{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"XI ZR 150/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001) a) Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbe- trags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen. b) Bei Bestehen einer engen Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag bedarf es der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringen- den Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch bei endfälligen Verbraucherkrediten, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollen (Bestätigung von BGHZ 149, 302). c) Die Annahme einer solchen engen Verbindung setzt voraus, daß die Zahlungen auf den Ansparvertrag aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelmä- ßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n8. Juni 2004 \nWeber, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 150/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001) \n\na) Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4 \nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbe-\ntrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen. \n\nb) Bei Bestehen einer engen Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag \nbedarf es der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringen-\nden Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch bei endfälligen \nVerbraucherkrediten, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der \nZwischenzeit angesparten Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollen \n(Bestätigung von BGHZ 149, 302). \n\nc) Die Annahme einer solchen engen Verbindung setzt voraus, daß die Zahlungen \nauf den Ansparvertrag aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelmä-\nßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen. \n\nBGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2003 \n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt von der beklagten Landesbank Rückzahlung \n\nvon Kreditzinsen. \n\nEr war im Jahr 1995 geworben worden, einen Fondsanteil an ei-\n\nnem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt \n\nwar eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der An-\n\nschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung \n\nerfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahm der Kläger mit \n\nVertrag vom 5. Mai/7. Juni 1995 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe \n\nvon 70.480 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Ver-\n\nzinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben \n\nwar, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von \n\n443,44 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu die-\n\nsem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hin-\n\nweis, daß der Kläger zusätzlich pro Monat 152,90 DM auf eine Lebens-\n\nversicherung, deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren, \n\nzu zahlen habe, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall ab-\n\ngetretenen Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um \n\nden Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zu-\n\nrückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu til-\n\ngen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablau-\n\nfe. Entsprechend den Vorgaben des Darlehensvertrags schloß der Klä-\n\nger am 26. Mai 1995 eine Lebensversicherung über 44.000 DM mit einer \n\nLaufzeit von 20 Jahren ab. Seine Rechte und Ansprüche aus dieser Le-\n\nbensversicherung trat er an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese \n\nzahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß an den Treuhänder des Im-\n\nmobilienfonds aus. \n\nDer Kläger verlangt mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensver-\n\ntrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 \n\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 \n\ngültigen Fassung, im folgenden: a.F.) enthält, von der Beklagten die \n\nRückzahlung seiner über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zins-\n\nzahlungen einschließlich den von der Beklagten berechneten \"einmaligen \n\nGeldbeschaffungskosten\" in Höhe von 6% und der \"einmaligen Bearbei-\n\ntungsgebühr\" in Höhe von 4%. \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 12.345,28 € nebst Zinsen \n\ngerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Er-\n\nfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGReport Karlsruhe/ \n\nStuttgart 2003, 320 abgedruckt ist, hat zur Begründung seiner Entschei-\n\ndung im wesentlichen ausgeführt: \n\nDas Landgericht habe angesichts des zu Tilgungszwecken vorge-\n\nsehenen Lebensversicherungsvertrages zu Recht die Grundsätze der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet, \n\nnach welcher eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Ver-\n\nbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit \n\nbesteht, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung \n\nabhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. \n\nDie Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. \n\ngelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie \n\ndie Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen \n\nKredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nNr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. Die Veränderlichkeit der Konditionen beste-\n\nhe darin, daß hier kein einheitlicher Zinssatz für die gesamte vereinbarte \n\nKreditlaufzeit festgelegt sei und die Laufzeit im Falle des Widerspruchs \n\ndes Kreditnehmers gegen die Zinsanpassung vorzeitig ende. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\nDer Kläger schuldet gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nur die \n\ngesetzlichen Zinsen, da der Kreditvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nNr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) keine \n\nAngabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzah-\n\nlungen enthält. \n\n1. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht \n\neine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nNr. 1 b VerbrKrG a.F. auch in Fällen, in denen - wie hier - eine soge-\n\nnannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist. \n\na) Es handelt sich dabei um Kredite, bei denen dem Verbraucher \n\nein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung \n\njedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine \n\nbestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende \n\ndes Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur \n\ndann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der \n\nKonditionen widerspricht (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR \n\n233/96, WM 1997, 2353, 2354; Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, \n\nBankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994, 1405, \n\n1407). \n\nNach den rechtlich nicht zu beanstandenden und auch von der Re-\n\nvision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nhaben die Parteien hier eine solche unechte Abschnittsfinanzierung ver-\n\neinbart: Bei einer Gesamtlaufzeit von zwanzig Jahren war der Zinssatz \n\nnur für die ersten zehn Jahre festgeschrieben und konnte sodann von \n\nder Beklagten mit Einverständnis des Klägers geändert werden. Diesem \n\nwar ein Recht zum Widerspruch gegen die von der Beklagten vorge-\n\nschlagenen Änderungen eingeräumt, bei dessen Ausübung der Kredit \n\nvorzeitig fällig wurde. \n\nb) Auch im Fall einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung be-\n\ndarf es im Kreditvertrag der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Ver-\n\nbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und son-\n\nstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen. \n\naa) Allerdings weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die \n\nAngabepflicht nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 1 VerbrKrG a.F. \n\nfolgt. Danach ist der Gesamtbetrag für Verbraucherkredite anzugeben, \n\nbei denen die für die Berechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen \n\nEckdaten (Kreditbetrag, Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für die \n\ngesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Das ist bei unechten Ab-\n\nschnittsfinanzierungen nicht der Fall, weil die vereinbarte Gesamtlaufzeit \n\ndes Darlehens - hier zwanzig Jahre - länger als der erste Festzinsab-\n\nschnitt - hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen für die Folge-\n\nabschnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen (vgl. \n\nOLG Stuttgart ZIP 2003, 1975, 1976; Ulmer/Habersack, Verbraucherkre-\n\nditgesetz 2. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 35 a). \n\nbb) Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags folgt in Fällen un-\n\nechter Abschnittsfinanzierung aber - wie das Berufungsgericht zutreffend \n\ngesehen hat - aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., wo-\n\nnach auch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzah-\n\nlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben ist, und zwar auf \n\nder Grundlage der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbe-\n\ndingungen (ebenso die ganz herrschende Meinung in der Literatur, vgl. \n\netwa: Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 97; \n\nErman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 11 a und Erman/ \n\nI. Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 BGB Rdn. 19; v. Rottenburg \n\nin: \n\nv. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 70; \n\nStaudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001 § 4 VerbrKrG \n\nRdn. 43; Ulmer/Habersack aaO; Wagner-Wieduwilt in: Bruchner/Ott/ \n\nWagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 31, 53; \n\nKümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn 5.157). \n\n(1) Dies rechtfertigt sich bereits aus der Auffangfunktion, die \n\nSatz 2 im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. zukommt \n\n(Staudinger/Kessal-Wulf aaO). Wie der Senat bereits mit Urteil vom \n\n18. Dezember 2001 entschieden und näher begründet hat (BGHZ 149, \n\n302, 307), enthält § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. ein geschlos-\n\nsenes System von Angabepflichten: Bei allen Verbraucherkreditverträ-\n\ngen, die - wie hier - nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem \n\nAusnahmetatbestand des Satzes 3 (Kredite, bei denen die Inanspruch-\n\nnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist) sowie der Regelung des \n\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, besteht die modifizierte Angabe-\n\npflicht des Satzes 2, sofern dessen tatbestandliche Voraussetzungen \n\nvorliegen. \n\n(2) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Peters \n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; \n\nders., WM 1994, 1405, 1407 ff.) ist das bei unechten Abschnittsfinanzie-\n\nrungen der Fall. Es handelt sich insoweit um Kredite mit \"veränderlichen \n\nBedingungen\". \n\nZwar sind hier die Kreditkonditionen bis zum Ablauf des jeweiligen \n\nZinsfestschreibungsabschnitts nicht veränderlich. Das ist aber nicht ent-\n\nscheidend, da der Kredit von vornherein für eine längere Laufzeit als den \n\nZeitraum des Abschnitts zugesagt wird (v. Rottenburg aaO Rdn. 70). Al-\n\nlein diese vorgesehene Gesamtlaufzeit ist für die Frage, ob der Kredit zu \n\nveränderlichen Konditionen gewährt wurde, maßgeblich. Veränderlich \n\nsind mit Rücksicht auf die Auffangfunktion des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b \n\nSatz 2 VerbrKrG a.F. Kreditbedingungen nämlich dann, wenn sie \n\n- anders als in den von Satz 1 erfaßten Fällen - bei Abschluß des Kredit-\n\nvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen. Das ist bei un-\n\nechten Abschnittsfinanzierungen der Fall, weil bezogen auf die vorgese-\n\nhene Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages ungewiß ist, wie sich die Zins-\n\nkonditionen und das Vertragsschicksal selbst - etwa bei vorgezogener \n\nEndfälligkeit infolge Widerspruchs des Darlehensnehmers gegen die \n\nnach Ablauf der Zinsbindung vorgeschlagenen Zinskonditionen - entwik-\n\nkeln (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 43). \n\nDer Annahme veränderlicher Bedingungen im Sinne des Satzes 2 \n\nsteht anders als die Revision meint, auch nicht entgegen, daß die Par-\n\nteien über die veränderten Kreditkonditionen nach Ablauf der Festzinspe-\n\nriode Einvernehmen erzielen müssen (Staudinger/Kessal-Wulf aaO \n\nRdn. 43; Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a; Kümpel aaO Rdn. 5.158; a.A. \n\nPeters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 \n\nRdn. 81 und WM 1994 aaO S. 1408). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nNr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. enthält keinen Hinweis darauf, daß allein \n\neinseitige Änderungen der Bedingungen in Betracht kommen. Ob die Än-\n\nderung einvernehmlich oder einseitig erfolgt, kann auch deshalb nicht \n\nentscheidend sein, weil - wie auch die Revision nicht verkennt - in beiden \n\nFällen (Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 aaO) kein neuer Kreditvertrag \n\nabgeschlossen, sondern der alte lediglich geändert wird (Ulmer/Haber-\n\nsack aaO). \n\nDer Umstand, daß der Gesamtbetrag wegen der Ungewißheit über \n\ndie nach Ablauf der Zinsfestschreibung geltenden Kreditkonditionen nicht \n\nendgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditionen ange-\n\ngeben werden kann, ändert an der aus Satz 2 folgenden Angabepflicht \n\nnichts. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber gesehen und in § 4 \n\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Interesse umfassenden \n\nVerbraucherschutzes hingenommen. Soweit Bundesregierung und Bun-\n\ndesrat ursprünglich für Kredite mit variablen Konditionen keine Pflicht zur \n\nAngabe des Gesamtbetrags vorgesehen hatten, ist das nicht Gesetz ge-\n\nworden. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte der \n\nGesetzgeber der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditionen \n\nRechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige Umgehungsversuche \n\nauch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbe-\n\nzogen, bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind (Se-\n\nnat BGHZ 149, 302, 309 m.w.Nachw.). Auch der Hinweis der Revision \n\nauf die Begründung des Gesetzgebers, Realkredite nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrKrG von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe zu befreien, weil die \n\nAngabe des Gesamtbetrages bei Abschnittsfinanzierungen für den Ver-\n\nbraucher angesichts der in diesen Fällen typischerweise langen Laufzei-\n\nten und lediglich abschnittsweiser Zinsfestschreibung \"eher ein trügeri-\n\nsches Bild\" ergebe (BT-Drucks. 12/4526, abgedr. in ZIP 1993, 477, 478), \n\nrechtfertigt \n\nkein \n\nanderes Ergebnis \n\n(a.A. Peters \n\nin: Schi-\n\nmansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; ders., \n\nWM 1994 aaO S. 1408). Der Umstand, daß der Gesetzgeber trotz dieser \n\nErkenntnis nur grundpfandrechtlich gesicherte Kredite von der Pflicht zur \n\nGesamtbetragsangabe befreit hat, belegt vielmehr im Umkehrschluß, \n\ndaß es für andere als grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzie-\n\nrungen bei der in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. geregel-\n\nten Angabepflicht bleibt (Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a). \n\n2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, daß es sich \n\nbei dem gewährten Darlehen um einen endfälligen Kredit mit Tilgungs-\n\naussetzung handelt. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, \n\ndaß die Beklagte mit Rücksicht auf den vereinbarungsgemäß zu Til-\n\ngungszwecken dienenden Lebensversicherungsvertrag gleichwohl zur \n\nAngabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 \n\nVerbrKrG a.F. im Kreditvertrag verpflichtet war. \n\na) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 2001 ent-\n\nschieden und im einzelnen begründet hat, liegt eine Rückzahlung des \n\nKredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Ge-\n\nsamtbetrags auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, \n\ndie bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit ange-\n\nsparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden \n\nsollen (BGHZ 149, 302, 306 ff. m.w.Nachw.). Eine Angabepflicht besteht \n\nin solchen Fällen, wenn der Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer \n\nLebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbun-\n\nden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ausgesetzt wird \n\nund dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge \n\ngeleistet werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des Kredit-\n\nnehmers an, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F. \n\ndient. Um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme \n\nund einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur \n\nvon nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kredit-\n\ngeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkas-\n\nse erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daß diese Zahlungen zur \n\nRückzahlung des Kredits verwendet werden (BGHZ 149, 302, 308 \n\nm.w.Nachw.). \n\nb) Diese Voraussetzungen liegen hier nach den aus Rechtsgrün-\n\nden nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts vor. \n\nAnders als die Revision meint, fehlt es nicht an der erforderlichen \n\nengen Verbindung zwischen Kredit- und Lebensversicherungsvertrag. \n\nDaß die Versicherungssumme niedriger als der Kredit war, steht dem \n\nebenso wenig entgegen wie die etwas differierenden Laufzeiten der Ver-\n\nträge und der Umstand, daß die Beklagte sich die Lebensversicherung \n\nnur für den Todesfall hat abtreten lassen (a.A. zur Abtretung der Rechte \n\naus einer Lebensversicherung auf den Todesfall: OLG Stuttgart \n\nZIP 2003, 1975, 1976). Eine im Gegenzug zu einer vereinbarten Til-\n\ngungsaussetzung vorgesehene Abtretung der Ansprüche aus einem An-\n\nsparvertrag hat der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember \n\n2001 ausdrücklich nur als einen Beispielsfall für eine enge Verbindung \n\nzwischen dem Kreditvertrag und dem Ansparvertrag bezeichnet \n\n(BGHZ 149, 302, 307). Die notwendige enge Verbindung zwischen bei-\n\nden Verträgen kann auch auf andere Weise hergestellt werden, sofern \n\nnur aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers (vgl. BGHZ 149, 302, \n\n308) die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßi-\n\ngen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen (Wagner-\n\nWieduwilt aaO § 4 Rdn. 31). Das ist nach der Rechtsprechung des Se-\n\nnats der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien \n\nder Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Til-\n\ngung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und \n\ndafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die \n\nnach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des \n\nDarlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits \n\nverwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308). \n\nSo war es nach den Feststellungen des Landgerichts, von denen \n\ndas Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, hier. Danach \n\ndiente die vom Kläger abgeschlossene Kapitallebensversicherung entge-\n\ngen dem Vorbringen der Revision nicht als reines Sicherungsmittel. Es \n\ntrifft auch nicht zu, daß der Abschluß der Lebensversicherung dem Kre-\n\nditnehmer lediglich als \"denkbare Variante\" die Möglichkeit verschaffte, \n\ndie Versicherungssumme bei Fälligkeit zur Darlehenstilgung einzusetzen. \n\nVielmehr stand von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung \n\ngeleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Bezie-\n\nhungen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. \n\nDas hat die Beklagte in der Klageerwiderung selbst eingeräumt. Schon \n\nder Prospekt der Fondsinitiatoren sah die Finanzierung der Fondsbeteili-\n\ngung durch ein endfälliges Darlehen mit Tilgungsaussetzung bei gleich-\n\nzeitiger Ansparung einer Lebensversicherung vor. Auch die - ggf. aus \n\nsteuerrechtlichen Gründen sinnvolle - Beschränkung der Abtretung der \n\nLebensversicherungsansprüche auf den Todesfall war darin vorgesehen. \n\nWie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien belegen, haben sie \n\ndieses Finanzierungskonzept übereinstimmend vollständig umgesetzt. \n\nDie enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleich-\n\nzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren \n\nTilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. So waren etwa \n\ndie Konditionen der Lebensversicherung, deren zu zahlende Raten im \n\nKreditvertrag ausdrücklich genannt sind, mit der Beklagten abzustimmen. \n\nDie Höhe der Lebensversicherungsprämie ist im Darlehensvertrag ange-\n\ngeben. Überdies enthält der Kreditvertrag - wie die Revisionserwiderung \n\nzu Recht geltend macht - den ausdrücklichen Hinweis, daß die Versiche-\n\nrung möglicherweise zur Rückzahlung des Kredits nicht vollständig aus-\n\nreichen könne. Daß der Darlehensnehmer bei Fälligkeit das Darlehen \n\nauch mit anderen Mitteln tilgen konnte und die Lebensversicherung nur \n\nfür den Todesfall abgetreten wurde, ändert angesichts dessen nichts an \n\nder Tatsache, daß nach den getroffenen Vereinbarungen die Lebensver-\n\nsicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei plan-\n\nmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden sollte. Aus der \n\nmaßgeblichen Sicht des Verbrauchers konnte mit Rücksicht hierauf kein \n\nZweifel daran bestehen, daß seine auf die Lebensversicherung zu \n\nerbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden mo-\n\nnatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden. \n\n3. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG \n\na.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt im Kreditvertrag. Dies \n\nhat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, \n\nnach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß sich der im Kreditvertrag \n\nvereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt. Der \n\nKläger hat deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 \n\nVerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten \n\nNeuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen \n\n(vgl. Senat BGHZ 149, 302, 310 und Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR \n\n63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.), den Land- und Oberlandesgericht ihm \n\nzu Recht zuerkannt haben. \n\nDer in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Revision, \n\ndas Landgericht habe der Klage jedenfalls hinsichtlich der Bearbeitungs-\n\ngebühr in Höhe von 4% des Darlehensbetrages zu Unrecht stattgegeben, \n\nda es sich bei dieser Gebühr nicht um laufzeitabhängige Kosten im Sinne \n\ndes § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG handele, ist - wie die Revisionserwide-\n\nrung zu Recht beanstandet - bereits aus prozessualen Gründen nicht zu \n\nberücksichtigen. Das Landgericht hatte die Bearbeitungsgebühr als lauf-\n\nzeitabhängig eingestuft und hierauf gestützt die Beklagte zur Zahlung \n\nverurteilt. Hiergegen hat diese in der Berufungsinstanz keine Rügen er-\n\nhoben. Es fehlt daher insoweit an einer den Anforderungen des § 520 \n\nAbs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung. \n\nIII. \n\nDie Revision war somit zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/xi-zr-150-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/xi-zr-150-03","retrieved":"2026-07-10 15:38:35.799399+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-08/xi-zr-150-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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