllt sind. \n\nb) Hat - wie hier - der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungs-\n\nfrist ein als selbständige Anschlußberufung bezeichnetes Rechtsmittel \n\neinlegt, so ist durch Auslegung seiner prozessualen Erklärungen zu er-\n\nmitteln, für welche der genannten Möglichkeiten er sich entscheiden will \n\n(BGH aaO unter II 2 b). Das Berufungsgericht hat wegen der Anträge \n\nder Klägerin auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist des \n\n§ 520 Abs. 2 ZPO und wegen des nachfolgenden Wiedereinsetzungs-\n\ngesuchs angenommen, der Klägerin sei es darum gegangen, eine selb-\n\nständige Berufung durchzuführen. \n\nDas ist zwar richtig. Das Berufungsgericht hat dabei aber erkenn-\n\nbar übersehen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im letzten \n\nAbsatz des Berufungsbegründungsschriftsatzes selbst auf dessen ver-\n\nspäteten Eingang hingewiesen und aus diesem Grunde klargestellt hat, \n\ndaß die Berufung nunmehr als unselbständige Anschlußberufung auf-\n\nrecht erhalten werden solle. Die Klägerin hat damit von der in § 524 \n\nZPO geregelten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Frist des § 524 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO für die Anschlußerklärung hatte hier erst am \n\n5. November 2003 zu laufen begonnen. \n\nc) Selbst wenn die Klägerin ungeachtet der Anschlußerklärung vor-\n\nrangig weiterhin eine selbständige Berufung angestrebt hat, worauf ins-\n\nbesondere das nachträgliche Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist hindeutet, ist die Anschlie-\n\nßung jedenfalls dahin zu verstehen, daß sie für den Fall der Zurückwei-\n\nsung des Wiedereinsetzungsgesuchs erklärt ist. Deshalb durfte die Be-\n\nrufung der Klägerin nicht verworfen werden. \n\nLegt eine Partei gegen eine bestimmte Entscheidung mehrfach Be-\n\nrufung ein, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel; ihr Begehren \n\nrichtet sich im Ergebnis nur auf eine sachliche Überprüfung des ange-\n\nfochtenen Urteils. Daher ist über das Rechtsmittel nach ständiger \n\nRechtsprechung einheitlich zu entscheiden (BGH, Beschluß vom 2. Juli \n\n1996 - IX ZB 53/96 - NJW 1996, 2659 unter 2 c). Das gilt auch dann, \n\nwenn der Berufungsbeklagte sowohl eine selbständige Berufung einlegt \n\nals auch eine Anschlußerklärung nach § 524 ZPO abgibt. Entspricht die \n\nzunächst eingelegte Berufung den förmlichen Anforderungen des Ge-\n\nsetzes nicht, darf sie daher auch nicht gesondert als unzulässig verwor-\n\nfen werden (BGH aaO m.w.N.). \n\nHier liegt zwar eine - aus den oben genannten Gründen - unzuläs-\n\nsige selbständige Berufung vor. Sie durfte aber nicht verworfen werden, \n\nsolange es möglich blieb (und bleibt), sie als unselbständige Anschluß-\n\nberufung zu behandeln (vgl. BGH aaO m.w.N.; BGH, Beschluß vom \n\n26. Oktober 1999 - X ZB 15/99 - VersR 2001, 730 m.w.N.). \n\nDie Sache war deshalb nach Aufhebung der Berufungsverwerfung \n\nzur Fortsetzung des Berufungsverfahrens an das Berufungsgericht zu-\n\nrück zu verweisen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-23/iv-zb-9-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-23/iv-zb-9-04","retrieved":"2026-07-10 15:41:41.565882+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-23/iv-zb-9-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. Zivilsenat","date":"2004-06-23","dockets":["IV ZB 9/04"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.06.2004 – IV ZB 9/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-23/iv-zb-9-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen\n\nwird auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin der Be-\n\nschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nStuttgart vom 4. Februar 2004 aufgehoben, soweit die\n\nBerufung der Klägerin gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Tübingen vom 29. Juli 2003 als unzulässig ver-\n\nworfen worden ist.\n\n2. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Streitwert\n\ndes\n\nRechtsbeschwerdeverfahrens:\n\n340.441,50 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/524","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"524","label":"§ 524 ZPO","mentions":6},{"id":"ZPO/520","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"520","label":"§ 520 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/233","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"233","label":"§ 233 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/238","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"238","label":"§ 238 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/517","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"517","label":"§ 517 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/511","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"511","label":"§ 511 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2004, 1502","basis":"cited_by_decisions","votes":6}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:41:41.565882+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}