{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-06-15","aktenzeichen":"1 StR 39/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 39/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nHebenstreit, \n\nDr. Graf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Septem-\n\nber 2003 werden verworfen. \n\n2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu \n\ntragen. Der Angeklagte trägt die der Nebenklägerin durch sein \n\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen. Die dem \n\nAngeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft im Re-\n\nvisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen \n\nder Staatskasse zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDem Angeklagten liegt zur Last, versucht zu haben, seine Ehefrau mit \n\neinem Messer mit tiefreichenden Schnitten in beide Unterarme und mit einem \n\nStich in die linke Brust zu töten. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen ver-\n\nsuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte greift das Urteil mit \n\neiner Verfahrensrüge und der Sachrüge insgesamt an; insbesondere rügt er \n\ndie Annahme, er habe sich eines versuchten Mordes aus sonst niedrigen Be-\n\nweggründen schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten \n\ndes Angeklagten eingelegte Revision auf den Rechtsfolgenausspruch be-\n\nschränkt; sie wendet sich mit der Sachrüge im wesentlichen dagegen, daß das \n\nLandgericht zu der Strafmilderung wegen Versuchs gekommen ist und erstrebt \n\neine Verurteilung des Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Beide \n\nRechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDie Revision des Angeklagten \n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n1. Die Rüge wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags \n\nauf Anhörung eines weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Ange-\n\nklagten ist jedenfalls unbegründet. Weder aus den vorgetragenen Verfahrens-\n\ntatsachen noch aus den Urteilsgründen ergeben sich Zweifel an der Sachkun-\n\nde des angehörten Sachverständigen Dr. W. oder der Richtigkeit seines \n\nGutachtens. Nach den Urteilsgründen hat sich der Sachverständige vielmehr \n\nausführlich mit einem möglichen Einfluß des vom Angeklagten behaupteten \n\nSchädelhirntraumas auf die Schuldfähigkeit sowie mit dessen Herkunft und \n\nsozialer Integration in Deutschland auseinandergesetzt und im einzelnen aus-\n\ngeführt, weshalb sich aus psychiatrischer Sicht beides nicht auf die Begehung \n\nder Tat ausgewirkt hat. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, welche \n\nkonkreten Beweisergänzungen mit einem weiteren Gutachten zu erzielen wä-\n\nren (§ 244 Abs. 2 StPO). Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in revisions-\n\nrechtlich unbeachtlichen Angriffen auf die in den Urteilsgründen niedergelegte \n\ntatrichterliche Würdigung der Tatsachen, aufgrund derer die Strafkammer zur \n\nAnnahme der uneingeschränkten Schuldfähigkeit gelangt ist. \n\n2. Die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf \n\nnur folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind \n\nBeweggründe niedrig, wenn sie als Motive einer Tötung nach allgemeiner sittli-\n\ncher Würdigung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtens-\n\nwert sind. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, \n\nwelche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine \n\nPersönlichkeit einschließt (BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 \n\nniedrige Beweggründe 23 und 39). Nach den Feststellungen war Beweggrund \n\ndes Angeklagten, seiner Ehefrau, die sich in Deutschland besser integriert hat-\n\nte als er, das Recht abzusprechen, ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten \n\nund sich von ihm zu trennen, ferner sein ausgeprägtes Besitzdenken und sein \n\nrücksichtsloser Eigennutz. Aus Wut und Verärgerung über die von seiner Ehe-\n\nfrau ausgesprochene Trennung fühlte er sich in seinem Stolz gekränkt, weil er \n\nals Familienoberhaupt aus der Wohnung gewiesen, mit einem Kontaktverbot \n\nbelegt und zu Unterhaltszahlungen aufgefordert wurde. Er ging davon aus, sei-\n\nne Ehefrau habe ihr Leben verwirkt, weil sie sich von ihm trennen wollte. Dafür \n\nwollte er sie bestrafen und erhob sich gleichsam als \"Vollstrecker eines Todes-\n\nurteils\" über die Rechtsordnung und das Lebensrecht seiner Frau (UA S. 33). \n\nDie Gefühle der Demütigung und Kränkung wurden dabei überlagert von Ge-\n\nfühlen des Neides, des Hasses und dem Wunsch, seine Ehefrau körperlich zu \n\nzerstören. Seine Ehefrau hatte dabei objektiv keinen begründeten Anlaß zu \n\nHaßgefühlen und Eifersucht gegeben. \n\nDie Kammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß dem Angeklagten be-\n\nwußt war, daß seine Motive auf sittlich tiefster Stufe stehen und verachtenswert \n\nsind. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 20. Februar 2002 - 5 StR 545/01 - NStZ 2002, 368 geht fehl, weil die \n\nEntscheidung einen anderen Sachverhalt betraf. \n\nDas Landgericht hat auch eine mögliche tatbestimmende eigene Suizi-\n\ndalität des Angeklagten rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Die hiergegen gerich-\n\nteten Angriffe des Beschwerdeführers sind revisionsrechtlich unbeachtlich. Sie \n\nerschöpfen sich darin, die Wertung des hierzu berufenen Tatrichters durch ei-\n\nne eigene abweichende Bewertung zu ersetzen. Einen Rechtsfehler zeigen sie \n\nhingegen nicht auf. \n\nII. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft \n\n1. Die Entscheidung des Landgerichts, im Falle des versuchten Mordes \n\n(hier in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) von der Strafmilderungs-\n\nmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu \n\nmachen, hält rechtlicher Prüfung stand. \n\na) Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine \n\nGesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im \n\nweitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichts-\n\npunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs \n\nund eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355f.; \n\nBGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9, 11 und 12). \n\nEine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter \n\nsprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die \n\nversuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ab-\n\nhängt (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8 und § 46 Abs. 2 \n\nWertungsfehler 21). \n\nb) Die Strafkammer hat ausgeführt, sie habe die Strafmilderung aufgrund \n\nder notwendigen Gesamtbetrachtung aller Tatumstände und der Täterpersön-\n\nlichkeit nach reiflicher Überlegung vorgenommen, wobei sie den wesentlichen \n\nversuchsbezogenen Umständen besonderes Gewicht beigemessen habe. Sie \n\nhabe entscheidend auf die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des \n\nVersuchs und das Maß der in ihm zutage getretenen kriminellen Energie abge-\n\nstellt. Die Nähe zur Tatvollendung sei hier gegeben; die Geschädigte habe viel \n\nBlut verloren und wäre ohne sofortige Notoperation innerhalb weniger Minuten \n\nverblutet. Die kriminelle Energie sei hoch; es handele sich um eine vorange-\n\nkündigte Tat, die der Angeklagte umsichtig und wohl überlegt durchgeführt ha-\n\nbe. Die Tatausführung sei sadistisch und brutal gewesen. Der Angeklagte habe \n\nseine Ehefrau in Tötungsabsicht an beiden Handgelenken tiefreichende \n\nSchnittwunden zugefügt und dabei die Ellenarterien, die Sehnen und Nerven \n\ndurchtrennt. Er habe sich bei seinen Handlungen weder durch die Schreie sei-\n\nner Ehefrau noch durch seine hinzutretende Tochter beeindrucken lassen und \n\nhabe seinen Tötungsversuch mit gefühlskalten Kommentaren wie “So, jetzt \n\nmüssen wir ins Herz gehen! So, bist Du schon verreckt? So ist gut!“ fortgesetzt. \n\nZur Begründung ihrer Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt: \n\n„Das entscheidende Kriterium, das die Kammer letztlich bewogen hat, doch von \n\nder Milderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, sind die erstaunlich geringen \n\nFolgen der Tat bei der Geschädigten. Sie trägt sichtbare Narben, ist in der Be-\n\nwegungsfähigkeit ihrer Arme und Hände eingeschränkt und leidet unter gele-\n\ngentlichem Stimmverlust. Bei der brutalen Vorgehensweise des Angeklagten \n\nund dem entstandenen Verletzungsbild sind weit schlimmere Folgen denkbar, \n\nwie völliger Verlust der Bewegungsfähigkeit der oberen Extremitäten oder gar \n\nhirnorganische Schäden bedingt durch den hohen Blutverlust\" (UA S. 37/38). \n\n2. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß diese Formulierung für \n\nsich gesehen eher gegen die vorgenommene Strafrahmenverschiebung \n\nspricht. Im Rahmen der von der Strafkammer angestellten Gesamtwürdigung ist \n\naber nicht zu besorgen, daß sie sich mit der Betonung des ausgebliebenen \n\nErfolgs-unwerts den Blick auf die Bedeutung und Tragweite der festgestellten \n\nversuchsbezogenen Umstände verstellt hat. \n\nDie Strafkammer hat alle wesentlichen straferschwerenden Gesichts-\n\npunkte, die für oder gegen eine Versagung der Versuchsmilderung sprechen \n\nkönnen, gesehen und gewertet. Wenn die Kammer im Bewußtsein der Proble-\n\nmatik einer sonst zwingenden Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe \n\ngleichwohl als letztlich ausschlaggebend für eine Strafmilderung nach den \n\n§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB erachtet hat, daß es bei hohem Handlungsunwert \n\n(glücklicherweise) „nur“ zu einem sich im Rahmen haltenden Erfolgsunwert ge-\n\nkommen ist, hält sich dies noch innerhalb des Spielraums, der dem Tatrichter \n\nbei der Strafzumessung eingeräumt ist. Bei der Gewichtung der für die Straf-\n\nzumessung wesentlichen Umstände können Gesichtspunkte eine entscheiden-\n\nde Rolle spielen, die aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und dem Ein-\n\ndruck von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen worden und einer \n\nexakten Richtigkeitskontrolle entzogen sind. Das Revisionsgericht nimmt die \n\nStrafzumessung des Tatrichters bis an die Grenze des Vertretbaren hin, (vgl. \n\nBGHSt 27, 2, 3; 29, 319, 320; jeweils m. w. Nachw.). Rechtsfehler, die ein Ein-\n\ngreifen des Revisionsgerichts ermöglichen und zugleich notwendig machen \n\nwürden, läßt die Entscheidung der Strafkammer für eine Versuchsmilderung \n\nnicht erkennen. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-15/1-str-39-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-15/1-str-39-04","retrieved":"2026-07-10 15:39:29.509605+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-15/1-str-39-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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