{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"X ZR 7/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 7/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Juni 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter \n\nProf. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Ambrosius und den Richter \n\nAsendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das am 18. Dezember 2001 \n\nverkündete Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte, Inhaber eines Unternehmens für Sicherheitstechnik, hatte \n\nim Herbst 1995 in den Räumen einer von der Beklagten betriebenen Boutique \n\nfür exklusive Designerbekleidung eine Einbruchmeldeanlage nach den Richt-\n\nlinien des Verbandes der Sachversicherer für gewerbliche Risiken eingebaut, \n\ndie mittels Bewegungsmelder den gesamten Innenraum der Boutique abdek-\n\nken sollte. In der Folgezeit kam es mehrfach zu Einbrüchen in das Geschäft \n\nbzw. zu Einbruchsversuchen, ohne daß die Alarmanlage, obgleich sie scharf \n\ngeschaltet war, Alarm auslöste. Nach den entsprechenden Vorfällen wurde die \n\nAnlage von Mitarbeitern des Beklagten jeweils überprüft und neu eingestellt. \n\nDiese Arbeiten fanden mehrfach statt, zuletzt am 25. April 1997. In der Nacht \n\nvom 10. auf den 11. Mai 1997 kam es zu einem weiteren Einbruch in die Bou-\n\ntique. Auch hier wurde ein Alarm nicht ausgelöst. \n\nMit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin, die nicht gegen Ein-\n\nbruchdiebstahl versichert war, den Beklagten für Schäden, die ihr durch den \n\nEinbruch in der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 1997 entstanden sind, in An-\n\nspruch. Mit der Behauptung, die Alarmanlage sei falsch konzipiert und fehler-\n\nhaft montiert worden, verlangt sie Wertersatz für entwendete Kleidungsstücke \n\nin Höhe von 225.756,06 DM nebst 10% Zinsen. Das Landgericht hat die Klage \n\nabgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch \n\nGrundurteil vom 27. November 2001 die Klage für gerechtfertigt erklärt und \n\nden Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe \n\nder Klageforderung an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nGegen dieses Grundurteil richtet sich die Revision des Beklagten, der \n\ndie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise die Zurückver-\n\nweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, erstrebt. Die Klägerin be-\n\nantragt die Zurückweisung der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der \n\nSache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Revision, an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem \n\nVertrag der Parteien über die Durchführung von Arbeiten, mit denen die Alarm-\n\nanlage am 25. April 1997 wieder instand gesetzt werden sollte, um einen Werk-\n\nvertrag gehandelt hat, auf den die §§ 631 ff. BGB in der vor dem 1. Januar \n\n2002 geltenden Fassung (a.F.) anzuwenden sind. Es hat den Beklagten als \n\nUnternehmer für verpflichtet gehalten, das Werk so herzustellen, daß es nicht \n\nmit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnli-\n\nchen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder \n\nmindern (§§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB a.F.). Das Berufungsgericht hat seiner \n\nEntscheidung weiter die Auffassung zu Grunde gelegt, daß dann, wenn das \n\nWerk nicht von dieser Beschaffenheit, sondern mangelhaft ist, der Besteller \n\nunter dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung Schadensersatz begeh-\n\nren kann, sofern es sich bei dem durch den Fehler verursachten Schaden um \n\neinen sogenannten entfernten Mangelfolgeschaden handelt. \n\nDieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist rechtsfehlerfrei. In der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insbesondere anerkannt, daß es \n\nsich bei einem durch ein mangelhaftes Sicherheitssystem bedingten Schaden \n\num einen entfernten Mangelfolgeschaden handelt, für den unter dem Gesichts-\n\npunkt positiver Vertragsverletzung Schadensersatz verlangt werden kann \n\n(BGHZ 115, 32, 35). Die Revision zieht diesen rechtlichen Ausgangspunkt des \n\nBerufungsgerichts auch nicht in Zweifel. \n\nII. Dagegen ist die Annahme des Berufungsgerichts, der umstrittene Ein-\n\nbruchschaden sei durch eine mangelhafte Werkleistung des Beklagten bedingt, \n\nnicht frei von Rechtsfehlern, da das Berufungsgericht einen Mangel des Werks \n\ndes Beklagten nicht festgestellt hat. \n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe \n\nnicht geklärt, was Gegenstand des von den Parteien geschlossenen Werkver-\n\ntrages gewesen sei. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, Gegenstand \n\ndes Werkvertrages sei nicht nur die Installation von Glasbruchsensoren an der \n\nTür des Hauptverkaufsraumes gewesen, sondern darüber hinaus diverse Repa-\n\nratur-, Überprüfungs- und Einstellungsarbeiten an der Einbruchmeldeanlage. Es \n\nhat für bewiesen erachtet, daß sich der zwischen den Parteien geschlossene \n\nWerkvertrag nicht auf eine Überprüfung, Reparatur und gegebenenfalls auf ei-\n\nnen Austausch bestimmter einzelner Sensoren beschränkt, sondern vielmehr \n\ndie Inspektion aller in den fraglichen Räumen befindlicher Melder und auch die \n\nÜberprüfung der Schaltzentrale als solcher umfaßt habe. \n\nMit der Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Beweiswürdigung die \n\nBekundung des Zeugen E. , der Monteur des Beklagten habe sich die \n\nSensoren auf dem Weg zur Toilette angesehen, unberücksichtigt gelassen, \n\ndurch ein bloßes Ansehen der Sensoren werde deren Funktionsfähigkeit nicht \n\nüberprüft, kann die Revision ebenfalls keinen Erfolg haben. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Aussage des Zeugen gewürdigt. Seine Bekundungen, sämtliche \n\nSensoren und die Funktion der Alarmanlage seien überprüft worden, hat das \n\nBerufungsgericht dahin gewürdigt, Auftragsgegenstand seien die Inspektion \n\nund Überprüfung der Gesamtanlage gewesen. \n\n2. Dagegen greifen die gegen die Beurteilung der Mangelhaftigkeit des \n\nWerks des Beklagten erhobenen Rügen der Revision durch. \n\na) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung, ob das Werk des Be-\n\nklagten mangelhaft war, den unstreitigen Umstand zu Grunde gelegt, daß die \n\nvom Beklagten installierte und vor dem fraglichen Einbruch reparierte Anlage \n\nbei dem Einbruch keinen Alarm ausgelöst hat. Es hat sodann ausgeführt, seiner \n\nAnsicht nach sei davon auszugehen, daß die Anlage seiner Zeit scharfgeschal-\n\ntet gewesen sei und auch die Übertragung zu dem angeschlossenen Bewa-\n\nchungsunternehmen funktioniert habe, so daß, wäre die Anlage in Ordnung \n\ngewesen, Alarm hätte ausgelöst werden müssen. Dies sei in dem von der Klä-\n\ngerin zu den Akten gereichten Privatgutachten detailliert, nachvollziehbar und \n\nüberzeugend dargetan und festgestellt worden. Mit seinem pauschalen Bestrei-\n\nten, die Anlage sei nicht scharfgeschaltet gewesen, habe der Beklagte die ge-\n\ngenteiligen Feststellungen und Schlußfolgerungen des Privatgutachters nicht in \n\nFrage stellen können, so daß von der Richtigkeit der Behauptungen der Kläge-\n\nrin auszugehen sei. Da die Anlage als solche zur Zeit des Einbruchs nicht funk-\n\ntionstüchtig gewesen sei, sei sie für die Klägerin wertlos gewesen, wobei da-\n\nhingestellt bleiben könne, ob dieser Mangel bereits von Anfang an seit Installa-\n\ntion der Anlage vorhanden gewesen sei oder auf späteren mangelhaften Repa-\n\nraturen des Beklagten beruhe. Der Beklagte habe jedenfalls dafür einzustehen, \n\ndaß die Anlage bei den dem Schadensereignis unmittelbar vorausgegangenen \n\nArbeiten wieder in einen funktionstüchtigen Zustand versetzt werde. Dem Vor-\n\nbringen des Beklagten, als Ursache des Nichtreagierens der Anlage könne ein \n\nBedienungsfehler oder eine Manipulation an der Anlage nicht ausgeschlossen \n\nwerden, so daß es an der Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung des Be-\n\nklagten und dem Schaden fehle, hat das Berufungsgericht für unerheblich ge-\n\nhalten, weil es sich um Mutmaßungen und Spekulationen des Beklagten hand-\n\nle, für deren Berechtigung es an jeglichem substantiellen Vortrag seitens des \n\nBeklagten fehle. Auch wenn der Geschädigte und Anspruchsteller grundsätzlich \n\ndie Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem eingetrete-\n\nnen Schaden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen habe, seien ihm in \n\nFällen wie dem vorliegenden gewisse Erleichterungen zuzubilligen, die im Ein-\n\nzelfall bis zur Umkehr der Beweislast führen könnten. Würde man von der Klä-\n\ngerin verlangen, alle denkbaren Gründe für das Versagen der Anlage auszu-\n\nschließen, dann stelle dies eine nicht gerechtfertigte Überspannung ihrer Darle-\n\ngungspflichten dar. Es könne nicht außer Acht gelassen werden, daß die Instal-\n\nlation einer Einbruchmeldeanlage den Zweck habe, ein Schadensereignis wie \n\ndas hier streitgegenständliche zu verhindern. \n\nb) Zwar ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, zur Funk-\n\ntionstüchtigkeit einer Alarmanlage der vorliegenden Art gehöre es, daß sie \n\nAlarm auslöst, wenn sie scharf gestellt ist, hingegen keinen Alarm auslöst, \n\nwenn sie entschärft ist. Aus dem von der Klägerin vorgelegten und vom Beru-\n\nfungsgericht in Bezug genommenen Privatgutachten ergibt sich, daß die \n\nAlarmanlage zwischen ihrer Schärfung am 10. Mai 1997 um 14.07 Uhr und ih-\n\nrer Entschärfung am 12. Mai 1997 um 10.50 Uhr scharfgestellt war und in die-\n\nser Zeit der Scharfstellung die Routineanrufe bei dem Überwachungsunterneh-\n\nmen angekommen sind. Nach dem Schadensfall ist die Anlage vom Privatgut-\n\nachter scharfgeschaltet worden und hat bei ihrer Prüfung durch den Privatgut-\n\nachter auch Alarm ausgelöst. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Anlage \n\nsei nach dem Vorbringen der Klägerin funktionstüchtig gewesen, eine Entschär-\n\nfung vor dem Einbruch sei nicht erfolgt, begegnet daher keinen rechtlichen Be-\n\ndenken und ist vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden. \n\nHat bis zu diesem Zeitpunkt keine Manipulation an der Anlage stattge-\n\nfunden, die das Berufungsgericht nicht feststellt, fehlt es bei diesem Sachver-\n\nhalt an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, die Anlage sei fehlerhaft \n\nkonzipiert oder hergestellt worden. Ebensowenig lassen sich auf dieser Grund-\n\nlage Feststellungen zu einer Mangelhaftigkeit der Reparaturleistungen treffen. \n\nHat die Anlage nach dem Einbruch funktioniert, spricht dies - solange zuvor \n\nkeine Veränderungen vorgenommen worden sind - für ein einwandfreies Arbei-\n\nten auch in der Zeit davor. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts ist daher für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die \n\nAlarmanlage fehlerfrei konzipiert worden ist und sich nach den Reparaturen \n\ndes Beklagten in einem funktionstüchtigen Zustand befand. Bei dieser Sach-\n\nlage kann allein aus dem Umstand, daß die Anlage gleichwohl keinen Alarm \n\nausgelöst hat, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die Arbeiten des Be-\n\nklagten müßten mangelhaft gewesen sein. Hat der Beklagte die Reparaturar-\n\nbeiten wie vom Berufungsgericht festgestellt so ausgeführt, daß nach ihrem \n\nAbschluß wieder eine funktionsfähige Alarmanlage bestand, dann hat er den \n\nnach den verschiedenen Verträgen geschuldeten Erfolg, nämlich die zunächst \n\nmangelfrei erstellte Anlage nach ihren Beschädigungen so zu reparieren, daß \n\nsie wieder funktionstüchtig ist, herbeigeführt. Der unstreitige Umstand, daß die \n\nAlarmanlage zu einem späteren und nach Abschluß der Reparaturarbeiten, die \n\nzur Wiederherstellung ihrer Funktionstüchtigkeit geführt haben, liegenden Zeit-\n\npunkt keinen Alarm ausgelöst hat, kann verschiedene Ursachen haben, zu de-\n\nnen die Mangelhaftigkeit der Werkleistung gehören kann, aber nicht gehören \n\nmuß. Demzufolge fehlt es an tatsächlichen Feststellungen, die den Schluß \n\nzulassen könnten, bei dem eingetretenen Schaden handle es sich um einen \n\nsolchen, der durch ein mangelhaftes Sicherheitssystem oder mangelhafte Re-\n\nparatur- und Überprüfungsarbeiten des Beklagten bedingt ist. Das Berufungs-\n\nurteil kann daher auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Be-\n\nstand haben. \n\nc) Das Berufungsurteil kann auch nicht mit der Begründung aufrecht er-\n\nhalten werden, der Beklagte habe nicht dargelegt, die ihm in Auftrag gegebe-\n\nnen Werkleistungen mangelfrei ausgeführt zu haben. \n\nZwar schuldet der Unternehmer ein mangelfreies Werk und hat vor der \n\nAbnahme (§ 640 BGB a.F.) die mangelfreie und vollständige Erbringung der \n\ngeschuldeten Werkleistung darzulegen und zu beweisen, wenn der Besteller \n\ndas Vorhandensein eines Mangels substantiiert vorträgt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. \n\n24.10.1996 - VII ZR 98/94, BGH NJW-RR 1997, 347, 349; Sen.Beschl. v. \n\n24.11.1998 - X ZR 21/96, NJW-RR 1999, 347). Mit Abnahme des Werks und \n\nFehlen eines Vorbehalts trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Mangel-\n\nhaftigkeit des Werks und die Ursächlichkeit des Mangels für den Schaden je-\n\ndoch den Besteller (§ 640 Abs. 2 BGB a.F.; vgl. z.B. BGH, Urt. v. 24.10.1996 \n\n- VII ZR 98/94, aaO). An der Darlegung der Mangelhaftigkeit des Werks und \n\nihrer Ursächlichkeit für den Schaden fehlt es, wenn der Schaden nicht auf ei-\n\nne fehlerhafte Leistung des in Anspruch genommenen Auftragnehmers zu-\n\nrückzuführen ist, sondern ausschließlich in den Verantwortungsbereich des \n\nAuftraggebers fällt (BGH, Urt. v. 2.10.1997 - VII ZR 30/97, BauR 1998, 172). \n\nDer Beklagte hatte, wie die Revision zu Recht geltend macht, im Einzelnen \n\ndargelegt und unter Beweis gestellt, die Anlage sei ordnungsgemäß geplant \n\nund ausgeführt worden. Er hat weiter vorgetragen, das Ausbleiben des Alarms \n\nkönne darauf zurückzuführen sein, daß der Erfassungsbereich der Bewe-\n\ngungsmelder verstellt gewesen sei. Er hat schließlich geltend gemacht, die \n\nAnlage habe sich am Tag der Begutachtung seitens des Privatgutachters der \n\nKlägerin in einem Zustand - geöffneter Bewegungsmelder mit herausschau-\n\nenden Anschlußdrähten, nicht angeschlossenem Sabotagekontakt - befunden, \n\nin dem sie nach der Reparatur nicht übergeben worden sei. Dem hätte das \n\nBerufungsgericht - von seinem Standpunkt aus im übrigen zumindest gegen-\n\nbeweislich - nachgehen müssen. Die Revision rügt daher zu Recht, das Beru-\n\nfungsgericht habe diese in Betracht kommenden Schadensursachen nicht \n\nausgeschlossen. Solange diese auch im Privatgutachten der Klägerin ange-\n\nsprochenen und vom Beklagten aufgezeigten Möglichkeiten der Schadens-\n\nverursachung nicht ausgeschlossen sind, ist der nach Abnahme der Werklei-\n\nstung der Klägerin obliegende Beweis, das Ausbleiben des Alarms sei auf ei-\n\nne fehlerhafte Werkleistung des Beklagten zurückzuführen, nicht erbracht. \n\nIII. Im erneuten Berufungsverfahren werden die erforderlichen Feststel-\n\nlung einschließlich Feststellungen zu der Frage, ob das Werk abgenommen \n\nworden ist, zu treffen sein, wobei den Parteien gegebenenfalls Gelegenheit zu \n\nergänzendem Sachvortrag zu geben sein wird. \n\nMelullis \n\nJestaedt \n\nScharen \n\nAmbrosius \n\n Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/x-zr-7-02","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/x-zr-7-02","retrieved":"2026-07-10 15:38:16.457677+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-08/x-zr-7-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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