{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-06-22","aktenzeichen":"X ZB 40/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 240 Satz 2 Zu den Voraussetzungen der Unterbrechung im Fall einer einseitigen Erledi- gungserklärung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 40/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juni 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 240 Satz 2 \n\nZu den Voraussetzungen der Unterbrechung im Fall einer einseitigen Erledi-\n\ngungserklärung. \n\nBGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - X ZB 40/02 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin \n\nMühlens und den Richter Dr. Meier-Beck \n\nam 22. Juni 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 5. September 2002 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die Beklagte führte die Prüfung des Jahresabschlusses sowie des La-\n\ngeberichts der Klägerin für das Geschäftsjahr 1999 durch und bestätigte mit \n\nTestat vom 18. April 2000 deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Mit Schreiben \n\nvom 9. Juni 2000 widerrief sie den Bestätigungsvermerk und untersagte der \n\nKlägerin dessen weitere Verwendung. \n\nHiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie beantrag-\n\nte, die Beklagte zu verurteilen, die weitere Verwendung des Bestätigungsver-\n\nmerks zu dulden. Nach Klageerhebung erteilte ein anderer, zwischenzeitlich \n\nvon der Klägerin beauftragter Abschlußprüfer einen uneingeschränkten Bestä-\n\ntigungsvermerk für den Jahresabschluß 1999. Die Klägerin erklärte daraufhin \n\nden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloß sich der \n\nErledigungserklärung nicht an. Das Landgericht wies die Klage ab, da der ur-\n\nsprüngliche Klageantrag von Anfang an unbegründet gewesen sei. \n\nIm Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Feststellungsbegehren aus \n\nihrer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung weiterverfolgt. Durch Be-\n\nschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Mai 2002 (101 IN 2398/02) \n\nwurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und der Klägerin ein allgemei-\n\nnes Verfügungsverbot auferlegt. Das Berufungsgericht hat daraufhin durch den \n\nangefochtenen Beschluß das Verfahren für unterbrochen erklärt (§ 240 Satz 2 \n\nZPO). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin Aufhe-\n\nbung dieser Entscheidung. \n\nII. Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Die Unterbrechungswirkung nach § 240 Satz 2 ZPO tritt bereits ein, \n\nwenn die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Erlaß eines \n\nallgemeinen Verfügungsverbotes verbunden wird. Dies ist hier nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts der Fall. \n\n2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, das vorliegende Verfah-\n\nren betreffe auch die künftige Insolvenzmasse. Gegenstand des Klageverfah-\n\nrens sei die Frage gewesen, inwieweit der Widerruf des Bestätigungsvermerks \n\nzu Unrecht erfolgt sei; denn nur dann habe die Beklagte die Verwendung des \n\nVermerks dulden müssen. Diese Verwendungsmöglichkeit wirke sich auf das \n\nVermögen der Klägerin und damit auf die künftige Insolvenzmasse aus. Die \n\nBeziehung zur Insolvenzmasse sei auch nicht durch die einseitig gebliebene \n\nErledigungserklärung der Klägerin verloren gegangen. Die Frage, ob die Be-\n\nklagte zum Widerruf des Bestätigungsvermerkes berechtigt gewesen sei oder \n\nnicht, habe Bedeutung für etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin, die \n\nbei einem unberechtigten Widerruf dem Grunde nach in Betracht kämen. \n\nSchadensersatzforderungen gehörten aber zur Insolvenzmasse. Gleiches gelte \n\nfür die von der Klägerin erstrebte Feststellung, die die spätere Durchsetzung \n\nvon Schadensersatzansprüchen erleichtern könnte. \n\na) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß das Klagebe-\n\ngehren auch nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ebenso wie \n\ndie ursprüngliche Klage einen Gegenstand betrifft, der zur künftigen Insol-\n\nvenzmasse gehört, und daß deshalb die Unterbrechung des Rechtsstreits \n\ndurch die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 InsO eingetreten ist. Der \n\nEintritt der Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO setzt voraus, daß das an-\n\nhängige Verfahren die Insolvenzmasse betrifft (§§ 35, 36 InsO). Eine Unterbre-\n\nchung findet deshalb nur statt, wenn und soweit der Gegenstand des anhängi-\n\ngen Verfahrens ein Vermögensgegenstand ist, der rechtlich zur Insolvenz-\n\nmasse gehören kann. Eine nur wirtschaftliche Beziehung zur Masse reicht nicht \n\naus (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 240 Rdn. 8; MünchKomm./Feiber, ZPO, \n\n2. Aufl., § 240 Rdn. 20). Zur Masse gehört das gesamte Vermögen des \n\nSchuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern es \n\nder (Einzel-) Zwangsvollstreckung unterliegt und pfändbar ist, sowie der Neu-\n\nerwerb. \n\nb) Die Klage war ursprünglich auf die Duldung der weiteren Verwendung \n\ndes durch die Beklagte erteilten Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluß \n\nund den Lagebericht der Klägerin für das Geschäftsjahr 1999 gerichtet. Nach \n\nihrem Vortrag ergab sich die Notwendigkeit der Klage daraus, daß die Klägerin \n\ndringend auf diese Verwendungsmöglichkeit angewiesen war. Denn sie hatte \n\nihren nach § 340 k HGB in Verbindung mit § 316 HGB durch einen Prüfer zu \n\nbestätigenden Jahresabschluß und Lagebericht gemäß § 170 AktG durch ihren \n\nVorstand an ihren Aufsichtsrat zu leiten, um eine Entscheidung über die Ver-\n\nwendung ihrer Bilanzgewinne zu ermöglichen. Nach § 26 KWG war die Kläge-\n\nrin als Kreditinstitut weiterhin zur Vorlage ihres geprüften und bestätigten Jah-\n\nresabschlusses an das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen verpflichtet. Vor \n\nallem aber benötigte die Klägerin die Möglichkeit zur weiteren Verwendung des \n\nBestätigungsvermerks nach § 7 Abs. 2 Wertpapier-VerkaufsprospektG in Ver-\n\nbindung mit § 9 Wertpapier-VerkaufsprospektVO für die Durchführung einer \n\ngeplanten Kapitalerhöhung. Der Anspruch auf Verwendung des Bestätigungs-\n\nvermerks für einen Jahresabschluß und für einen Lagebericht stellt sich damit \n\nals ein Nebenanspruch dar, der auf der handelsrechtlichen Prüfungspflicht be-\n\nruht, denen Kapitalgesellschaften unterworfen sind (vgl. §§ 316 ff. HGB). Ge-\n\ngenstand und Umfang der Prüfung beziehen sich auf das Vermögen der Ge-\n\nsellschaft (vgl. § 317 HGB). \n\nDaran hat auch die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Kläge-\n\nrin hier nichts geändert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (u.a. BGHZ 106, 359, 366; BGH, Urt. v. 6.12.1984 - VII ZR 64/84, \n\nNJW 1986, 588, 589; Urt. v. 8.3.1990 - I ZR 116/88, GRUR 1990, 530, 531 \n\n- Unterwerfung durch Fernschreiben; Urt. v. 13.5.1993 - I ZR 113/91, GRUR \n\n1993, 769 - Radio Stuttgart; Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, NJW 1994, 2363 \n\n- Greifbare Gesetzeswidrigkeit II) und der herrschenden Meinung (vgl. die um-\n\nfangreichen Nachweise aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und \n\naus der Literatur bei Stein/Jonas/Borck, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rdn. 39 mit \n\nFn. 134; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 91 a Rdn. 34; Großkomm.UWG/ \n\nJacobs, Vor § 13 UWG, D Rdn. 288) führt zwar das Begehren, die Erledigung \n\nder Streitsache festzustellen, zu einer Veränderung des Streitgegenstandes; \n\nnicht mehr der ursprüngliche Antrag des Klägers, sondern der Feststellungsan-\n\ntrag ist nunmehr Gegenstand der vom Gericht zu treffenden Entscheidung. Da-\n\ndurch ändert sich aber die Massebetroffenheit der Klage im Sinne des § 240 \n\nZPO nicht. \n\nMelullis \n\nJestaedt \n\nScharen \n\nMühlens \n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-22/x-zb-40-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 340k","ref_norm":"340k","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-22/x-zb-40-02","retrieved":"2026-07-10 15:41:06.469038+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-22/x-zb-40-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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