{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-06-22","aktenzeichen":"XI ZR 90/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO n.F. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Auch wenn durch das angefochtene Urteil nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist, setzt eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges einen entsprechenden Antrag einer Partei voraus. BGB a.F. § 276 Fa, Fb Die Überweisungsbank trifft ausnahmsweise eine Rückfragepflicht gegenüber dem Auftraggeber, wenn sich der Verdacht eines Mißbrauchs der Vertre- tungsmacht durch dessen Vertreter aufdrängen muß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n22. Juni 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 90/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO n.F. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \n\nAuch wenn durch das angefochtene Urteil nur über den Grund des Anspruchs \nentschieden worden ist, setzt eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten \nRechtszuges einen entsprechenden Antrag einer Partei voraus. \n\nBGB a.F. § 276 Fa, Fb \n\nDie Überweisungsbank trifft ausnahmsweise eine Rückfragepflicht gegenüber \ndem Auftraggeber, wenn sich der Verdacht eines Mißbrauchs der Vertre-\ntungsmacht durch dessen Vertreter aufdrängen muß. \n\nBGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03 - OLG Jena \n LG Gera \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Rich-\n\nter Dr. Appl \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevisi-\n\non der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Februar \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Bank aufgrund gepfändeten und \n\nihr zur Einziehung überwiesenen Rechts der J. \n\n GmbH (im folgenden: Generalübernehmerin) wegen pflichtwidriger \n\nAusführung zweier Überweisungsaufträge in Anspruch. Dem liegt folgen-\n\nder Sachverhalt zugrunde: \n\nDie Generalübernehmerin verpflichtete sich mit Kauf- und Bauver-\n\npflichtungsvertrag vom 17. November 1994 gegenüber der A. \n\n mbH (im folgenden: Investorin) \n\nzur Übereignung eines Grundstücks in Z. und zur Errichtung eines \n\nWohn- und Gewerbeobjekts auf diesem Grundstück. Die Beklagte war \n\nkontoführendes Institut sowohl der Investorin als auch der Generalüber-\n\nnehmerin. Sie stellte zugunsten der Generalübernehmerin den von der \n\nInvestorin geschuldeten Kaufpreis von 21.030.513 DM auf einem bei ihr \n\ngeführten Konto zur Verfügung, ließ sich das Kontoguthaben aber zur \n\nSicherung aller ihrer Forderungen gegen die Generalübernehmerin ver-\n\npfänden. Mit Generalunternehmervertrag vom 20. Dezember 1994 beauf-\n\ntragte die Generalübernehmerin die Klägerin mit der schlüsselfertigen \n\nErstellung des Bauvorhabens. Diesen Vertrag kündigte sie im Januar \n\n1996 wegen Bauverzögerungen. Mit der Fertigstellung des Bauvorha-\n\nbens beauftragte sie sodann am 1. März 1996 die - unter derselben \n\nAdresse wie die Investorin ansässige und auch personell mit dieser ver-\n\nflochtene - M. KG (im folgen-\n\nden: M. ). Bei Abschluß dieses Vertrages wurde die Generalüber-\n\nnehmerin durch Rechtsanwalt S. vertreten, der in ihrem Namen \n\nzugleich mit der Investorin eine Vereinbarung über die Abwicklung der an \n\ndie M. zu leistenden Zahlungen traf (im folgenden: Anweisungsver-\n\neinbarung). Darin wies die Generalübernehmerin die Beklagte unter an-\n\nderem an, Überweisungen/Auszahlungen an die M. auch auf Wei-\n\nsung der Investorin vorzunehmen, \"wenn Rechnungen vorgelegt werden, \n\ndie einen Auszahlungsanspruch begründen\" und erteilte der Investorin \n\neine unwiderrufliche Vollmacht, der Beklagten Anweisungen zur \"Ausbe-\n\nzahlung/Überweisung von Geldern\" vom Konto der Generalübernehmerin \n\nan die M. zu erteilen, wobei von dieser Vollmacht nur Gebrauch ge-\n\nmacht werden dürfe, wenn Rechnungen der M. vorlägen, \"die einen \n\nAuszahlungsanspruch begründen\". \n\nDie Beklagte nahm in der Folge von dem Konto der Generalüber-\n\nnehmerin mehrere Auszahlungen an die M. vor. Zuletzt überwies sie \n\nauf Weisung der Investorin, die dabei jeweils Abschlagsrechnungen der \n\n M. sowie Bautenstandsberichte vorlegte, am 25. September 1996 \n\neinen Betrag von 1.476.000 DM und am 8. Oktober 1996 einen Betrag \n\nvon 494.732,02 DM zu Lasten der Generalübernehmerin auf das eben-\n\nfalls bei ihr geführte Konto der M. . Wegen dieser beiden Zahlungen \n\nnebst Zinsen nimmt die Klägerin sie mit der vorliegenden Klage aufgrund \n\ngepfändeten und ihr zur Einziehung überwiesenen Rechts der General-\n\nübernehmerin in Anspruch. Über deren Vermögen war bereits am \n\n23. August 1996 ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt \n\nworden, der in der Folge mangels Masse abgewiesen wurde. Auch die \n\nInvestorin und die M. gerieten in Vermögensverfall. \n\nDas Landgericht hat den auf Zahlung von 1.970.732,80 DM nebst \n\nZinsen gerichteten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt \n\nerklärt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der \n\nBeklagten zurückgewiesen und den Rechtsstreit zur Verhandlung und \n\nEntscheidung über die Höhe des Klageanspruches an das Landgericht \n\nzurückverwiesen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläge-\n\nrin erstrebt mit der Anschlußrevision eine Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils, soweit das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht \n\nzurückverwiesen hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nDie Revision und die Anschlußrevision sind statthaft (§§ 542, 543 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar fehlt es angesichts der auf die Umstände des \n\nEinzelfalles abstellenden Entscheidung des Berufungsgerichts an einem \n\nZulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Senat ist \n\nan die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht aber gebun-\n\nden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). \n\nB. \n\nDie Revision und die Anschlußrevision sind auch begründet. Sie \n\nführen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe gegen die Beklagte dem Grunde nach ein \n\nSchadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. Die Be-\n\nklagte habe die Auszahlungen vom 25. September und 8. Oktober 1996 \n\nnicht ohne vorherige Rückfrage bei der Generalübernehmerin vornehmen \n\ndürfen. Über die von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen von \n\nHinweis- und Aufklärungspflichten der Bank hinaus sei die Beklagte hier \n\nbei einer Gesamtschau der Umstände des Falles verpflichtet gewesen, \n\nvor einer Auszahlung bei der Generalübernehmerin nachzufragen, ob die \n\nihr - der Beklagten - erteilten Anweisungen tatsächlich ausgeführt wer-\n\nden sollten. Eine solche Pflicht habe wegen der für die Beklagte erkenn-\n\nbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung, der \n\npersonellen Verflechtung der Investorin mit der M. und der Schrei-\n\nben der Generalübernehmerin vom 30. März 1996 sowie vom 28. August \n\n1996 bestanden. In dem ersten Schreiben hatte die Generalübernehme-\n\nrin mitgeteilt, Rechtsanwalt S. sei von ihr zu einem Zahlungsauf-\n\ntrag über 1,5 Millionen DM nicht bevollmächtigt, im zweiten hatte sie \n\ndarauf hingewiesen, hinsichtlich einer Rechnung der M. vom \n\n23. August 1996 bestehe kein Auszahlungsanspruch. Schließlich seien \n\nauch die Bautenstandsberichte zu berücksichtigen, die nicht ohne weite-\n\nres widerspruchsfrei nachvollzogen werden könnten. Auch durch die An-\n\nweisungsvereinbarung sei die Beklagte nicht zur ungeprüften Auszah-\n\nlung berechtigt gewesen. Da diese Vereinbarung ausdrücklich eine Be-\n\nschränkung der Anweisungsbefugnis der Beklagten für den Fall vorsehe, \n\ndaß Rechnungen vorgelegt würden, die einen Auszahlungsanspruch be-\n\ngründeten, habe sich die Beklagte vor einer Auszahlung zumindest bei \n\nder Generalübernehmerin über die Berechtigung des Auszahlungsan-\n\nspruchs rückversichern müssen. \n\nFür die Höhe des der Klägerin zustehenden Zahlungsanspruchs \n\nkomme es darauf an, in welcher Höhe der M. Ansprüche gegenüber \n\nder Generalübernehmerin zustünden. Deshalb sei das Verfahren nach \n\n§ 538 ZPO n.F. zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die \n\nHöhe des Klageanspruches an das Landgericht zurückzuverweisen. \n\nII. \n\n1. Revision der Beklagten \n\na) Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Begründung, mit der \n\ndas Berufungsgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerecht-\n\nfertigt erachtet hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\naa) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist bereits der Ausgangspunkt des \n\nBerufungsgerichts, das zur Begründung einer Pflichtverletzung an die \n\ninsbesondere im Zusammenhang mit steuersparenden Bauherren- oder \n\nErwerbermodellen entwickelten Grundsätze zu den Aufklärungspflichten \n\neiner Bank bei Abschluß eines Darlehensvertrages (vgl. Senatsurteil vom \n\n20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 523 m.w.Nachw.) an-\n\nknüpft. Wie die Revision zu Recht rügt, geht es im vorliegenden Fall \n\nnicht um vorvertragliche Aufklärungspflichten der Bank, sondern um de-\n\nren Sorgfaltspflichten bei der Ausführung von Überweisungsaufträgen. \n\nHierfür gelten nach gefestigter Rechtsprechung Besonderheiten, die das \n\nBerufungsgericht unbeachtet gelassen hat. \n\nGrundsätzlich obliegen den am Überweisungsverkehr beteiligten \n\nBanken keine Warn- und Schutzpflichten gegenüber den Überweisenden \n\nund den Zahlungsempfängern. Die Banken werden hier nur zum Zwecke \n\neines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsver-\n\nkehrs tätig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäfts-\n\nzwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich \n\nnicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern. Sie müs-\n\nsen sich vielmehr streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten for-\n\nmalen Auftrags halten (st.Rspr., Senatsurteile vom 5. März 1991 - XI ZR \n\n61/90, WM 1991, 799, 800 und vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02, \n\nWM 2003, 430, 433 m.w.Nachw.). Nur ausnahmsweise gilt etwas ande-\n\nres, wenn Treu und Glauben es nach den Umständen des Falles gebie-\n\nten, den Auftrag nicht ohne vorherige Rückfrage beim Auftraggeber aus-\n\nzuführen, um diesen vor einem möglicherweise drohenden Schaden zu \n\nbewahren. Einen solchen Ausnahmefall hat die Rechtsprechung ange-\n\nnommen, wenn der beauftragten Bank der ersichtlich unmittelbar bevor-\n\nstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers \n\noder der Empfangsbank bekannt ist (BGH, Urteile vom 9. März 1961 \n\n- II ZR 105/60, WM 1961, 510, 511, vom 29. Mai 1978 - II ZR 89/76, \n\nWM 1978, 588, 589 und vom 29. September 1986 - II ZR 283/85, \n\nWM 1986, 1409 f.), wenn unklar ist, ob die erteilte Weisung fortbesteht \n\noder nicht (Senatsurteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89, \n\nWM 1991, 57, 59, insoweit in BGHZ 113, 48 ff. nicht abgedruckt), oder \n\nwenn sich der Verdacht des Mißbrauchs der Vertretungsmacht durch ei-\n\nnen Vertreter aufdrängen muß (BGH, Urteil vom 17. November 1975 \n\n- II ZR 70/74, WM 1976, 474). \n\nbb) Umstände, die nach Maßgabe dieser Grundsätze geeignet wä-\n\nren, eine ausnahmsweise bestehende Rückfragepflicht der Beklagten zu \n\nbegründen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\n(1) Die nach Auffassung des Berufungsgerichts im Rahmen einer \n\nGesamtschau zu berücksichtigenden Umstände rechtfertigen die An-\n\nnahme einer aus Treu und Glauben folgenden Rückfragepflicht der Bank \n\ngegenüber der Kontoinhaberin schon deshalb nicht, weil diese nach den \n\ngetroffenen Feststellungen insoweit nicht schutzbedürftig war. \n\nKennzeichnend für die Ausnahmefälle, in denen die Rechtspre-\n\nchung aus Treu und Glauben eine Rückfragepflicht der Überweisungs-\n\nbank angenommen hat, ist insbesondere die fehlende Kenntnis des Auf-\n\ntraggebers von den die Hinweispflicht begründenden Umständen. Dieser \n\nsoll, weil er anders als die Bank nicht über die entsprechenden Informa-\n\ntionen verfügt, durch die Rückfrage in die Lage versetzt werden, Maß-\n\nnahmen zu ergreifen, um Schaden zu verhindern. Dessen bedurfte es bei \n\nden vom Berufungsgericht für maßgeblich erachteten Umständen nicht. \n\nSie waren der Generalübernehmerin als Auftraggeberin bereits bekannt, \n\nohne daß diese ihrerseits Maßnahmen zu ihrem Schutz getroffen hätte. \n\nDies gilt für den bereits zuvor über ihr Vermögen gestellten Konkursan-\n\ntrag ebenso wie für die zwischen ihr und der Investorin aufgetretenen \n\nMeinungsverschiedenheiten über die Berechtigung von Zahlungen an die \n\n M. sowie schließlich für die enge persönliche Verflechtung der Inve-\n\nstorin mit der M. . Nach den bislang getroffenen Feststellungen ist \n\nkein Grund ersichtlich, weshalb angesichts dieser Umstände aus Treu \n\nund Glauben eine Rückfragepflicht der Bank gegenüber der General-\n\nübernehmerin bestehen sollte, zumal diese ihrerseits in Kenntnis der \n\nUmstände keinen Anlaß gesehen hatte, etwas zu unternehmen, um mög-\n\nlichen Schaden zu verhindern. Sie hat im Gegenteil durch Genehmigung \n\ndes Bauvertrags mit der M. die Gefahr ihr nachteiliger Verfügungen \n\ndurch die Investorin selbst erst geschaffen, deren Überweisungsaufträge \n\nüber einen längeren Zeitraum geduldet und nicht einmal nach dem Kon-\n\nkursantrag vom 23. August 1996 oder mit Rücksicht auf die ihrer Mei-\n\nnung nach nicht berechtigte Abschlagsrechnung der M. vom selben \n\nTag Vorsorge getroffen, um weitere - ihr möglicherweise nachteilige - \n\nVerfügungen der Investorin zu unterbinden. \n\n(2) Auch im übrigen hat das Berufungsgericht bislang keine aus-\n\nreichenden Feststellungen getroffen, die eine Rückfragepflicht der Be-\n\nklagten hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Weisungen hätten \n\nbegründen können. \n\n(a) Das gilt zunächst für eine mögliche Rückfragepflicht mit der \n\nBegründung, es sei unklar gewesen, ob die erteilte Weisung fortbestan-\n\nden habe (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1990 aaO). Zwar hat das \n\nBerufungsgericht auf die Schreiben der Generalübernehmerin vom \n\n30. März und 28. August 1996 verwiesen. Es hat aber nicht festgestellt, \n\ndaß angesichts dieser Schreiben im Zeitpunkt der beiden Überweisungs-\n\naufträge vom 25. September und vom 8. Oktober 1996 Unklarheit be-\n\nstand, ob die der Beklagten erteilte Weisung der Generalübernehmerin \n\nvom 1. März 1996, Überweisungen an die M. auch auf Weisung der \n\nInvestorin vorzunehmen, fortbestand oder nicht. \n\n(b) Eine Rückfragepflicht der Beklagten ergibt sich auf der Grund-\n\nlage der bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch \n\nnicht unter dem Gesichtspunkt eines möglicherweise pflichtwidrigen Ver-\n\ntreterhandelns der Investorin bei der Erteilung der Überweisungsaufträ-\n\nge. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die enge personelle Verflech-\n\ntung der Investorin mit der M. und auf die Schreiben der General-\n\nübernehmerin, mit denen diese Bedenken gegen die in ihrem Namen ent-\n\nfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts S. erhoben und einer frühe-\n\nren Abschlagsrechnung der M. widersprochen hatte, genügen hierzu \n\nebensowenig wie der Umstand, daß die Investorin gemäß Ziffer 3 Abs. 3 \n\nder Anweisungsvereinbarung vom 1. März 1996 von der ihr erteilten Voll-\n\nmacht nur Gebrauch machen durfte, wenn Rechnungen der M. \n\nvorlagen, die einen Auszahlungsanspruch begründeten. Dabei kann da-\n\nhinstehen, ob - wie die Revision meint - die Beschränkung der Anwei-\n\nsungsbefugnis ausschließlich das Innenverhältnis zwischen der General-\n\nübernehmerin als Vollmachtgeberin und der Investorin als Bevollmächtig-\n\nter betrifft oder ob die unklaren Ausführungen des Berufungsgerichts \n\n- wie die Revisionserwiderung annimmt - dahin zu verstehen sind, die \n\nVollmacht der Investorin sei, obwohl der Vertrag zwischen der M. \n\nund der Generalübernehmerin über deren Verpflichtung zur Erteilung ei-\n\nner Vollmacht eine solche Beschränkung nicht enthielt und obwohl im \n\nVertretungsrecht der Grundsatz der Unabhängigkeit der Vertretungs-\n\nmacht von Pflichtenbindungen im Innenverhältnis gilt, auch im Außen-\n\nverhältnis auf solche Weisungen beschränkt, denen ein materiell-\n\nrechtlicher Auszahlungsanspruch der M. zugrunde liegt. In beiden \n\nFällen rechtfertigen die bislang getroffenen Feststellungen keinen Scha-\n\ndensersatzanspruch wegen Verletzung einer nebenvertraglichen Rück-\n\nfragepflicht der Beklagten. \n\nSofern man - wie die Revision - davon ausgeht, die Vollmachtsbe-\n\nschränkung betreffe ausschließlich das Innenverhältnis zwischen der \n\nGeneralübernehmerin und der Investorin, scheidet eine Rückfragepflicht \n\nder Bank gegenüber ihrem Kunden schon deshalb aus, weil nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Vertrete-\n\nne das Risiko eines Vollmachtsmißbrauchs zu tragen hat. Die Bank hat \n\nkeine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis \n\ngebunden ist, von einer nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht \n\nnur begrenzten Gebrauch zu machen, es sei denn der Bank mußte sich \n\nder Verdacht eines beachtlichen Mißbrauchs der Vollmacht aufdrängen \n\n(Senat BGHZ 127, 239, 241 f. m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 17. No-\n\nvember 1975 - II ZR 70/74, WM 1976, 474). Das ist der Fall, wenn der \n\nVertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise \n\nGebrauch gemacht hat, so daß beim Vertragspartner begründete Zweifel \n\nentstehen mußten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber \n\ndem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachts-\n\nmomente voraussetzende objektive Evidenz des Mißbrauchs (Senat, \n\nBGHZ 127 aaO m.w.Nachw. sowie Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR \n\n164/91, WM 1992, 1362, 1363, vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93, \n\nWM 1994, 1204, 1206 und vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, \n\n1617, 1618). Hierzu fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts. \n\nAuch wenn man - wie die Revisionserwiderung - davon ausgeht, \n\ndie Vollmacht der Investorin sei mit Wirkung im Außenverhältnis zur Be-\n\nklagten auf solche Weisungen beschränkt, denen ein materiell-recht-\n\nlicher Auszahlungsanspruch der M. zugrunde liegt, ist die Annahme \n\neiner ausnahmsweise bestehenden nebenvertraglichen Rückfragepflicht \n\nder Beklagten nicht gerechtfertigt. In diesem Fall stellt sich die Frage \n\neiner Schutzpflicht der Bank gegenüber ihrem Kunden nicht, da diesem \n\ndurch die Weisung eines nicht ausreichend bevollmächtigten Vertreters \n\nkein Schaden entstehen kann, vor dem die Bank ihn schützen müßte. \n\nVerfügt die Bank aufgrund der Weisung eines solchen Vertreters über \n\ndas Konto des Kunden unberechtigterweise, so wird seine durch das \n\nausgewiesene Kontoguthaben verkörperte Geldforderung gegen die \n\nBank nicht berührt (BGHZ 121, 98, 106). \n\nb) Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus ande-\n\nren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\nNach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts läßt sich ein Zahlungsanspruch auch nicht aus einer unberechtig-\n\nten Kontobelastung mit den Beträgen aus den Überweisungen an die \n\n M. vom 25. September 1996 und vom 8. Oktober 1996 herleiten. \n\nZwar kann der Kontoinhaber bei einer unberechtigten Belastungs-\n\nbuchung von seiner Bank verlangen, die Buchung rückgängig zu machen \n\n(BGHZ 121, 98, 106; BGH, Urteile vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, \n\nWM 1994, 1420, 1422, vom 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, WM 2001, \n\n1460, 1461, vom 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, WM 2001, 1515, 1516 und \n\nvom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, 1606). Bisher steht \n\nangesichts der unklaren Ausführungen des Berufungsgerichts aber we-\n\nder fest, daß die der Investorin erteilte Vollmacht mit Außenwirkung ge-\n\ngenüber der Beklagten auf solche Anweisungen beschränkt ist, denen \n\nein Auszahlungsanspruch der M. zugrunde liegt, noch daß dies bei \n\nden streitgegenständlichen Überweisungen nicht der Fall war. Abgese-\n\nhen davon steht auch nicht fest, daß die Generalübernehmerin ohne die \n\nBelastung ihres Kontos mit den streitgegenständlichen Überweisungsbe-\n\nträgen einen Anspruch auf Auszahlung ihres Kontoguthabens gegen die \n\nBeklagte hätte. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin durfte die \n\nGeneralübernehmerin über das fragliche Kontoguthaben nur mit Geneh-\n\nmigung der Investorin und der Beklagten verfügen, weil es ausschließlich \n\nder Realisierung des Bauvorhabens dienen sollte, das von der General-\n\nübernehmerin nie fertiggestellt wurde. Zudem war das Kontoguthaben an \n\ndie Beklagte verpfändet. Es bedarf daher ggf. auch noch der Aufklärung, \n\nob im Falle unberechtigter Kontobelastung ein Anspruch der General-\n\nübernehmerin auf Auszahlung eines Guthabens besteht. \n\n2. Anschlußrevision der Klägerin \n\nDie Anschlußrevision der Klägerin hat Erfolg. \n\na) Da die Klägerin eine abschließende Sachentscheidung des Be-\n\nrufungsgerichts begehrt hatte, ist sie durch die Zurückverweisung der \n\nSache an das Landgericht beschwert und kann das Berufungsurteil des-\n\nhalb mit der Anschlußrevision angreifen \n\n(vgl. Senatsurteile vom \n\n30. Oktober 1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704 und vom 18. Februar \n\n1997 - XI ZR 317/95, NJW 1997, 1710 sowie BGH, Urteil vom 5. No-\n\nvember 1997 - XII ZR 290/95, NJW 1998, 613, 614, jeweils m.w.Nachw.). \n\nb) Mit Recht macht sie auch geltend, das Berufungsgericht, das \n\ngemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die Zivilprozeßordnung in der Fassung des \n\nGesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 anzuwenden \n\nhatte, sei nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO nicht berechtigt gewesen, \n\nvon einer eigenen Entscheidung in der Sache abzusehen, weil es an ei-\n\nnem Antrag auf Zurückverweisung durch mindestens eine Partei gefehlt \n\nhabe. Ein solcher Antrag ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut \n\nauch in den Fällen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erforderlich (Al-\n\nbers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 538 \n\nRdn. 22; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 538 Rdn. 5; Zöller/Gummer/ \n\nHeßler, ZPO 24. Aufl. § 538 Rdn. 4, 43). \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und \n\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Joeres Wassermann \n\n Mayen Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-22/xi-zr-90-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-22/xi-zr-90-03","retrieved":"2026-07-10 15:39:03.085217+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-22/xi-zr-90-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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Februar\n\n2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/538","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"538","label":"§ 538 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/542","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"542","label":"§ 542 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/561","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"561","label":"§ 561 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPOEG/26","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"26","label":"§ 26 ZPOEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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