{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"VII ZR 75/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 5; VOB/C DIN 18299 Abschnitt 5; DIN 18332 Abschnitt 5 a) Die Abrechnungsregelungen der VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedin- gungen für Bauleistungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (hier DIN 18299 Abschnitt 5 und DIN 18332 Abschnitt 5). b) Bei der Auslegung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen kommt der Verkehrssitte maßgebliche Bedeutung zu, wenn Wortlaut und Sinn der Regelung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Kommentierungen der VOB/C sind grundsätzlich keine geeignete Hilfe zu deren Auslegung. c) Aus Wortlaut und Sinn der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten auch dann Anwendung findet, wenn Wärmedämmarbeiten für eine Natursteinfassade isoliert in Auftrag gegeben werden. ZPO §§ 286 B, 404 a) Auf welcher vertraglichen Grundlage das Aufmaß zu nehmen ist, ist eine Rechts- frage und daher einer Begutachtung durch einen Bausachverständigen nicht zu- gänglich. b) Die Ermittlung, ob eine Verkehrssitte besteht, kann dem Gutachter übertragen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 75/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2004 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAGBG § 5; VOB/C DIN 18299 Abschnitt 5; DIN 18332 Abschnitt 5 \n\na) Die Abrechnungsregelungen der VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedin-\ngungen für Bauleistungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (hier DIN \n18299 Abschnitt 5 und DIN 18332 Abschnitt 5). \n\nb) Bei der Auslegung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen kommt der \nVerkehrssitte maßgebliche Bedeutung zu, wenn Wortlaut und Sinn der Regelung \nnicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Kommentierungen der VOB/C sind \ngrundsätzlich keine geeignete Hilfe zu deren Auslegung. \n\nc) Aus Wortlaut und Sinn der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen läßt \nsich nicht eindeutig entnehmen, ob DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten auch dann \nAnwendung findet, wenn Wärmedämmarbeiten für eine Natursteinfassade isoliert \nin Auftrag gegeben werden. \n\nZPO §§ 286 B, 404 \n\na) Auf welcher vertraglichen Grundlage das Aufmaß zu nehmen ist, ist eine Rechts-\nfrage und daher einer Begutachtung durch einen Bausachverständigen nicht zu-\ngänglich. \n\nb) Die Ermittlung, ob eine Verkehrssitte besteht, kann dem Gutachter übertragen \n\nwerden. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 75/03 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nProf. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Februar 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn für Dämm-\n\narbeiten. \n\nDie Beklagte wurde mit der Errichtung einer Natursteinfassade beauf-\n\ntragt. Sie schloß mit der Klägerin als Nachunternehmerin auf der Grundlage \n\neines gesondert angefertigten Leistungsverzeichnisses einen Einheitspreisver-\n\ntrag über die Erstellung der Wärmedämmung. Die VOB/B wurde vereinbart. Die \n\nLeistungen der Klägerin sind fertig gestellt. Die Schlußrechnung der Klägerin \n\nhat die Beklagte gekürzt, weil sie der Auffassung ist, das Aufmaß für die Wär-\n\nmedämmung müsse auf der Grundlage der DIN 18299 Abschnitt 5 nach den \n\nFlächen der Wärmedämmung erstellt werden. Die Klägerin ist demgegenüber \n\nder Auffassung, das Aufmaß sei auf der Grundlage der DIN 18332 Abschnitt \n\n5.1.1.3 nach den Außenmaßen der Fassadenbekleidung zu nehmen. \n\nDie auf Zahlung von 19.612,57 € gerichtete Klage hatt e in beiden Instan-\n\nzen Erfolg. Die Beklagte verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin dürfe die Wärme-\n\ndämmarbeiten nach DIN 18332 Abschnitt 5.1.1.3 abrechnen. Die DIN-Normen \n\nneuester Fassung und die VOB/B und damit auch die Allgemeinen Technischen \n\nBedingungen für Bauleistungen seien zum Gegenstand des Vertrages gemacht \n\nworden. Die vom Sachverständigen geteilte Auffassung des Landgerichts, die \n\nWärmedämmarbeiten könnten auch dann nach der DIN 18332 abgerechnet \n\nwerden, wenn sie isoliert beauftragt würden, scheine richtig. Der Wortlaut des \n\nAbschnitts 5.1.1.3, wonach bei Fassaden die Maße der Bekleidung zugrunde zu \n\nlegen seien, lasse diese Auslegung zu. Denn zur Fassade gehörten auch die \n\nerforderlichen Nebenleistungen. Einigkeit bestehe darüber, daß die Dämmar-\n\nbeiten jedenfalls dann nach dem Maße der Bekleidung abzurechnen seien, \n\nwenn sie gemeinsam mit den Natursteinarbeiten in Auftrag gegeben würden. \n\nDas mache einen Sinn, weil die Abrechnung dadurch vereinfacht werde. Dieser \n\nZweck greife auch bei einer isolierten Beauftragung. Es könne nicht beabsich-\n\ntigtes Ziel der Norm sein, dem Unternehmer eine komplizierte und aufwändige-\n\nre Art der Abrechnung aufzuerlegen, der nur einen Ausschnitt aus der Gesamt-\n\nleistung mit geringeren wirtschaftlichen Möglichkeiten zu erbringen habe. \n\nDer Einholung eines Obergutachtens bedürfe es nicht. Es bestehe kein \n\nAnlaß, der Frage nachzugehen, ob ein Brauch oder ein Gewohnheitsrecht be-\n\nstehe, nach DIN 18332 abzurechnen. Soweit der Privatgutachter K. \n\nDIN 18332 Abschnitt 5.1.1.1. anwenden wolle, überzeuge das nicht, weil Ab-\n\nschnitt 5.1.1.3. auch nach dessen Auffassung für Fassadenarbeiten spezieller \n\nsei. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß die \n\nVOB/B in den Vertrag einbezogen worden ist. Damit sind die Allgemeinen \n\nTechnischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Vertragsbestand-\n\nteil, § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. \n\n2. Die ATV sind im Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Baulei-\n\nstungen zusammengefaßt. Sie bestehen aus Allgemeinen Regelungen für Bau-\n\narbeiten jeder Art und aus Regelungen für spezifische Gewerke. Außerdem füh-\n\nren sie eine DIN-Bezeichnung mit der Benennung des jeweiligen Gewerkes. \n\nDIN 18299 enthält die Regelungen für Bauarbeiten jeder Art. Die DIN 18300 ff. \n\nenthalten die gewerkespezifischen Regelungen. Sowohl die DIN 18299 als \n\nauch die DIN 18300 ff. enthalten in ihrem fünften Abschnitt Regelungen zur Ab-\n\nrechnung. \n\n3. Das Berufungsgericht hat einen Handelsbrauch, § 346 HGB, oder eine \n\nallgemeine Verkehrssitte, § 157 BGB, wonach die Abrechnung der Wärme-\n\ndämmung auch ohne Einbeziehung der ATV nach den Maßen der Außenbe-\n\nkleidung erfolgt, nicht festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - VIII ZR \n\n178/79, WM 1980, 1122). Es stützt sein Ergebnis vielmehr allein auf die Ausle-\n\ngung der in den Vertrag einbezogenen ATV. \n\n4. Nach § 2 Nr. 2 VOB/B wird die Vergütung nach den vertraglichen Ein-\n\nheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet. Nach der \n\nallgemeinen Regelung der DIN 18299 Abschnitt 5 ist die tatsächlich ausgeführte \n\nLeistung aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen \n\nZeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Lei-\n\nstung aufzumessen. Diese Abrechnungsregel ist anwendbar, wenn die nachfol-\n\ngenden gewerkespezifischen ATV keine besondere Regelung für die Abrech-\n\nnung der Wärmedämmarbeiten vorsehen. \n\nDie Klägerin beruft sich auf die Regelung in DIN 18332 Naturwerkstein-\n\narbeiten Abschnitt 5.1.1.3. Danach sind bei der Ermittlung der Leistung, gleich-\n\ngültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt, bei Fassaden die Ma-\n\nße der Bekleidung zugrunde zu legen. Abschnitt 5.1.1.1 sieht vor, daß bei In-\n\nnenbekleidungen…, Dämmschichten,… die Maße der zu bekleidenden Fläche \n\nzugrunde zu legen sind. \n\n5. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft. Sie läßt das \n\nobjektive Verständnis der beteiligten Verkehrskreise zu Unrecht außer Acht. \n\na) Die Abrechnungsregelungen der ATV enthalten vertragsrechtliche Re-\n\ngelungen. Sie nehmen Einfluß auf die Art der Abrechnung, § 14 Nr. 2 Satz 2 \n\nVOB/B. Damit bestimmen sie auch den Preis für die erbrachte Leistung. Sie \n\nsind wegen ihrer vertragsrechtlichen Bedeutung Allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngungen (Beck´scher VOB-Komm. Teil C/Motzke, Syst IV Rdn. 105 und Vogel, \n\nSyst V Rdn. 17 sowie Kuffer, Syst VII Rdn. 17; Kapellmann/Schiffers, Vergü-\n\ntung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, Band 1, 4. Aufl., \n\nRdn. 146; Grauvogl, Jahrbuch Baurecht 1998, 315, 331). Die Auslegung der \n\nAbrechnungsregelungen hat nach Grundsätzen zu erfolgen, die die Rechtspre-\n\nchung zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entwickelt hat. \n\nb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach objektiven Maßstäben \n\nso auszulegen, wie an den geregelten Geschäften typischerweise beteiligte \n\nVerkehrskreise sie verstehen können und müssen (BGH, Urteil vom 23. März \n\n2004 - XI ZR 14/03 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei kann eine \n\nDifferenzierung nach unterschiedlichen Verkehrskreisen geboten sein (Ulmer in \n\nUlmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 5 Rdn. 16 mit Nachweisen zur \n\nRechtsprechung). Werden die ATV in Verträgen zwischen Bauunternehmern \n\nvereinbart, so ist das den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck der Regelung \n\nberücksichtigende, redliche Verständnis der Vertragspartner des Baugewerbes \n\nmaßgebend. \n\nc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, daß \n\nes von dieser Auslegungsregel ausgegangen ist. Vielmehr orientiert sich das \n\nBerufungsgericht in erster Linie an der persönlichen Auffassung eines Sachver-\n\nständigen. \n\naa) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß sich \n\naus dem Wortlaut der ATV nicht eindeutig entnehmen läßt, ob die DIN 18332 \n\nanwendbar ist, wenn Wärmedämmarbeiten isoliert beauftragt werden. Die DIN \n\n18332 betrifft nach ihrer Benennung Natursteinarbeiten. Dämmarbeiten sind \n\nkeine Natursteinarbeiten. Andererseits enthält die DIN 18332 Regelungen zur \n\nDämmung im Zusammenhang mit Natursteinarbeiten, sowohl hinsichtlich der \n\nStoffe (2.4) als auch hinsichtlich der Ausführung (3.5). Danach ist es nach dem \n\nWortlaut der ATV nicht ausgeschlossen, daß die DIN 18332 auch für Dämmar-\n\nbeiten als Grundlage von Natursteinarbeiten anwendbar ist, wenn diese isoliert \n\nvergeben werden. \n\nbb) Aus Sinn und Zweck der Abrechnungsregel der DIN 18332 Abschnitt \n\n5.1.1.3 läßt sich nichts Entscheidendes herleiten. Allein das Interesse an einer \n\nvereinfachten Abrechnung, wie sie DIN 18332 Abschnitt 5.1.1.3 vorsieht, recht-\n\nfertigt nicht die Anwendbarkeit der DIN 18332. \n\ncc) Bei der Auslegung der ATV kommt der Verkehrssitte jedenfalls dann \n\neine maßgebliche Bedeutung zu, wenn die ATV in ihrem Wortlaut nicht eindeu-\n\ntig ist und auch der Sinn und Zweck der Regelung einen eindeutigen Rege-\n\nlungsgehalt nicht erkennen läßt. Beide Parteien haben behauptet, die von ihnen \n\nfavorisierte Abrechnung sei in der Natursteinbranche verkehrsüblich. Sie haben \n\ndamit auch behauptet, daß im Baugewerbe die ATV in dem jeweils von ihnen \n\nvertretenen Sinn verstanden werden. Das Berufungsgericht durfte diese Be-\n\nhauptungen nicht unberücksichtigt lassen. \n\nDas Landgericht hat darüber Beweis erhoben, ob die Schlußrechnung \n\nder Klägerin prüffähig und sachlich richtig ist. Das Berufungsgericht hat lediglich \n\nergänzende Stellungnahmen eingeholt. Diese Beweiserhebung ist verfahrens-\n\nfehlerhaft. Die von den Parteien aufgeworfene Frage, auf welcher vertraglichen \n\nGrundlage das Aufmaß zu nehmen ist, ist eine Rechtsfrage. Diese Rechtsfrage \n\nist einer Begutachtung durch einen Bausachverständigen nicht zugänglich. \n\nDie Vorgerichte wären nicht gehindert gewesen, zur Ermittlung der not-\n\nwendigen tatsächlichen Grundlagen für die von ihnen vorzunehmende Ausle-\n\ngung der ATV Beweis darüber zu erheben, wie die herangezogenen ATV im \n\nBaugewerbe verstanden werden. Diese Beweisfrage kann auch durch ein Gut-\n\nachten eines Bausachverständigen beantwortet werden (vgl. BGH, Urteil vom \n\n9. Februar 1995 – VII ZR 143/93, BauR 1995, 538 = ZfBR 1995, 191). Der Gut-\n\nachter muß die Beweisfrage frei von nicht belegbaren Wertungen beantworten \n\nund darlegen, auf welcher Grundlage er der Auffassung ist, daß ATV im Bau-\n\ngewerbe in einem bestimmten Sinne verstanden werden. Dazu muß er, wenn \n\nnicht bereits Stellungnahmen der beteiligten Verkehrskreise oder z.B. der Indu-\n\nstrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammern vorliegen, in geeig-\n\nnetem Umfang Erkundigungen einholen und diese Quellen offen legen. Eine \n\nKommentierung der VOB/C in der Literatur, wie sie z.B. von Franz in Dame-\n\nrau/Tauterat, VOB im Bild, Hochbau- und Ausbauarbeiten, vorgenommen wird, \n\nist grundsätzlich nicht maßgebend für das objektive Verständnis der ATV. Sie \n\nist nur dann eine geeignete Hilfe für deren Auslegung, wenn sie vom Bauge-\n\nwerbe als maßgebliche Darstellung akzeptiert wird und deshalb das objektive \n\nVerständnis der ATV wiedergibt. \n\nd) Der Senat ist auf der Grundlage der bisherigen Beweiserhebung nicht \n\nin der Lage, selbst zu entscheiden. Die Ausführungen des Sachverständigen \n\nund die sonstigen Unterlagen bieten keine hinreichende Grundlage für eine \n\nEntscheidung darüber, wie die ATV auszulegen sind. \n\naa) Der Sachverständige hat die Anwendung der DIN 18332 im wesentli-\n\nchen damit begründet, daß es sich bei der Leistung der Beklagten um Fassa-\n\ndenarbeiten handelt. Im Grundsatz seien die Abrechnungsregeln für Fassaden \n\nidentisch in der DIN 18351 Abschnitt 5.1.1 und der DIN 18332 Abschnitt 5.1.1.3. \n\nIn der Praxis bedeute die Kommentierung in Damerau/Tauterat, VOB im Bild, \n\nzu diesem Punkt, die Fassade sei im Paket aufzumessen. Das gelte auch für \n\nden Fall, daß die Dämmung isoliert vergeben würde. Etwas anderes hätte in \n\nden Ausschreibungsunterlagen klargestellt werden müssen. Eine Abrechnung \n\nder Dämmung nach Aufmaß sei nur mit einem verhältnismäßig hohen Aufwand \n\nmöglich. Nicht zuletzt, um einen unverhältnismäßigen Abrechnungsaufwand \n\nauszuschließen, seien die Abrechnungsregeln der VOB Teil C und die Erläute-\n\nrungen der VOB im Bild geschaffen worden. \n\nAuf die Frage, welche Art der Abrechnung verkehrsüblich sei, hat der \n\nSachverständige erwidert, es werde das als verkehrsüblich zu erachten sein, \n\nwas eben die VOB vorschreibe. Dazu habe er Stellung genommen. Zudem hat \n\ner erklärt, im Falle solcher Fassaden sei ihm noch nie etwas anderes als die \n\nAbrechnung der Klägerin vorgekommen. Fassadenarbeiten seien zwar nicht \n\nausgesprochen seine Spezialität, er komme aber immer wieder bei verschiede-\n\nnen Bauvorhaben mit Fassaden in Berührung. \n\nbb) Mit seinen Ausführungen hat der Sachverständige zu dem vorrangig \n\nzu klärenden Punkt, ob die DIN 18332 auch dann anwendbar ist, wenn die \n\nDämmarbeiten isoliert vergeben werden, lediglich seine an Zweckmäßigkeits-\n\ngesichtspunkten orientierte Rechtsauffassung wiedergegeben. Die Ausführun-\n\ngen belegen nicht, daß im Baugewerbe die DIN 18332 auch bei isolierter Beauf-\n\ntragung der Wärmedämmarbeiten für anwendbar gehalten wird. Die Beklagte \n\nhat dargelegt, daß diese Abrechnung zu einer erheblichen Abweichung von den \n\ntatsächlichen Leistungen zu Lasten des Auftraggebers führt und die Zweckmä-\n\nßigkeitserwägungen beim Bau einer kompletten Fassade nicht zwingend auch \n\ndann greifen, wenn die Wärmedämmung isoliert in Auftrag gegeben wird. Hinzu \n\nkommt, daß der Privatgutachter K. jedenfalls das Ergebnis des gerichtlichen \n\nGutachtens nicht geteilt hat. Dieser hat seine gutachterliche Stellungnahme un-\n\nter dem Briefkopf des Fachverbandes \"Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V.\" \n\nabgegeben. Seiner Stellungnahme ist zu entnehmen, daß die Abrechnung nach \n\nAbschnitt 5.1.1.3 nicht ungeteilte Zustimmung im Baugewerbe findet. Sie deutet \n\nauf die Möglichkeit hin, daß DIN 18332 überhaupt nicht für anwendbar gehalten \n\nwird. So ist erklärlich, daß Herr K. die Regelung der DIN 18332 Abschnitt \n\n5.1.1.1 nur \"entsprechend\" angewandt wissen will. Das Berufungsgericht hat \n\nden Hinweis auf die \"entsprechende\" Anwendung mißachtet und so einen Wi-\n\nderspruch in der gutachterlichen Stellungnahme angenommen. \n\ncc) Auch die sonstigen in den Akten befindlichen Stellungnahmen ver-\n\nschaffen nicht den Eindruck, daß die DIN 18332 in dem von der Klägerin ge-\n\nwollten Sinne verstanden wird. Nach Damerau/Tauterat, VOB im Bild, Hochbau- \n\nund Ausbauarbeiten, 16. Aufl., S. 114, sind mit der Herstellung der Fassade \n\nverlegte Dämmschichten, Trag- und Unterkonstruktionen grundsätzlich mit den \n\nMaßen der Fassadenbekleidung abzurechnen. Dabei sei ohne Bedeutung, ob \n\ndiese in einer oder verschiedenen Leistungspositionen vorgegeben seien. \n\nMaßgebend sei, daß die Leistung als einziger Auftrag vergeben sei. Nichts an-\n\nderes kann der mündlichen Stellungnahme des Bearbeiters der \"VOB im Bild\" \n\nFranz gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen entnommen werden. \n\nDanach ist ungeachtet des Umstandes, daß die Kommentierung der ATV \n\ngrundsätzlich nicht maßgebend für deren objektives Verständnis ist, lediglich \n\ngesagt, daß bei einer einheitlichen Beauftragung von Fassaden und Wärme-\n\ndämmung eine Abrechnung nach einheitlichen Maßen stattfindet. \n\nAuf die von der Revision eingeführten weiteren Stellungnahmen des \n\nHerrn Franz, die letztlich auf seine Kommentierung der VOB im Bild Bezug \n\nnehmen, kommt es nicht an. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Es erhält Gelegenheit, die Auslegung der ATV \n\nerneut vorzunehmen und die dafür notwendigen Grundlagen, möglicherweise \n\ndurch Einholung von Stellungnahmen der beteiligten Verkehrskreise oder des \n\nGutachtens eines anderen Sachverständigen, zu ermitteln. Vorsorglich weist \n\nder Senat auf folgendes hin: \n\na) Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage des Sachverständigen-\n\ngutachtens der Auffassung, daß DIN 18332 Abschnitt 5.1.1.3 und nicht Ab-\n\nschnitt 5.1.1.1 anzuwenden ist. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Inso-\n\nweit gelten die gleichen Erwägungen, wie sie der Senat zur Anwendung der \n\nDIN 18332 auf eine isolierte Beauftragung der Wärmedämmung angestellt hat. \n\nDer Sachverständige hat im wesentlichen Zweckmäßigkeitserwägungen ange-\n\nstellt. Dabei hat er sich über den Wortlaut der DIN 18332 Abschnitt 5.1.1.1 hin-\n\nweggesetzt. Danach findet bei Dämmschichten eine Abrechnung nach der zu \n\nbelegenden Fläche statt. Inwieweit nach der Verkehrssitte diese Abrechnungs-\n\nregelung entgegen ihrem Wortlaut bei Fassadenarbeiten außer Kraft gesetzt ist, \n\nhat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Umstand, daß die ATV eine \n\nvereinfachte Abrechnung bezwecken, zwingt nicht dazu, die Dämmschicht bei \n\nFassaden nach dem Maße der Bekleidung abzurechnen. Auch die in Abschnitt \n\n5.1.1.1 vorgesehene Abrechnung nach dem Maß der zu belegenden Fläche \n\nerlaubt im Zusammenspiel mit den Regelungen der 5.1.3 und 5.2 eine verein-\n\nfachte Abrechnung, die im übrigen der tatsächlichen Leistung näher kommt, als \n\ndie Abrechnung nach dem Maße der Bekleidung. \n\nb) Zweifel bei der Auslegung der ATV gehen nach § 5 AGBG zu Lasten \n\ndes Verwenders. Diese Regelung gilt sowohl für die Frage, ob im Gesamtsy-\n\nstem der VOB/C die Regelung der DIN 18299 Abschnitt 5 oder der DIN 18332 \n\neingreift, als auch für die Frage, ob bei Anwendung der DIN 18332 deren Ab-\n\nschnitt 5.1.1.1 oder Abschnitt 5.1.1.3 anwendbar ist. \n\nc) Der Senat weist weiter vorsorglich darauf hin, daß nach der gebotenen \n\nAufklärung des Verständnisses der ATV eine erneute Zulassung der Revision \n\nnicht geboten ist. Das Berufungsgericht hat keine Divergenzen aufgezeigt, die \n\nes rechtfertigen könnten, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung zuzulassen. Ebenso wenig begründet allein der Umstand, daß der \n\nBundesgerichtshof über die Auslegung einer ATV noch nicht entschieden hat, \n\ndie Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Ab-\n\nschnitt 1 ZPO. \n\nDressler Thode Hausmann \n\n Wiebel Kniffka","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/vii-zr-75-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/vii-zr-75-03","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-17/vii-zr-75-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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