{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"IX ZR 56/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 56/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Landshut vom 29. Januar 2003 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Klägern die Zahlung \n\nweiteren Anwaltshonorars schuldet. \n\nMit notariellem Vertrag vom 3. Juni 1992 erwarb die Beklagte von der \n\nspäter in Konkurs gefallenen W. Wo. GmbH (im folgenden: Bau-\n\nträger) ein Wohnungs- und Teilerbbaurecht an einer noch zu errichtenden \n\nWohnanlage zu einem Gesamtpreis von 397.000 DM. Die Vertragsparteien \n\nerklärten in der Urkunde die dingliche Einigung; der Bauträger bewilligte und \n\ndie Klägerin beantragte die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. \n\nAuf dem zu bebauenden Grundstück lasteten Buchgrundschulden im Nennbe-\n\ntrag von einer Million und 5,3 Millionen DM zugunsten der B. \n\nBank Aktiengesellschaft \n\n(später B. \n\nbank AG; im folgenden: H. bank). Für diese Grundpfandrechte hatte \n\ndie H. bank mit Schreiben vom 26. November 1991 eine Lastenfrei-\n\nstellungsverpflichtung abgegeben. Der beurkundende Notar sollte den Vertrag \n\nunter anderem erst dann dem Grundbuchamt zum Vollzug vorlegen, wenn der \n\nBauträger ihm schriftlich mitgeteilt hatte, daß der geschuldete Kaufpreis be-\n\nzahlt sei und die Lastenfreistellungserklärung der H. bank vorliege. \n\nDie Beklagte behielt einen Teil des vereinbarten Entgelts wegen mangelhafter \n\nBauleistung ein. \n\nDie Beklagte beauftragte die Kläger im Jahre 1993 mit der Wahrneh-\n\nmung ihrer Interessen. Mit am 7. Dezember 1994 bei den Klägern eingegange-\n\nnem Schreiben nahm sie zu Ausführungen der Bevollmächtigten des Bauträ-\n\ngers Stellung. Mit Schreiben vom 2. Januar 1995 teilten die Kläger ihr darauf-\n\nhin mit, daß sie \"die Angelegenheit bezüglich Ihrer Wandelungsansprüche etc. \n\nnoch einmal ausführlich überprüft\" hätten. Im Ergebnis rieten sie von der Erhe-\n\nbung einer Wandelungsklage ab. Die Kläger, die aufgrund von Zwischenab-\n\nrechnungen bereits 2.895,70 DM von der Beklagten erhalten hatten, stellten \n\ndieser nach Ende des Mandats mit Kostenrechnung vom 19. Dezember 2001 \n\naus einem Gegenstandswert von 397.000 DM u.a. für ihre \"Tätigkeit auf La-\n\nstenfreistellung und Eigentumsübertragung gegenüber W. und dann an-\n\nschließend H. bank\" insgesamt (weitere) 4.000,51 € in Rechnung. Das Amts-\n\ngericht hat der eingeklagten Geschäfts- und Besprechungsgebühr nach § 118 \n\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO einen Gegenstandswert von 270.000 DM, den Ver-\n\nkehrswert des Wohnungs- und Teilerbbaurechts, zugrundegelegt und die Be-\n\nklagte unter Abweisung der weiter gehenden Klage zur Zahlung von 1.287,74 € \n\nnebst Zinsen verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Mit \n\nder Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage insgesamt abzuwei-\n\nsen, weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nDie Kläger haben gegen die Beklagte aus § 611 BGB einen Anspruch \n\nauf Zahlung restlichen Anwaltshonorars in einer Höhe, die den ausgeurteilten \n\nBetrag übersteigt. Denn angefallen sind sowohl die Geschäftsgebühr (§ 118 \n\nAbs. 1 Nr. 1 BRAGO) als auch die Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBRAGO). Die jeweilige Mittelgebühr ist aus einem Gegenstandswert in Höhe \n\nvon jedenfalls 178.711,41 € (349.529,14 DM) zu berechne n. \n\n1. Das Landgericht hat den Gegenstandswert allein im Blick auf die bei \n\nder H. bank zu erwirkende Pfandfreigabe bestimmt. Damit hat es je-\n\ndoch den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit verkannt (§ 7 Abs. 1 BRAGO). \n\na) Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht oder Rechtsver-\n\nhältnis, auf das sich die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bezieht. Dabei wird der \n\nGegenstand durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt (BGH, Urt. v. \n\n5. April 1976 - III ZR 95/74, LM § 7 BRAGO Nr. 2; v. 17. November 1983 \n\n- III ZR 193/82, AnwBl. 1984, 501; v. 24. November 1994 - IX ZR 222/93, ZIP \n\n1995, 118, 122; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045; \n\nGerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 7 Rn. 2). \n\nb) Das Mandat, das die Beklagte den Klägern erteilt hatte, umfaßte auch \n\ndie Prüfung der Frage, ob eine Wandelungsklage Aussicht auf Erfolg hatte. Die \n\nBeklagte hat zwar hierzu wiederholt vorgetragen, daß sie von Anfang an beab-\n\nsichtigt habe, die Wohnung zu behalten, ein Mandat, diese zurückzugeben, \n\nhabe sie den Klägern nicht erteilt. Nicht bestritten hat sie jedoch, daß das am \n\n7. Dezember 1994 bei den Klägern eingegangene Schreiben von ihr stammt. \n\nDarin hatte sie an den Kläger zu 3 unter Hinweis auf die \"unfertige Wohnung\" \n\ndie Fragen gerichtet: \"Muß ich das alles einfach so hinnehmen? Hab ich als \n\nVerbraucher keinerlei Rechte?\" Diese Fragen durften die Kläger auch als Auf-\n\ntrag verstehen, die Aussichten einer Wandelung in rechtlicher und tatsächli-\n\ncher Hinsicht zu prüfen. Sie sind daher zu Recht in ihrem Schreiben vom \n\n2. Januar 1995 an die Beklagte ausführlich auf die Geltendmachung von Wan-\n\ndelungsansprüchen eingegangen. \n\nc) Nach Sachlage wäre nicht eine Klage \"auf\" Wandelung gemäß § 465 \n\nBGB a.F. zu erheben gewesen. Vielmehr hätte die Beklagte nach Abgabe einer \n\nWandelungserklärung sofort auf Leistung klagen müssen. Dementsprechend \n\nhaben die Kläger in ihrem bereits erwähnten Schreiben vom 2. Januar 1995 \n\nausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein \"Anspruch auf Rückzahlung des \n\nKaufpreises\" wohl nicht realisiert werden könne. Verlangt der Käufer in einem \n\nsolchen Fall sein Geld - hier: den geleisteten Teilbetrag - zurück, so ist der \n\nForderungsbetrag wertbestimmend (Staudinger/Honsell, BGB 13. Bearb. § 465 \n\nRn. 27; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 3 Rn. 63; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. \n\n§ 3 Rn. B II b 1; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß \n\n11. Aufl. Rn. 5004, 5005; s. auch OLG Hamm OLGR 2000, 17; MünchKomm-\n\nZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl. § 3 Rn. 136). Dieser Betrag beläuft sich auf \n\n178.711,41 €. Das ergibt sich aus der von den Klägern mi\n\nt Schriftsatz vom \n\n1. Juli 2002 vorgelegten Aufstellung des Bauträgers vom 11. April 1995, der die \n\nBeklagte in den Tatsacheninstanzen nicht widersprochen hat. Ob darüber hin-\n\naus für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts in einem solchen Fall der \n\nvolle Kaufpreis wertbestimmend ist, kann der Senat offenlassen. \n\n2. Aus diesem Gegenstandswert ist die Geschäftsgebühr gemäß § 118 \n\nAbs. 1 Nr. 1 BRAGO angefallen. Das gleiche gilt für die Besprechungsgebühr \n\ngemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO: Aus den von den Klägern mit Schriftsatz \n\nvom 27. März 2002 vorgelegten Schreiben vom 23. Mai 1995 an die Bevoll-\n\nmächtigte des Bauträgers und an die Beklagte sowie aus den mit Schriftsatz \n\nvom 1. Juli 2002 vorgelegten weiteren Schreiben vom 11. Januar 1995 an die \n\nBeklagte und vom 19. Juli 1995 an die Bevollmächtigte des Bauträgers ergibt \n\nsich, daß der Kläger zu 3 wiederholt mit der Bevollmächtigten Besprechungen \n\nüber tatsächliche oder rechtliche Fragen der Angelegenheit durchgeführt hat \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003, aaO S. 1047; Gerold/Schmidt/ \n\nv. Eicken/Madert, aaO § 118 Rn. 8). Daß das Mandat in der Zwischenzeit die \n\nFrage einer Wandelung nicht mehr umfaßte, hat die Beklagte nicht vorgetra-\n\ngen. Ob auch die Besprechungen mit der H. bank auf den Gegen-\n\nstandswert von 178.711,41 € bezogen werden können, kann so mit dahinste-\n\nhen. \n\n3. An der rechtlich zutreffenden Einordnung des Gegenstands der an-\n\nwaltlichen Tätigkeit ist der Senat nicht durch den Umstand gehindert, daß die \n\nBeklagte keine dahin zielende Verfahrensrüge erhoben hat. Die Frage, was \n\nGegenstand der anwaltlichen Tätigkeit war, betrifft die rechtliche Würdigung \n\ndes zu beurteilenden Tatbestands, d.h. die Nachprüfung der angefochtenen \n\nEntscheidung dahin, ob die richtige Rechtsnorm richtig angewandt worden ist. \n\nAn die geltend gemachten Revisionsgründe ist der Senat nicht gebunden \n\n(§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. MünchKomm/Wenzel, ZPO 2. Aufl. Aktualisie-\n\nrungsband § 557 Rn. 37 ff; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 551 Rn. 10). \n\n4. Werden die von den Klägern mit Kostenrechnung vom 19. Dezember \n\n2001 geltend gemachten 7,5/10-Geschäftsgebühr und 7,5/10-Besprechungsge-\n\nbühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO) aus einem Gegenstandswert von \n\n178.711,41 € berechnet, ergibt sich - ausgehend von dem am 7. Dezember \n\n1994 geltenden Gebührenrecht (§ 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) - eine die bereits \n\nvon der Beklagten geleistete Zahlung von 2.895,70 DM sowie den zuerkannten \n\nBetrag von 1.287,74 € übersteigende Summe. Daß die Za hlung der Beklagten \n\nauf den nämlichen Gegenstand erfolgt ist, der auch der Kostenrechnung vom \n\n19. Dezember 2001 zugrunde liegt, ist von den Vorinstanzen zutreffend erkannt \n\nworden. Sie ist daher auf die mit dieser Kostenrechnung geltend gemachten \n\nGebühren und Auslagen anzurechnen (§ 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BRAGO). \n\nGleichwohl verbleibt zugunsten der Kläger ein Überschuß. Die von der Beklag-\n\nten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch; das ergibt sich schon \n\ndaraus, daß sie die Einrede nicht auf Gebührenansprüche bezogen hat, die \n\nGegenstand der Kostenrechnung vom 19. Dezember 2001 sind. \n\nKreft Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/ix-zr-56-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/ix-zr-56-03","retrieved":"2026-07-10 15:43:30.473383+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-17/ix-zr-56-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2004-06-17","dockets":["IX ZR 56/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 17.06.2004 – IX ZR 56/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/ix-zr-56-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Landshut vom 29. Januar 2003 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/611","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"611","label":"§ 611 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/557","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"557","label":"§ 557 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:43:30.473383+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}