{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-06-07","aktenzeichen":"5 StR 554/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 554/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Juni 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen Steuerhehlerei u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 11. April 2003 werden nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der\n\nSenat:\n\nDie Einwendungen der Revisionen gegen die steuerlichen Berech-\n\nnungsgrundlagen greifen nicht durch.\n\n1. Die Bestimmung des Zollwerts der jeweils eingeschmuggelten Ziga-\n\nrettenpartien hat das Landgericht entsprechend Art. 31 Abs. 1 ZK vorge-\n\nnommen, nachdem es zunächst zutreffend die Möglichkeit einer Zollwertbe-\n\nstimmung nach Art. 29 und Art. 30 ZK ausgeschlossen hat. Die auf der Basis\n\nder entsprechenden Erlasse des Bundesministers der Finanzen ermittelten\n\nZollwerte sind zollrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Krüger in Dorsch, Zoll-\n\nrecht 84. Erg.-Lfg. Art. 31 ZK Rdn. 6). Allerdings dürfen solche Wertansätze\n\nin das Steuerstrafverfahren nicht ungeprüft übernommen werden (BGHSt 48,\n\n108; BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 10; BGH wistra 2001,\n\n308, 309). Sofern die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden kön-\n\nnen, sind sie unter Beachtung der vom Besteuerungsverfahren abweichen-\n\nden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) vom Tatrichter\n\nselbst zu schätzen. Auch die Übernahme einer Schätzung der Finanzbehör-\n\nden im Einzelfall kommt nur in Betracht, wenn der Tatrichter diese eigenver-\n\nantwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch bei Zugrundele-\n\ngung der strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze überzeugt ist (st. Rspr., vgl.\n\nnur BGHSt 48, 108 m.w.N.). Diese Grundsätze hat das Landgericht aus-\n\ndrücklich bedacht, indem es den für die Angeklagten günstigsten Zollwert\n\nermittelt und diesen jeweils der Berechnung der Eingangsabgaben zugrunde\n\ngelegt hat. Ein noch niedrigerer Zollwert der Zigaretten als angenommen,\n\nkam nicht in Betracht.\n\n2. Die Berechnung der hinterzogenen Tabaksteuer ist frei von\n\nRechtsfehlern. Bei der Tabaksteuer handelt es sich um eine teilharmonisierte\n\nVerbrauchsteuer, deren gemeinschaftsrechtliche Grundlagen in der Richtlinie\n\n(EWG) Nr. 92/12 des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die\n\nBeförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (System-\n\nrichtlinie), der Richtlinie (EG) Nr. 95/59 des Rates über die anderen\n\nVerbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (Tabaksteuer-\n\nStruktur-Richtlinie) und der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 des Rates zur Annä-\n\nherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten geregelt sind. Gemäß Art. 8\n\nAbs. 1 Tabaksteuer-Struktur-Richtlinie unterliegen in der Gemeinschaft her-\n\ngestellte und aus Drittländern eingeführte Zigaretten einer nach dem Klein-\n\nverkaufshöchstpreis einschließlich Zölle berechneten proportionalen\n\nVerbrauchsteuer sowie einer nach Erzeugungseinheit berechneten spezifi-\n\nschen Verbrauchsteuer. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß\n\nArt. 16 Abs. 5 der Tabaksteuer-Struktur-Richtlinie, der seit Beginn der zwei-\n\nten Harmonisierungsstufe zum 1. Juli 1978 anwendbar ist, auf Zigaretten, die\n\nzu einem Preis verkauft werden, der unter dem Kleinverkaufspreis von Ziga-\n\nretten der gängigsten Preisklasse liegt, eine Mindestverbrauchsteuer erhe-\n\nben, sofern diese die Verbrauchsteuer auf Zigaretten der gängigsten Preis-\n\nklasse nicht übersteigt.\n\nIn Umsetzung der Tabaksteuer-Struktur-Richtlinie hat die Bundesre-\n\npublik Deutschland in § 4 TabStG einen nach Erzeugungseinheit berechne-\n\nten spezifischen Verbrauchsteuersatz und einen proportionalen Steuersatz\n\nfestgelegt. Diese betrugen gemäß § 32 Abs. 6 TabStG 9,97 Pfennig pro\n\nStück und 21,6 vom Hundert des Kleinverkaufspreises (Taten 1 und 2) bzw.\n\n5,59 Cent je Stück und 23,31 vom Hundert des Kleinverkaufspreises (übrige\n\nTaten).\n\nRechtsfehlerfrei hat sich das Landgericht bei der Bestimmung des\n\nKleinverkaufspreises in den Fällen, in denen Zigaretten der Marke „West“\n\ngeschmuggelt wurde, an dem von der Firma R bestimmten Klein-\n\nverkaufspreis orientiert und bei den übrigen Zigarettenmarken den Kleinver-\n\nkaufspreis von „Billigmarken“ zugrunde gelegt. Ohne Erfolg beanstanden die\n\nRevisionen insoweit, daß der Tatrichter nicht den Schwarzmarktpreis für eine\n\ngeschmuggelte Zigarette berücksichtigt und deshalb entsprechende Beweis-\n\nanträge zur Bestimmung des Schwarzmarktpreises abgelehnt hat. Maßstab\n\nfür die Berechnung der hinterzogenen Abgaben ist in Fällen des Schmuggels\n\nund der Steuerhehlerei gemäß §§ 373, 374 AO die legale Einfuhr entspre-\n\nchender Waren. Dies ergibt sich im Hinblick auf die Tabaksteuer schon aus\n\neiner systematischen Interpretation der Richtlinien und des deutschen Ta-\n\nbaksteuergesetzes, die neben der Regelbesteuerung zugleich auch eine\n\nMindestbesteuerung vorsehen (vgl. Art. 16 Abs. 5 Tabaksteuer-Struktur-\n\nRichtlinie bzw. § 4 Abs. 1a TabStG in der jeweils zur Tatzeit geltenden Fas-\n\nsung; vgl. jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 5 TabStG). Dem beim abgabenfreien Verkauf\n\nzoll- und verbrauchsteuerpflichtiger Waren jeweils erzielten „Schwarzmarkt-\n\npreis“ kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Anderenfalls\n\nwürde der illegale Einführer steuerlich besser gestellt und gerade deshalb\n\ngegenüber dem legalen Einführer begünstigt, weil er sich regelwidrig verhält,\n\ndie Waren ohne Gestellung und Anmeldung abgabenfrei in das Gemein-\n\nschaftsgebiet verbringt und infolgedessen entsprechend billiger verkaufen\n\nkann. Der Tatrichter hat daher auch insoweit die Besteuerungsgrundlagen zu\n\nschätzen. Daß er sich dabei an dem die steuerlichen Belastungen umfas-\n\nsenden Kleinverkaufspreis (§ 5 Abs. 1 TabStG) entsprechender, d.h. legal\n\ngehandelter Tabakwaren orientiert, ist steuerstrafrechtlich nicht zu beanstan-\n\nden und entspricht dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 4 Satz 2 TabStG.\n\nEntgegen der Rechtsauffassung der Revisionen berechnet sich die\n\nTabaksteuer auch nicht über § 21 TabStG nach Art. 28 ff. ZK. Nach § 21\n\nTabStG gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß bei der Einfuhr von Ziga-\n\nretten aus Drittländern nur für die Entstehung und das Erlöschen der Steuer,\n\nden maßgeblichen Zeitpunkt der Bemessung, für die Person des Steuer-\n\nschuldners und einiger Einzelheiten des Steuerverfahrens. Die Berechnung\n\nder Tabaksteuer hingegen erfolgt nach dem nationalen Tabaksteuergesetz\n\nund den EG-rechtlichen Verbrauchsteuer-Richtlinien.\n\n3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\n\nnach Art. 234 Abs. 3 EGV im Rahmen des Revisionsverfahrens ist hier nicht\n\nveranlaßt, da die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen im Blick auf die\n\nEG-rechtlichen Vorgaben keinen Zweifeln unterliegt.\n\nHarms Basdorf Raum\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-07/5-str-554-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-07/5-str-554-03","retrieved":"2026-07-10 15:40:03.305874+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-07/5-str-554-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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