{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"IX ZR 124/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 129 Abs. 1 Zur Gläubigerbenachteiligung bei Verrechnungen im Kontokorrent und bei Verpfän- dung eines Termineinlagenkontos.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nIX ZR 124/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsO § 129 Abs. 1 \n\nZur Gläubigerbenachteiligung bei Verrechnungen im Kontokorrent und bei Verpfän-\n\ndung eines Termineinlagenkontos. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03 - OLG Stuttgart \n\n LG Heilbronn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1) \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 30. April 2003 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 15. Februar 2000 am \n\n1. April 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. \n\nB. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der verklagten Volksbank \n\nein Kontokorrentkonto, auf dem ihr bis zum 29. Januar 2000 ein Kreditrahmen \n\nvon 170.000 DM und ab dem 30. Januar 2000 befristet bis zum 28. Februar \n\n2000 (bankintern) ein solcher von 195.000 DM eingeräumt war. Tatsächlich \n\nbeliefen sich die Monatssollstände im Jahre 1999 auf im Durchschnitt über \n\n220.000 DM. \n\nAm 30. November 1999 verpfändete die damals bereits zahlungsunfähi-\n\nge Schuldnerin ihre bestehenden sowie ihre künftigen Guthabenforderungen \n\ngegen die Beklagte aus einem näher bezeichneten Termineinlagenkonto in \n\nvoller Höhe des jeweiligen Guthabens. Die Verpfändung diente zur Sicherung \n\naller Forderungen der verklagten Bank gegen die Schuldnerin, insbesondere \n\ndie aus laufender Rechnung und aus Kredit jeder Art. Am 30. November 1999 \n\nbetrug das Guthaben auf dem verpfändeten Konto umgerechnet 5.200,29 €. \n\nAm 15. Januar 2000 belief sich der Sollstand des Kontokorrentkontos \n\nder Schuldnerin auf 229.843,45 DM (117.517,09 €). Am 27. Januar 2000 ging \n\ndort die Zahlung eines Drittschuldners in Höhe von 10.000 DM ein. Am selben \n\nTag ließ die Beklagte vier Überweisungen (sämtlich Akontozahlungen) zugun-\n\nsten verschiedener Gläubiger über insgesamt 9.800 DM zu. Am 4. Februar \n\n2000 wurde das Konto des weiteren mit einer Scheckzahlung über 500 DM be-\n\nlastet. Am 9. Februar 2000 überwies die damalige Geschäftsführerin der \n\nSchuldnerin einen Betrag von 29.000 DM von einem ebenfalls bei der Beklag-\n\nten geführten privaten Konto auf das streitgegenständliche Kontokorrentkonto. \n\nDer Betrag stammte aus dem Verkauf ihres privaten Wohnhauses an ihre \n\nTochter. Nach dem 9. Februar 2000 führte die Beklagte nur noch zwei Über-\n\nweisungen aus: Am 15. März 2000 kam sie dem Verlangen des vorläufigen In-\n\nsolvenzverwalters nach, einen irrtümlich gebuchten Zahlungseingang über \n\n129 € auf ein von dem vorläufigen Verwalter eingericht etes Konto bei einem \n\nanderen Geldinstitut weiterzuleiten. Am 31. März 2000 belastete die Beklagte \n\ndas Kontokorrentkonto durch Verrechnung mit einer eigenen Forderung gegen \n\ndie Schuldnerin, der eine länger zurückliegende Inanspruchnahme aus einer \n\nGewährleistungsbürgschaft über 5.000 DM zugrunde lag. \n\nMit der Klage fordert der Kläger im Wege der Anfechtung die Rückzah-\n\nlung der Differenz der Sollstände vom 15. Januar 2000 und 15. Februar 2000 \n\n(117.517,09 € ./. 102.855,80 € = 14.661,29 €) sowie \n\ndie Auskehr des verpfän-\n\ndeten Termineinlagenkontos (5.200,29 €), insgesamt 19.8 61,58 €. Das Land-\n\ngericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. \n\nMit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren in \n\nvollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\n1. Zur Verrechnung im Kontokorrent hat das Berufungsgericht ausge-\n\nführt: \n\nDer Kläger habe keinen Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 InsO. \n\nIn bezug auf die Gutschrift über 29.000 DM scheitere die Anfechtung am Feh-\n\nlen der von § 129 InsO vorausgesetzten objektiven Gläubigerbenachteiligung. \n\nDie Gutschrift beruhe unstreitig auf einer Zahlung der damaligen Geschäftsfüh-\n\nrerin der Schuldnerin. Diese habe ein in ihrem Eigentum stehendes Grund-\n\nstück, das zugunsten der Beklagten mit einer Grundschuld belastet gewesen \n\nsei, veräußert. Aus dem Erlös habe die Beklagte 50.000 DM gefordert, von de-\n\nnen 29.000 DM auf das Kontokorrentkonto der Schuldnerin gebucht worden \n\nseien. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei die Zahlung an die Stelle der Rechte \n\nder Beklagten aus der Grundschuld getreten. Diese Grundschuld betreffe nicht \n\nVermögen, welches der Schuldnerin zustehe. Ohne die Gutschrift über \n\n29.000 DM habe sich der Saldo im Monatszeitraum nicht verringert. Durch das \n\nZulassen weiterer Auszahlungen habe die Beklagte den Girovertrag fortgesetzt \n\nund (kongruente) Bargeschäfte (§ 142 InsO) vorgenommen. \n\n2. Demgegenüber rügt die Revision: \n\nDie Herkunft der Zahlung aus der Grundstücksveräußerung sei anfech-\n\ntungsrechtlich unerheblich. Entscheidend sei, daß mit der Überweisung auf das \n\nKontokorrentkonto der Schuldnerin ein entsprechender Betrag in das Vermö-\n\ngen der Schuldnerin übergegangen sei und damit dem \"prinzipiellen Zugriff\" \n\ndurch deren Gläubiger unterlegen habe. \n\nDie angebliche Tilgungsvereinbarung zwischen der Beklagten und der \n\nGrundstückseigentümerin, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung \n\nzugrunde gelegt habe, stehe der Anfechtung der Verrechnung nicht entgegen. \n\nSie habe zu keiner treuhänderischen Bindung geführt. Die Beklagte könne sich \n\nauch nicht darauf berufen, daß die Grundstückseigentümerin an die Beklagte \n\n- unanfechtbar - auch direkt hätte zahlen können. Deshalb würden die Gläubi-\n\nger in Höhe des Betrages, um den im Anfechtungszeitraum der Sollstand unter \n\nBerücksichtigung der Gutschrift über 29.000 DM zugunsten der Beklagten ver-\n\nringert worden sei, objektiv benachteiligt. In Ermangelung einer Kündigung der \n\nKreditlinie habe die Beklagte in Höhe dieser Differenz eine inkongruente Dek-\n\nkung im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erlangt. Ein Bargeschäft scheide \n\naus. \n\n3. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Verrechnung der \n\n29.000 DM eine objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO \n\nmit Recht verneint. \n\na) Der Revision ist allerdings darin Recht zu geben, daß die angefoch-\n\ntene Rechtshandlung nicht auf den alsbaldigen Austausch gleichwertiger Lei-\n\nstungen gerichtet war und deshalb nicht nach § 142 InsO einer Anfechtung ent-\n\nzogen ist. Für den laufenden Zahlungsverkehr auf einem debitorisch geführten \n\nKonto setzt das nach dieser Vorschrift grundsätzlich unanfechtbare \"Barge-\n\nschäft\" unter anderem voraus, daß der Kontokorrentverkehr in dem von der \n\nAnfechtung zu erfassenden Zeitraum vereinbarungsgemäß, also kongruent \n\nabgewickelt worden ist (vgl. BGHZ 123, 320, 328 f; 150, 122, 130). Hieran fehlt \n\nes im Streitfall. Zwischen der Gutschrift vom 27. Januar 2000 über 10.000 DM \n\nund den am selben Tage zugelassenen vier Überweisungen über insgesamt \n\n9.800 DM bestand noch der erforderliche Zusammenhang zwischen der Lei-\n\nstung der Beklagten und der Leistung der Schuldnerin. Nach der weiteren Gut-\n\nschrift vom 9. Februar 2000 über 29.000 DM bricht der aufeinander abgestimm-\n\nte Leistungsaustausch jedoch ab. An nennenswerten Kontobewegungen ist nur \n\nnoch die Belastung vom 31. März 2000 in Höhe von 5.000 DM zu verzeichnen, \n\ndurch welche die Beklagte der Schuldnerin eine Rückgriffsforderung aus der \n\nInanspruchnahme aus einer Bürgschaft in Rechnung gestellt hat. \n\nBei derartigen - eigennützigen - Verrechnungen handelt es sich nicht \n\num grundsätzlich unanfechtbare \"Bardeckungen\". Der Senat hat deshalb Ver-\n\nrechnungen, mit denen eigene Forderungen der Gläubigerbank getilgt werden, \n\nim Ergebnis der Anfechtung unterstellt (BGHZ 150, 122, 129; BGH, Urt. v. \n\n25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, WM 1999, 781, 784). \n\nb) Die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheitert indes daran, \n\ndaß die Insolvenzgläubiger infolge der Rechtshandlung nicht benachteiligt wor-\n\nden sind. Die von der Revision angesprochene Vereitelung der \"prinzipiellen \n\nZugriffsmöglichkeit\" der Gläubiger auf den der Gutschrift zugrundeliegenden \n\nÜberweisungsbetrag reicht für eine objektive Gläubigerbenachteiligung im \n\nStreitfall nicht aus, weil die Beklagte den Gläubigern die treuhänderische \n\nZweckbindung des gutgebuchten Betrages entgegenhalten kann. \n\naa) Jede erfolgreiche Anfechtung setzt voraus, daß ihr Gegenstand \n\nohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen des \n\nInsolvenzschuldners gehört, also dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen \n\ngestanden hätte (BGHZ 72, 39, 42 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 \n\nRn. 78). Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen \n\nbetreffen, wirken sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit auf die \n\nBefriedigungsmöglichkeit der \n\nInsolvenzgläubiger nachteilig aus. Die \n\nDarlegungs- und Beweislast trägt insoweit der klagende Insolvenzverwalter, \n\nder die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen dartun muß (BGH, Urt. v. \n\n11. Mai 2000 \n\n- IX ZR 262/98, ZIP 2000, 1061, 1063; MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 129 Rn. 226; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 Rn. 61). \n\nbb) Für die Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs sind die Befriedi-\n\ngungsmöglichkeiten der (nicht voll gesicherten) Insolvenzgläubiger maßgeblich \n\n(vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 103; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 \n\nRn. 36). Diese hatten nach dem festgestellten Sachverhalt weder Zugriff auf \n\ndas mit der Grundschuld belastete Grundstück der damaligen Geschäftsführe-\n\nrin der Schuldnerin noch auf den zur Ablösung von Rechten an dem Grund-\n\nstück gezahlten Betrag. \n\n(1) Zu den rechtlichen Hintergründen der Überweisung hatte die Be-\n\nklagte schon in erster Instanz - unwidersprochen - vorgetragen, daß die Gut-\n\nschrift aus einer Zahlung der Tochter der damaligen Geschäftsführerin herrüh-\n\nre, die einen Teil des Kaufpreises für das Hausgrundstück auf das (im Soll ge-\n\nführte) Privatdarlehenskonto ihrer Mutter überwiesen habe; nach Auflösung \n\ndieses Kontos sei der Restbetrag auf das Geschäftskonto der Schuldnerin wei-\n\nter überwiesen worden. Diese Darstellung hat die Beklagte in ihrer Berufungs-\n\nbegründung dahin ergänzt, daß die auf dem Objekt lastenden Grundschulden \n\nzugunsten der Beklagten in Höhe von 140.000 DM nach der Zweckerklärung \n\nauch für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gehaftet und die Beklagte von \n\ndem Verkaufserlös insgesamt 50.000 DM beansprucht habe. Hiervon seien \n\nvereinbarungsgemäß 13.564,20 DM sowie 7.435,80 DM zum Ausgleich debito-\n\nrisch geführter Privatkonten und die restlichen 29.000 DM zur Verrechnung mit \n\ndem Kontokorrentkredit der Schuldnerin verwendet worden. Die in der schriftli-\n\nchen Revisionsbegründung erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte diesen \n\nergänzenden Vortrag als verspätet zurückweisen müssen, hat die Revision in \n\nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf die zwischenzeit-\n\nlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. \n\n22. Januar 2004 - V ZR 187/03, FamRZ 2004, 699) fallengelassen. \n\n(2) Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Ablösungs-\n\nvereinbarung zwischen der durch Grundpfandrechte gesicherten beklagten \n\nBank und der Geschäftsführerin der Schuldnerin festgestellt. Darf in einem sol-\n\nchen Fall der Käufer des Grundstücks den Kaufpreis (ganz oder teilweise) nur \n\nauf ein debitorisch geführtes Konto bei der betreffenden Bank einzahlen, so \n\nunterliegt der Kaufpreisanspruch einer treuhänderischen Bindung, die sogar \n\nein Gläubiger des Verkäufers gegen sich gelten lassen muß (vgl. BGH, Urt. v. \n\n20. November 1997 - IX ZR 152/96, ZIP 1998, 294, 296 f; vom 16. Dezember \n\n1999 - IX ZR 270/98, ZIP 2000, 265, 266 f). Dies gilt erst Recht für die Gläubi-\n\nger eines Dritten, hier der in Insolvenz geratenen Gesellschaft, deren Ge-\n\nschäftsführerin die Verkäuferin war. Auch für sie stellt sich die Verwertung des \n\nGrundstücks als ein wirtschaftlich neutraler Vorgang dar. \n\nII. \n\n1. Zur Rückzahlung des auf dem Termineinlagenkonto befindlichen und \n\nam 30. November 1999 verpfändeten Guthabens meint das Berufungsgericht: \n\nEs könne dahinstehen, ob dem geltend gemachten Zahlungsanspruch eine \n\nProlongation bis Ende des Jahres 2003 entgegenstehe. Durch die Verpfän-\n\ndung des Festgeldkontos sei jedenfalls keine Gläubigerbenachteiligung einge-\n\ntreten. Der Geschäftsbeziehung hätten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nder Banken (fortan: AGB-Banken) zugrunde gelegen. Nach deren Nr. 14 hätte \n\ndie Beklagte zur Sicherung ihrer Ansprüche ohnehin schon ein Pfandrecht un-\n\nter anderem an dem Kontoguthaben erlangt. Es sei mit der Forderung des \n\nKunden gegen die Bank entstanden, hier also, sobald die Beklagte das Fest-\n\ngeld erhalten habe. Durch die (erneute) Verpfändung des Festgeldguthabens \n\nam 30. November 1999 anläßlich der Erhöhung einer Rückbürgschaft sei das \n\nentstandene Pfandrecht nur modifiziert worden; eine zusätzliche Befriedi-\n\ngungsmöglichkeit habe die Beklagte nicht erhalten. Die (zeitlich frühere) Ent-\n\nstehung des AGB-Pfandrechts habe der Kläger nicht angefochten. \n\n2. Demgegenüber rügt die Revision: \n\nDas AGB-Pfandrecht stehe der Anfechtbarkeit der Verpfändung als \n\ninkongruente Deckung nicht entgegen. Die Inkongruenz werde nur durch einen \n\nbestimmten Sicherungsanspruch ausgeschlossen, der sich auf einen von vorn-\n\nherein individualisierbaren Gegenstand beziehen müsse. Der allgemeine An-\n\nspruch aus den AGB-Banken auf Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger \n\nSicherheiten genüge nicht. Einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang \n\nzwischen der Erhöhung der Rückbürgschaft und der Verpfändung habe die \n\nBeklagte nicht nachgewiesen. Im Falle einer kongruenten Deckung ergebe sich \n\ndie Anfechtbarkeit - was das Berufungsgericht noch hätte prüfen müssen - aus \n\n§ 133 Abs. 1 InsO. Die Kenntnis der Beklagten folge aus ihrem auf die Ver-\n\npfändungsurkunde gesetzten Vermerk (\"Kreditsperre veranlaßt 12/99!\"). \n\n3. Die angefochtene Verpfändung des Termineinlagenkontos durch \n\nVertrag vom 30. November 1999 hat im Streitfall das Aktivvermögen der \n\nSchuldnerin nicht verringert. \n\na) Eine Verkürzung des Schuldnervermögens lag nach bisherigem \n\nRecht grundsätzlich nicht vor, wenn an dem Anfechtungsgegenstand Absonde-\n\nrungsrechte bestehen, die diesen wirtschaftlich voll ausschöpfen (vgl. \n\nBGHZ 90, 207, 212; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, \n\n196, 197; v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898; v. 1. Oktober 2002 \n\n- IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2183; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 \n\nRn. 78, 109, 152; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 53). Im Insolvenzverfahren \n\nnach der Insolvenzordnung ist dieser Grundsatz im Hinblick darauf in Frage \n\ngestellt worden, daß mit der Insolvenzeröffnung das Verwertungsrecht von Ab-\n\nsonderungsrechten (§§ 49 ff InsO) an beweglichen Sachen im Besitz des In-\n\nsolvenzverwalters und an Forderungen auf den Insolvenzverwalter nach § 166 \n\nInsO übergeht (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 57). Der Senat hat dieses \n\nder Masse verbliebene Recht in einer noch zur Konkursordnung ergangenen \n\nEntscheidung als einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert \n\nbezeichnet (BGHZ 147, 233, 239). In einer weiteren Entscheidung (BGH, Urt. \n\nv. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372) hat er das Vorliegen \n\neiner Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO trotz des bestehenden Ab-\n\nsonderungsrechts der Bank - im dort entschiedenen Fall an Teilen der Ge-\n\nschäftsausstattung und an Warenvorräten - bejaht. \n\nDemgegenüber scheidet eine Gläubigerbenachteiligung nach wie vor \n\naus, wenn der Schuldner das Absonderungsrecht durch Zahlung ablöst, soweit \n\nderen Höhe den Erlös nicht überschreitet, den der Absonderungsberechtigte \n\nbei einer Verwertung des mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstan-\n\ndes hätte erzielen können (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 58). Gleiches \n\ngilt, wenn das Absonderungsrecht von vornherein an einem Geldbetrag oder \n\nan einem Bankguthaben besteht. Bleibt in einem solchen Fall der verpfändete \n\nGeldbetrag oder das verpfändete Guthaben hinter der Höhe der gesicherten \n\nForderung zurück, ist das eigene Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters \n\nohne jeden wirtschaftlichen Wert. Für die Insolvenzmasse verbleibt kein auch \n\nnur im Kern geschützter Vermögenswert. \n\nb) Ein solcher Fall ist hier gegeben. \n\naa) Das durch die angefochtene Rechtshandlung verpfändete Termin-\n\neinlagenkonto war zugunsten der verklagten Bank bereits mit einem vertragli-\n\nchen Pfandrecht belastet. Nach dem festgestellten Sachverhalt, den die Revi-\n\nsion auch nicht in Zweifel zieht, waren in die Geschäftsverbindung zwischen \n\nder Schuldnerin und der Beklagten die AGB-Banken einbezogen worden. Nach \n\nNr. 14 Abs. 1 Satz 2 dieser Bedingungen sind sich der Kunde und die Bank \n\ndarüber einig, daß die Bank ein Pfandrecht unter anderem auch an den An-\n\nsprüchen erwirbt, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Ge-\n\nschäftsverbindung zustehen oder zustehen werden. Zu diesen Ansprüchen \n\ngehören im Streitfall diejenigen aus dem Termineinlagenkonto. Daß die \n\nSchuldnerin dieses Konto bereits vor dem 15. November 1999, also außerhalb \n\nder kritischen Zeit, eingerichtet hatte, hat das Berufungsgericht ebenfalls fest-\n\ngestellt; auch hiergegen wendet sich die Revision nicht. \n\nDer auf das Urteil vom 3. Dezember 1998 (IX ZR 313/97, ZIP 1999, 76, \n\n77) gestützte Einwand, das zeitlich früher begründete AGB-Pfandrecht stehe \n\nder Anfechtbarkeit nicht entgegen, weil es nicht auf einen von vornherein indi-\n\nvidualisierbaren Gegenstand gerichtet sei und der sich aus Nr. 13 AGB-Banken \n\nergebende allgemeine Anspruch auf Bestellung und Verstärkung bankmäßiger \n\nSicherheiten nicht genüge, die Inkongruenz auszuschließen, trifft hier nicht zu. \n\nDie Entscheidung bezieht sich auf die schuldrechtliche Abrede eines (unbe-\n\nstimmten) Sicherungsanspruchs und nicht auf die schon vollzogene Bestellung \n\neiner Sicherheit. In ihr ging es darum, daß die Schuldnerin der verklagten Bank \n\ndie Grundschulden, deren Bestellung angefochten war, zunächst nicht bestellt \n\nhatte. In der Krise bestand die Bank unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen auf einer Verstärkung der Sicherheiten. Erst daraufhin \n\ngab die Schuldnerin die angefochtene Grundschuldbestellungserklärung ab \n\n(ähnlich im Fall BGHZ 33, 389, 393 f). \n\nbb) Das dem AGB-Pfandrecht der Beklagten unterliegende Terminein-\n\nlagenkonto war vor der gesetzlichen Krise schon wertausschöpfend belastet \n\nworden. Maßgeblich für die Berechnung der Belastung ist die Höhe der zu si-\n\nchernden Forderung (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 152). Nach \n\nNr. 14 Abs. 2 Satz 1 AGB-Banken dient das Pfandrecht der Sicherung aller \n\nbestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank aus bankmä-\n\nßiger Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Die bestehenden \n\nAnsprüche beliefen sich im gesamten Jahr 1999 auf unstreitig mehr als \n\n200.000 DM. Für ein vorübergehendes Absinken des Sollstandes auf einen \n\nBetrag unterhalb des von dem Kläger beanspruchten Termingeldes besteht \n\nkeinerlei Anhalt. \n\ncc) Eine Gläubigerbenachteiligung durch die Verpfändung des Termin-\n\neinlagenkontos am 30. November 1999 kommt danach nur in Betracht, wenn \n\ndie vorausgegangene Verpfändung desselben Kontos aufgrund § 14 Abs. 1 \n\nAGB-Banken ihrerseits anfechtbar ist. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger \n\nhat hierfür, insbesondere für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO, nichts \n\ndargetan. Aus dem bankinternen Vermerk auf der Verpfändungsurkunde vom \n\n30. November 1999 (\"Kreditsperre veranlaßt 12/99!\") ergibt sich die Anfecht-\n\nbarkeit einer Verpfändung vor der kritischen Zeit nicht. \n\nKreft Ganter Raebel \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nNeškovi(cid:1) ist wegen Ortsabwesen- \nheit verhindert, seine Unterschrift \nbeizufügen. \n\n Kayser Kreft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/ix-zr-124-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/ix-zr-124-03","retrieved":"2026-07-10 15:41:28.237926+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-17/ix-zr-124-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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