{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-06-14","aktenzeichen":"II ZR 121/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 5 Abs. 4, 56; AktG § 27 Abs. 2 a) Sacheinlagen können im GmbH-Recht - nicht anders als im Aktienrecht (vgl. § 27 Abs. 2 AktG) - nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. b) Obligatorische Nutzungsrechte haben jedenfalls dann einen im Sinne der Sacheinlagefähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Nut- zungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als konkret bestimmte Min- destdauer feststeht (vgl. BGHZ 144, 290). Der Zeitwert eines solchen Nut- zungsrechts errechnet sich aus dem für die Dauer des Rechts kapitalisierten Nutzungswert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 121/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGmbHG §§ 5 Abs. 4, 56; AktG § 27 Abs. 2 \n\na) Sacheinlagen können im GmbH-Recht - nicht anders als im Aktienrecht (vgl. \n\n§ 27 Abs. 2 AktG) - nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher \n\nWert feststellbar ist. \n\nb) Obligatorische Nutzungsrechte haben jedenfalls dann einen im Sinne der \n\nSacheinlagefähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Nut-\n\nzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als konkret bestimmte Min-\n\ndestdauer feststeht (vgl. BGHZ 144, 290). Der Zeitwert eines solchen Nut-\n\nzungsrechts errechnet sich aus dem für die Dauer des Rechts kapitalisierten \n\nNutzungswert. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 121/02 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht \n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 14. November 2001 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I, 3. Kammer für Handelssachen, vom 23. März 2001 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisi-\n\nonsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt aufgrund einer vom Zentralfinanzamt M. am \n\n29. April 1999 wegen einer Steuerforderung in Höhe von 259.185,61 DM \n\ngegen \n\ndie \n\nE. B. GmbH \n\n(nachfolgend: \n\nSchuldnerin) \n\nerlassenen \n\nPfändungs- und Einziehungsverfügung den Beklagten als deren Gesellschafter \n\nauf Einzahlung der Stammeinlage aus einer Kapitalerhöhung in Anspruch. \n\nDie - im Frühjahr 1998 in die masselose Insolvenz geratene - Schuldne-\n\nrin wurde im Jahre 1983 mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM zu glei-\n\nchen Teilen von dem Beklagten und seinem Bruder K. B. gegrün- \n\ndet und in das Handelsregister des Amtsgerichts M. eingetragen; beide \n\nGesellschafter waren \n\nseitdem \n\nzugleich \n\nalleinvertretungsberechtigte \n\nGeschäftsführer. Die Schuldnerin pachtete am 13. Februar 1986 das bebaute \n\nGrundstück P.straße 42 \n\nin M. \n\nvon den Grundstückseigentümern \n\nzu einem - indexierten - monatlichen Pachtzins von 15.000,00 DM; der Vertrag \n\nhatte eine feste Laufzeit bis zum 31. Dezember 1996 und enthielt eine 10jährige \n\nVerlängerungsoption für die Pächterin zu gleichen Bedingungen. Auf dem ihm \n\nnicht gehörenden Grundstück hatte der Vater der beiden Gesellschafter zuvor \n\nauf seine Kosten eine Möbelverkaufshalle errichtet und alle daraus ableitbaren \n\nAnsprüche an seine Söhne abgetreten. Im Auftrag der Schuldnerin ermittelte \n\ndas Ingenieurbüro F. mit Gutachten vom 18. Juli 1989 für das anteilige \n\nNutzungsrecht an dieser Verkaufshalle (\"Halle 2\") auf der Grundlage des von \n\nihm als günstig bezeichneten Pachtvertrages einen über den vereinbarten \n\nPachtanteil hinaus erzielbaren Ertragswert von 600.000,00 DM und einen Ver-\n\nkehrswert von 625.000,00 DM. Durch Vereinbarung vom 7. August 1989 wurde \n\nder Pachtvertrag mit sofortiger Wirkung im Verhältnis zur Schuldnerin beendet \n\nund gleichzeitig zu denselben Bedingungen mit dem Beklagten abgeschlossen \n\nund fortgesetzt. Der Beklagte schloß seinerseits am 8. August 1989 mit der \n\nSchuldnerin einen Unterpachtvertrag über das Grundstück zu denselben Kondi-\n\ntionen, zu denen er es von den Grundstückseigentümern gepachtet hatte. \n\nAm 27. April 1990 beschlossen der Beklagte und sein Bruder, das \n\nStammkapital der Schuldnerin von 50.000,00 auf 600.000,00 DM durch Ausga-\n\nbe neuer Geschäftsanteile von je 275.000,00 DM zu erhöhen, die sie anteilig \n\nübernahmen. Dabei wurde u.a. folgendes bestimmt: \n\n\"Die Stammeinlage wird erbracht durch die Unterverpachtung ge-\nmäß Vertrag vom 8. August 1989. Kopien des Vertrages, ein-\nschließlich des Hauptpachtvertrages werden heute dem Notar \nübergeben und sind dieser Niederschrift als Beilage beigefügt. \nDie Sacheinlage bezieht sich jeweils auf die beiden Geschäftsan-\nteile zu je 275.000,00 DM je in ihrem vollen Betrag.\" \n\nDie Kapitalerhöhung wurde in das Handelsregister eingetragen. \n\nNachdem die Schuldnerin bereits Ende 1997 mit einem Räumungsver-\n\nkauf ihr Geschäft aufgegeben hatte, wurde der Unterpachtvertrag zwischen ihr \n\nund dem Beklagten mit Wirkung zum 31. März 1998 aufgehoben; danach über-\n\nnahm \n\ndie C. Handels GmbH \n\ndie Betriebsräume \n\nder Schuldne- \n\nrin. \n\nDas Landgericht hat die in Höhe der noch offenen Steuerforderung von \n\n241.587,46 DM erhobene Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Beru-\n\nfung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Dagegen \n\nwendet sich der Beklagte mit der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung \n\ndes Landgerichts (§§ 564, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). \n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe aufgrund der \n\nPfändungs- und Einziehungsverfügung vom 29. April 1999 im Umfang der ge-\n\ngen die Schuldnerin noch bestehenden Steuerforderung ein - übergegangener - \n\nAnspruch gegen den Beklagten auf Einzahlung der noch nicht erbrachten antei-\n\nligen Stammeinlage aus der Kapitalerhöhung vom 27. April 1990 zu, weil die als \n\nSacheinlage übernommene Einbringung des mit der Schuldnerin geschlosse-\n\nnen Unterpachtvertrages vom 8. August 1989 als völlig wertlose und daher zur \n\nTilgung der Einlageschuld ungeeignete Scheineinlage anzusehen sei. Eine \n\nScheineinlage liege auch dann vor, wenn das durch den Unterpachtvertrag \n\nvermittelte Nutzungsrecht nach dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des \n\nIngenieurbüros F. einen den Wert des vereinbarten Pachtzinses um \n\n600.000,00 DM übersteigenden wirtschaftlichen Wert gehabt haben sollte. \n\nDenn der Beklagte habe der Schuldnerin durch den Aufhebungsvertrag vom \n\n7. August 1989 den bereits in ihrem Vermögen befindlichen Nutzungswert ge-\n\nnommen und ihn einen Tag später durch den Abschluß des Unterpachtvertra-\n\nges wieder zugeführt. Auch wenn er dabei im Einverständnis mit seinem Mitge-\n\nsellschafter gehandelt habe, stelle die \"Einverleibung\" dieses Vermögenswertes \n\nin das eigene Vermögen ohne adäquate Gegenleistung eine Treuepflichtverlet-\n\nzung gegenüber der Schuldnerin dar. Daher sei bei der gebotenen Gesamtbe-\n\nwertung der Vorgänge das Vermögen der Schuldnerin wertgleich geblieben. Bei \n\nder hier anzunehmenden Scheineinlage bestehe nicht lediglich ein - nach § 9 \n\nAbs. 2 GmbHG verjährter - Differenzhaftungsanspruch, sondern ein unverjähr-\n\nter originärer Bareinlageanspruch gegen den Beklagten. \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nII. Die anläßlich der Kapitalerhöhung vom 27. April 1990 getroffene \n\nSacheinlagevereinbarung ist nicht aufgrund von Mängeln, die aus der Art des \n\nEinlagegegenstandes oder ihres Vollzuges abzuleiten wären, nichtig mit der \n\nRechtsfolge, daß die Schuldnerin gegen den Beklagten noch einen \n\n- unverjährten - Anspruch auf Erfüllung einer \"wiederaufgelebten\" primären \n\nBareinlageverbindlichkeit hätte. \n\nDas vom Beklagten im Zuge der Kapitalerhöhung in Form des Unter-\n\npachtvertrages vom 8. August 1989 in die GmbH eingebrachte obligatorische \n\nNutzungsrecht an dem Betriebsgrundstück P.straße 42 \n\nin M. war \n\njedenfalls bei einem - vom Berufungsgericht unterstellten und daher für die \n\nRevisionsinstanz \n\nzugrunde \n\nzu \n\nlegenden - marktüblichen Wert \n\nvon \n\n600.000,00 DM über dem kapitalisierten vereinbarten Pachtzins sacheinlagefä-\n\nhig und stellte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch keine Schein-\n\neinlage dar. \n\n1. Nach § 27 Abs. 2 AktG können Sacheinlagen nur Vermögensgegen-\n\nstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist; da es sich um eine Kodi-\n\nfizierung der im deutschen Kapitalgesellschaftsrecht allgemein anerkannten \n\nGrundsätze über Sacheinlagen handelt, ist diese Inhaltsbestimmung entspre-\n\nchend auf das GmbH-Recht übertragbar (h.M.: vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG \n\n8. Aufl. § 5 Rdn. 30 m.w.N.; vgl. auch amtl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. \n\n8/1678, S. 12). Obligatorische Nutzungsrechte haben - wie der Senat bereits für \n\ndas Aktienrecht entschieden hat - jedenfalls dann einen im Sinne der Einlage-\n\nfähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Nutzungsdauer in Form \n\neiner festen Laufzeit oder als konkret bestimmte Mindestdauer feststeht (vgl. \n\nBGHZ 144, 290, 294 m.w.N. - zu § 27 Abs. 2 AktG); der Zeitwert eines solchen \n\nNutzungsrechts errechnet sich aus dem für die Dauer des Rechts kapitalisierten \n\nNutzungswert. \n\nNach diesen auch für das GmbH-Recht gültigen Maßstäben kann die \n\nSacheinlagefähigkeit des im vorliegenden Fall der Schuldnerin vom Beklagten \n\neingeräumten obligatorischen Nutzungsrechts in Gestalt des Unterpachtvertra-\n\nges an dem Betriebsgrundstück nicht zweifelhaft sein. Zwar besteht hier die \n\nBesonderheit, daß die im Unterpachtvertrag vereinbarte Gegenleistung in Form \n\ndes laufenden Pachtzinses von 15.000,00 DM monatlich nicht vom Beklagten \n\nals Einleger, sondern (weiterhin) von der Schuldnerin aufzubringen war. \n\nGleichwohl verblieb für die Gesellschaft ein wirtschaftlicher Vorteil in dem Um-\n\nfang, in dem der kapitalisierte marktübliche Nutzungswert den auf Basis des \n\nvereinbarten Pachtzinses ermittelten konkreten Pachtwert überstieg. Dieser - im \n\nGutachten F. mit 600.000,00 DM bewertete - wirtschaftliche Mehrwert \n\nwar sacheinlagefähig und sollte bei objektiver Auslegung der Sacheinlagever-\n\neinbarung vom 27. April 1990 auch durch die \"aufschlagfreie\" Unterverpachtung \n\nals Sacheinlage in die Schuldnerin eingebracht werden (vgl. zu einer derartigen \n\nKonstellation allgemein auch Röhricht in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 27 \n\nRdn. 53, 57). \n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, bei der Einbringung des Unterpachtvertrages handele es \n\nsich um eine (unwirksame) Scheineinlage, weil der Beklagte zunächst infolge \n\nder Kündigung des ursprünglichen Pachtvertrages mit den Grundstückseigen-\n\ntümern das Nutzungsrecht aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen habe, \n\num es sogleich am folgenden Tage - wertgleich - wiedereinzulegen. Zwar ist \n\nnach der rechtlichen Umstrukturierung des Pachtverhältnisses der effektiv von \n\nder Schuldnerin aufzuwendende Pachtzins mit 15.000,00 DM monatlich wegen \n\ndes Gleichklangs der Nutzungsverträge in den unveränderten Vertragsregelun-\n\ngen im wirtschaftlichen Ergebnis gleich geblieben. Gleichwohl handelt es sich \n\nim vorliegenden Fall nicht - was dem Berufungsgericht vorgeschwebt haben \n\nmag - um eine dem unzulässigen Hin- und Herzahlen oder dem Ausschüttungs-\n\nRückhol-Verfahren bei der Bareinlage vergleichbaren verdeckten Umgehungs-\n\nvorgang der Einlagenaufbringung (vgl. dazu z.B. BGHZ 113, 335; 135, 381). \n\nDer Beklagte und sein Bruder haben vielmehr den gebotenen Weg der Sachka-\n\npitalerhöhung gewählt, bei dem nicht nur die gesamte Umstrukturierung des \n\nPachtverhältnisses durch die Inbezugnahme und Beifügung auch des mit dem \n\nÄnderungszusatz versehenen Hauptpachtvertrages offengelegt, sondern auch \n\ndem Registergericht im Eintragungsverfahren eine Werthaltigkeitskontrolle er-\n\nmöglicht wurde (vgl. §§ 56, 57 a, 9 c GmbHG); daß hier offenbar das Register-\n\ngericht keinen Anlaß zu einer besonderen Werthaltigkeitskontrolle gesehen hat, \n\nist dem Beklagten nicht anzulasten. Der im Einvernehmen mit seinem Bruder \n\nhandelnde Beklagte war auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - \n\nnicht verpflichtet, der Beklagten das zunächst unmittelbar von den Grund-\n\nstückseigentümern abgeleitete Nutzungsrecht an dem Grundstück in vollem \n\nUmfang zu den bisherigen, deutlich unter dem marktüblichen Wert liegenden \n\nBedingungen zu belassen. Vielmehr blieb es den Gesellschaftern unbenom-\n\nmen, nach freiem kaufmännischen Ermessen zu ihren Gunsten über solche \n\nVermögensteile der Schuldnerin zu verfügen, die nicht den Bindungen des § 30 \n\nAbs. 1 GmbHG (vgl. BGHZ 76, 327, 333) oder weitergehend dem Verbot des \n\nexistenzvernichtenden Eingriffs unterlagen. So lag es hier bezüglich des den \n\nvereinbarten Pachtwert um 600.000,00 DM übersteigenden Mehrwertes des \n\nNutzungsrechts. Diesen Mehrwert hat sich der Beklagte mit Zustimmung des \n\nMitgesellschafters durch die Neukonstruktion der Pachtverhältnisse in zulässi-\n\nger Weise \"einverleibt\" und ihn dann im Wege der aufschlagfreien Unterver-\n\npachtung aus seinem Vermögen der Schuldnerin wieder zugeführt, um ihn auf \n\ndiesem Wege durch die spätere Einbringung als Sacheinlage bei der Kapitaler-\n\nhöhung zu seinen und seines Bruders Gunsten nutzbar zu machen. Daß dabei \n\ndie durch die Kapitalerhaltungsvorschriften und das Verbot des existenzvernich-\n\ntenden Eingriffs gezogenen Grenzen nicht eingehalten worden wären, ist weder \n\nvorgetragen noch sonst ersichtlich und scheidet auch deshalb aus, weil der Ge-\n\nsamtvorgang im Ergebnis nicht darauf angelegt war, der Gesellschaft einen \n\nVermögenswert zu entziehen, sondern es lediglich darum ging, ihn als Bestand-\n\nteil ihres Stammkapitals zu binden. \n\nIII. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus \n\nanderen Gründen, die der Kläger mit der Revisionserwiderung im Wege der \n\nGegenrüge geltend macht, als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). \n\n1. Die am 27. April 1990 beschlossene Stammkapitalerhöhung gegen \n\nSacheinlagen ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen Fehlens eines \n\nSacheinlageberichts unwirksam. \n\nOb bei der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen überhaupt ein Sachka-\n\npitalerhöhungsbericht im Rahmen des Eintragungsverfahrens vorgelegt werden \n\nmuß, erscheint zweifelhaft, weil das Gesetz einen solchen mangels Verweisung \n\nauf § 5 Abs. 4 GmbHG in den einschlägigen Vorschriften der § 56 ff. GmbHG \n\nnicht verlangt und ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen fernliegt (h.M., \n\nvgl. Hachenburg/Ulmer aaO § 56 Rdn. 49; Zöllner in Baumbach/Hueck, \n\nGmbHG 17. Aufl. § 56 Rdn. 11 mit umfangreichen Nachweisen zum Meinungs-\n\nstand). Letztlich kann dies jedoch offenbleiben. Denn selbst wenn eine solche \n\nPflicht zur Vorlage eines Sachkapitalerhöhungsberichts grundsätzlich zu beja-\n\nhen wäre, so würde dessen Fehlen nach erfolgter Eintragung keine materiell-\n\nrechtlichen Folgen in Bezug auf die Sacheinlagevereinbarung oder gar die ge-\n\nsamte Kapitalerhöhung zeitigen, insbesondere nicht zu deren Unwirksamkeit \n\nführen (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck aaO § 5 Rdn. 54; Hachenburg/Ulmer \n\naaO § 5 Rdn. 142). \n\n2. Der Wirksamkeit der am 27. April 1990 beschlossenen Einbringung \n\ndes Nutzungsrechts als Sacheinlage steht auch nicht entgegen, daß der Ab-\n\nschluß des Unterpachtvertrages bereits am 8. August 1989 - also geraume Zeit \n\nvor dem Kapitalerhöhungsbeschluß - erfolgte. Wie der Senat schon entschie-\n\nden hat, können Gegenstände und Sachwerte, deren Besitz einer GmbH be-\n\nreits vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß überlassen worden ist, jedenfalls dann \n\nals Sacheinlage mit schuldtilgender Wirkung eingebracht werden, wenn sie zu-\n\nmindest im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch gegenständlich \n\nim Gesellschaftsvermögen vorhanden sind (BGHZ 145, 150, 154 im Anschluß \n\nan BGHZ 51, 157; vgl. auch für die Bareinlage: Sen.Urt. v. 15. März 2004 \n\n- II ZR 210/01, ZIP 2004, 849 - z.V.b. in BGHZ). So lag es hier. Das bereits im \n\nAugust 1989 durch Abschluß des Unterpachtvertrages der Schuldnerin vom \n\nBeklagten zugewendete obligatorische Nutzungsrecht bestand im Zeitpunkt des \n\nKapitalerhöhungsbeschlusses fort und konnte daher - mangels vorheriger Lei-\n\nstungsbestimmung - noch zum Gegenstand der Sacheinlage im Umfang des \n\nMehrwertes (\"aufschlagfreie\" Unterverpachtung) gewidmet werden (vgl. BGHZ \n\n51, 157, 162; Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 56 a Rdn. 33; Roth/Altmeppen, \n\nGmbHG 4. Aufl. § 56 a Rdn. 26). Soweit aufgrund des kurzen Zeitraums zwi-\n\nschen Abschluß des Unterpachtvertrages und Kapitalerhöhungsbeschluß eine \n\nallenfalls geringfügige Minderung des eingebrachten Mehrwerts des Nutzungs-\n\nrechts eingetreten sein sollte, würde dies - entgegen der Ansicht des Klägers - \n\ndie Tilgungswirkung der Voreinbringung nicht vollständig beseitigen, sondern \n\nallenfalls in Höhe des - angesichts der langen Gesamtlaufzeit geringen - Fehl-\n\nbetrages zu einer (verjährten) Differenzhaftung des Beklagten führen. \n\nIV. Aufgrund der rechtsfehlerhaften Bewertung der vom Beklagten er-\n\nbrachten Sacheinlage durch das Berufungsgericht unterliegt dessen Urteil der \n\nAufhebung (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Eine Zurückverweisung kommt nicht in \n\nBetracht, weil der Senat wegen Endentscheidungsreife in bezug auf den fest-\n\ngestellten Sachverhalt in der Sache selbst zu entscheiden hat (§ 565 Abs. 3 \n\nNr. 1 ZPO a.F.). \n\nDanach steht bereits jetzt fest, daß dem Kläger - selbst unter Berücksich-\n\ntigung der für ihn günstigsten Sachverhaltskonstellation - aus der Kapitalerhö-\n\nhung vom 27. April 1990 ein von der Schuldnerin abgeleiteter unverjährter pri-\n\nmärer Bareinlageanspruch wegen Unwirksamkeit der Sacheinlagevereinbarung \n\ngegen den Beklagten nicht zusteht; ein allenfalls in Betracht kommender Diffe-\n\nrenzhaftungsanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten ist verjährt (§§ 56 \n\nAbs. 2, 9 Abs. 2 GmbHG). \n\n1. Zwar hat das Berufungsgericht den vom Beklagten vorgetragenen \n\nMehrwert \n\ndes \n\neingebrachten \n\nobligatorischen Nutzungsrechts \n\nvon \n\n600.000,00 DM entsprechend dem Privatgutachten F. nur zu dessen \n\nGunsten unterstellt. Gleichwohl bedarf es vor einer - die Klage abweisenden - \n\nEndentscheidung keiner weiteren tatrichterlichen Aufklärung über den genauen \n\nWert dieser Sacheinlage. Selbst wenn man - nunmehr zugunsten des Klägers - \n\nunterstellt, daß das Nutzungsrecht hinsichtlich der Halle 2 im Gutachten \n\nF. kraß überbewertet wurde, so hätte eine solche nachträglich offenbar \n\ngewordene Überbewertung der Sacheinlage nicht zur Unwirksamkeit der Sach-\n\neinlageverbindlichkeit, sondern nur zu einer \n\n- allerdings verjährten - \n\nDifferenzhaftung des Beklagten nach § 9 GmbHG \n\nführen können (vgl. \n\nBT-Drucks. 8/1347, S. 35; vgl. auch inzidenter: Sen.Urt. v. 12. Oktober 1999 \n\n- II ZR 164/97, ZIP 1999, 84). \n\n2. Einer Endentscheidung des Senats entgegenstehendes relevantes \n\nneues Tatsachenvorbringen ist auch nicht insoweit zu erwarten, als es um die \n\nSacheinlagefähigkeit des eingebrachten Nutzungsrechts selbst geht. Sogar \n\neine gravierende gutachterliche Fehlbewertung des Nutzungsrechts im Hinblick \n\nauf die preisbildenden Faktoren - wie sie vorstehend entsprechend dem Vortrag \n\ndes Klägers zu dessen Gunsten unterstellt wurde - ändert an der grundsätzli-\n\nchen Feststellbarkeit des wirtschaftlichen Wertes i.S. der Sacheinlagefähigkeit \n\nnichts, da nach den nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts zu den Pachtbedingungen die Nutzungsdauer in Form einer \n\nfesten Laufzeit bzw. als konkret bestimmte Mindestdauer feststeht (BGHZ 144, \n\n290, 294). Allenfalls könnten Bedenken gegen die Einlagefähigkeit des Nut-\n\nzungsrechts bestehen, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß \n\ndieses Recht auf der Grundlage des Unterpachtvertrages trotz dessen allge-\n\nmeiner langer Laufzeit der Schuldnerin nur für die Dauer der Gesellschaftszu-\n\ngehörigkeit des Beklagten überlassen sein sollte (vgl. zu einer solchen Situati-\n\non: Brandes, ZGR 1989, 244, 247; Bork, ZGR 1990, 205, 212 ff.). Da indessen \n\ndem Beklagten nach dem Gesellschaftsvertrag kein jederzeitiges, sondern nur \n\nein mit einer Frist von neun Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres auszu-\n\nübendes ordentliches Kündigungsrecht zustand, konnte die Mitgliedschaft \n\ngrundsätzlich nicht vor Ablauf dieser Mindestfrist gelöst werden. Auch in diesem \n\nFall wäre aber die Sacheinlagefähigkeit des Nutzungsrechts zu bejahen, weil \n\ndie Mindestdauer der Mitgliedschaft zugleich als Mindestdauer der Überlassung \n\ndes Nutzungsrechts zu werten ist und insofern ein wirtschaftlicher Wert \n\n- wenngleich unter erheblichen Risikoabschlägen - grundsätzlich feststellbar ist \n\n(vgl. dazu: Röhricht aaO Rdn. 65; Bork aaO S. 234). Selbst unter diesen be-\n\nsonderen Umständen käme also eine Unwirksamkeit der Sacheinlagevereinba-\n\nrung nicht in Betracht; vielmehr bewendete es nach der unbeanstandet erfolg-\n\nten Eintragung der Kapitalerhöhung bei einem Differenzhaftungsanspruch ge-\n\nmäß § 9 Abs. 1 GmbHG, der hier jedoch in jedem Fall verjährt ist (§ 9 Abs. 2 \n\nGmbHG). \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-14/ii-zr-121-02","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-14/ii-zr-121-02","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-14/ii-zr-121-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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