{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"5 StR 136/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB § 263 Erschleicht sich der Käufer einer Ware einen Rabatt, liegt ein Betrug nur dann vor, wenn festgestellt werden kann, daß die Ware zu einem höheren Preis ander- weitig ohne einen gleichzeitig höheren Kostenaufwand hätte verkauft werden können (im Anschluß an BGH NStZ 1991, 488).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung:\n\nStGB § 263\n\nErschleicht sich der Käufer einer Ware einen Rabatt,\nliegt ein Betrug nur dann vor, wenn festgestellt werden\nkann, daß die Ware zu einem höheren Preis ander-\nweitig ohne einen gleichzeitig höheren Kostenaufwand\nhätte verkauft werden können (im Anschluß an BGH\nNStZ 1991, 488).\n\nBGH, Beschluß vom 9. Juni 2004 - 5 StR\n\n136/04\n\n LG Stuttgart -\n\n5 StR 136/04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. Juni 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S wird das\n\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2003\n\n– gemäß § 357 StPO unter Erstreckung auf den Mitan-\n\ngeklagten T – nach § 349 Abs. 4 StPO aufgeho-\n\nben,\n\na) soweit die Angeklagten wegen Betrugs in drei Fäl-\n\nlen verurteilt wurden; vom Vorwurf des Betrugs in\n\ndrei Fällen werden die Angeklagten auf Kosten der\n\nStaatskasse freigesprochen, die auch die hierauf\n\nentfallenden notwendigen Auslagen der Angeklag-\n\nten zu tragen hat;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nS wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-\n\ndet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die verblei-\n\nbenden Kosten des Revisionsverfahrens, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten jeweils wegen Betrugs\n\nin drei Fällen und Umsatzsteuerhinterziehung in acht Fällen schuldig gespro-\n\nchen. Den Angeklagten S hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nvier Jahren und den – nicht revidierenden – Angeklagten T zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\n\nS führt zum Freispruch der beiden Angeklagten vom Vorwurf des\n\nBetrugs und zur Aufhebung der Gesamtstrafen. Im übrigen ist die Revision\n\ndes Angeklagten S unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts beherrschte der Ange-\n\nklagte S mehrere – überwiegend in der Rechtsform einer GmbH er-\n\nrichtete – Gesellschaften, die zur sogenannten „S -Gruppe“ zusam-\n\nmengefaßt waren, die jedoch nur über insgesamt 14 Mitarbeiter verfügte. Für\n\nvier dieser Gesellschaften erwarb der Angeklagte S unter Mitwir-\n\nkung des nicht revidierenden Angeklagten T in den Jahren 1999, 2000\n\nund 2001 von der D AG rund 1800 fabrikneue Fahrzeuge mit\n\nerheblichen Mengenrabatten. Der Angeklagte erzielte um 2 bis 9 % höhere\n\nRabatte, als seinerzeit von der D AG üblicherweise Kunden\n\neingeräumt wurden. In den mit der D AG getroffenen Verein-\n\nbarungen verpflichtete sich der Angeklagte, die erworbenen Autos nicht vor\n\nAblauf einer Haltezeit von sechs Monaten weiterzuverkaufen. Die Verträge\n\nwurden durch das Autohaus G , einen autorisierten Mercedes-Händler\n\nvermittelt, der hierfür auch Provisionen erhielt. Diese Halteverpflichtung be-\n\nachtete der Angeklagte nicht, sondern veräußerte die Fahrzeuge, die etwa zu\n\neinem Drittel aus Lagerbeständen kamen, teilweise aber auch als Individual-\n\nanfertigungen eine Zusatzausstattung für den Verkauf nach Fernost aufwie-\n\nsen, unter Verletzung der Haltevereinbarung umgehend weiter.\n\nNach Auffassung des Landgerichts erlitt die D AG\n\nhierdurch einen Schaden in Höhe von 4,14 Mio. DM, weil die Fahrzeuge an-\n\nderweitig hätten teurer verkauft werden können. Hierin sieht das Landgericht,\n\ndas die auf der Grundlage jährlich abgeschlossener Mengenrabattabkommen\n\ngetätigten Bestellungen eines Kalenderjahres zu selbständigen Taten zu-\n\nsammenfaßt, für die Jahre 1999, 2000 und 2001 jeweils einen Betrug zu\n\nLasten der D AG.\n\nII.\n\nDie Verurteilungen wegen Betrugs in drei Fällen begegnen durch-\n\ngreifenden rechtlichen Bedenken. Dies führt insoweit zur Aufhebung des\n\nlandgerichtlichen Urteils und zum Freispruch der Angeklagten.\n\n1. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob die von den Ange-\n\nklagten eingegangene Verpflichtung, die Autos nicht vor Ablauf einer Frist\n\nvon sechs Monaten zu veräußern, möglicherweise unter dem Gesichtspunkt\n\ndes Art. 81 Abs. 2 EGV unwirksam war. Eine ausdrückliche Freistellung die-\n\nser für den Erwerber wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung enthält we-\n\nder die GVO 1475/95 (VO [EG] Nr. 1475/05 der Kommission vom 28. Ju-\n\nni 1995, ABl. L 145/25 vom 29. Juni 1995) noch ihre Nachfolgeregelung (VO\n\n[EG] Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002, ABl. L 203/30 vom\n\n1. August 2002). Allerdings werden in beiden Verordnungen selektive Ver-\n\ntriebsbindungen als grundsätzlich sachgerecht angesehen (vgl. Erwägungs-\n\ngrund 4 – GVO 1995; Erwägungsgrund 5 – VO 2002). Dies könnte für die\n\nWirksamkeit der durch entsprechende Haltevereinbarungen bewirkten Be-\n\ngrenzung des Händlernetzes sprechen. Letztlich kann diese Frage aber e-\n\nbenso offen bleiben, wie die Frage einer Wirksamkeit der „Übergrenzprovisi-\n\nonen“ und ihrer etwaigen Fehlerfolge auch im Blick auf das Vertragsverhält-\n\nnis zwischen der D AG und der Firmengruppe des Angeklag-\n\nten S (vgl. Art. 6 Nr. 7 GVO 1995; Art. 5 Abs. 2 lit. b VO 2002). Für\n\nsolche Ausgleichszahlungen zugunsten der örtlichen Vertragshändler der\n\nD AG wurde der Angeklagte S in Anspruch genom-\n\nmen und hat diese teilweise auch erbracht.\n\n2. Die Verurteilungen wegen Betrugs können jedenfalls deshalb kei-\n\nnen Bestand haben, weil das Landgericht zu Unrecht einen Vermögensscha-\n\nden im Sinne des § 263 StGB angenommen hat.\n\na) Das Landgericht hat festgestellt, daß die der „S -Gruppe“ ü-\n\nberlassenen Fahrzeuge mit einem höheren Rabatt als für Einzelkunden üb-\n\nlich verkauft wurden. Aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Ra-\n\nbatt für Einzelkunden und den der „S -Gruppe“ eingeräumten Ra-\n\nbatten errechnet das Landgericht den Schaden, wobei es von dieser Sum-\n\nme 10 % abzieht, weil in dieser Größenordnung Fahrzeuge auch an andere\n\nMengenrabattkunden geliefert worden wären. Der so vom Landgericht er-\n\nmittelte Schaden beträgt 4,14 Mio. DM. Es nimmt dabei – gestützt auf Ein-\n\nschätzungen von zwei als Zeugen gehörten leitenden Mitarbeitern des Ver-\n\nkaufs der D AG – an, daß die an die „S -Gruppe“ ver-\n\nkauften Autos mit aller Wahrscheinlichkeit auch an Einzelkunden \n\nin\n\nDeutschland hätten veräußert werden können.\n\nb) Damit bestimmt das Landgericht den Vermögensschaden im Sin-\n\nne des § 263 StGB nicht rechtsfehlerfrei.\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erleidet der\n\nVerkäufer, der aufgrund einer Täuschung einen Sonderrabatt einräumt, nicht\n\nohne weiteres in Höhe des erschlichenen Rabatts einen Schaden (BGH NJW\n\n1993, 2992 f.; NStZ 1991, 488; MDR (H) 1981, 100). Da der Rabatt regelmä-\n\nßig lediglich die Gewinnmarge aus dem Geschäft vermindern wird, bedingt\n\ndie Rabattgewährung grundsätzlich nur eine reduzierte Vermögensvermeh-\n\nrung. Die bloße Vereitelung einer Vermögensvermehrung begründet aber\n\nkeinen Betrug im Sinne des § 263 StGB (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermö-\n\ngensschaden 8; vgl. auch schon RGSt 41, 373, 375; 64, 181 f.). Entschei-\n\ndend ist für die Tatbestandserfüllung beim (Eingehungs-)Betrug nämlich, daß\n\nder Verfügende aus dem Bestand seines Vermögens aufgrund der Täu-\n\nschung mehr weggibt als zurückerhält (BGHSt 16, 220, 223 im Anschluß an\n\nRGSt 9, 362).\n\nEtwas anderes gilt aber dann, wenn die unterlassene Vermögens-\n\nmehrung sich nicht nur auf eine tatsächliche Erwerbs- oder Gewinnaussicht\n\nbezieht, sondern bereits so verdichtet ist, daß ihr der Geschäftsverkehr des-\n\nwegen bereits wirtschaftlichen Wert beimißt, weil sie mit Wahrscheinlichkeit\n\neinen Vermögenszuwachs erwarten läßt (BGHSt 17, 147, 148; vgl. auch\n\nBGHSt 20, 143, 145; 31, 232, 234 zur Untreue). Dann erstarkt nämlich die\n\nGeschäftschance selbst zum Vermögenswert, welcher dann – und hierin liegt\n\nder Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB – durch die Täuschungs-\n\nhandlung beeinträchtigt wird.\n\nOb ein Vermögensschaden im Falle einer Täuschungshandlung, die\n\nzur Einräumung eines Sonderrabatts geführt hat, eingetreten ist, muß durch\n\neinen Vergleich der Vermögenslage vor und nach Abschluß des Vertrages\n\nbestimmt werden. Dabei sind die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen zu\n\nvergleichen. Nur wenn der Wert des Anspruchs auf die Leistung des Täu-\n\nschenden (hier: der vom Angeklagten zu entrichtende Kaufpreis) hinter dem\n\nWert der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten (hier: der Wert\n\nder gelieferten Autos) zurückbleibt, ist der Getäuschte geschädigt (BGH\n\nNStZ 1991, 488).\n\nEntscheidend ist dabei die Bestimmung des Werts der Fahrzeuge.\n\nDieser ist grundsätzlich anhand des Verkaufspreises der betreffenden Um-\n\nsatzstufe am Markt zu ermitteln (so BGH aaO), wobei allerdings nur solche\n\n(hypothetischen) Umsatzerlöse zu berücksichtigen sind, die bei einem an-\n\nderweitigen Verkauf wahrscheinlich zu realisieren gewesen wären. Wird der\n\nVerkaufspreis einer nachgelagerten Handelsstufe – wie hier: derjenige an\n\nden Einzelkäufer – dazu in Bezug gesetzt, muß einmal eine Wahrscheinlich-\n\nkeit dafür bestehen, daß eine entsprechende Anzahl von Einzelkäufern tat-\n\nsächlich die Autos zu dem höheren Preis abnehmen. Es muß aber weiterhin,\n\nweil die Schadensbestimmung beim Betrug einen Gesamtvermögensver-\n\ngleich voraussetzt (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263\n\nRdn. 99 f. m.w.N.), auch der zusätzliche Kostenaufwand mit berücksichtigt\n\nwerden, der durch den Vertrieb in der nachgelagerten Handelsstufe entsteht\n\n(Inseratskosten, erhöhte Vorhaltekosten im Ladenlokal, Vertriebskosten).\n\nbb) Diesen Maßstäben genügt das landgerichtliche Urteil schon des-\n\nhalb nicht, weil es die einzelnen Handelsstufen nicht abschichtet. Die Fir-\n\nmengruppe des Angeklagten kann als Abnehmer einer erheblichen Zahl von\n\nFahrzeugen (insgesamt etwa 1800), die letztlich – ungeachtet der Haltever-\n\npflichtung von sechs Monaten – dem Weiterverkauf zugeführt werden sollten,\n\nnicht einem Einzelkäufer gleichgestellt werden und wurde dies – wie die\n\nAushandlung der Verträge mit der D Vertriebsorganisation\n\nDeutschland (DCVD) zeigt – auch tatsächlich nicht. Dann aber hätten die\n\nErsparnisse im vertrieblichen Aufwand, die mit dem Geschäftsabschluß mit\n\nsolchen Mengenkunden verbunden sind, bei der Schadensbestimmung ge-\n\ngengerechnet werden müssen. Dies hat das Landgericht unterlassen.\n\nIm übrigen kann auch die Beweiswürdigung des Landgerichts zum\n\nVermögensschaden keinen Bestand haben, weil das Landgericht seine Fol-\n\ngerung, die Fahrzeuge hätten auch an Einzelkunden mit geringeren Rabatten\n\nverkauft werden können, nicht belegt hat. Letztlich übernimmt das Landge-\n\nricht dabei nur Behauptungen der als Zeugen einvernommenen Mitarbeiter\n\nder DCVD. Tatsachen, die diese Hypothese hätten stützen können, werden\n\nnicht mitgeteilt. Soweit das Landgericht auf die Rabattpraxis gegenüber den\n\nbisherigen Einzelkunden verweist, ist dieser Vergleich nicht aussagekräftig.\n\nDer Kundenkreis für entsprechend hochpreisige Autos ist zwangsläufig end-\n\nlich. Dies impliziert aber gleichzeitig, daß nicht ohne weiteres unterstellt wer-\n\nden kann, weitere Kunden würden zusätzliche Autos zu gleichen Rabattkon-\n\nditionen kaufen. Einen Nachfrageüberhang, der möglicherweise eine solche\n\nEinschätzung rechtfertigen könnte, hat das Landgericht nicht festgestellt. In-\n\nsoweit fehlen auch sämtliche Anhaltspunkte. Die vom Landgericht ange-\n\nnommene Absatzfähigkeit der Autos erweist sich damit nicht als tragfähige\n\nSchlußfolgerung, sondern als bloße Vermutung ohne den notwendigen Beleg\n\ndurch Tatsachen. Hierauf kann eine Verurteilung nicht gestützt werden\n\n(BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26).\n\n3. Der Senat sieht insoweit von einer Zurückverweisung der Sache\n\nan das Landgericht ab und spricht die Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs\n\nfrei, weil angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht zu er-\n\nwarten ist, daß noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Ver-\n\nurteilung wegen Betrugs tragen würden.\n\na) Es ist nicht ersichtlich, wie ein neuer Tatrichter unter Berücksichti-\n\ngung des Zweifelssatzes wird feststellen können, daß für die an die Firmen-\n\ngruppe S verkauften Fahrzeuge zusätzliche Kunden hätten gefun-\n\nden werden können, die diese Autos auch zu dem für andere Kunden übli-\n\nchen Preis abgenommen hätten. Der neue Tatrichter müßte sich dabei in\n\neinem völlig spekulativen Umfeld bewegen, weil diese „Kunden“ in ihrer Indi-\n\nvidualität überhaupt nicht feststellbar sind und auch die Marktverhältnisse\n\nnicht ohne weiteres den Schluß zulassen, die Autos hätten anderweitig ver-\n\nkauft werden können. Insoweit unterscheidet sich die hier gegebene Sach-\n\nverhaltskonstellation von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Se-\n\nnats vom 23. September 1980 zugrunde lag (BGH MDR(H) 1981, 100). Dort\n\nhatte der Angeklagte zum Zweck des Exports Medikamente mit 50 % Rabatt\n\nvom Hersteller angekauft, diese dann aber im Inland bei Großhändlern abge-\n\nsetzt. Für die Besonderheit des jedenfalls auf kürzere Zeit starren Arzneimit-\n\ntelmarkts, der durch einen konstanten Bedarf für bestimmte Produkte ge-\n\nkennzeichnet ist, hat der Bundesgerichtshof eine solche konkrete – zu einem\n\nVermögenswert erstarkte – Gewinnerwartung gesehen, die Medikamente an\n\nden Großhandel zu den gewöhnlichen Preisen abzusetzen. Solche Spezifika\n\nweist der Automobilmarkt jedoch nicht auf. Zum einen sind schon die Pro-\n\ndukte austauschbar, weil der Kunde regelmäßig auch auf vergleichbare Kon-\n\nkurrenzprodukte ausweichen kann. Zum anderen wird der Kunde häufig auch\n\nseine Kaufabsicht zurückstellen können. Eine nur annähernd sichere Prog-\n\nnose dahingehend, es hätten sich noch weitere Kunden finden lassen, die\n\nsolche Autos zu den sonst üblichen Rabattkonditionen erworben hätten, wird\n\nsich deshalb nicht treffen lassen. Es wird sich auch nicht klären lassen, ob\n\ndie D AG den Kundenkreis des Angeklagten unmittelbar und\n\nohne nennenswerten Aufwand selbst hätte erreichen können.\n\nEs mag einen betriebswirtschaftlichen Erfahrungssatz geben, daß\n\ngrundsätzlich durch Rabattaktionen der Absatz gesteigert werden kann.\n\nMöglicherweise hätte sich zu einem höheren Rabatt, als bislang durch-\n\nschnittlich gewährt wurde – der aber immer noch unter dem der „S -\n\nGruppe“ eingeräumten läge – eine größere Anzahl an Fahrzeugen verkaufen\n\nlassen. Aber auch dieser Ansatz ist spekulativ und im Blick auf den Zweifels-\n\nsatz für das Strafverfahren ohne Erkenntniswert. Es läßt sich nämlich schon\n\nnicht feststellen, ob D aus unternehmenspolitischen Erwä-\n\ngungen überhaupt zu einer solchen Maßnahme gegriffen hätte. Ebenso we-\n\nnig würden sich der Kostenaufwand und der Ertrag einer solchen fiktiven Ak-\n\ntion sicher einschätzen lassen. Damit wäre eine Beweisführung, die auf ei-\n\nnem derartigen Erfahrungssatz aufbaute, ohne Aussicht auf Erfolg. Vielmehr\n\ndürfte ein betriebswirtschaftlicher Erfahrungssatz mit umgekehrter Zielrich-\n\ntung bestehen. Danach ist nämlich zu vermuten, daß ein Hersteller seine\n\nMarktchancen optimal wird nutzen wollen. Dies beinhaltet auch, daß er Men-\n\ngenrabatte nur dann geben wird, wenn sich das für ihn als lohnend darstellt.\n\nSchon dieser Gedanke spricht dafür, daß die D AG nicht über\n\nzusätzliche Kunden verfügt hat, die einen sicheren (und gleichermaßen kos-\n\ntengünstigen) Absatz an Einzelkunden ermöglicht hätten.\n\nb) Dies belegt auch folgende Überlegung: Hätte der Angeklagte mit\n\nseiner Firmengruppe die Halteverpflichtung erfüllt, wäre die Gesamtsituation\n\nfür die D AG nicht wesentlich anders gewesen. Die – im übri-\n\ngen für den tatsächlichen Betrieb im Straßenverkehr gar nicht versicherten –\n\nFahrzeuge wären nämlich alsbald ohnehin auf den Markt gelangt, wenn auch\n\nmit höheren Vorhaltekosten belastet. Aus wirtschaftlicher Sicht liegt deshalb\n\nder für die D AG eingetretene Schaden nicht in einem nicht\n\nnäher feststellbaren Rabattverlust, sondern in einer Beeinträchtigung ihres\n\nselektiven Vertriebssystems. Ein solcher Schaden ist aber in dem für die Er-\n\nfüllung des Betrugstatbestandes notwendigen Umfang nicht quantifizierbar\n\n(vgl. hierzu Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 159; Tröndle/Fischer, StGB\n\n51. Aufl. § 263 Rdn. 72 m.w.N.). Zudem wäre ein entsprechender Vorteil des\n\nAngeklagten hierzu nicht stoffgleich (vgl. BGHSt 34, 379, 391 f.), weil der\n\nAngeklagte aus den eingeräumten Rabatten, nicht aber aus der Beeinträchti-\n\ngung des selektiven Vertriebssystems profitierte, welches durch die Kontrol-\n\nlierbarkeit der Absatzkanäle und ihre Verläßlichkeit für die regionalen Ver-\n\nkaufsniederlassungen geprägt ist.\n\nc) Durchgreifende Zweifel an einer Nachweisbarkeit der Betrugstaten\n\nkönnten sich zudem im Hinblick auf die Kenntnis der Bevollmächtigten der\n\nD AG über die Weiterverkaufsabsichten des Angeklagten er-\n\ngeben. In einer neuen Hauptverhandlung müßte nämlich gleichfalls neu be-\n\nurteilt werden, ob sich dann ein stillschweigendes Einverständnis zwischen\n\nVerantwortlichen der D AG und dem Angeklagten ausschlie-\n\nßen ließe. Dies müßte der neue Tatrichter aufgrund einer – vom Landgericht\n\nnur unzureichend durchgeführten – Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände\n\nprüfen. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen könnten für\n\neine Kenntnis von Bevollmächtigten der D AG von den Ver-\n\nletzungen der Haltevereinbarung folgende Gesichtspunkte sprechen: Der\n\nerhebliche Umfang der Bestellungen mag schon aus Gründen der Kunden-\n\npflege nahegelegt haben, nähere Informationen über die „S -Gruppe“\n\neinzuholen, die unschwer die Unmöglichkeit einer auch nur befristeten Ei-\n\ngennutzung durch deren Mitarbeiter erbracht hätte. Weiterhin könnte auf eine\n\nentsprechende Kenntnis hindeuten, daß die von Mitarbeitern des Autohauses\n\nG vorgenommenen Neuzulassungen aufgrund eines Versicherungs-\n\nvertrages erfolgten, der einen vom Fahrzeugtyp unabhängigen Pauschalbe-\n\ntrag vorsah und der von der beiderseitigen Geschäftsgrundlage ausging, die\n\nFahrzeuge nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es\n\nmüßte weiterhin bedacht werden, daß die Autos teilweise mit einer soge-\n\nnannten „Fernost-Ausstattung“ versehen waren, was einen alsbaldigen Wei-\n\nterverkauf nach Asien aufdrängte. Hierfür könnte auch ein Vermerk schon\n\naus dem Jahr 1998 sprechen, der die Zustimmung des Gebietsmanagers der\n\nDCVD zum Export eines Fahrzeuges nach Japan dokumentierte. Schließlich\n\nhätte bedacht und in die Gesamtwürdigung eingestellt werden müssen, daß\n\nsich ab dem Jahre 2000 die Fälle häuften, in denen sogenannte Übergrenz-\n\nprovisionen vor allem aus fernöstlichen Ländern für die Exporte dorthin au-\n\nßerhalb des vorgesehenen Vertriebswegs geltend gemacht wurden (bis Ende\n\n2000: 14; bis Ende Juni 2001: weitere 47); dennoch kam es bis Ende Okto-\n\nber 2001 zu Fahrzeuglieferungen an den Angeklagten, obwohl das Phäno-\n\nmen derartiger Parallelexporte der D AG bereits bekannt war.\n\nKönnte ein neuer Tatrichter unter Würdigung dieser Umstände eine jeden-\n\nfalls stillschweigende Übereinkunft zwischen dem Angeklagten und dem mit\n\nihm verhandelnden Bevollmächtigten von D nicht ausschlie-\n\nßen, würde es nicht nur an einem Vermögensschaden, sondern schon an\n\neiner Irrtumserregung im Sinne des § 263 StGB fehlen.\n\n4. Der Teilfreispruch führt zu einer Aufhebung der Gesamtstrafe. Die\n\nübrigen Einzelstrafen wegen Umsatzsteuerhinterziehung, die von dem vor-\n\ngenannten Mangel nicht beeinflußt sind, können bestehen bleiben.\n\nIII.\n\nDer Teilfreispruch war gemäß § 357 StPO auf den nicht revidieren-\n\nden Mitangeklagten T zu erstrecken, weil der die Aufhebung begründen-\n\nde Rechtsfehler diesen in gleicher Weise betraf. Da der Nichtrevident hier-\n\ndurch im Vergleich zu der von ihm nicht angefochtenen Verurteilung\n\nunmittelbar besser gestellt wird und als Ergebnis einer neuen Hauptver-\n\nhandlung eine beträchtliche Reduzierung der gegen ihn verhängten Gesamt-\n\nstrafe sicher zu erwarten hat, bedurfte es seiner Anhörung vor der Entschei-\n\ndung nach § 357 StPO hier nicht.\n\nHarms Basdorf Raum\n\nRiBGH Dr. Brause Schaal\n\nist wegen urlaubs-\n\nbedingter Abwesenheit\n\nan der Unterschrift\n\ngehindert.\n\nHarms","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/5-str-136-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"GrdstVV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/5-str-136-04","retrieved":"2026-07-10 15:39:15.106900+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-09/5-str-136-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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