{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-06-14","aktenzeichen":"II ZR 385/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HaustürWG §§ 1, 3 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung a) Auf einen kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds kommen die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann zur An- wendung, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz aus- geschlossen oder erloschen ist. b) Die Haustürsituation ist der den Beitritt finanzierenden Bank jedenfalls dann zurechenbar, wenn sie dem von dem Fonds eingeschalteten Vermittler die Anbahnung auch des Kreditvertrages überläßt und wenn aufgrund des In- halts der Kreditunterlagen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Anleger in einer Haustürsituation geworben worden ist. c) Nach einem Widerruf gemäß § 1 HaustürWG ist der Anleger nicht verpflich- tet, der Bank die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Er hat lediglich seinen Fondsanteil an die Bank abzutreten. Umgekehrt schuldet ihm die Bank Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der verein- nahmten Erträgnisse.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 385/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHaustürWG §§ 1, 3 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung \n\na) Auf einen kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds \nkommen die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann zur An-\nwendung, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz aus-\ngeschlossen oder erloschen ist. \n\nb) Die Haustürsituation ist der den Beitritt finanzierenden Bank jedenfalls dann \nzurechenbar, wenn sie dem von dem Fonds eingeschalteten Vermittler die \nAnbahnung auch des Kreditvertrages überläßt und wenn aufgrund des In-\nhalts der Kreditunterlagen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Anleger in \neiner Haustürsituation geworben worden ist. \n\nc) Nach einem Widerruf gemäß § 1 HaustürWG ist der Anleger nicht verpflich-\ntet, der Bank die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Er hat lediglich seinen \nFondsanteil an die Bank abzutreten. Umgekehrt schuldet ihm die Bank \nRückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der verein-\nnahmten Erträgnisse. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02 - OLG München \n LG Augsburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 14. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 30. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München, Zivilsenate \n\nin Augsburg, vom \n\n27. November 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger unterzeichneten am 30. Juni 1997 eine \"Beitrittserklärung\" \n\nzu der E. KG ER. Beteiligungs GmbH & Co, einem geschlosse- \n\nnen Immobilienfonds (im folgenden: Fonds). Danach beteiligten sie sich an dem \n\nFonds über die ER. Verwaltungs GmbH als Treuhandkommanditistin mit \n\neiner Einlage in Höhe von 70.000,00 DM. Die Vertragsverhandlungen fanden in \n\nder Wohnung der Kläger statt auf Initiative und unter Beteiligung einer Frau \n\nT. \n\n- jetzt: B. -, Mitarbeiterin des Vermittlungsunternehmens \n\nI. GmbH, \n\ndas von dem Fonds mit der Anwerbung von Anlegern beauftragt worden \n\nwar. Die Beteiligung der Kläger sollte in vollem Umfang durch einen Kredit der \n\nbeklagten Bank finanziert werden. Nachdem die Kläger dazu ebenfalls am \n\n30. Juni 1997 eine Selbstauskunft abgegeben hatten, unterschrieben sie am \n\n28. Juli 1997 ein ihnen von Frau B. vorgelegtes und bereits gegengezeich- \n\nnetes Darlehensvertragsformular der Beklagten über ein Darlehen in Höhe von \n\n- einschließlich Disagio und Bearbeitungsgebühr - 83.522,00 DM. Die Netto-\n\nDarlehenssumme in Höhe von 73.500,00 DM - davon 3.500,00 DM als Agio - \n\nwurde von der Beklagten an den in der Beitrittserklärung bezeichneten Mittel-\n\nverwendungstreuhänder gezahlt. \n\nMit Anwaltsschreiben vom 10. März 2000 an den Vertreter des Fonds \n\nwiderriefen die Kläger ihren Beitritt und erklärten zugleich die Kündigung ihrer \n\nBeteiligung und die Anfechtung der Beitrittserklärung. Mit Schreiben vom selben \n\nTage an die Beklagte verweigerten sie die weiteren Zins- und Tilgungszahlun-\n\ngen und verlangten Rückzahlung der bereits geleisteten Raten, Zug um Zug \n\ngegen Übertragung ihrer Beteiligung an dem Fonds. Sowohl der Fonds als auch \n\ndie Beklagte wiesen das Begehren der Kläger mit der Begründung zurück, eine \n\nKündigung sei frühestens zum 31. Dezember 2011 möglich. \n\nDie Kläger haben behauptet, die Vermittlerin B. habe ihnen erklärt, \n\ndie Beteiligung an dem Fonds und der Darlehensvertrag könnten jederzeit mit \n\nsofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn sich ihre finanziellen Verhältnisse \n\nnachteilig ändern würden. \n\nMit der Klage verlangen sie Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten \n\n17.061,00 DM und Feststellung, daß zwischen ihnen und der Beklagten kein \n\nwirksamer Darlehensvertrag bestehe und sie insbesondere nicht verpflichtet \n\nseien, an die Beklagte aus dem Darlehensvertrag Zins- und Tilgungsbeträge zu \n\nentrichten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat \n\nsie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt ist \n\ndie Klage schon deshalb begründet, weil der Darlehensvertrag der Parteien \n\nunwirksam ist. Die Kläger waren berechtigt, ihre auf den Abschluß des Darle-\n\nhensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG \n\n(in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, jetzt § 312 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 BGB) zu widerrufen. \n\n1. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, weil es \n\ngemeint hat, daß ein Widerruf des Fondsbeitritts zu keinen anderen Rechtsfol-\n\ngen führen könne als eine fristlose Kündigung wegen arglistiger Täuschung. \n\nDaraus ergebe sich aber nur ein Abfindungsanspruch gegen die Fondsgesell-\n\nschaft, der auch über § 9 Abs. 3 VerbrKrG der Bank nicht entgegengesetzt wer-\n\nden könne. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n2. Wie der Senat in der Entscheidung vom heutigen Tage in der Parallel-\n\nsache II ZR 395/01 ausgesprochen und begründet hat, finden auf eine Darle-\n\nhensvertragserklärung, die ein Verbraucher in einer Haustürsituation abgibt \n\noder zu der er in einer solchen Situation veranlaßt wird, auch dann die Vor-\n\nschriften des Haustürwiderrufsgesetzes Anwendung, wenn der Darlehensver-\n\ntrag zugleich die Voraussetzungen eines Vertrags nach dem Verbraucherkre-\n\nditgesetz erfüllt. So liegt der Fall hier. Die Kläger sind von der Vermittlerin \n\nB. - wie der Senat aufgrund des Sachvortrags der Parteien und mangels \n\nentgegenstehender, zu weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts Anlaß \n\ngebender Umstände selbst feststellen kann - in ihrer Wohnung aufgesucht wor-\n\nden und haben dort den Darlehensvertrag unterschrieben. Der Vertrag erfüllt \n\ndamit auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VerbrKrG. Aus den soeben \n\ngenannten Gründen ist der Umstand, daß das damit zugleich begründete \n\nWiderrufsrecht nach § 7 Abs. 1 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 \n\ngeltenden Fassung) aufgrund der von den Klägern gesondert unterzeichneten \n\nBelehrung über das Widerrufsrecht, jedenfalls aber wegen Ablaufs der Jahres-\n\nfrist aus § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG mittlerweile erloschen ist, für das Recht \n\nzum Widerruf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG ohne Bedeutung. \n\n3. Die von der Vertriebsorganisation des Fonds geschaffene Haustür-\n\nsituation ist der Beklagten zurechenbar. \n\nDafür ist auf die Grundsätze abzustellen, die für die Zurechnung einer \n\narglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind (BGH, \n\nUrt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, NJW 2003, 424, 425 = ZIP 2003, 22, \n\n24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 \n\n- XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der Verhandlungs-\n\nführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger \n\nzuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige \n\nUnkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den Erklä-\n\nrungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Um-\n\nständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 \n\n- IX ZR 145/91, NJW-RR 1992, 1005, 1006 = ZIP 1992, 755, 756). \n\nAuch wenn die Beklagte nicht schon gewußt haben sollte, daß die \n\nFondsbeteiligungen einschließlich der Finanzierungen in Haustürsituationen \n\nvertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen doch \n\njedenfalls verpflichtet, sich bei den Initiatoren des Fonds oder dem Vermitt-\n\nlungsunternehmen \n\nI. GmbH \n\noder \n\ndessen Mitarbeiterin \n\nB. \n\nüber \n\ndie Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen. Sie hatte der I. \n\nGmbH nicht nur ihre Vertragsformulare überlassen, sondern das für die \n\nKläger bestimmte Formular sogar schon gegengezeichnet. Die \n\nI. \n\nGmbH hatte \n\nihren Sitz \n\nin G.. Die Kläger wohnen dagegen \n\nin A.. \n\nAusweislich des Inhalts des Darlehensvertrags haben sie das Schriftstück auch \n\ndort unterschrieben. Damit war aus der Sicht der Beklagten von einer Haustür-\n\nsituation auszugehen, mußte sich ihr dieser Eindruck jedenfalls aufdrängen. \n\n4. Das Widerrufsrecht der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist \n\nnicht durch Fristablauf erloschen. \n\nDie einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels \n\nordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG (in der \n\nbis zum 30. September 2000 gültigen Fassung) nicht zu laufen begonnen. Die \n\nmit dem Darlehensvertragsformular verbundene Widerrufsbelehrung genügt \n\nnämlich nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG. \n\nDie von den Klägern unterzeichnete Erklärung enthält den Zusatz, daß \n\nim Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags auch der Beitrittsvertrag nicht \n\nwirksam zustande komme. Eine derartige Widerrufsbelehrung erfüllt nicht die \n\nAnforderungen des § 2 HaustürWG. Danach darf die Belehrung über das \n\nWiderrufsrecht keine \"anderen\" Erklärungen als die in § 2 HaustürWG genann-\n\nten enthalten. Das aber ist hier mit dem Hinweis auf den Beitrittsvertrag der \n\nFall. \n\n5. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 HaustürWG (§§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der ab \n\ndem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) verpflichtet, dem jeweils anderen Teil \n\ndie empfangenen Leistungen zurückzugewähren. \n\nDanach hat die Beklagte den Klägern die von ihnen gezahlten Zins- und \n\nTilgungsraten zurückzuzahlen (vgl. BGHZ 152, 331, 336). Dabei sind allerdings \n\ndie Zahlungen zu verrechnen, die von dem Fonds an die Kläger ausgekehrt \n\nworden sind, weil die Kläger sonst im Rahmen der Rückabwicklung besser ge-\n\nstellt würden, als sie ohne den Fondsbeitritt gestanden hätten. Dazu hat das \n\nBerufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellun-\n\ngen getroffen. Das ist im Rahmen der erneuten Verhandlung nachzuholen. Der \n\nEinwand der Beklagten, auch die Steuervorteile der Kläger seien unberücksich-\n\ntigt geblieben, ist dagegen unbegründet. Etwaige bleibende Steuervorteile der \n\nKläger sind nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nur im Rahmen von \n\nSchadensersatzansprüchen zu berücksichtigen, nicht dagegen auch bei der \n\nRückabwicklung nach § 3 HaustürWG. Insoweit spielen nur die Leistungen eine \n\nRolle, die im Verhältnis der an dem Verbundgeschäft Beteiligten geflossen sind. \n\nDazu gehören etwaige Steuervorteile des Anlegers nicht. \n\nDie Kläger sind dagegen nicht verpflichtet, der Beklagten die Darlehens-\n\nvaluta zurückzugewähren. Sie haben der Beklagten vielmehr nur den mit dem \n\nDarlehen finanzierten Gesellschaftsanteil - in Form der Rechte gegenüber dem \n\nTreuhänder - zu übertragen. Dem stehen entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts die Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt nicht \n\nentgegen. \n\nWie der Senat in der Entscheidung vom heutigen Tage in der Parallelsa-\n\nche II ZR 395/01 dargelegt hat, besteht die empfangene und damit nach § 3 \n\nHaustürWG zurückzugewährende Leistung der Bank jedenfalls dann nicht in \n\nder Darlehensvaluta, sondern \n\nin der mit dem Darlehen \n\nfinanzierten \n\n- unmittelbaren oder durch einen Treuhänder vermittelten - Gesellschaftsbeteili-\n\ngung, wenn der Darlehens- und der Beitrittsvertrag ein verbundenes Geschäft \n\ni.S. des § 9 VerbrKrG darstellen. Weiter hat der Senat ausgeführt, daß auch bei \n\neinem kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ein \n\nverbundenes Geschäft vorliegen kann und daß die dafür erforderliche wirt-\n\nschaftliche Einheit zwischen dem Darlehens- und dem Beitrittsvertrag dann un-\n\nwiderruflich vermutet wird, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder \n\ndem Abschluß des Kreditvertrags der Mitwirkung der Initiatoren des Fonds be-\n\ndient. Das hat die Beklagte hier getan, indem sie dem von den Initiatoren des \n\nFonds eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre Vertragsformulare über-\n\nlassen hat. \n\nII. Damit kommt es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob die \n\nKlage auch aufgrund eines Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs nach \n\n§ 9 VerbrKrG begründet ist (vgl. dazu Senatsurteil vom heutigen Tage in der \n\nParallelsache II ZR 395/01). \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-14/ii-zr-385-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-14/ii-zr-385-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-14/ii-zr-385-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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