{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-06-14","aktenzeichen":"II ZR 393/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RBerG Art. 1 § 1; BGB §§ 134, 171, 172, 812; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 4, 6, 9 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung a) Die im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilte Treuhänder- vollmacht ist gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig, wenn der Treuhänder zum Abschluß von Verträgen bevollmächtigt wird und dafür kei- ne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat. Ob dieser Mangel nach §§ 171, 172 BGB oder den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvoll- macht geheilt werden kann, bleibt offen. b) Enthält der zur Finanzierung des Fondsbeitritts geschlossene Kreditvertrag nicht die Mindestangaben nach § 4 VerbrKrG, ist er gemäß § 6 VerbrKrG nichtig. Der Mangel wird jedenfalls dann nicht durch die Auszahlung der Dar- lehensvaluta an den Fonds gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Dafür reicht es aus, daß sich der Fonds und die Bank der- selben Vertriebsorganisation bedient haben. c) Die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, dieses Grundpfandrecht aber schon bestellt war, als der Anle- ger dem Fonds beitrat. d) Fehlt es danach an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen. e) Wenn der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden ist, kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kredit- vertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Die Bank hat ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahm- ten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzan- sprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten. f) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft. g) Die Bank haftet dem Anleger auch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß auf Schadensersatz, wenn sie ihn über ihr bekannte Risiken des Fondspro- jekts nicht aufklärt, obwohl sie in bezug auf diese Risiken einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Anleger hat und dies auch erkennen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 393/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nRBerG Art. 1 § 1; BGB §§ 134, 171, 172, 812; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 4, \n\n6, 9 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung \n\na) Die im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilte Treuhänder-\n\nvollmacht ist gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig, wenn der \n\nTreuhänder zum Abschluß von Verträgen bevollmächtigt wird und dafür kei-\n\nne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat. Ob dieser Mangel nach \n\n§§ 171, 172 BGB oder den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvoll-\n\nmacht geheilt werden kann, bleibt offen. \n\nb) Enthält der zur Finanzierung des Fondsbeitritts geschlossene Kreditvertrag \n\nnicht die Mindestangaben nach § 4 VerbrKrG, ist er gemäß § 6 VerbrKrG \n\nnichtig. Der Mangel wird jedenfalls dann nicht durch die Auszahlung der Dar-\n\nlehensvaluta an den Fonds gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt, wenn der \n\nFondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 \n\nVerbrKrG bilden. Dafür reicht es aus, daß sich der Fonds und die Bank der-\n\nselben Vertriebsorganisation bedient haben. \n\nc) Die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrKrG ausgeschlossen, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht \n\ngesichert ist, dieses Grundpfandrecht aber schon bestellt war, als der Anle-\n\nger dem Fonds beitrat. \n\nd) Fehlt es danach an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger \n\nnicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen \n\nFondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- \n\nund Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen. \n\ne) Wenn der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden \n\nist, kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die \n\nTäuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch \n\ngegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kredit-\n\nvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Die Bank hat \n\nihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte \n\nden Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahm-\n\nten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. \n\nAußerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzan-\n\nsprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter \n\nan die Bank abzutreten. \n\nf) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung \n\nan dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich \n\ngegenüber der Bank auf die Täuschung beruft. \n\ng) Die Bank haftet dem Anleger auch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß \n\nauf Schadensersatz, wenn sie ihn über ihr bekannte Risiken des Fondspro-\n\njekts nicht aufklärt, obwohl sie in bezug auf diese Risiken einen konkreten \n\n \n \n \n \n \n\nWissensvorsprung gegenüber dem Anleger hat und dies auch erkennen \n\nkann. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht \n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2002 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger beteiligte sich mit dem Ziel einer steuersparenden Kapitalan-\n\nlage an dem geschlossenen \n\nImmobilienfonds \n\n\"H.-Gewerbefonds D. \n\nGbR\" (im folgenden: Fonds). Diese und zahlreiche gleichartige Fonds- \n\ngesellschaften waren von der H. Vermögensberatungsgesellschaft mbH & Co. \n\n(im \n\nfolgenden: H.), der Se. Vermögensberatungsgesellschaft mbH, der \n\nDr. J.-Steuerberatungsgesellschaft mbH und den Geschäftsführern der \n\nH., P. \n\nund Sch., \n\ngegründet worden. Gegenstand \n\ndes Fonds \n\nwar die Errichtung und Vermietung eines Geschäftshauses namens E. \n\nin der B. Straße \n\nin D.. Das Gesellschaftskapital sollte auf bis zu \n\n57,425 Mio. DM aufgestockt werden. Mit dem Vertrieb der Fondsbeteiligungen \n\nwar die A. Immobilienfonds-Vertriebsgesellschaft mbH (im folgenden: A.) beauf-\n\ntragt worden. In dem von ihr verwendeten Prospekt waren u.a. der Gesell-\n\nschaftsvertrag und der Entwurf eines Treuhandvertrags mit der Dr. J.-\n\nSteuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin) enthalten. Da-\n\nnach sollten die Anleger entweder dem Fonds als Gesellschafter beitreten oder \n\neinen Anteil durch die Treuhänderin halten lassen. Für die Dauer von zehn Jah-\n\nren hatte die H. eine Mietgarantie übernommen. Die beklagte Bank hatte dem \n\nFonds ein Zwischenfinanzierungsdarlehen in Höhe von 16 Mio. DM gewährt, \n\ndas entsprechend den eingehenden Zeichnungen von Fondsanteilen auf bis zu \n\n45,94 Mio. DM erhöht und durch ein langfristiges Darlehen mit den Fondszeich-\n\nnern abgelöst werden sollte. Abgesichert war das Darlehen u.a. mit einer \n\nGrundschuld über 51,045 Mio. DM auf dem von der Gesellschaft erworbenen \n\nGrundstück. \n\nDer Kläger unterschrieb am 14. September 1992 einen \"Zeichnungs-\n\nschein\". Darin beauftragte er die Treuhänderin, für ihn den wirtschaftlichen Bei-\n\ntritt zu dem Fonds zu bewirken, und bot ihr den Abschluß des Treuhandvertrags \n\nan. Weiter heißt es in dem Zeichnungsschein, die Treuhänderin werde bevoll-\n\nmächtigt, die erforderlichen Kredite aufzunehmen, Konten zu eröffnen und über \n\nEigen- und Fremdmittel zu verfügen. Die Einlage des Klägers sollte \n\n200.000,00 DM betragen und in Höhe von 160.000,00 DM durch einen Kredit \n\nmit Tilgung über eine Kapitallebensversicherung finanziert werden. Dazu erteilte \n\nder Kläger auf einem ihm von der A. überlassenen Formular eine Selbstaus- \n\nkunft. In der Folgezeit unterzeichnete er eine weitere Vollmachtserklärung zu-\n\ngunsten der Treuhänderin und ließ dabei seine Unterschrift notariell beglaubi-\n\ngen. \n\nAufgrund dieser Vollmacht und der Vollmachten der übrigen Anleger gab \n\ndie Treuhänderin gegenüber der Beklagten ein notariell beurkundetes Schuld-\n\nversprechen in Höhe der jeweiligen Einlage des einzelnen Anlegers ab und un-\n\nterwarf die Anleger insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach Fertig-\n\nstellung des Bauvorhabens schloß die Treuhänderin am 15./20. Dezember \n\n1993 mit der Beklagten sechs Darlehensverträge über insgesamt knapp \n\n51 Mio. DM. Die Verträge entsprachen in den unterschiedlichen Tilgungsmoda-\n\nlitäten den jeweiligen Wünschen der Anleger. Die Darlehen wurden zur Ablö-\n\nsung des - inzwischen aufgestockten - Zwischenfinanzierungskredits verwendet \n\nund im übrigen auf ein von der Treuhänderin geführtes Konto überwiesen. Der \n\nKläger trat die Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag an die Beklagte \n\nab. \n\nIn der Folgezeit flossen die Miet- und sonstigen Garantiezahlungen aus \n\ndem Fonds an die Beklagte. Die Zinsschuld des Klägers wurde damit abge-\n\ndeckt. Ein geringer Überschuß wurde ihm ausgezahlt. Die Zinszahlungen und \n\ndie Abschreibungen macht er steuerlich geltend. \n\nDas Fondsobjekt konnte jedoch nicht vollständig vermietet werden. Die \n\nerzielten Mieteinnahmen blieben weit hinter den in dem Prospekt genannten \n\nZahlen zurück. Die H., die zunächst aufgrund der Mietgarantie die Differenz \n\nausglich, fiel im März 1998 in Konkurs. Fortan wurden die anteiligen Fehlbeträ-\n\nge von dem Kläger persönlich gezahlt. \n\nDer Kläger hat behauptet, an Eigenkapital, Provision und Zinsen abzüg-\n\nlich der Ausschüttungen 38.061,90 DM aufgewandt zu haben. Mit der Klage \n\nverlangt er - Zug um Zug gegen Übertragung seiner wirtschaftlichen Beteiligung \n\nan dem Fonds - Freistellung von allen Verpflichtungen, die im Zusammenhang \n\nmit dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag stehen, Zahlung der \n\n38.061,90 DM und Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung. \n\nIm Berufungsverfahren hat er hilfsweise die Feststellung begehrt, daß \n\neine persönliche Zahlungspflicht gegenüber der Beklagten nicht bestehe, weiter \n\nhilfsweise, daß mit den beiden ihn betreffenden Darlehensverträgen vom \n\n15./20. Dezember 1993 über 15.942.300,00 DM und 5.531.495,00 DM eine \n\npersönliche Verpflichtung für ihn nicht begründet worden sei. \n\nDie Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Dagegen wehrt \n\nsich der Kläger mit der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. \n\nBGB Rückzahlung der von ihm an die Beklagte gezahlten Darlehenszinsen und \n\nRückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung verlangen. Umgekehrt \n\nschuldet er der Beklagten keine weiteren Zahlungen. Zwischen ihm und der \n\nBeklagen sind nämlich keine wirksamen Darlehensverträge zustande gekom-\n\nmen. Dabei kann offen bleiben, ob die Verträge vom 15./20. Dezember 1993 \n\ntrotz des Umstands, daß darin als Darlehensnehmer nur der Fonds genannt ist, \n\nmit den einzelnen Anlegern persönlich geschlossen worden sind, wie das Beru-\n\nfungsgericht gemeint hat. \n\n1. Jedenfalls hatte die Treuhänderin keine Vollmacht für einen den \n\nKläger verpflichtenden Vertragsschluß (im folgenden unter a). Die Darlehens-\n\nverträge sind auch nicht kraft Rechtsscheins (b) oder Genehmigung des Klä-\n\ngers (c) wirksam geworden. Die Berufung auf die Unwirksamkeit der Verträge \n\nverstößt schließlich nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (d). \n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sowohl \n\nder Treuhandvertrag als auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht gemäß \n\n§ 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sind. Das ent-\n\nspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 265, \n\n269 ff.; Urt. v. 18. September 2001 - XI ZR 321/00, NJW 2001, 3774 = ZIP \n\n2001, 1990, 1991; v. 18. März 2003 - XI ZR 188/02, NJW 2003, 2088 = ZIP \n\n2003, 984, 985; v. 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1645; v. \n\n20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228; Senat, BGHZ 153, 214, \n\n218 ff.). Danach bedarf derjenige, der - wie hier die Treuhänderin - im Rahmen \n\neines Immobilienfondsprojekts nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anle-\n\nger wahrzunehmen, sondern für sie auch die erforderlichen Verträge abzu-\n\nschließen hat, einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Ohne eine \n\nsolche Erlaubnis ist nicht nur der Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern auch \n\ndie damit in Zusammenhang stehende Vollmacht nichtig (BGH, Urt. v. 11. Okto-\n\nber 2001 - III ZR 182/00, NJW 2002, 66 = ZIP 2001, 2091, 2093; v. 18. März \n\n2003 - XI ZR 188/02, NJW 2003, 2088 = ZIP 2003, 984, 985; v. 20. April 2004 \n\n- XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228; Senat, BGHZ 153, 214, 220 f.). Ob \n\ndavon auch die aufgrund der Vollmacht abgeschlossenen Darlehensverträge \n\nerfaßt werden (dagegen BGH, Urt. v. 18. September 2001 - XI ZR 321/00, NJW \n\n- XI ZR 321/00, NJW 2001, 3774, 3775 = ZIP 2001, 1990, 1992; v. 3. Juni 2003 \n\n- XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1646 f.; v. 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM \n\n2004, 922, 923; v. 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 = ZIP \n\n2004, 1188, 1191), kann offen bleiben. Diese Verträge sind jedenfalls gemäß \n\n§ 177 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie von einem Vertreter ohne Vertretungs-\n\nmacht geschlossen worden sind. \n\nSo liegt der Fall auch hier. Die Treuhänderin hatte keine Erlaubnis zur \n\nRechtsberatung und konnte den Kläger daher nicht wirksam verpflichten. \n\nb) Dennoch ist das Berufungsgericht von einer wirksamen Vertretung \n\nausgegangen. Es hat zwar nicht als bewiesen angesehen, daß der Beklagten \n\nbei dem Abschluß der Verträge die von dem Kläger abgegebene notariell be-\n\nglaubigte Vollmachtsurkunde gemäß §§ 171, 172 BGB vorgelegen habe. Es hat \n\naber gemeint, nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht seien die Erklä-\n\nrungen der Treuhänderin wirksam geworden. Das begegnet durchgreifenden \n\nrechtlichen Bedenken. \n\naa) Allerdings gehen der IV. und der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts-\n\nhofs in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die §§ 171, 172 BGB sowie \n\ndie Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei einem Verstoß \n\ndes Bevollmächtigten gegen Art. 1 § 1 RBerG anwendbar seien und bei Vorlie-\n\ngen ihrer Voraussetzungen zu einer Heilung des Vollmachtsmangels führten \n\n(Urt. v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, ZIP 2003, 2351, 2353; v. 10. März 2004 \n\n- IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 923 f.; v. 18. September 2001 - XI ZR 321/00, \n\nNJW 2001, 3774, 3775 = ZIP 2001, 1990, 1992; v. 25. März 2003 \n\n- XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092 = ZIP 2003, 988, 990 f.; v. 3. Juni 2003 \n\n- XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1646; v. 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM \n\n2004, 1227, 1228 f.). Dabei stellen sie auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz \n\nab, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den \n\nRechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln \n\nlassen muß, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ \n\n102, 60, 64). Nur so soll dem Schutz des Rechtsverkehrs, den die allgemeine \n\nRechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden. \n\nDer erkennende II. Zivilsenat könnte sich dieser Auffassung für den vor-\n\nliegenden Fall eines kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immo-\n\nbilienfonds mit einheitlicher Vertriebsorganisation nicht anschließen. Die An-\n\nnahme einer Rechtsscheinhaftung in dieser Fallkonstellation würde dem Um-\n\nstand nicht gerecht, daß der - unmittelbare oder durch die Treuhänderin vermit-\n\ntelte - Beitritt zu der Fondsgesellschaft und der diesen Beitritt finanzierende \n\nDarlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG \n\n(§ 358 Abs. 3 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) bilden \n\n(Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822 = ZIP 2003, \n\n1592, 1593 f. und Urteile vom heutigen Tage in den Parallelsachen II ZR 395/01 \n\nund II ZR 374/02 sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM \n\n2003, 2232, 2233 f.) und daß in diesem Rahmen die Einschaltung des Treu-\n\nhänders als Vertreter des Anlageinteressenten nicht von diesem, sondern von \n\nden Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds in Kenntnis und mit \n\nzumindest stillschweigender Billigung der Bank erfolgt. Indem die Bank ihre \n\nVertragsformulare dem von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern ein-\n\ngeschalteten Vertriebsunternehmen überläßt oder sich - wie hier die Beklagte - \n\nder Selbstauskunftsformulare des Vertriebsunternehmens bedient und die Dar-\n\nlehensverträge nicht mit den einzelnen Anlegern, sondern mit dem von den \n\nInitiatoren und Gründungsgesellschaftern ausgewählten Treuhänder schließt, \n\ngliedert sie sich bewußt in diese Vertriebsorganisation ein. Sie weiß aufgrund \n\ndessen, daß der Treuhänder keine Vertrauensperson des Anlegers ist, sondern \n\nein Teil der einheitlichen, sowohl den Fondsbeitritt als auch die Darlehensge-\n\nwährung betreffenden Vertriebsorganisation. Im Rahmen dieses Vertriebsmo-\n\ndells setzt nicht allein der Anleger den Rechtsschein einer wirksamen Bevoll-\n\nmächtigung. Vielmehr wird die Art der Geschäftsabwicklung entscheidend von \n\nden Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds bestimmt, und die \n\nBank bedient sich dieses vorgegebenen Modells, um ihre Geschäftsinteressen \n\nzu verwirklichen. Bei dieser Sachlage kann die Bank - auch wenn ihr im Jahre \n\n1993 die Nichtigkeit von Treuhändervollmachten nach § 134 BGB, Art. 1 § 1 \n\nRBerG noch nicht bekannt sein mußte (vgl. BGHZ 145, 265, 275 ff.; Urt. v. \n\n3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1646) - nicht wie ein gutgläubiger \n\nDritter behandelt werden, der im Hinblick auf einen im Rahmen des Vertriebs-\n\nkonzepts entstandenen Vertrauenstatbestand schutzwürdig wäre. Eine Abwäl-\n\nzung der mit dem Vertriebskonzept verbundenen Risiken allein auf den Anleger \n\nerscheint in keiner Weise angemessen. \n\nbb) Angesichts der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung be-\n\ndarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung und auch keiner Vorlage \n\nan den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 oder 4 GVG. Denn \n\njedenfalls sind die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinsvollmacht nicht er-\n\nfüllt. \n\n(1) Das Berufungsgericht hat aufgrund der durchgeführten Beweisauf-\n\nnahme nicht festzustellen vermocht, daß der Beklagten vor oder bei dem Ab-\n\nschluß der streitigen Darlehensverträge die mit notariell beglaubigter Unter-\n\nschrift versehene Vollmachtserklärung des Klägers vom 6. Oktober 1992 im \n\nOriginal vorgelegen hat. Damit kommt eine Rechtsscheinsvollmacht nach § 171 \n\nAbs. 1, § 172 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Dafür ist nämlich erforderlich, daß \n\ndem Geschäftspartner die Vollmachtsurkunde im Original oder - bei notariell \n\nbeurkundeter Vollmacht - in Ausfertigung vorgelegt wird. Die Vorlage einer Ab-\n\nschrift oder eine bloße Bezugnahme reicht nicht aus (BGHZ 102, 60, 63; Urt. v. \n\n14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, ZIP 2002, 1191, 1193; v. 3. Juni 2003 \n\n- XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1646). \n\nNicht erwogen hat das Berufungsgericht, ob die von ihm festgestellte \n\nVorlage des Zeichnungsscheins für eine Anwendung der §§ 171, 172 BGB aus-\n\nreicht. In dem Zeichnungsschein heißt es, der unterzeichnende \"Gesellschafter\" \n\nerteile der Treuhänderin \"ausdrücklich Vollmacht\". Auch daraus ergibt sich aber \n\nnichts zu Gunsten der Beklagten. Der Tatbestand des § 172 Abs. 1 BGB ist \n\nnämlich nur dann erfüllt, wenn dem Vertreter eine Urkunde ausgehändigt wird, \n\nin der ausdrücklich und eindeutig eine Bevollmächtigung enthalten \n\nist \n\n(Schramm in Münch.Komm.z.BGB 4. Aufl. § 172 Rdn. 3). Diese Voraussetzung \n\nerfüllt der Zeichnungsschein nicht. Darin heißt es nämlich im weiteren Text, daß \n\nsich der Unterzeichner verpflichte, \"die ihm bekannte mit Unterzeichnung dieses \n\nVertrages überreichte Vollmacht innerhalb 14 Tagen bei einem Notar notariell \n\nbeglaubigen zu lassen\". Damit konnte ein Dritter nicht davon ausgehen, daß \n\nschon der Zeichnungsschein eine Vollmachtsurkunde i.S. des § 172 BGB dar-\n\nstellen sollte. Vielmehr deutete alles darauf hin, daß erst die gesonderte, mit \n\nnotariell beglaubigter Unterschrift versehene Urkunde maßgeblich sein sollte. \n\n(2) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Voraussetzungen \n\neiner Duldungsvollmacht seien erfüllt. Dazu hat es auf eine Reihe von Umstän-\n\nden abgestellt, die ein entsprechendes Vertrauen der Beklagten begründet ha-\n\nben sollen, nämlich darauf, daß die Beklagte den Text der Vollmacht - da in \n\ndem Fondsprospekt abgedruckt - gekannt habe, ebenso den Zeichnungsschein, \n\ndaß ihr die Selbstauskunft des Klägers mit der darin enthaltenen Ermächtigung \n\nzur Einholung weiterer Auskünfte vorgelegen habe, daß der Kläger seinen \n\nEigenkapitalanteil auf ein bei ihr geführtes Konto eingezahlt habe und daß er \n\nnach Abschluß der Darlehensverträge die Rechte aus einer Lebensversiche-\n\nrung an sie abgetreten habe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind \n\nnicht frei von Rechtsfehlern. \n\nEine Duldungsvollmacht kommt nur dann in Betracht, wenn das Vertrau-\n\nen des Dritten an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und \n\nwenn diese Umstände bei oder vor Vertragsschluß vorgelegen haben (BGHZ \n\n102, 60, 64; Urt. v. 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, ZIP 2002, 1191, 1193; v. \n\n10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924). Danach sind hier keine \n\nUmstände festgestellt, die eine Duldungsvollmacht begründen könnten. \n\nDie Kenntnis von dem Inhalt der Vollmacht und die Vorlage des Zeich-\n\nnungsscheins sind dafür schon deshalb nicht ausreichend, weil die gesetzliche \n\nWertung der §§ 171, 172 BGB, wonach nur die Vorlage der Vollmachtsurkunde \n\nim Original oder in notarieller Ausfertigung für eine Rechtsscheinsvollmacht \n\nausreicht, nicht umgangen werden darf. Die Selbstauskunft diente lediglich der \n\nVorbereitung eines Darlehensvertrags und wies deshalb noch nicht zwingend \n\nauf eine Bevollmächtigung der Treuhänderin hin, zumal der Kläger die Selbst-\n\nauskunft der A. und nicht der Treuhänderin übergeben hatte. Die Zahlung \n\ndes Eigenkapitalanteils hatte nichts mit der Frage zu tun, auf welche Weise die \n\nFremdfinanzierung erfolgen sollte. Die Rechte aus der Lebensversicherung \n\nwurden erst nach Abschluß der Darlehensverträge abgetreten. \n\nc) Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat sich das Berufungsgericht \n\nnicht mit der Frage befaßt, ob der Kläger das vollmachtlose Handeln der Treu-\n\nhänderin gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigt hat. Das kann der Senat nach-\n\nholen. An einer ausdrücklichen Genehmigung fehlt es. Aber auch durch \n\nschlüssiges Verhalten des Klägers - etwa in Form der Abtretung der Rechte aus \n\ndem Lebensversicherungsvertrag - ist keine Genehmigung erteilt worden. \n\nDie Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts durch \n\nschlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende die \n\nUnwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in seinem Verhal-\n\nten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich ange-\n\nsehene Geschäft verbindlich zu machen (Senat, BGHZ 47, 341, 351 f.; Urt. v. \n\n14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, ZIP 2002, 1191, 1193 f.; v. 20. April 2004 \n\n- XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229). Nach dem vom Berufungsgericht fest-\n\ngestellten Sachverhalt - weitere Feststellungen sind insoweit nicht zu erwarten - \n\nsind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Im Jahre 1993 ging die Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht von einer Unwirksamkeit der \n\nTreuhändervollmachten nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG aus. Daher \n\nkonnte der Kläger diese Unwirksamkeit nicht kennen. Es spricht auch nichts \n\ndafür, daß der Kläger mit der Unwirksamkeit nach diesen Vorschriften gerech-\n\nnet haben könnte. Wenn schon das Berufungsgericht für die Beklagte als Bank \n\nein Kennenmüssen verneint hat, gilt das erst recht für den Kläger als rechtli-\n\nchen Laien. \n\nd) Schließlich verstößt die Berufung auf die Unwirksamkeit der von der \n\nTreuhänderin abgegebenen Vertragserklärung auch nicht gegen die Grundsät-\n\nze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Die Beklagte meint dazu, es sei \n\ntreuwidrig, wenn der Kläger jahrelang die Vorteile der Darlehensverträge in An-\n\nspruch genommen habe und sich dann auf ihre Unwirksamkeit berufe. \n\nAuch damit kann die Beklagte keinen Erfolg haben. Die Berufung auf \n\neine bestehende Rechtslage kann nur dann wegen widersprüchlichen Verhal-\n\ntens (venire contra factum proprium) unzulässig sein, wenn eine Abwägung \n\naller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis führt, daß die Interessen der \n\neinen Seite im Hinblick auf das Verhalten der anderen Seite als schutzwürdig \n\nerscheinen und deshalb ein Abweichen von der an sich bestehenden Rechtsla-\n\nge geboten ist (BGHZ 47, 184, 189 f.; 87, 169, 177; Canaris, Die Vertrauenshaf-\n\ntung im deutschen Privatrecht 1971, S. 338 f.). Diese Voraussetzungen sind \n\nhier nicht erfüllt. Das in der möglichen Unwirksamkeit der Darlehensverträge \n\nnach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG liegende Risiko trifft beide Parteien \n\ngleichermaßen. Dabei ist der Kläger sogar besonders schutzwürdig, da die \n\nRegeln des Rechtsberatungsgesetzes gerade ihn als den die Rechtsberatung in \n\nAnspruch nehmenden Kunden - und nicht die Beklagte als die beteiligte Bank - \n\nschützen sollen. Die Beklagte steht der Einschaltung der Treuhänderin - wie \n\nbereits ausgeführt - auch nicht als unbeteiligte Dritte gegenüber. Sie hat sich \n\nvielmehr in das Vertriebskonzept einbinden lassen, um ihre eigenen Geschäfts-\n\ninteressen wirksamer verwirklichen zu können. Dabei rechneten beide Parteien \n\nnicht mit der Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes. Bei dieser Sachla-\n\nge spricht nichts dafür, das Risiko der Unwirksamkeit der Treuhändervollmacht \n\nallein dem Kläger aufzuerlegen. \n\n2. Die Darlehensverträge sind daneben auch gemäß § 6 Abs. 1, § 4 \n\nAbs. 1 Satz 5 Nr. 1 a bis f VerbrKrG (§§ 494, 492 BGB in der ab dem 1. Januar \n\n2002 geltenden Fassung) nichtig. \n\na) Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind unabhängig davon er-\n\nfüllt, ob die Mindestangaben zu den Kreditbedingungen schon in der Voll-\n\nmachtsurkunde enthalten sein müssen (dagegen BGHZ 147, 262, 266 ff.; Urt. v. \n\n10. Juli 2001 - XI ZR 198/00, ZIP 2001, 1669, 1670; v. 18. September 2001 \n\n- XI ZR 321/00, NJW 2001, 3774 = ZIP 2001, 1990, 1991; v. 3. Juni 2003 \n\n- XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644 f.; v. 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, \n\n1221, 1223 = ZIP 2004, 1188, 1191; anders Möller, ZIP 2002, 333, 339 f. und \n\n§ 492 Abs. 4 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) und ob die \n\nSchriftform gewahrt ist, obwohl die Treuhänderin nur die Darlehensverträge, \n\nnicht aber auch die \"Zuweisungsschreiben\", aus denen sich die Namen der ein-\n\nzelnen Anleger ergeben, unterschrieben hat. Jedenfalls fehlen in den von der \n\nTreuhänderin mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen nach den \n\nnicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Angabe des \n\nauf den einzelnen Anleger entfallenden Nettokreditbetrags (§ 4 Abs. 1 Satz 5 \n\nNr. 1 a VerbrKrG), des auf ihn entfallenden Gesamtbetrags aller zur Tilgung \n\nund zur Begleichung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teil-\n\nzahlungen (Nr. 1 b) und der Kosten der im Zusammenhang mit dem Kreditver-\n\ntrag von dem jeweiligen Anleger abgeschlossenen Kapitallebensversicherung \n\n(Nr. 1 f). Ob die Verträge den Tatbestand der Ausnahmevorschrift des § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG - Abhängigkeit des Darlehens von der Sicherung durch \n\nein Grundpfandrecht und Gewährung zu für grundpfandrechtlich abgesicherte \n\nKredite üblichen Bedingungen - erfüllen, kann in diesem Zusammenhang offen \n\nbleiben. Denn dann wäre nur die Mindestangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b \n\nVerbrKrG entbehrlich, nicht auch wären es die beiden anderen, ebenfalls feh-\n\nlenden Angaben. \n\nb) Die durch den Verstoß gegen § 4 VerbrKrG begründete Nichtigkeit der \n\nDarlehensverträge ist nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. \n\nNach dieser Vorschrift wird der Darlehensvertrag ungeachtet des Fehlens der \n\ngesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben gültig, soweit der Verbraucher \n\ndas Darlehen empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt. \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, diese Voraussetzungen seien durch \n\ndie Verrechnung der Darlehensvaluten mit dem offenen Zwischenfinanzie-\n\nrungskredit und der Überweisung des restlichen Betrags auf ein Konto der \n\nTreuhänderin erfüllt, da der Fondsbeitritt und der Endfinanzierungskredit ein \n\nverbundenes Geschäft dargestellt hätten und die Art der Verrechnung bzw. \n\nAuszahlung entsprechend der Abrede aller Beteiligten erfolgt sei. Das begegnet \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nAllerdings hat der XI. Zivilsenat angenommen, ein Darlehen sei auch \n\ndann \"empfangen\", wenn die Darlehensvaluta nicht an den Darlehensnehmer, \n\nsondern auf seine Anweisung an den Treuhänder eines Immobilienfonds zur \n\nTilgung der Beitragsschuld des Darlehensnehmers überwiesen worden sei. Er \n\nhat von diesem Grundsatz aber dann eine Ausnahme für geboten erachtet, \n\nwenn der Darlehensvertrag und die finanzierte Fondsbeteiligung ein verbunde-\n\nnes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG (§ 358 Abs. 3 BGB in der ab dem 1. Januar \n\n2002 geltenden Fassung) bilden mit der Folge, daß ein Widerruf der Darlehens-\n\nvertragserklärung zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts \n\nentgegensteht (BGHZ 152, 331, 336 f.). So liegt der Fall hier. Wie der erken-\n\nnende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, \n\nNJW 2003, 2821, 2822 = ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso in den Entscheidun-\n\ngen vom heutigen Tage in den Parallelsachen II ZR 395/01 und II ZR 374/02) \n\nfestgestellt hat, erfüllen der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das diesen \n\nBeitritt finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzungen eines verbundenen \n\nGeschäfts gemäß § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG, wenn sich - wie hier - die Fondsge-\n\nsellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen. \n\nDer danach mögliche Einwendungsdurchgriff ist hier auch nicht gemäß \n\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen. Dabei kann offen bleiben, ob - wie \n\ndie Revision meint - ein Realkredit i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG schon \n\ndeshalb nicht vorliegt, weil der Kredit entgegen den Angaben in dem Prospekt \n\nnicht gemäß §§ 11, 12 Abs. 1 und 2 HypBankG nur innerhalb von 60 % des \n\nBeleihungswerts gesichert war, und ob die Bedingungen des Kredits den \n\ndurchschnittlichen Bedingungen eines von der Sicherung durch ein Grund-\n\npfandrecht abhängigen Kredits entsprachen. Denn jedenfalls greift die Aus-\n\nnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG dann nicht ein, wenn das Darle-\n\nhen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, das - wie hier - nicht erst im Zu-\n\nsammenhang mit der Darlehensgewährung, sondern schon zuvor zur Siche-\n\nrung einer Zwischenfinanzierung bestellt worden ist, ohne daß der Verbraucher \n\nauch an dem Zwischenfinanzierungskredit beteiligt war. \n\nDas ergibt sich aus einer Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unter \n\nBerücksichtigung der dieser Vorschrift \n\nzugrundeliegenden Richtlinie \n\n87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- \n\nund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit \n\n(Verbraucherkreditrichtlinie, ABl EG 1987 Nr. L 42, S. 48 in der Fassung der \n\nÄnderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl EG \n\nNr. L 61, S. 14). Mit der Verbraucherkreditrichtlinie und dem darauf aufbauen-\n\nden Verbraucherkreditgesetz wird ein umfassender Schutz des Verbrauchers \n\nim Rahmen von Verbraucherkreditverträgen bezweckt. Von diesem Schutz \n\nausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 3 Verbraucherkreditrichtlinie Kreditverträ-\n\nge, die durch Grundpfandrechte gesichert sind. Diese Ausnahme und ihre Kon-\n\nkretisierung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG rechtfertigen sich aus dem Umstand, \n\ndaß eine grundpfandrechtliche Sicherung eine mit besonderen Schutzvorkeh-\n\nrungen verbundene Beurkundung voraussetzt, in Deutschland die Beurkundung \n\ndurch einen Notar mit entsprechender Belehrung nach § 17 BeurkG. Der Ver-\n\nbraucher, der schon nach den für die Bestellung eines Grundpfandrechts gel-\n\ntenden Bestimmungen geschützt ist, bedarf typischerweise nicht noch des zu-\n\nsätzlichen Schutzes durch das Recht des Verbraucherkredits. Ein solcher \n\nSchutz nach den für die Bestellung eines Grundpfandrechts geltenden Normen \n\nfindet in der vorliegenden Fallgestaltung aber gerade nicht statt. Das Grund-\n\npfandrecht war schon bestellt, bevor die Anleger dem Fonds beigetreten sind, \n\nerst recht, bevor die Treuhänderin für sie die Endfinanzierungskreditverträge \n\nabgeschlossen hat. Ein Notartermin unter Beteiligung der Anleger oder einer \n\nPerson ihres Vertrauens hat nicht stattgefunden. Lediglich aufgrund der formlo-\n\nsen Zweckerklärung wurde die Grundschuld zum Sicherungsmittel für den End-\n\nfinanzierungskredit. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, den Verbraucher \n\nals weniger schutzwürdig anzusehen als bei einem nicht grundpfandrechtlich \n\ngesicherten Kredit. Unerheblich ist demgegenüber, ob die Regeln des Verbrau-\n\ncherkreditgesetzes für einen Realkredit untypisch sind und der Kalkulations-\n\ngrundlage der Realkreditinstitute nicht entsprechen (so Ulmer in Münch.Komm. \n\nz.BGB 3. Aufl. VerbrKrG § 3 Rdn. 30). Denn der Bank ist das Geschäftsmodell \n\nbekannt. Sie weiß, daß ihr Kunde nicht durch einen Notar beraten wird. Deshalb \n\nist es ihr zuzumuten, so behandelt zu werden, als habe sie einen nicht grund-\n\npfandrechtlich gesicherten Kredit vergeben. \n\n3. Das Fehlen wirksamer Darlehensverträge sowohl gemäß § 134 BGB \n\ni.V.m. Art. 1 § 1 RBerG als auch gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG hat zur Folge, daß \n\ndie Beklagte die von dem Kläger gezahlten Darlehenszinsen ohne Rechtsgrund \n\nerhalten und daher gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückzuzahlen \n\nhat. Entsprechendes gilt \n\nfür die \n\nihr abgetretenen Rechte aus der \n\nLebensversicherung, sie sind dem Kläger rückabzutreten. \n\nDer Kläger schuldet demgegenüber weder die Rückzahlung der Darle-\n\nhensvaluta nach § 812 BGB noch Ersatz für die Nutzung des Kredits nach \n\n§ 818 Abs. 1 BGB. Er ist nämlich nicht um die Darlehensvaluta, sondern nur um \n\nseine wirtschaftliche Beteiligung an dem Fonds bereichert worden. Daraus folgt \n\nzugleich, daß der Kläger aus § 812 BGB nicht auch die Rückzahlung der auf-\n\ngrund seiner Fondsbeteiligung von dem Fonds an die Beklagte gezahlten Zin-\n\nsen verlangen kann. \n\nBilden Darlehensvertrag und Fondsbeitritt - wie hier - ein verbundenes \n\nGeschäft, darf der Anleger bei einer Unwirksamkeit des Darlehensvertrags nicht \n\nso gestellt werden, als wäre die Darlehensvaluta an ihn persönlich ausgezahlt \n\nworden. Vielmehr besteht die an ihn erbrachte Leistung in der mit dem Darle-\n\nhen finanzierten - unmittelbaren oder durch den Treuhänder vermittelten - Ge-\n\nsellschaftsbeteiligung. Zwar sind der Darlehensvertrag und der Beitrittsvertrag \n\nrechtlich selbständige Geschäfte (BGHZ 133, 254, 259; Habersack \n\nin \n\nMünch.Komm.z.BGB VerbrKrG § 9 Rdn. 10, 75; Fuchs, AcP 199 [1999], 305, \n\n314 ff.). Sie werden durch § 9 VerbrKrG aber derart miteinander verbunden, \n\ndaß auch im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nicht von \n\nLeistungen einerseits der Bank an den Anleger und andererseits des Anlegers \n\nan die Fondsgesellschaft auszugehen ist. Vielmehr erhält der Anleger nur eine \n\neinheitliche Leistung, nämlich den Fondsanteil. Muß der Darlehensvertrag rück-\n\nabgewickelt werden, schuldet er der Bank aus § 812 BGB demzufolge nicht die \n\nRückzahlung der Darlehensvaluta, sondern nur die - hier vom Kläger in seinem \n\nAntrag bereits berücksichtigte - Abtretung seiner Fondsbeteiligung. Daran \n\nändert sich auch nichts durch das von der Treuhänderin für den Kläger abge-\n\ngebene notariell beurkundete Schuldversprechen, das - wenn es nicht schon \n\nunwirksam ist - jedenfalls ohne Rechtsgrund erteilt worden ist. Umgekehrt muß \n\ndie Bank dem Kläger dasjenige herausgeben, was er in Erfüllung der unwirk-\n\nsamen Verträge geleistet hat. \n\nDiese Auffassung entspricht auch allein dem durch § 6 Abs. 1 \n\nVerbrKrG und die zugrundeliegende Verbraucherkreditrichtlinie angestrebten \n\nVerbraucherschutz. So hat die Kommission der Europäischen Ge- \n\nmeinschaften in ihrer Stellungnahme zu der vergleichbaren Problematik nach \n\ndem Haustürwiderrufsgesetz in der Rechtssache S. ./. De. des Gerichtshofs \n\nder Europäischen Gemeinschaften \n\n(NJW \n\n2004, Heft 11, S. XXX) \n\ndie Auffassung vertreten, das deutsche Recht müsse im Rahmen der gebote-\n\nnen möglichst wirksamen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dahingehend \n\nausgelegt werden, daß der Verbraucher nach einem Widerruf seiner in einer \n\nHaustürsituation abgegebenen Darlehensvertragserklärung nicht die Rückzah-\n\nlung der Darlehensvaluta, sondern nur die Herausgabe des mit dem Darlehen \n\nfinanzierten Vermögenswerts schulde. Das entspricht auch der Rechtsprechung \n\ndes XI. Zivilsenats (BGHZ 133, 254, 259 ff. und Urt. v. 17. September 1996 \n\n- XI ZR 197/95, NJW 1996, 3416, 3417 = ZIP 1996, 1943, 1944 f.; v. 20. April \n\n2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1230). Anders entscheidet der \n\nXI. Zivilsenat nur bei Realkreditverträgen. Bei diesen Verträgen soll die emp-\n\nfangene und damit zurückzugewährende Leistung in der Darlehensvaluta und \n\nnicht in dem Gesellschaftsanteil liegen (BGHZ 150, 248, 262 f.; 152, 331, \n\n335 ff.; Urt. v. 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623). In der vor-\n\nliegenden Fallgestaltung sind indes die Regeln über den Realkreditvertrag nicht \n\nanwendbar, wie oben dargelegt. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, daß der \n\nVerbraucher im Rahmen eines verbundenen Geschäfts nicht die Darlehensva-\n\nluta empfängt, sondern die damit finanzierte Gesellschaftsbeteiligung. \n\nDiese Wertung der Kommission ist auf die vorliegende Fallgestaltung \n\neines nach dem Verbraucherkreditgesetz - und der zugrundeliegenden Ver-\n\nbraucherkreditrichtlinie - unwirksamen Darlehensvertrags übertragbar. Auch \n\nhier geht es um den Verbraucherschutz, und auch hier muß sichergestellt wer-\n\nden, daß der Verbraucher als Folge der zu seinem Schutz gedachten Vorschrif-\n\nten nicht schlechter steht als ohne sie. Das aber wäre der Fall, wenn die noch \n\noffen stehende Darlehensvaluta bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrags in \n\neiner Summe sofort fällig wäre, während der Kunde bei Wirksamkeit des Ver-\n\ntrags das Recht hätte, den Kredit in Monatsraten zu tilgen. \n\nIst - wie hier - der Gesellschaftsbeitritt nur teilweise fremdfinanziert wor-\n\nden und hat der Anleger auch einen Eigenkapitalanteil eingezahlt, kann die \n\nBank allerdings nicht die Abtretung der gesamten Fondsbeteiligung Zug um Zug \n\ngegen Rückgewähr nur der von dem Anleger an sie erbrachten Zahlungen ver-\n\nlangen. Sie muß dem Anleger dann vielmehr - will sie die Gesellschaftsbeteili-\n\ngung in Anspruch nehmen - auch das Eigenkapital ersetzen. \n\nII. Damit steht aber noch nicht fest, daß der Kläger gegen die Beklagte \n\nnur einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Zinsen hat. Viel-\n\nmehr ist nach seinem Vortrag, der mangels insoweit abweichender Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen \n\nist, von einer umfassenden Ersatzpflicht der Beklagten auszugehen. \n\n1. Das ergibt sich zum einen aus § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 \n\nVerbrKrG. Danach kann der Kläger der Beklagten alle Einwendungen entge-\n\ngensetzen, die ihm gegen den Fonds, aber auch gegen die Gründungsgesell-\n\nschafter des Fonds und die für den Anlageprospekt Verantwortlichen zustehen. \n\nDarüber hinaus hat er im Wege des sog. Rückforderungsdurchgriffs einen An-\n\nspruch gegen die Beklagte auf Ersatz aller von ihm erbrachten Leistungen, ab-\n\nzüglich der ihm verbleibenden Vorteile aus der Fondsbeteiligung. \n\na) Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger gegen die Pro-\n\nspektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds Schadenser-\n\nsatzansprüche zustehen, ausdrücklich offen gelassen. Es hat gemeint, darauf \n\nkomme es nicht an, weil § 9 VerbrKrG aus anderen Gründen nicht zur Anwen-\n\ndung komme. So soll ein Einwendungsdurchgriff gegenüber der Beklagten \n\nschon deshalb unmöglich sein, weil in bezug auf die wirtschaftliche Beteiligung \n\ndes Klägers an dem Fonds die Grundsätze des fehlerhaften Gesellschaftsbei-\n\ntritts anwendbar seien und danach ein Anspruch gegen die Gesellschaft nur \n\nnach - hier nicht erfolgter - Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung bestehen \n\nkönne. Im übrigen sei ein solcher Anspruch ohnehin nur auf die Zahlung des \n\nAbfindungsguthabens und nicht auf die Rückzahlung der ursprünglichen Einla-\n\nge gerichtet. Der Einwendungsdurchgriff könne dagegen nicht damit begründet \n\nwerden, daß der Kläger Ansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung gegen die \n\nInitiatoren des Fonds habe. Auch sei der Einwendungsdurchgriff gemäß § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, da das Darlehen grundpfandrechtlich \n\ngesichert sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. \n\nb) Der kreditfinanzierte Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds \n\nist bei Einschaltung einer - wie hier - einheitlichen Vertriebsorganisation ein ver-\n\nbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG (s. vorstehend unter I. 1. \n\nb) aa); I. 2. b)). Wird der Anleger bei dem Beitritt über die Bedingungen der \n\nFondsanlage getäuscht, kann er seine Gesellschaftsbeteiligung kündigen und \n\ndie daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten. Das Kündi-\n\ngungsrecht kann auch dadurch ausgeübt werden, daß der Anleger der Bank \n\nmitteilt, er sei durch Täuschung zu dem Fondsbeitritt veranlaßt worden, und ihr \n\ndie Übernahme seines Gesellschaftsanteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 \n\n- II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2823 = ZIP 2003, 1592, 1595; anders noch \n\nBGH, Urt. v. 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, NJW 2000, 3558, 3560 = ZIP 2000, \n\n1430, 1432). Darüber hinaus kann der Anleger der Bank aber auch alle Ansprü-\n\nche entgegensetzen, die er gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds und \n\ndie Initiatoren, maßgeblichen Betreiber, Manager, Prospektherausgeber und \n\nsonst für den Anlageprospekt Verantwortlichen hat. Zu berücksichtigen ist näm-\n\nlich, daß im Verhältnis zu der den Gesellschaftsbeitritt finanzierenden Bank die \n\nProspektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter als Geschäftspartner \n\nauftreten. Nur mit ihnen oder dem von ihnen beauftragten Vertriebsunterneh-\n\nmen hat die Bank im Vorfeld der Anlegerwerbung zu tun, nicht dagegen mit der \n\nGesellschaft oder den übrigen - ebenfalls getäuschten - Anlagegesellschaftern. \n\nNur den Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschaftern bzw. dem \n\nVertriebsunternehmen überläßt die Bank auch die Anbahnung der Darlehens-\n\nverträge, die dann mit den einzelnen Anlegern geschlossen werden. Das recht-\n\nfertigt es, die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter auch im \n\nRahmen des § 9 VerbrKrG als Geschäftspartner anzusehen. Die dem Verbund-\n\ngeschäft zugrundeliegende Dreiecksbeziehung Kunde - Verkäufer - Bank er-\n\nschöpft sich daher nicht in den Beziehungen zwischen dem Anleger, der Ge-\n\nsellschaft und der Bank. Vielmehr sind auch die Prospektverantwortlichen und \n\nGründungsgesellschafter wie ein Verkäufer zu behandeln. Die Ansprüche, die \n\ndem Anleger gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter \n\nzustehen, kann er daher ebenfalls gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG im Ver-\n\nhältnis zu der Bank geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der Darlehens-\n\nvertrag - wie hier - wegen Verstoßes des Treuhänders gegen das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz nicht wirksam zustande gekommen oder nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG \n\nnichtig ist. Denn die Anwendung dieser den Verbraucher schützenden Normen \n\ndarf nicht zu einer für ihn ungünstigeren Rechtslage führen. \n\nc) Die gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter \n\ngegebenen Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu \n\nstellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte mit der Bank keinen \n\nDarlehensvertrag geschlossen. Im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG \n\nfolgt daraus, daß der Anleger die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an \n\nden Treuhänder geflossen ist, nicht zurückzahlen muß. Zugleich hat er im \n\nWege des sog. Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 \n\nVerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2823 \n\n= ZIP 2003, 1592, 1595) einen Anspruch gegen die Bank auf Zahlung dessen, \n\nwas ihm die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an Scha-\n\ndensersatz schulden. \n\nDanach hat der Kläger - ausgehend von seinem als wahr zu unterstel-\n\nlenden Sachvortrag - gegen die Beklagte einen umfassenden Anspruch darauf, \n\nso gestellt zu werden, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte die \n\nDarlehensverträge nicht abschließen lassen. Er schuldet der Beklagten also die \n\nAbtretung der Gesellschaftsbeteiligung, nicht aber die Darlehensvaluta. Umge-\n\nkehrt kann er alle Zahlungen ersetzt verlangen, die er geleistet hat. Verein-\n\nnahmte Gewinnanteile oder sonstige Leistungen des Fonds muß er sich im \n\nWege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, ebenso Steuervorteile, denen \n\nkeine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. BGHZ \n\n74, 103, 113 ff.; 79, 337, 347; Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753). In entsprechen-\n\nder Anwendung des § 255 BGB hat er schließlich die ihm gegen die Prospekt-\n\nverantwortlichen und Gründungsgesellschafter zustehenden Schadensersatz-\n\nansprüche an die Beklagte abzutreten. Diese Rechtsfolgen sind nicht durch § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG wegen der Sicherung der Darlehen durch das Grund-\n\npfandrecht ausgeschlossen. Denn auf die vorliegende Fallkonstellation, in der \n\ndas Grundpfandrecht schon bestellt war, bevor die Anleger geworben wurden, \n\nist § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar, wie oben ausgeführt. \n\n2. Eine umfassende Ersatzpflicht der Beklagten ergibt sich auf der \n\nGrundlage des Sachvortrags des Klägers weiter aus dem Gesichtspunkt des \n\nVerschuldens bei Vertragsschluß (§ 311 Abs. 2 BGB in der ab dem 1. Januar \n\n2002 geltenden Fassung) wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflich-\n\nten. \n\na) Dabei kann allerdings offen bleiben, ob die Beklagte Aufklärungspflich-\n\nten in bezug auf die mit der konkreten Art der Finanzierung verbundenen Risi-\n\nken und Nachteile (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 1989 - III ZR 269/87, NJW 1989, \n\n1667 = ZIP 1989, 558; BGHZ 146, 235, 239) verletzt hat, etwa im Hinblick auf \n\ndie erhöhten Risiken infolge des für den Kläger nicht erkennbaren Abschlusses \n\neinheitlicher, jeweils zahlreiche Fondsanleger betreffender Darlehensverträge \n\nmit einer Kündigungsmöglichkeit der Beklagten schon bei dem Verzug nur \n\neines der Anleger. Insoweit fehlt es nämlich jedenfalls an einem dadurch verur-\n\nsachten, die Zinszahlungen übersteigenden Schaden des Klägers. \n\nDer Kläger war nach dem Inhalt des Zeichnungsscheins verpflichtet, das \n\nEigenkapital spätestens bis zum 1. Februar 1993 einzuzahlen. Der fremdfinan-\n\nzierte Teil der Einlage wurde aus dem zuvor geschlossenen Zwischenfinanzie-\n\nrungskredit aufgebracht. Die Provision war sofort fällig. Damit ist davon auszu-\n\ngehen, daß der Kläger, als die hier streitigen Darlehensverträge am \n\n20. Dezember 1993 geschlossen wurden, seine Leistungen bereits erbracht \n\nhatte. Es ging zu jenem Zeitpunkt nur noch um die Endfinanzierung. Hätte die \n\nBeklagte ihn über die Nachteile dieser Endfinanzierung aufgeklärt, hätte er im \n\nZweifel eine andere, für ihn günstigere Art der Finanzierung gewählt. Dafür, daß \n\ner von dem Anlageprojekt insgesamt Abstand genommen und seine Leistungen \n\nvon der damals möglicherweise noch zahlungsfähigen H. zurückverlangt hät- \n\nte, spricht dagegen nichts. \n\nb) Eine umfassende Schadensersatzpflicht wegen Verschuldens bei Ver-\n\ntragsschluß besteht nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klä-\n\ngers aber deshalb, weil die Beklagte ihre Pflicht zur Aufklärung des Klägers \n\nüber die Risiken des Fondsbeitritts schuldhaft verletzt hat. \n\naa) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die H. bereits zum \n\nZeitpunkt der Anwerbung des Klägers überschuldet war und ob die Beklagte \n\ndas gewußt hat. Es hat gemeint, daraus könne sich keine Aufklärungspflicht der \n\nBeklagten ergeben, weil sie kein Ausfallrisiko auf die Anleger verlagert habe. Es \n\nsei nämlich nicht dargetan, daß die Beklagte noch aus anderen Fonds offene \n\nAnsprüche gegen die H. gehabt habe, zumal ihr auch die übrigen Grün- \n\ndungsgesellschafter gehaftet hätten. Im übrigen sei das von dem Fonds zu nut-\n\nzende Gebäude bei Abschluß der Darlehensverträge schon fertiggestellt gewe-\n\nsen. Im Hinblick auf die von der H. abgegebene Mietgarantie sei jedenfalls \n\nein Schaden nicht dargetan. Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der \n\nRevision nicht stand. \n\nbb) Eine Anwendung der Grundsätze über das Verschulden bei Ver-\n\ntragsschluß ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Treuhänderin bei \n\ndem Abschluß der Darlehensverträge - wie ausgeführt - keine wirksame Voll-\n\nmacht des Klägers hatte und weil die Verträge darüber hinaus gemäß § 6 \n\nAbs. 1 VerbrKrG nichtig sind. Die Haftung wegen Verschuldens bei Vertrags-\n\nschluß hängt nämlich nicht davon ab, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen \n\nwird (Emmerich in Münch.Komm.z.BGB 4. Aufl. § 311 Rdn. 77), und kann daher \n\nauch dann eingreifen, wenn der Vertragsschluß unwirksam ist (BGH, Urt. v. \n\n19. Juni 1973 - VI ZR 95/71, NJW 1973, 1790, 1791). \n\ncc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat \n\neine Bank - auch bei immobiliengestützten Steuersparmodellen - allerdings \n\ngrundsätzlich nicht die Pflicht, ihren Kunden auf die mit dem zu finanzierenden \n\nGeschäft verbundenen Risiken aufzuklären. Sie darf regelmäßig davon ausge-\n\nhen, daß der Kunde entweder - wie hier der Kläger als Steuerberater - selbst \n\nüber die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt oder sich der Hilfe \n\nvon Fachleuten bedient hat. Das ist nur dann anders, wenn Umstände vorlie-\n\ngen, die ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensneh-\n\nmers begründen und nach Treu und Glauben einen Hinweis der Bank gebieten. \n\nSo besteht eine Aufklärungspflicht, wenn die Bank in bezug auf die speziellen \n\nRisiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem \n\nDarlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann, wenn sie sich im Zusam-\n\nmenhang mit den Kreditgewährungen in schwerwiegende Interessenkonflikte \n\nverwickelt hat, wenn sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten und dadurch \n\neinen zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen hat oder wenn sie sonst \n\neinen besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden geschaffen oder \n\ndessen Entstehung begünstigt hat (BGH, Urt. v. 24. April 1990 - XI ZR 236/89, \n\nWM 1990, 920, 922; v. 27. November 1990 - XI ZR 308/89, NJW 1991, 693 \n\n= ZIP 1991, 90, 91 f.; v. 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, ZIP 1992, 163, 164; \n\nv. 18. April 2000 - XI ZR 193/99, NJW 2000, 2352, 2353 = ZIP 2000, 1051, \n\n1052; v. 18. März 2003 - XI ZR 188/02, NJW 2003, 2088, 2090 f. = ZIP 2003, \n\n984, 986 f.; v. 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1647; Sen.Urt. v. \n\n21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822 = ZIP 2003, 1592, 1593; \n\nBGH, Urt. v. 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 f. = ZIP \n\n2004, 1188, 1191). Die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalls sind \n\nhier nach dem für das Revisionsverfahren als wahr zu unterstellenden Vortrag \n\ndes Klägers erfüllt. \n\nNach dem \"Mietgarantievertrag\" vom 11. Juni 1992 hatte die H. für die \n\nDauer von zehn Jahren eine Mietgarantie in Höhe von 5.274,00 DM pro \n\n100.000,00 DM Zeichnungssumme und Vermietungsjahr übernommen, insge-\n\nsamt also 3.028.594,50 DM pro Jahr, und dafür eine einmalige Gegenleistung \n\nin Höhe von rund 2 Mio. DM erhalten. Daß eine solche Mietgarantie für die \n\nErfolgschancen eines Immobilienfonds von entscheidender Bedeutung ist, war \n\nauch für die Beklagte offenkundig. Wenn die H. aber bereits zu Beginn des \n\nProjekts überschuldet war, hatte die Mietgarantie keinen Wert. Der scheinbar \n\nabgesicherte Fonds war dann ein höchst risikobehaftetes Vorhaben. Würden \n\nnämlich die in dem Prospekt vorausgesetzten Kaltmieten von 26,75 DM pro qm \n\nfür die Laden- und Büroflächen, 100,00 DM pro Tiefgaragenstellplatz und \n\n50,00 DM pro offenem Stellplatz nicht erreicht werden können, war den in dem \n\nProspekt enthaltenen Prognoseberechnungen die Grundlage entzogen, und die \n\nerhofften Vermögensvorteile konnten mit dem Fonds nicht erreicht werden, es \n\ndrohten vielmehr Verluste. Wenn die Beklagte bei dieser Sachlage von der \n\nÜberschuldung der H. aufgrund der - nur ihr und nicht auch den Anlegern - \n\nvorliegenden Bilanzen Kenntnis hatte, war das ein Wissensvorsprung, der für \n\nsie eine Aufklärungspflicht begründete. \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es auch nicht an \n\neinem Schaden. So hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß \n\ndas Fondsobjekt \"bis zum heutigen Tage\" nicht vollständig vermietet werden \n\nkonnte, daß die erzielten Mieteinnahmen weit hinter den in dem Prospekt ge-\n\nnannten Zahlen zurückblieben, daß die H. bis zu ihrem Konkurs die Differenz \n\nzu der Mietgarantie gezahlt hat und daß danach die Mietgarantiezahlungen \n\nausgeblieben sind. Dann aber ist ohne weiteres von einem durch den Konkurs \n\nverursachten Schaden auszugehen. Im Zweifel bestand die Konkursreife der \n\nH. auch während des gesamten Zeitraums bis zur Konkurseröffnung fort. \n\nJedenfalls ist nicht festgestellt, daß die H. sich zwischenzeitlich erholt haben \n\nkönnte und dann aufgrund anderer Umstände erneut konkursreif geworden \n\nwäre. \n\nIII. Die Sache ist danach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, \n\ndamit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann. \n\nVorsorglich weist der Senat für den Fall, daß der Kläger sich entspre-\n\nchend seinem Revisionsvorbringen in der neuen Berufungsverhandlung darauf \n\nberufen sollte, er sei zum Fondsbeitritt und Abschluß des Darlehensvertrags in \n\neiner Haustürsituation bestimmt worden, auf die Ausführungen zu diesem Pro-\n\nblemkreis in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZR 395/01 \n\nhin. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-14/ii-zr-393-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-14/ii-zr-393-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-14/ii-zr-393-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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Der Mangel wird jedenfalls dann nicht durch die Auszahlung der Dar- lehensvaluta an den Fonds gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Dafür reicht es aus, daß sich der Fonds und die Bank der- selben Vertriebsorganisation bedient haben. c) Die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, dieses Grundpfandrecht aber schon bestellt war, als der Anle- ger dem Fonds beitrat. d) Fehlt es danach an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen. e) Wenn der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden ist, kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kredit- vertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Die Bank hat ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahm- ten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzan- sprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten. f) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. 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