{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-06-23","aktenzeichen":"2 StR 161/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 161/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n23. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\n u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2004 wird verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von sichergestellten Betäu-\n\nbungsmitteln sowie von Verpackungsmaterial angeordnet. Seine auf die Sach-\n\nrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeitete der aus Marokko \n\nstammende Angeklagte in der Gaststätte seines Neffen in Kö. als Aus-\n\nhilfskraft. Dieser trat zunächst mit der Bitte an ihn heran, einen gebrauchten \n\nPkw auf seinen Namen zuzulassen, weil er eine günstigere Schadenfreiheits-\n\nklasse in der Haftpflichtversicherung beanspruchen könne. Kurze Zeit später \n\nteilte der Neffe des Angeklagten diesem mit, er wolle am nächsten Tag in die \n\nNiederlande fahren, um vier Kilogramm Haschisch zu kaufen und nach \n\nDeutschland einzuführen. Der Angeklagte solle ihm dabei helfen. Er gab dem \n\nAngeklagten einen Betrag von 300 DM als Entlohnung; als dieser sich gleich-\n\nwohl weigerte, forderte er im Hinblick auf seine frühere Unterstützung des An-\n\ngeklagten von diesem einen \"Gefallen\". Der Angeklagte erklärte sich daraufhin \n\nschließlich einverstanden. Zu seiner Motivation hat das Landgericht festge-\n\nstellt: \"Der Angeklagte handelte nicht mit Gewinnstreben, sondern ließ sich von \n\nseinem Neffen auch aus verwandtschaftlicher Verbundenheit und wegen der \n\nihm von diesem gewährten Vorteile überreden, die Kurierfahrt zu unternehmen, \n\nwobei die zuvor übergebene Summe von 300 DM bei der Motivation des Ange-\n\nklagten nur einen sekundären Beweggrund darstellte\" (UA S. 12). \n\nAm Tattag fuhr der Angeklagte mit dem auf seinen Namen zugelassenen \n\nPkw in die Niederlande; sein Neffe K. fuhr getrennt von ihm mit einem zweiten \n\nPkw dorthin. In einer nicht genannten Stadt in den Niederlanden überließ der \n\nAngeklagte das Fahrzeug auf Geheiß seines Neffen zwei unbekannten Män-\n\nnern und wartete in einem Café. Der Pkw Mazda war, was der Angeklagte nicht \n\nwußte, zuvor professionell zum Drogentransport umgebaut worden. Während \n\nder Angeklagte wartete, wurden in einem unter dem Fahrzeugboden ange-\n\nbrachten Stauraum 73,218 kg Haschisch mit einem Gesamt-THC-Gehalt von \n\n3,972 kg eingebaut. Sodann wurde das Fahrzeug wieder dem Angeklagten \n\nübergeben. Dieser fragte weder nach dem Ort des Verstecks im Fahrzeug noch \n\nnach der genauen Menge des versteckten Rauschgifts. Das Landgericht hat \n\nfestgestellt, er habe billigend in Kauf genommen, 10 kg (statt der von K. mit-\n\ngeteilten 4 kg) Haschisch zu transportieren. Nach dem Grenzübertritt nach \n\nDeutschland wurde der Angeklagte von der Polizei observiert, die durch eine \n\nTelefonüberwachungsmaßnahme von dem Transport informiert war. Bei einer \n\nKontrolle des Fahrzeugs konnte zunächst das verborgene Haschisch nicht ge-\n\nfunden werden; der Pkw wurde jedoch sichergestellt; bei näherer Untersuchung \n\nfand man die oben genannte Menge. Der Angeklagte, der von seinem Neffen \n\ntelefonisch gewarnt worden war, setzte sich zunächst am 13. November 2001 \n\nnach Marokko ab, stellte sich aber im Juli 2003 freiwillig den deutschen Justiz-\n\nbehörden und legte das Geständnis ab, auf dessen Inhalt die Feststellungen \n\ndes Landgerichts im wesentlichen beruhen. \n\n2. Die Verurteilung wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG begegnet keinen \n\nrechtlichen Bedenken (vgl. BGHSt 38, 315 f.; BGH NStZ-RR 1999, 186; BGHR \n\nBtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 19, 31, 34). Auch der Schuldspruch wegen \n\ntateinheitlichen täterschaftlichen Handeltreibens in nicht geringer Menge wird \n\nvon den Feststellungen getragen. Nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs macht sich auch derjenige wegen \n\ntäterschaftlichen \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig, der als Kurier in fremdem \n\nAuftrag aus eigennützigen Gründen Rauschgift einführt und dadurch \n\nvorsätzlich eine fremde Absatztätigkeit fördert; ein eigenes Umsatzgeschäft \n\ndes Kuriers oder hierauf gerichtete Aktivitäten sind nach dem von der \n\nRechtsprechung angewendeten weiten Begriff des Handeltreibens nicht \n\nerforderlich (vgl. etwa BGHSt 29, 239, 240; 34, 124, 125; BGH NStZ-RR 1999, \n\n186). Zwar ist nicht jede täterschaftliche Einfuhr und auch nicht jede \n\neigennützige Förderung \n\nfremder Umsatzgeschäfte als \n\ntäterschaftliches \n\nHandeltreiben zu bewerten. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe \n\nfolgt vielmehr allgemeinen Regeln; eine ganz untergeordnete - wenn auch \n\neigennützige - Förderung fremder Umsatzgeschäfte genügt in der Regel für die \n\nAnnahme von Täterschaft nicht (vgl. BGH StV 1995, 198; BGH, Urteil vom 3. \n\nFebruar 1999 - 2 StR 506/98 = NStZ-RR 1999, 186; Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 \n\nRdn. 296 f.; jew. m.w.N.). \n\nNach diesen Maßstäben lag hier die Annahme einer nur unterstützenden \n\nGehilfenstellung des Angeklagten nicht so nahe, daß die Abgrenzung zur Tä-\n\nterschaft im Urteil ausdrücklicher Erörterung bedurfte. Zwar war der Angeklagte \n\nweder über Lieferanten noch Abnehmer oder sonstige Beteiligte des geplanten \n\nGeschäfts noch über das Versteck und über die genaue Menge des transpor-\n\ntierten Rauschgifts informiert und führte den Transport unter Begleitung und \n\nAnleitung seines Neffen K. durch. Er hatte jedoch als Alleinfahrer vorüberge-\n\nhend Alleingewahrsam an den Betäubungsmitteln und insoweit auch Tatherr-\n\nschaft. Auch die Eigennützigkeit des Angeklagten ist nach den getroffenen \n\nFeststellungen noch zu bejahen. Der Angeklagte handelte, wenn auch nur se-\n\nkundär, jedenfalls auch im Hinblick auf das Entgelt von 300 DM. Im übrigen \n\nergibt sich aus den Feststellungen, daß er die Tat auch als Gegenleistung für \n\ndie ihm gewährte - und aus seiner Sicht auch weiter zu gewährende - Arbeits-\n\nmöglichkeit und Unterkunft in der Gaststätte seines Neffen beging. Diese wirt-\n\nschaftlichen Vorteile reichen, auch wenn sie den Angeklagten nur neben der \n\nverwandtschaftlichen Verbundenheit zur Tatbeteiligung motivierten, zur An-\n\nnahme der Eigennützigkeit aus. \n\n3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe eine Trans-\n\nportmenge von 10 kg für möglich gehalten und gebilligt, beschwert den Ange-\n\nklagten nicht. Zwar fehlt es insoweit an der Feststellung konkreter Umstände, \n\nauf welche das Landgericht gerade diese Mengenannahme gestützt hat. Nach \n\nden Umständen der Tat hätte dem Angeklagten jedoch die Gesamtmenge des \n\ntransportierten Rauschgifts zugerechnet werden können. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-23/2-str-161-04","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-23/2-str-161-04","retrieved":"2026-07-10 15:40:09.937819+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-23/2-str-161-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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