{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-06-14","aktenzeichen":"II ZB 9/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 9/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juni 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, \n\nDr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Januar 2003 \n\nwird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 87.420,00 € \n\nGründe: \n\nI. Das Landgericht hat die Beklagten durch Urteil vom 20. September \n\n2002 u.a. als Gesamtschuldner zur Zahlung an den Kläger verurteilt. Das Urteil \n\nist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 26. September 2002 zuge-\n\nstellt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2002, am selben Tage - einem \n\nMontag - bei dem Oberlandesgericht eingegangen, haben die Beklagten gegen \n\ndas Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 2. Dezember \n\n2002 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Auf gerichtlichen Hinweis vom \n\n9. Dezember 2002 haben die Beklagten am 16. Dezember 2002 einen Antrag \n\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist gestellt. \n\nZur Begründung ihres Gesuchs haben die Beklagten ausgeführt: Das \n\nUrteil des Landgerichts sei am 25. September 2002 im Büro ihres einige Tage \n\norts- und urlaubsabwesenden Bevollmächtigten eingegangen. Da die Rückkehr \n\nihres Bevollmächtigten für den 30. September 2002 erwartet worden sei, habe \n\ndie Kanzleiangestellte S. \n\nfür \n\nihn das Urteil nebst dem - von \n\nihr auf \n\ndas Datum des 30. September 2002 vorverfügten - Empfangsbekenntnis \n\nbereitgelegt. Aus dringenden Termingründen habe ihr Bevollmächtigter bereits \n\nam 26. September 2002 seine Kanzlei aufgesucht, dabei das Urteil zur Kennt-\n\nnis genommen und das von ihm auf den 26. September 2002 korrigierte Emp-\n\nfangsbekenntnis unterzeichnet. Bei Rücksendung des Empfangsbekenntnisses \n\nan das Landgericht habe die Angestellte S. versäumt, die \n\nin der \n\nHandakte und dem Fristenkalender unter dem 30. November 2002 vermerkte \n\nBerufungsbegründungsfrist mit dem Zustellungsdatum abzugleichen. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten \n\nzurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet \n\nsich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses verlangen und den Wiedereinsetzungsantrag weiterver-\n\nfolgen. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. \n\n§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Vor-\n\naussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die angefochtene \n\nEntscheidung wirft entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rechtsfrage \n\nvon grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) auf, sondern steht in \n\nEinklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. \n\n1. Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszu-\n\nstellung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst \n\nunterzeichnen und zurückgeben, wenn neben dem Zustellungsdatum auch die \n\nEintragung des Fristendes in den Fristenkalender und in die Handakte sicher-\n\ngestellt ist. Ohne diese Vorkehrungen erhöht sich die Gefahr, daß die Fristnotie-\n\nrung unterbleibt und dies erst nach Fristablauf bemerkt wird. Entschließt sich \n\nder Rechtsanwalt gleichwohl, das Empfangsbekenntnis vor vollständiger \n\nFristensicherung zurückzugeben, so muß er, falls er nicht selbst unverzüglich \n\ndie Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt, durch eine \n\nbesondere Einzelanweisung die erforderlichen Eintragungen sicherstellen. Auf \n\nallgemeine Anordnungen darf er sich in einem solchen Fall nicht mehr verlas-\n\nsen (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2003 - V ZR 422/02, NJW 2003, 1528 f.; \n\nBGH, Beschl. v. 17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782; BGH, \n\nBeschl. v. 26. März 1996 - VI ZB 1, 2/96, NJW 1996, 1900 f.; BGH, Beschl. v. \n\n25. März 1992 - XII ZR 268/91, VersR 1992, 1536). \n\n2. Diesen Anforderungen ist der Bevollmächtigte der Beklagten nicht ge-\n\nrecht geworden. Er hat das unter dem Datum des 30. September 2002 vorver-\n\nfügte Empfangsbekenntnis auf den 26. September 2002 korrigiert, dabei aber \n\nnicht sichergestellt, daß das geänderte Zustellungsdatum auch im Fristenkalen-\n\nder und der Handakte vermerkt wurde. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-14/ii-zb-9-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-14/ii-zb-9-03","retrieved":"2026-07-10 15:43:03.295196+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-14/ii-zb-9-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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