{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-06-22","aktenzeichen":"VI ZR 112/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Ad, § 844 Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Ei- genleistungen (Bauarbeiten) eines bei einem Unfall getöteten Angehörigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 112/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Juni 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Ad, § 844 \n\nZu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Ei-\n\ngenleistungen (Bauarbeiten) eines bei einem Unfall getöteten Angehörigen. \n\nBGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 112/03 - OLG Frankfurt a.M. \n\nLG Gießen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2003 wird \n\nauf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerinnen zu 2 und 3 er-\n\nlitt am 4. November 1996 bei einem von dem Erstbeklagten verschuldeten Ver-\n\nkehrsunfall schwere Verletzungen, an deren Folgen er am 12. November 1996 \n\nverstarb. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. \n\nDie Klägerinnen haben Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrt. \n\nDavon sind in der Revisionsinstanz noch Schadensersatzansprüche wegen Ei-\n\ngenleistungen im Streit, die der Verstorbene nicht mehr erbringen konnte. Die \n\nKlägerinnen sind Erbinnen des Verstorbenen. Sie haben behauptet, es sei be-\n\nabsichtigt gewesen, das im Eigentum der Klägerin zu 1 stehende Familienan-\n\nwesen umfangreich zu renovieren und zu erweitern. Dabei wären durch Eigen-\n\nleistungen des Verstorbenen Lohnkosten in Höhe von 100.602,51 DM einge-\n\nspart worden. Diesen Betrag verlangen sie von den Beklagten ersetzt. \n\nDas Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufung der \n\nKlägerinnen hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch aus \n\ngemäß § 1922 BGB auf die Klägerinnen übergegangenem Recht sei nicht ge-\n\ngeben. Ein vererblicher Schadensersatzanspruch des Verstorbenen sei bereits \n\ndeswegen zu verneinen, weil das auszubauende Anwesen im Eigentum der \n\nKlägerin zu 1 gestanden habe und eine etwaige Vermögensmehrung daher \n\nnicht dem Verstorbenen, sondern ihr zugute gekommen wäre. Auch ein in das \n\nVermögen des Verstorbenen fallender Ausgleichsanspruch bestehe nicht, da \n\nein solcher nicht vereinbart gewesen sei. Ein allenfalls in Betracht kommender \n\nAnspruch auf Zugewinnausgleich habe zum Zeitpunkt des Versterbens noch \n\nnicht bestanden und sei deshalb nicht vererblich gewesen. Die Grundsätze der \n\nDrittschadensliquidation trügen den Anspruch ebenfalls nicht, denn hier sei kei-\n\nne der in Rechtsprechung und Literatur dafür anerkannten Fallgruppen gege-\n\nben. Auch auf § 844 Abs. 2 BGB könne der Anspruch der Klägerinnen nicht \n\ngestützt werden. Dabei könne dahinstehen, ob sie insoweit überhaupt gemein-\n\nschaftlich aktivlegitimiert seien. Es bedürfe auch keiner Entscheidung, ob diese \n\nVorschrift, die als Rechtsfolge die Zahlung einer Geldrente vorsehe, als Grund-\n\nlage des geltend gemachten Ersatzanspruchs herangezogen werden könne. \n\nDem Begehren der Klägerinnen stehe jedenfalls entgegen, daß ihnen hinsicht-\n\nlich der nicht erbrachten Eigenleistungen ein Unterhaltsanspruch nicht entgan-\n\ngen sei, denn Renovierung und Ausbau des Eigenheims seien nicht Teil des \n\nvon dem Verstorbenen rechtlich geschuldeten Unterhalts gewesen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis \n\nstand. \n\n1. Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts zugunsten der Klägerinnen zu unterstellen, daß das im Ei-\n\ngentum der Klägerin zu 1 stehende Familienanwesen ohne den Unfall renoviert \n\nund ausgebaut worden wäre und der Verstorbene dabei Eigenleistungen er-\n\nbracht hätte. \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision haben die Klägerinnen als Er-\n\nbinnen des Verstorbenen keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten \n\ngemäß §§ 823 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG i.V.m. \n\n§ 1922 BGB. Ein solcher Ersatzanspruch bestünde nur, wenn der behauptete \n\nSchaden in der Person des Verstorbenen vor dessen Tod entstanden wäre. Nur \n\nein solcher Anspruch fällt in das Vermögen des Erblassers und kann mit dessen \n\nTod gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergehen (vgl. Senatsurteile vom \n\n21. September 1965 - VI ZR 78/64 - VersR 1965, 1077, 1078 und vom \n\n21. November 2000 - VI ZR 231/99 - NJW 2001, 971, 973). Dem Erblasser \n\nselbst ist im Streitfall der behauptete Vermögensschaden jedoch nicht entstan-\n\nden. \n\na) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die von dem Erblasser \n\nohne den Unfall erbrachten Eigenleistungen ausschließlich zu einer Vermö-\n\ngensmehrung der Klägerin zu 1 geführt hätten. Von der Revision wird auch \n\nnicht in Abrede gestellt, daß das zu renovierende und auszubauende Familien-\n\nanwesen damals schon im Alleineigentum der Klägerin zu 1 stand. \n\nb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dem Erblasser sei gleichwohl \n\nein Schaden entstanden, und zwar deshalb, weil er aufgrund seiner Unfallver-\n\nletzungen die Umbauarbeiten selbst nicht mehr habe erbringen können, son-\n\ndern in Auftrag gegeben und voraussichtlich die hierfür erforderlichen Mittel zur \n\nVerfügung gestellt hätte. Da jedoch der geschädigte Erblasser bereits wenige \n\nTage nach dem Unfall seinen Verletzungen erlag und somit weder die Umbau-\n\narbeiten durchführen noch in Auftrag geben konnte, unterscheidet sich der \n\nStreitfall in wesentlicher Hinsicht von dem Sachverhalt, der dem von der Revisi-\n\non angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken zugrunde lag (OLG \n\nZweibrücken, NZV 1995, 315, 316 mit NA-Beschluß des Senats vom 31. Januar \n\n1995 - VI ZR 85/94). In jenem Fall mußte ein Geschädigter, der einen Ver-\n\nkehrsunfall schwer verletzt überlebt hatte, Lohnkosten für die Beschäftigung \n\nanderer Arbeitskräfte aufwenden, weil ihm Eigenleistungen bei einem Hausbau \n\nnicht mehr möglich waren. Bei dieser Sachlage ist dem dortigen Geschädigten \n\nmit Recht ein Ersatzanspruch zugebilligt worden (vgl. auch Senatsurteile vom \n\n6. Juni 1989 -VI ZR 66/88 - VersR 1989, 857 m.w.N. und vom 24. Oktober \n\n1989 - VI ZR 263/88 - NJW 1990, 1037). Anders liegen die Dinge jedoch im \n\nStreitfall. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß ein Anspruch des Ge-\n\nschädigten auf Ersatz der durch die Einstellung von Ersatzkräften entstehenden \n\nLohnkosten nicht bereits mit der Notwendigkeit von deren Einstellung, sondern \n\nerst mit tatsächlich erfolgter Einstellung dieser Ersatzkräfte entstanden wäre \n\n(vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1972 -VI ZR 75/71 - VersR 1972, 460, 463). \n\nMit dem Tod des Geschädigten war die Schadensentwicklung, soweit sie \n\ndas Vermögen des Geschädigten betraf, und damit die Entstehung der Ansprü-\n\nche, die auf die Klägerinnen als seine Erbinnen gemäß § 1922 BGB übergehen \n\nkonnten, abgeschlossen \n\n(vgl. Senatsurteile vom 23. September 1966 \n\n- VI ZR 9/65 - VersR 1966, 1141, 1142 und vom 25. Januar 1972 \n\n- VI ZR 75/71 - aaO; vgl. auch Senatsurteile vom 20. Februar 1962 \n\n- VI ZR 65/61 - VersR 1962, 337 f.; vom 21. September 1965 - VI ZR 78/64 - \n\nVersR 1965, 1077, 1078 und vom 21. November 2000, aaO). Diese schadens-\n\nrechtliche Konsequenz gilt jedenfalls dann, wenn, wie im Streitfall, ein höchst-\n\npersönliches Rechtsgut des Geschädigten, nämlich sein Körper bzw. seine Ge-\n\nsundheit, verletzt wurde, das von der Erbfolge ausgeschlossen ist (vgl. Stoll, \n\nDer Tod als Schadensfall, in: Festschrift für Zepos, 1973, S. 681, 689 ff.; zu-\n\nstimmend MünchKomm-BGB/Leipold, 3. Aufl., § 1922 Rn. 22; Soergel/Mertens, \n\nBGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 258; Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249 \n\nRn. 187; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearb. [1998], Vorbem. zu § 249 Rn. \n\n53). Der Tod des Berechtigten verhindert hier die Weiterentwicklung des Scha-\n\ndens. Das folgt notwendig aus der Unvererblichkeit des verletzten Rechtsguts, \n\ndie zugleich bedeutet, daß die Position des Verletzten insoweit nicht auf den \n\nGesamtrechtsnachfolger übergehen kann. Vererblich ist nur die in der Person \n\ndes Erblassers entstandene Ersatzforderung, so wie sie im Zeitpunkt des Erb-\n\nfalles besteht. Der Erbe kann mittels dieser Forderung nur dasjenige verlangen, \n\nwas auch der Erblasser im Zeitpunkt des Todes hätte fordern können. Daran \n\nändert sich auch dann nichts, wenn der Verletzte schon zu Lebzeiten das Recht \n\nerworben hat, Ersatz für künftig drohende Schäden zu fordern, etwa für den \n\nVerdienstausfall, den er während der mutmaßlichen Dauer seiner Erwerbsunfä-\n\nhigkeit erleiden wird. Der Tod des Verletzten schließt künftigen Schaden aus \n\nund ermöglicht eine definitive Berechnung, welcher Schaden ihm tatsächlich \n\nerwachsen ist. Somit wird eine ursprünglich entstandene Ersatzforderung mit \n\ndem Tode des Gläubigers hinfällig, soweit sie den definitiven Schaden über-\n\nsteigt und sich auf einen längeren Zeitabschnitt bezieht, als ihn der Verletzte \n\ntatsächlich erlebt hat (Stoll aaO, S. 689). Das bedeutet für den Streitfall, daß die \n\nKlägerinnen Ersatz der anstelle von Eigenleistungen des Geschädigten aufzu-\n\nwendenden Lohnkosten nicht als Erbinnen aus übergegangenem Recht gemäß \n\n§ 1922 BGB verlangen können. Bei den von ihnen geltend gemachten Aufwen-\n\ndungen handelt es sich vielmehr um mittelbare Schäden oder Drittschäden. \n\nDiese sind im Falle der Tötung eines Menschen jedoch nicht gemäß §§ 823 \n\nBGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, sondern nur nach Maßgabe der §§ 844 BGB, \n\n10 Abs. 2 StVG ersatzfähig (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2000, aaO). \n\nc) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsge-\n\nricht auch etwaige Ausgleichsansprüche des Erblassers sowie ihm zustehende \n\nSchadensersatzansprüche aus Drittschadensliquidation verneint. Die Voraus-\n\nsetzungen dafür liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor. \n\n3. Ein Ersatzanspruch der Klägerinnen ergibt sich auch nicht aus §§ 844 \n\nAbs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG. Nach diesen Vorschriften haben bei der Tötung \n\neines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten die unterhaltsberechtigten Perso-\n\nnen Anspruch auf Ersatz des mittelbaren Schadens, der ihnen durch Entzug \n\ndes Unterhaltsrechts entsteht (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Perso-\n\nnenschaden, 8. Aufl., Rn. 319). Der Ersatz ist grundsätzlich durch Entrichtung \n\neiner Geldrente zu leisten. \n\na) Zutreffend gehen Berufungsgericht und Revision davon aus, daß \n\nmaßgeblich für den Umfang des geschuldeten Unterhalts der Ehegatten unter-\n\neinander und im Verhältnis zu den Kindern der fiktive gesetzliche Unterhalt \n\nnach §§ 1360a Abs. 1, 1602 Abs. 2, 1610 BGB ist, der sich nach der persönli-\n\nchen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Getöteten richtet (st. Rspr., \n\nvgl. Senatsurteile vom 23. September 1986 - VI ZR 46/85 - VersR 1987, 156, \n\n157; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166, 1168; vom 5. De-\n\nzember 1989 - VI ZR 276/88 - VersR 1990, 317 f.; vom 6. Oktober 1992 \n\n- VI ZR 305/91 - VersR 1993, 56, 57 und vom 4. November 2003 \n\n- VI ZR 346/02 - VersR 2004, 75, 76, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 12. Juli \n\n1979 - III ZR 50/78 - VersR 1979, 1029). \n\nb) Bei der Bemessung der gemäß §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG \n\nzu leistenden Geldrente ist der gesamte Lebensbedarf der Familie zu berück-\n\nsichtigen, d.h. alles, was zur Haushaltsführung und Deckung der persönlichen \n\nBedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Die \n\nBerechnung des Schadensersatzanspruchs erfordert somit eine Gesamtbe-\n\ntrachtung sämtlicher zu berücksichtigender Posten. Dabei sind nach ständiger \n\nRechtsprechung des Senats der Vermögensbildung dienende Ausgaben wie \n\nEigenleistungen zum Erwerb eines Eigenheims nicht in die Gesamtberechnung \n\neinzustellen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1966 - VI ZR 9/65 - aaO \n\nund vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961). Dagegen können In-\n\nstandsetzungs- und Erhaltungskosten, die ebenso wie Nebenkosten oder Zin-\n\nsen für ein zum Erwerb des Eigenheims aufgenommenes Darlehen der Finan-\n\nzierung des Wohnbedarfs dienen, bis zur Höhe der fiktiven Miete für eine an-\n\ngemessene Wohnung ebenso wie Rücklagen für die Anschaffung und Repara-\n\ntur von Wohnungseinrichtung und Hausrat in der Gesamtrechnung Berücksich-\n\ntigung finden (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 237, 241; vom 16. Dezember 1986 \n\n- VI ZR 192/85 - VersR 1987, 507 f.; vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - VersR \n\n1988, 954 ff.; vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - VersR 1990, 317 f. und \n\nvom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - aaO). \n\nc) Zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerinnen wegen Entzugs \n\nihrer gesetzlichen Unterhaltsrechte könnten die von dem Verstorbenen beab-\n\nsichtigten Eigenleistungen demnach allenfalls in dem Umfang führen, in dem \n\nsie für die Instandsetzung oder Erhaltung des von der Familie bewohnten Hau-\n\nses notwendig gewesen wären. Soweit eine Erweiterung des Hauses geplant \n\nwar, hätten die Eigenleistungen hingegen der Vermögensbildung gedient. Inso-\n\nweit müßten sie unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben. Letztlich kann die \n\nFrage, in welchem Umfang die in Aussicht genommenen Arbeiten zur Instand-\n\nsetzung oder Unterhaltung des Hauses erforderlich gewesen wären, jedoch \n\noffenbleiben. Das Begehren der Klägerinnen ist nämlich nicht auf Zahlung einer \n\nUnterhaltsrente gemäß §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG gerichtet. Sie ma-\n\nchen vielmehr isoliert die fiktiven Lohnkosten als eigenständige Schadensposi-\n\ntion geltend, ohne diese in die Berechnung etwaiger Unterhaltsansprüche ge-\n\ngenüber dem Verstorbenen einzustellen. Damit haben sie die tatsächlichen Vor-\n\naussetzungen für einen Ersatzanspruch gemäß §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 \n\nStVG aber nicht ausreichend dargetan. Auf die Frage, ob die Eigenleistungen, \n\nwovon die Revision offenbar ausgeht, den drei Klägerinnen gemeinschaftlich \n\nzugute gekommen wären, oder ob wegen der Verschiedenheit der Vorausset-\n\nzungen für Höhe und Dauer etwaiger Rentenansprüche insoweit nur eine antei-\n\nlige Geltendmachung in Betracht käme (vgl. BGHZ 11, 181, 183 f.), kommt es \n\ndemgemäß nicht mehr an. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-22/vi-zr-112-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-22/vi-zr-112-03","retrieved":"2026-07-10 15:42:24.709772+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-22/vi-zr-112-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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