{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"IX ZB 208/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 233 Ha, 520 Abs. 2 Satz 1 Falls die arme Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe nur die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, nicht aber auch die Frist zu seiner Begründung versäumt hat, kann sie nicht darauf verwiesen werden, innerhalb von zwei Werktagen einen Antrag zur Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu stellen (im An- schluß an BGH, Beschl. v. 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003, 3275, 3276; v. 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 3782).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 208/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 233 Ha, 520 Abs. 2 Satz 1 \n\nFalls die arme Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe nur die \n\nFrist zur Einlegung des Rechtsmittels, nicht aber auch die Frist zu seiner Begründung \n\nversäumt hat, kann sie nicht darauf verwiesen werden, innerhalb von zwei Werktagen \n\neinen Antrag zur Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu stellen (im An-\n\nschluß an BGH, Beschl. v. 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003, 3275, 3276; v. \n\n25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 3782). \n\nBGH, Beschluß vom 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 17. Juni 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Be-\n\ngründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gewährt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des \n\n25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Juli 2003 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als wegen der Versäumung der \n\nFrist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 36. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Berlin vom 19. November 2002 Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als \n\nunzulässig verworfen worden ist. \n\nDem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Be-\n\ngründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngewährt. \n\nZur Verhandlung und neuen Entscheidung über die Berufung so-\n\nwie über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird die \n\nSache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit Urteil des Landgerichts wurde der Beklagte unter Abweisung seiner \n\nWiderklage verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 7.041,42 € nebst Zin-\n\nsen zu zahlen. Das Urteil wurde der damaligen Prozeßbevollmächtigten des \n\nBeklagten, Rechtsanwältin P. , am 28. November 2002 zugestellt. Der Be-\n\nklagte beantragte beim Kammergericht am 30. Dezember 2002 die Bewilligung \n\nvon Prozeßkostenhilfe zur Einlegung der Berufung, die Beiordnung der erstin-\n\nstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die sich zur Übernahme des Berufungs-\n\nmandats bereit erklärt habe, und die Gewährung einer Frist zur Ausarbeitung \n\ndes Entwurfs einer Berufungsbegründung. Das Kammergericht bewilligte mit \n\nBeschluß vom 23. Januar 2003 Prozeßkostenhilfe. Mangels Anzeige der Ver-\n\ntretungsbereitschaft blieb die Beiordnung der Rechtsanwältin vorbehalten. Der \n\nAntrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurde zurückgewie-\n\nsen, weil er nicht von einem beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt \n\ngestellt worden war. Dieser Beschluß wurde dem Beklagten persönlich am \n\n25. Januar 2003 und der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am \n\n27. Januar 2003 zugestellt. \n\nAm 7. Februar 2003 hat der Beklagte durch einen anderen Prozeßbe-\n\nvollmächtigten, Rechtsanwalt J. , Berufung eingelegt. Zugleich hat er \"ge-\n\ngen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist\" Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ferner hat er beantragt, ihm zur \n\nBegründung der Berufung eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Wie-\n\ndereinsetzungsbeschlusses, hilfsweise eine zweimonatige Frist ab Zustellung \n\ndes Prozeßkostenhilfebewilligungsbeschlusses zu gewähren sowie, weiter \n\nhilfsweise, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. \n\nSchließlich hat er die Beiordnung seines neuen Prozeßbevollmächtigten bean-\n\ntragt. Mit Beschluß vom 7. Juli 2003 hat das Kammergericht den neuen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten beigeordnet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nwegen der Versäumung der Berufungsfrist gewährt; den Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung \"gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist\" hat es \n\nabgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. \n\nDagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. Durch \n\nBeschluß vom 12. Februar 2004 - zugestellt am 1. März 2004 - hat der Senat \n\ndem Beklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt. Daraufhin hat dieser am 9. März \n\n2004 wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Rechtsbe-\n\nschwerde begründet. \n\nII. \n\nDem Beklagten ist wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der \n\nRechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil \n\nihn daran kein Verschulden trifft. Er ist zur Durchführung des Verfahrens erst \n\nseit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe durch den Senat in der Lage und \n\nhat rechtzeitig die Wiedereinsetzung beantragt und die Rechtsbeschwerde be-\n\ngründet. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und zuläs-\n\nsig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie hat auch Erfolg, weil der Beklagte ohne sein Ver-\n\nschulden gehindert war, die Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 520 \n\nAbs. 2 ZPO) zu begründen. \n\n1. Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung darauf ge-\n\nstützt, nach Zustellung der die Prozeßkostenhilfe bewilligenden Entscheidung \n\nhätte der Beklagte innerhalb der noch verbleibenden Zeit bis zum Ablauf der \n\nBerufungsbegründungsfrist die bereits mandatierte Rechtsanwältin P. oder \n\neinen anderen Rechtsanwalt beauftragen können, einen Fristverlängerungsan-\n\ntrag zu stellen. Gegebenenfalls wäre die Frist mindestens um einen Monat ver-\n\nlängert worden. \n\n2. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Vorschrift \n\ndes § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO, bei deren wortgetreuer Befolgung die \n\nBegründung des Rechtsmittels innerhalb von zwei Wochen nach Behebung \n\ndes Hindernisses für die Einhaltung der Frist nachzuholen wäre, verfassungs-\n\nkonform auszulegen (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003, \n\n3275, 3276; v. 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 3782; vgl. hierzu \n\nDeichfuß BGH-Report 2003, 1157, 1362). Danach kann, falls die im Sinne von \n\n§ 114 ZPO arme Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozeßkosten-\n\nhilfe nicht nur die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, sondern auch die Frist \n\nzu seiner Begründung versäumt hat, die Frist zur Begründung des Rechtsmit-\n\ntels mit Zustellung der Prozeßkostenhilfeentscheidung neu beginnen. Alternativ \n\nwird erwogen, daß erst mit der Zustellung der die Wiedereinsetzung in die \n\nRechtsmittelfrist gewährenden Entscheidung eine einmonatige Begründungs-\n\nfrist beginnt. \n\nb) Von diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende zwar dadurch, \n\ndaß hier die Berufungsbegründungsfrist noch nicht abgelaufen war, als der Be-\n\nklagte Kenntnis von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erhielt. Auch ist die \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht etwa deswegen abgelehnt wor-\n\nden, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der zweiwöchigen Wieder-\n\neinsetzungsfrist eingereicht wurde, sondern weil der Beklagte es unterlassen \n\nhat, rechtzeitig durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt einen Fristver-\n\nlängerungsantrag zu stellen. \n\nDiese Unterschiede sind jedoch grundsätzlich nicht erheblich. Die Stel-\n\nlung eines Fristverlängerungsantrags erfordert im Regelfall zwar keinen be-\n\nsonderen Zeit- und Arbeitsaufwand; dies ändert jedoch nichts daran, daß unter \n\nZugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichts der armen Partei die \n\nursprüngliche Begründungsfrist weitgehend verloren ginge. Ihr würde ange-\n\nsonnen, in der ihr verbleibenden Zeit - hier: zwei Werktage - einen Prozeßbe-\n\nvollmächtigten zu finden, der bereit ist, sich beiordnen zu lassen und einen \n\nFristverlängerungsantrag zu stellen, wofür er sich einen zumindest summari-\n\nschen Überblick über den Verfahrensstand verschaffen müßte. Eine Partei, die \n\nim Zeitpunkt der Zustellung der die Prozeßkostenhilfe bewilligenden Entschei-\n\ndung die Rechtsmittelbegründungsfrist noch nicht versäumt hat, darf grund-\n\nsätzlich nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie auch diese Frist bereits \n\nversäumt hätte. Andernfalls hinge der Zeitraum, der ihr zur Einreichung der \n\nRechtsmittelbegründung zur Verfügung stünde, und das Maß an Anstrengun-\n\ngen, welche die Partei zur Fristwahrung auf sich nehmen müßte, von dem zu-\n\nfälligen und von der Partei nicht beeinflußbaren Umstand ab, ob über ihr Pro-\n\nzeßkostenhilfegesuch vor oder nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist \n\nentschieden wird. \n\nOb die Lage anders zu beurteilen wäre, wenn dem Beklagten von der \n\nursprünglichen Berufungsbegründungsfrist nicht nur zwei Werktage, sondern \n\nein Zeitraum von einer Woche oder mehr verblieben wäre, braucht der Senat \n\nnicht zu entscheiden. \n\nc) Danach lief im vorliegenden Fall die Berufungsbegründungsfrist frü-\n\nhestens zwei Monate nach Zustellung der Prozeßkostenhilfeentscheidung ab, \n\nmithin am 25. März 2003. Sie war noch offen, als am 7. Februar 2003 Rechts-\n\nanwalt J. für den Beklagten - neben der Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist - \n\ndie Verlängerung der zuletzt genannten Frist beantragte. \n\nDaß der Beklagte und Rechtsanwalt J. davon ausgingen, die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist sei bereits versäumt, und deshalb vorerst davon absa-\n\nhen, die Berufung zu begründen, war nicht schuldhaft. Sie befanden sich im \n\nEinklang mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Die Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofes, wonach diese verfassungskonform auszulegen ist, \n\ngab es noch nicht. In seiner Rechtsauffassung mußte sich Rechtsanwalt J. \n\ndurch einen Hinweis des Berufungsgerichts vom 11. Februar 2003 bestätigt \n\nfühlen, wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist komme eine \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, weil die nach Zustel-\n\nlung der Prozeßkostenhilfeentscheidung verbliebene Zeit zumindest zur Stel-\n\nlung eines Fristverlängerungsantrags ausgereicht hätte. \n\nImmerhin hatte \n\nRechtsanwalt J. dem Berufungsgericht den richtigen Weg gewiesen, in-\n\ndem er zusätzlich beantragt hatte, dem Beklagten eine einmonatige Frist zur \n\nBerufungsbegründung ab Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses, hilfs-\n\nweise eine zweimonatige Frist ab Zustellung des Prozeßkostenhilfebeschlus-\n\nses zu \"gewähren\". \n\nHinzu kommt, daß der Beklagte zunächst - mangels Beiordnung des \n\nRechtsanwalts J. - noch gar nicht in der Lage war, seinen neuen Prozeß-\n\nbevollmächtigten mit der Einreichung der Berufungsbegründung zu beauftra-\n\ngen. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten war Rechtsanwalt J. \n\nvor seiner Beiordnung nur bereit, die Berufung einzulegen und die Wiederein-\n\nsetzungsanträge zu stellen, nicht aber, die Berufung zu begründen. In einem \n\ndem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren wird das der Rechtsverfolgung \n\nentgegenstehende Hindernis der Armut erst mit der Beiordnung eines Rechts-\n\nanwalts beseitigt (BGH, Urt. v. 22. März 2001 - IX ZR 407/98, WM 2001, 1038, \n\n1039). Die Beiordnung des Rechtsanwalts J. hat das Berufungsgericht \n\nindes mit Beschluß vom 28. März 2003 zunächst abgelehnt. Diese Entschei-\n\ndung hat es erst auf die Gegenvorstellung des Beklagten hin mit dem weiteren \n\nBeschluß vom 7. Juli 2003 korrigiert. \n\nZwar hätte der Beklagte nunmehr durch Rechtsanwalt J. die Beru-\n\nfungsbegründung fertigen und einreichen können. Da das Berufungsgericht \n\nwegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gewährt hat, lief jedoch - selbst unter Zugrundele-\n\ngung des alternativen Lösungsansatzes (vgl. oben a) - keine neue Frist, die der \n\nBeklagte einhalten mußte. Die Frage, ob die Berufungsbegründungsfrist mit \n\nZustellung der Prozeßkostenhilfebewilligung oder mit Zustellung der die Wie-\n\ndereinsetzung bewilligenden Entscheidung zu laufen beginnt, kann deshalb \n\nauch hier offen bleiben. \n\nIV. \n\nDie angefochtene Entscheidung ist somit aufzuheben, soweit sie dem \n\nBeklagten nachteilig ist. Dem Beklagten ist wegen der Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\nZur Verhandlung und neuen Entscheidung über die Berufung ist die Sa-\n\nche an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nKreft Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/ix-zb-208-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/ix-zb-208-03","retrieved":"2026-07-10 15:40:51.134771+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-17/ix-zb-208-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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