{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-06-03","aktenzeichen":"X ZR 82/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Drehzahlermittlung PatG § 14; EPÜ Art. 69 Abs. 1 Die tatrichterliche Feststellung, welchen Sinngehalt der vom Klagepatent ange- sprochene Fachmann den Merkmalen des Patentanspruchs entnimmt, hat stets den Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs in den Blick zu nehmen. Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale dienen nur dazu, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln. PatG §§ 10, 33 Abs. 1; IntPatÜG Art. II § 1 Abs. 1 Wer lediglich anderen im Sinne des § 10 PatG Mittel liefert, die sich auf ein we- sentliches Element der Erfindung beziehen, ist zu einer angemessenen Ent- schädigung für die Benutzung des Gegenstandes der Patentanmeldung nicht verpflichtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 82/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \n\nVerkündet am: \n3. Juni 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDrehzahlermittlung \n\nPatG § 14; EPÜ Art. 69 Abs. 1 \n\nDie tatrichterliche Feststellung, welchen Sinngehalt der vom Klagepatent ange-\nsprochene Fachmann den Merkmalen des Patentanspruchs entnimmt, hat stets \nden Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs in den Blick zu nehmen. \nFeststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale dienen nur dazu, schrittweise \nden allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu \nermitteln. \n\nPatG §§ 10, 33 Abs. 1; IntPatÜG Art. II § 1 Abs. 1 \n\nWer lediglich anderen im Sinne des § 10 PatG Mittel liefert, die sich auf ein we-\nsentliches Element der Erfindung beziehen, ist zu einer angemessenen Ent-\nschädigung für die Benutzung des Gegenstandes der Patentanmeldung nicht \nverpflichtet. \n\nBGH, Urt. v. 3. Juni 2004 - X ZR 82/03 - OLG Karlsruhe \nLG Mannheim \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter \n\nScharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2003 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Mannheim vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen, \n\nsoweit das Landgericht die Klageanträge auf Verurteilung zur \n\nRechnungslegung für den Zeitraum vom 23. Februar 1991 bis zum \n\n13. November 1993 sowie auf Feststellung der Verpflichtung der \n\nBeklagten zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung abge-\n\nwiesen hat. \n\nIm übrigen wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch. \n\nSie ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des am 1. Juni 1990 unter \n\nInanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 15. Juli 1989 angemeldeten \n\neuropäischen Patents 408 877 (Klagepatents). Die Veröffentlichung der Patent-\n\nanmeldung ist am 23. Januar 1991, die Bekanntmachung des Hinweises auf die \n\nPatenterteilung am 13. Oktober 1993 erfolgt. \n\nDer mit der Klage geltend gemachte Patentanspruch 1 sowie der Patent-\n\nanspruch 2 lauten: \n\n\"1. Verfahren zur Ermittlung der Drehzahl einer Brennkraftmaschi-\nne (10) mit bekannter Zylinderzahl, die mit vorgegebenem \nÜbersetzungsverhältnis einen Generator (11) antreibt, mit einer \nsignalverarbeitenden Anordnung (13 - 21), welche die Drehzahl \naus einem am Generator (11) oder an einer Last auftretenden \nSignal (UB) ermittelt, das einen ersten Signalanteil (F1) enthält, \nder einem Wechselspannungsanteil der vom Generator (11) er-\nzeugten Spannung entspricht, und welche einen zweiten, nie-\nderfrequenteren Signalanteil (F2) ermittelt, der durch die dis-\nkontinuierliche Arbeitsweise der Brennkraftmaschine, bedingt \ndurch die Verbrennung in den einzelnen Zylindern, verursacht \nist, wobei der erste Signalanteil (F1) mit dem zweiten Signalan-\nteil (F2) frequenzmoduliert ist, und welche das Übersetzungs-\nverhältnis zwischen Brennkraftmaschine (10) und Generator \n(11) aus dem Verhältnis der Frequenz des ersten Signalanteils \n(F1) und der Frequenz des zweiten Signalanteils (F2) bestimmt. \n\n2. Verfahren nach Anspruch 1, mit einem FM-Demodulator zum \nErmitteln der Frequenz des zweiten, niederfrequenteren Signal-\nanteils (F2) aus dem ersten Signalanteil (F1).\" \n\nDie Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung \"G. \" Drehzahl- \n\nmesser für Benzin- und Dieselmotoren, die sie von ihrer Streithelferin bezieht \n\nund die nach Meinung der Klägerin das Klagepatent mittelbar verletzen. Ihre \n\nKlage gegen die Streithelferin der Beklagten aus dem französischen Teil des \n\neuropäischen Patents wurde durch Urteil des Tribunal de Grande Instance de \n\nParis vom 21. Mai 2002 rechtskräftig abgewiesen. \n\nDas Landgericht hat die Klage ebenfalls abgewiesen. Auf die Berufung \n\nder Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß zur Unter-\n\nlassung und zur Rechnungslegung verurteilt und ihre Verpflichtung zum Scha-\n\ndensersatz sowie zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung festgestellt. \n\nHiergegen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision der Be-\n\nklagten, mit der sie den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin tritt \n\ndem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur \n\nAbweisung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs und, soweit auf \n\ndiesen rückbezogen, des Rechnungslegungsanspruchs und im übrigen zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Ermittlung der Drehzahl \n\neiner Brennkraftmaschine mit bekannter Zylinderzahl. \n\n1. \n\nDie Patentschrift bezeichnet es als allgemein bekannten Stand der \n\nTechnik, die an einer Zündspule einer fremdgezündeten Brennkraftmaschine \n\nauftretenden Impulse in ein Drehzahlsignal umzuwandeln und anzuzeigen. Die-\n\nse einfache Möglichkeit der Drehzahlerfassung sei jedoch bei Dieselmotoren \n\nnicht anwendbar. \n\nAus der europäischen Patentanmeldung 315 357 sei eine Vorrichtung \n\nbekannt, die ein Signal abgebe, das ein Maß für die Drehzahl einer Brennkraft-\n\nmaschine sei. Die Vorrichtung enthalte eine signalverarbeitende Anordnung, die \n\ndas Maß für die Drehzahl aus einem mehrere elektrische Komponenten enthal-\n\ntenden Bordnetz ableite. Hingewiesen sei insbesondere auf die zum Zünden \n\nder Brennkraftmaschine vorgesehene Zündanlage, die den Zündimpulsen der \n\nBrennkraftmaschine entsprechende Störimpulse erzeuge, die zum Ableiten ei-\n\nnes Signals als Maß für die Drehzahl der Brennkraftmaschine besonders ge-\n\neignet sei. Jedoch sei es mit der bekannten Vorrichtung nicht ohne weiteres \n\nmöglich, die tatsächliche Drehzahl anzugeben. \n\nDaraus ergibt sich das dem Klagepatent zugrundeliegende technische \n\nProblem, ein einfaches und auch für Dieselmotoren geeignetes Verfahren zur \n\nErmittlung der tatsächlichen Drehzahl einer Brennkraftmaschine mit bekannter \n\nZylinderzahl bereitzustellen. \n\nDieses Problem soll durch ein Verfahren mit folgenden Merkmalen gelöst \n\nwerden: \n\n1. \n\nDas Verfahren dient zur Ermittlung der Drehzahl einer \n\nBrennkraftmaschine mit bekannter Zylinderzahl, die mit vor-\n\ngegebenem Übersetzungsverhältnis einen Generator antreibt \n\n[Merkmale a/b]. \n\n2. \n\nDas Verfahren bedient sich einer signalverarbeitenden An-\n\nordnung [Merkmal c]. \n\n3. \n\nDie Anordnung ermittelt die Drehzahl aus einem am Genera-\n\ntor oder an einer Last auftretenden Signal UB [Merkmal d]. \n\n4. \n\nDas Signal UB enthält \n\n4.1 \n\neinen ersten (höherfrequenten) Signalanteil F1, der \n\neinem Wechselspannungsanteil der vom Generator \n\nerzeugten Spannung entspricht [Merkmal e], und \n\n4.2 \n\neinen zweiten, niedererfrequenten Signalanteil F2, der \n\ndurch die diskontinuierliche Arbeitsweise der Brenn-\n\nkraftmaschine (bedingt durch die Verbrennung in den \n\neinzelnen Zylindern) verursacht ist (und gleichfalls er-\n\nmittelt wird) [Merkmal f], \n\n4.3 wobei der erste Signalanteil F1 mit dem zweiten Si-\n\ngnalanteil F2 frequenzmoduliert ist [Merkmal g]. \n\n5. \n\nDie Anordnung bestimmt das Übersetzungsverhältnis zwi-\n\nschen Brennkraftmaschine und Generator aus dem Verhält-\n\nnis der Frequenzen der Signalanteile F1 und F2 [Merkmal h]. \n\nDie Abweichung von der Merkmalsgliederung des Berufungsgerichts, \n\ndas sich darauf beschränkt hat, in den Text des Patentanspruchs zur Gliede-\n\nrung die Buchstaben a bis h einzufügen, die vorstehend in eckigen Klammern \n\nhinzugefügt sind, dient der Verdeutlichung des nachfolgend noch zu erörtern-\n\nden Zusammenhangs zwischen den Einzelmerkmalen. \n\n2. \n\nZum Verständnis des Patentanspruchs führt das Berufungsgericht \n\naus: Merkmal 4.3 sehe vor, daß der erste Signalanteil (F1) mit dem zweiten Si-\n\ngnalanteil (F2) frequenzmoduliert sei. Aus dem Gesamtzusammenhang des \n\nPatents ergebe sich dabei, daß es sich bei F1 und F2 jeweils um Signalanteile \n\ndes Signals UB handele, wobei F1 den höher- und F2 den niedererfrequenten \n\nSignalanteil bezeichne. Aus dem Verhältnis dieser beider Signalanteile zuein-\n\nander lasse sich das Übersetzungsverhältnis zwischen Brennkraftmaschine und \n\nGenerator bestimmen, das wiederum Rückschlüsse auf die Drehzahl ermögli-\n\nche. Um diese Berechnungen zu ermöglichen, sehe Patentanspruch 1 zunächst \n\nvor, die beiden \"Frequenzanteile\" zu ermitteln. Im Hinblick auf F2 ergebe sich \n\ndie Anweisung, diesen \"Frequenzanteil\" zu ermitteln, aus Merkmal 4.2. Der \n\nHauptanspruch enthalte jedoch keine Aussage zu der Frage, auf welche Weise \n\nF2 ermittelt werden solle. Vielmehr sei die Frage eines geeigneten Verfahrens \n\nzur Ermittlung von F2 erst Gegenstand des ersten Unteranspruchs. Das Ver-\n\nhältnis zwischen Hauptanspruch und Unteranspruch lasse sich daher zugespitzt \n\ndahingehend beschreiben, daß der Hauptanspruch in Merkmal 4.2 lediglich das \n\n\"Ermittlungsergebnis\" - nämlich die Gewinnung von F2 - zum Gegenstand ha-\n\nbe, während sich der Unteranspruch darauf aufbauend mit dem \"Ermittlungsver-\n\nfahren\" - nämlich der Art und Weise der Gewinnung von F2 - befasse. Innerhalb \n\ndieser Aufgabenstellung des Hauptanspruchs bestehe die Funktion des Merk-\n\nmals 4.3 allein darin, das \"Ermittlungsergebnis\" F2 durch Erläuterung seiner \n\nBeziehung zu F1 näher zu definieren. Diese nähere Definition erfolge dadurch, \n\ndaß F1 mit F2 frequenzmoduliert sein solle. Allein das bloße objektive Bestehen \n\ndieser Beziehung - nämlich der Frequenzmodulation - zwischen den \"Fre-\n\nquenzanteilen\" reiche nach dem eindeutigen Wortlaut aus, um die Vorausset-\n\nzungen des Merkmals 4.3 zu erfüllen. \n\n3. \n\nDiese Ausführungen bieten keine ausreichende Grundlage für die \n\nPrüfung der Verletzungsfrage. \n\nDas Berufungsgericht erläutert nicht, was es unter dem vom Klagepatent \n\nnicht verwendeten Begriff der \"Frequenzanteile\" versteht. Möglicherweise han-\n\ndelt es sich nur um einen anderen Ausdruck für die durch die Merkmale 4.1 bis \n\n4.3 definierten Signalanteile F1 und F2 des am Generator auftretenden Signals \n\nUB. Bei diesem Verständnis bestünde nicht notwendigerweise ein Widerspruch \n\nzu den Feststellungen des Landgerichts, das angenommen hat, Merkmal 4.3 \n\nsetze voraus, daß das Übersetzungsverhältnis zwischen Brennkraftmaschine \n\nund Generator durch die Auswertung eines Signals bestimmt werde, das aus \n\ndem Signalanteil F1 bestehe, der mit dem Signalanteil F2 frequenzmoduliert \n\nsei; der Fachmann verstehe dieses Merkmal dahin, daß die Messung des nie-\n\nderfrequenten Signalanteils (F2) sich den Umstand zunutze mache, daß dieser \n\ndie Hochfrequenzkomponente (F1) moduliere, und daß das Übersetzungsver-\n\nhältnis zwischen Brennkraftmaschine und Generator aus dem Verhältnis zweier \n\nSignalanteile bestimmt werde, deren besondere Eigenschaft \"ihr frequenzmodu-\n\nliertes Verhältnis zueinander\" (gemeint: die Frequenzmodulation des einen Si-\n\ngnalanteils mit dem anderen) sei. Gegen ein übereinstimmendes Verständnis \n\nbeider Tatsacheninstanzen spricht jedoch die Bemerkung des Berufungsge-\n\nrichts, das bloße objektive Bestehen der Frequenzmodulation reiche nach dem \n\neindeutigen Wortlaut aus, um die Voraussetzungen des Merkmals 4.3 zu erfül-\n\nlen. Das läßt es als möglich erscheinen, daß das Berufungsgericht den Patent-\n\nanspruch dahin verstanden hat, das erfindungsgemäße Verfahren verlange kei-\n\nne Ermittlung des den Signalanteil F1 frequenzmodulierenden Signalanteils F2, \n\nsofern nur ein niederfrequenter Signalanteil erfaßt wird, der durch die diskonti-\n\nnuierliche Arbeitsweise der Brennkraftmaschine verursacht ist. \n\nEin eindeutiges Bild läßt sich insoweit schon deshalb nicht gewinnen, \n\nweil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, wie der \n\nFachmann die Lehre des Patentanspruchs insgesamt versteht. Infolgedessen \n\nbilden seine - zudem unklaren - Ausführungen zu Merkmal 4.3 keine taugliche \n\nGrundlage für die Auslegung des Anspruchs. Da die Parteien darüber streiten, \n\nob mit der angegriffenen Ausführungsform ein Verfahren mit den Merkmalen \n\n4.2 bis 5 verwirklicht wird, bedarf es jedoch einer solchen Auslegung und als \n\nderen Grundlage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nzunächst der tatrichterlichen Feststellung, welchen technischen Sinngehalt der \n\nvom Klagepatent angesprochene Fachmann mit den Merkmalen des Patentan-\n\nspruchs im einzelnen und in ihrer Gesamtheit verbindet (BGHZ 105, 1, 10 \n\n- Ionenanalyse; BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I; Sen.Urt. v. 28.6.2000 \n\n- X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr). Diese Feststellungen \n\nkönnen sich, wie es beide Tatrichter getan haben, gegebenenfalls auf die zwi-\n\nschen den Parteien \"streitigen\" Merkmale konzentrieren. Dabei darf jedoch der \n\nGesamtzusammenhang des Patentanspruchs nicht aus dem Auge verloren \n\nwerden, da Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale stets nur dazu die-\n\nnen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als \n\neiner Einheit zu ermitteln. \n\nMerkmal 4.3 enthält - isoliert betrachtet - keine Anweisung an den Fach-\n\nmann, sondern beschreibt den durch die Gesetze der Physik vorgegebenen \n\nSachverhalt, daß der Signalanteil F1 des am Generator auftretenden Signals UB \n\n(Merkmal 3), welcher einem Wechselspannungsanteil der vom Generator er-\n\nzeugten Spannung entspricht (Merkmal 4.1), mit dem zweiten Signalanteil F2 \n\nfrequenzmoduliert ist, welcher durch die diskontinuierliche Arbeitsweise der \n\nBrennkraftmaschine verursacht ist (Merkmal 4.2) und daher notwendigerweise \n\nam Generator auftreten muß. Eine solche isolierte Betrachtung des Merkmals \n\n4.3 ist jedoch verfehlt. Isoliert betrachtet enthalten die Merkmale 4.1 bis 4.3 \n\nsämtlich der Ermittlung der Drehzahl vorgegebene physikalische Tatbestände. \n\nMaßgeblich ist jedoch, welche Bedeutung ihnen der Fachmann im Zusammen-\n\nhang der technischen Lehre beimißt, die der Patentanspruch dem Fachmann \n\nvermitteln will. Ihren Sinn beziehen die Merkmale 4.1 bis 4.3 daraus, daß sie \n\neine nähere Definition des Signals UB enthalten, aus dem nach Merkmal 3 die \n\nDrehzahl ermittelt wird. Welche Bedeutung der Fachmann in diesem Zusam-\n\nmenhang der Frequenzmodulation im Sinne des Merkmals 4.3 beimißt, hat das \n\nBerufungsgericht nicht geklärt. \n\nII. \n\nSchon deswegen hält auch die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndie Beklagte verletze mittelbar das Klagepatent, da bei bestimmungsgemäßem \n\nGebrauch der angegriffenen Ausführungsform das erfindungsgemäße Verfah-\n\nren benutzt werde, der Nachprüfung nicht stand. Solange der technische Sinn-\n\ngehalt eines Patentanspruchs nicht feststeht, läßt sich nicht darüber urteilen, ob \n\ner von einer angegriffenen Ausführungsform verwirklicht wird. Darüber hinaus \n\nrügt die Revision zu Recht die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Ar-\n\nbeitsweise der angegriffenen Ausführungsform als rechtsfehlerhaft. \n\n1. \n\nDie von ihm angenommene Verwirklichung des erfindungsgemä-\n\nßen Verfahrens hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: \n\nDie Parteien stimmten aufgrund zutreffender patentrechtlicher Überle-\n\ngungen darin überein, daß die angegriffene Ausführungsform von den Merkma-\n\nlen 1, 2 und 4.1 Gebrauch mache. Entgegen der Auffassung des Landgerichts \n\nwerde aber auch Merkmal 4.3 verwirklicht. Auch die angegriffene Ausführungs-\n\nform ermittele nämlich wie das Klagepatent den niederfrequenten Signalanteil \n\nF2. Dies ergebe sich aus der Einlassung der Beklagten in der Klageerwiderung. \n\nDort führe die Beklagte aus, daß zur Berechnung des Übersetzungsverhältnis-\n\nses zwischen Brennkraftmaschine und Generator die vom Generator erzeugte \n\nFrequenz F1 und die Frequenz F2 der Verbrennungen des Motors bestimmt \n\nwerden müßten. Im Klagepatent werde versucht, die Frequenz der Verbren-\n\nnungen aus den regelmäßigen Schwankungen der Generatorfrequenz zu \n\nbestimmen, wobei als Ausgangsinformation auf die Modulationsfrequenz der \n\nvom Generator erzeugten Hochfrequenz zurückgegriffen werde. Mit den ange-\n\ngriffenen Meßgeräten werde demgegenüber versucht, die Frequenz F2 aus ei-\n\nnem in der Klageerwiderung zuvor beschriebenen \"Vorgang 3\" zu berechnen, \n\nnämlich aus einer Spannungsänderung an den Batterieklemmen unter Aus-\n\nschluß der Hochfrequenz des Generators. Die Frequenz F2 werde durch Un-\n\nterdrückung der Generator-Hochfrequenzkomponente des Signals berechnet, \n\nwährend im Klagepatent versucht werde, die Frequenz F2 durch Aufsuchen der \n\ndie Generatorfrequenz F1 modulierenden Frequenz zu bestimmen. \n\nAus dieser Einlassung der Beklagten ergebe sich unmißverständlich - so \n\nmeint das Berufungsgericht, daß entgegen dem mündlichen Vortrag der Be-\n\nklagten in der Berufungsverhandlung sowohl im Klagepatent als auch in der \n\nangegriffenen Ausführungsform derselbe niederfrequente Signalanteil F2 ermit-\n\ntelt werde. Der Sinngehalt der Einlassung der Beklagten in der Klageerwiderung \n\nbestehe allein darin nachzuweisen, daß diese Frequenz F2 bei der angegriffe-\n\nnen Ausführungsform aufgrund eines anderen \"Ermittlungsverfahrens\" gewon-\n\nnen werde als im Klagepatent. Das \"Ermittlungsergebnis\" - nämlich der nieder-\n\nfrequente Signalanteil F2 - sei hingegen bei den Meßverfahren beider Parteien \n\nidentisch. Nachdem somit bei beiden Meßverfahren identische Signalanteile, \n\nnämlich F1 und F2, verwendet würden, sei auch deren Beziehung zueinander in \n\nbeiden Fällen denknotwendig identisch, so daß auch bei der angegriffenen Aus-\n\nführungsform das physikalische Phänomen einer Frequenzmodulation vorliege. \n\nDie nachträgliche Änderung der Einlassung der Beklagten nach der ersten \n\nmündlichen Verhandlung erster Instanz sowie in der Berufungserwiderung, \n\nnach der die angegriffene Ausführungsform nicht den Signalanteil F2 verwende, \n\nsondern eine Frequenzkomponente F3, die im Zusammenhang mit der Variati-\n\non der Gleichspannung stehe und nicht mit dem Signalanteil F1 frequenzmodu-\n\nliert sei, könne nicht berücksichtigt werden, da die ursprüngliche Sachverhalts-\n\ndarstellung ein Geständnis der Beklagten darstelle, das in der ersten mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Landgericht Wirksamkeit erlangt habe und nicht \n\nwirksam widerrufen worden sei. \n\nAuch die Merkmale 3, 4.2 und 5 würden von der angegriffenen Ausfüh-\n\nrungsform verwirklicht. Mit der Widerlegung der Einwände der Beklagten gegen \n\ndie Verwirklichung des Merkmals 4.3 sei auch dem Vortrag der Beklagten zu \n\ndiesen Merkmalen des Patentanspruchs die Grundlage entzogen. \n\n2. \n\nDiese Beurteilung ist in zweifacher Hinsicht von Rechtsfehlern be-\n\neinflußt. \n\na) \n\nDas Landgericht hat als unstreitig festgestellt, daß das angegriffe-\n\nne Meßgerät das Übersetzungsverhältnis zwischen Brennkraftmaschine und \n\nGenerator aus dem Verhältnis des hochfrequenten Signalanteils F1 des am \n\nGenerator auftretenden Signals und einem von der Beklagten als F3 bezeichne-\n\nten (niederfrequenten) \"Wert\" (Signalanteil) bestimmt, der sich aus Verände-\n\nrungen der Spannungsamplitude an den Anschlußklemmen der Batterie ergibt. \n\nDas stimmt im übrigen überein mit dem schriftsätzlichen Vorbringen beider Par-\n\nteien. So hat etwa die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. November 2001 un-\n\nter Bezugnahme auf die Ergebnisse eines in Frankreich durchgeführten Procès-\n\nverbal de constat erläutert, daß sich bei der angegriffenen Ausführungsform ein \n\nGesamtsignal ergebe, das eine Amplitudenmodulation aufweise, die durch die \n\nniederfrequente Signalkomponente F3 mit der Frequenz 20 Hz gegeben sei; \n\ndas angegriffene Gerät spreche auf diese Amplitudenmodulation an. Im Schrift-\n\nsatz vom 2. Oktober 2001 hat die Klägerin übereinstimmend damit ausgeführt, \n\ndaß das Gerät der Beklagten offensichtlich frequenzmodulierte Signale nicht \n\nauswerte. \n\nDie Feststellung des Landgerichts hatte, wie die Revision zu Recht rügt, \n\ngrundsätzlich auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu le-\n\ngen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit ihr ist es jedoch unvereinbar, wenn das Beru-\n\nfungsgericht meint, daß bei der angegriffenen Ausführungsform der (den Si-\n\ngnalanteil F1 frequenzmodulierende) Signalanteil F2 ermittelt werde. \n\nSofern das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständig-\n\nkeit der Feststellung des Landgerichts gehabt haben sollte, hatte es den Sach-\n\nverhalt erneut festzustellen. In diesem Fall war ihm jedoch der Rückgriff auf das \n\nvom Berufungsgericht angenommene erstinstanzliche Geständnis der Beklag-\n\nten verschlossen, da ein solches seine Wirksamkeit dadurch verloren hatte, daß \n\ndie Parteien den abweichenden vom Landgericht festgestellten Sachverhalt in \n\nerster Instanz übereinstimmend vorgetragen haben. Denn § 288 Abs. 1 ZPO \n\nbestimmt lediglich, daß die von einer Partei behaupteten Tatsachen insoweit \n\nkeines Beweises bedürfen, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner \n\nbei einer mündlichen Verhandlung zugestanden sind. Ein Geständnis ist daher \n\nohne Wirkung, wenn die zugestandene Tatsache von der anderen Partei nicht \n\n(mehr) behauptet wird (vgl. Prütting in MünchKomm./ZPO, 2. Aufl., § 288 \n\nRdn. 32; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 288 Rdn. 19). Eine andere Be-\n\nurteilung käme gemäß § 535 ZPO nur dann in Betracht, wenn das Landgericht \n\nzu Unrecht von einem unstreitigen Sachverhalt ausgegangen wäre; derartiges \n\nhat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. \n\nb) \n\nIm übrigen ist dem Vorbringen der Beklagten in der Klageerwide-\n\nrung das vom Berufungsgericht darin gesehene Geständnis auch nicht zu ent-\n\nnehmen, wie das Revisionsgericht selbst beurteilen kann (BGHZ 140, 156, \n\n157). Die Beklagte hat nämlich den Sachverhalt auch in der Klageerwiderung \n\nnicht anders dargestellt, als ihn das Landgericht festgestellt hat und als ihn das \n\nBerufungsgericht der Berufungserwiderung entnimmt. Das Berufungsgericht \n\nmißversteht vielmehr die Sachdarstellung in der Klageerwiderung, indem es aus \n\ndem Umstand, daß die Frequenz der Schwankungen der Amplitude mit der \n\nFrequenz des Signalanteils F2 übereinstimmt, schlußfolgert, daß die Beklagte \n\nden Signalanteil F2 im Sinne des Klagepatents meine, wo sie von der Ermitt-\n\nlung der \"Frequenz F2\" der Verbrennungen des Motors spricht. Das Berufungs-\n\ngericht setzt hierbei - ähnlich wie möglicherweise bei dem bei der Erläuterung \n\nder patentgemäßen Lehre verwendeten Begriff der \"Frequenzanteile\" - den den \n\nSignalanteil F1 frequenzmodulierenden Signalanteil F2 des Signals UB unzuläs-\n\nsigerweise kurzerhand mit seiner Frequenz gleich. \n\nIII. \n\nDer Rechtsstreit ist nur teilweise zur Endentscheidung reif. \n\n1. \n\nDa das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen da-\n\nzu getroffen hat, welche technische Lehre der Fachmann Patentanspruch 1 des \n\nKlagepatents in seiner Gesamtheit entnimmt und ob diese Lehre mit der ange-\n\ngriffenen Vorrichtung verwirklicht werden kann, muß dies in einem neuen Beru-\n\nfungsverfahren nachgeholt werden. Dabei wird das Berufungsgericht zu erwä-\n\ngen haben, ob es der Beratung durch einen Sachverständigen bedarf. \n\n2. \n\nDagegen ist die Klage aus Rechtsgründen abweisungsreif, soweit \n\ndie Klägerin die Beklagte nach Art. II § 1a Abs. 1 IntPatÜG auf Leistung einer \n\nangemessenen Entschädigung und zur Vorbereitung der Bezifferung dieses \n\nAnspruchs auf Rechnungslegung in Anspruch nimmt. \n\nNach Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG kann der Anmelder einer veröffentlichten \n\neuropäischen Patentanmeldung, mit der für die Bundesrepublik Deutschland \n\nSchutz begehrt wird, eine den Umständen nach angemessene Entschädigung \n\nvon demjenigen verlangen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, \n\nobwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Ge-\n\ngenstand der europäischen Patentanmeldung war. Daß die Beklagte den Ge-\n\ngenstand der Anmeldung, das erfindungsgemäße Verfahren, angewendet oder \n\nzur Anwendung im Inland angeboten hätte (§ 9 Satz 2 Nr. 2 PatG), hat das Be-\n\nrufungsgericht nicht festgestellt; die Revisionsbeklagte erhebt insoweit auch \n\nkeine Gegenrügen. Damit scheidet aber eine Benutzung der angemeldeten Er-\n\nfindung im Sinne des Art. II § 1 IntPatÜG durch die Beklagte aus. Der Umstand, \n\ndaß die Beklagte Drehzahlmesser vertrieben hat, welche gegebenenfalls als \n\nMittel anzusehen sind, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung be-\n\nziehen und zur Benutzung der Erfindung geeignet sowie von ihren Abnehmern \n\nbestimmt gewesen sind, rechtfertigt einen Entschädigungsanspruch gegenüber \n\nder Beklagten nicht. \n\nDer Anspruch aus Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG richtet sich ebenso wie der \n\nentsprechende Anspruch aus § 33 Abs. 1 PatG (nur) gegen denjenigen, der \n\nden Gegenstand der Anmeldung benutzt. Das ist derjenige, der im Sinne des \n\n§ 9 PatG ein entsprechendes Erzeugnis herstellt, anbietet, in den Verkehr bringt \n\noder gebraucht oder zu diesem Zwecke einführt oder besitzt oder das ange-\n\nmeldete Verfahren anwendet. Nur er benutzt denjenigen immateriellen Schutz-\n\ngegenstand, auf den sich das Recht auf das Patent (§ 6 PatG) richtet, der nach \n\nPatenterteilung durch den Patentanspruch umschrieben wird und dessen Be-\n\nnutzung dem Patentinhaber vorbehalten ist. Zwar existiert ein in diesem Sinne \n\nverbindlicher Patentanspruch bis zur Patenterteilung nicht. Da jedoch der Ent-\n\nschädigungsanspruch rückwirkend entfällt, soweit das Patent nicht erteilt, wider-\n\nrufen oder für nichtig erklärt wird (Art. 67 Abs. 4, 68 EPÜ; §§ 58 Abs. 2, 21 \n\nAbs. 3, 22 Abs. 2 PatG), ist der Entschädigungsanspruch der Sache nach \n\nebenso an den Patentanspruch gebunden wie das Ausschließlichkeitsrecht des \n\nPatentinhabers aus dem erteilten Patent. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 EPÜ bestimmt \n\ndemgemäß auch, daß das europäische Patent in seiner erteilten Fassung \n\nrückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung bestimmt, soweit dieser nicht \n\nerweitert wird. \n\nDerjenige, der selbst nicht den durch den Patentanspruch umschriebe-\n\nnen immateriellen Schutzgegenstand nutzt, sondern - vorsätzlich oder fahrläs-\n\nsig - lediglich fremde Nutzung ermöglicht oder fördert, ist nach Patenterteilung \n\nwie der Nutzer selbst zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Patentverlet-\n\nzung eine unerlaubte Handlung darstellt und jede Form der Teilnahme an die-\n\nser unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet. Auf die Entschädi-\n\ngung für die Benutzung der Anmeldung sind diese Grundsätze jedoch nicht \n\nübertragbar, weil die Benutzung des Gegenstands der Anmeldung nicht rechts-\n\nwidrig ist (BGHZ 107, 161 - Offenendspinnmaschine). Es fehlt daher an einer \n\nrechtlichen Grundlage für die Erstreckung der \"Entschädigungshaftung\" auf die \n\nFörderung fremder Nutzung der Erfindung, die auch durch Art. 67 Abs. 2 Satz 3 \n\nEPÜ nicht gefordert wird. \n\nNichts anderes gilt für diejenigen Formen der Ermöglichung und Förde-\n\nrung fremder Nutzung des Erfindungsgegenstandes, die nach Patenterteilung \n\ndem Tatbestand des § 10 PatG unterfallen (so auch LG Düsseldorf, Entschei-\n\ndungen der 4. Zivilkammer 1997, 25, 31; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 33 \n\nRdn. 8; Mes, Patentgesetz, § 33 Rdn. 6; Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., § 33 \n\nRdn. 7; a.A. OLG Düsseldorf, InstGE 2, 1, 13 = Mitt. 2003, 252; InstGE 2, 115, \n\n117 = Mitt. 2003, 264, 269; Bernhardt/Kraßer, Patentrecht, 4. Aufl., S. 662; \n\nKühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, S. 104). \n\nVor ihrer gesetzlichen Regelung ist die sogenannte mittelbare Patentver-\n\nletzung als besondere Form der Teilnahme an fremder Patentverletzung gese-\n\nhen worden, die demgemäß eine unmittelbare Patentverletzung als \"Haupttat\" \n\nerforderte (BGHZ 82, 254, 257 f. - Rigg). Demgegenüber setzt der verselbstän-\n\ndigte Tatbestand des § 10 Abs. 1 PatG keine unmittelbare Verletzung des Pa-\n\ntents durch den mit den sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezie-\n\nhenden Mitteln belieferten Dritten voraus \n\n(Sen.Urt. v. 10.10.2000 \n\n- X ZR 176/98, GRUR 2001, 228, 231 - Luftheizgerät). Unbeschadet dessen \n\nerweitert aber § 10 PatG nicht den - durch den Patentanspruch definierten - \n\nimmateriellen Schutzgegenstand, dessen Nutzung ausschließlich dem Patent-\n\ninhaber zugewiesen ist (BGHZ 115, 204, 208 - beheizbarer Atemluftschlauch). \n\nVielmehr soll der Patentinhaber im Vorfeld drohender Verletzung vor dem Ein-\n\ngriff in diesen Schutzgegenstand geschützt werden; der Tatbestand des § 10 \n\nAbs. 1 PatG läßt sich demgemäß auch als Patentgefährdungstatbestand be-\n\nzeichnen (BGH aaO - beheizbarer Atemluftschlauch; Sen.Urt. v. 4.5.2004 \n\n- X ZR 48/03 - Flügelradzähler, für BGHZ vorgesehen). \n\nAuch der Lieferant von \"Mitteln\" im Sinne des § 10 PatG benutzt somit \n\nden Gegenstand der Anmeldung nicht, sondern ermöglicht und fördert lediglich \n\nfremde Benutzung; nur diese bezeichnet § 10 Abs. 1 PatG dementsprechend \n\nals \"Benutzung der Erfindung\", an die wiederum die Tatbestände der § 33 \n\nAbs. 1 PatG, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG und Art. 67 Abs. 2 Satz 3 EPÜ anknüp-\n\nfen. Für den Tatbestand des § 139 PatG ist die Unterscheidung zwischen eige-\n\nner und \n\nfremder Benutzung demgegenüber unerheblich, weshalb dort \n\n- anders als in § 33 Abs. 1 PatG, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG - an die Benutzung \n\nder Erfindung \"entgegen den §§ 9 bis 13\" PatG angeknüpft werden kann. \n\nEs kommt hinzu, daß für die Anwendung eines Gefährdungstatbestands, \n\nwie ihn § 10 Abs. 1 PatG darstellt, dort kein Raum sein kann, wo es keine \n\nrechtswidrige Benutzung gibt, der durch einen vorgelagerten Verbotstatbestand \n\nentgegengewirkt werden müßte oder auch nur könnte. Da die Benutzung des \n\nGegenstands der offengelegten Patentanmeldung nicht rechtswidrig ist, ist auch \n\ndie Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung \n\nbeziehen, unabhängig davon nicht rechtswidrig, ob die Mittel zur Benutzung der \n\nErfindung (im Inland) bestimmt sind oder nicht. Wo es aber keine rechtswidrige \n\nBenutzung gibt, kann es sinnvollerweise auch kein Verbot geben, eine solche \n\nBenutzung zu ermöglichen oder zu fördern. Demgemäß existiert auch der Per-\n\nsonenkreis von Lieferungs- oder Angebotsadressaten, auf den das Verbot des \n\n§ 10 Abs. 1 PatG beschränkt ist, nämlich \"andere als zur Benutzung der paten-\n\ntierten Erfindung berechtigte Personen\", vor der Patenterteilung nicht. \n\nDaß dem Gefährdungstatbestand des § 10 PatG vor der Patenterteilung \n\nsein Bezugspunkt, die aufgrund der verbotenen Handlungen drohende unmit-\n\ntelbare Patentverletzung fehlt, kann auch nicht mit der Erwägung überspielt \n\nwerden, die Rechtmäßigkeit der mittelbaren Benutzung könne schon deshalb \n\nnicht ausschlaggebend sein, weil auch die entschädigungspflichtigen unmittel-\n\nbaren Benutzungshandlungen rechtmäßig seien (so aber OLG Düsseldorf, \n\nInstGE 2, 115, 117). Denn entscheidend ist nicht die Rechtmäßigkeit oder \n\nRechtswidrigkeit der Benutzung der Erfindung als solche, sondern die Frage, ob \n\nder Tatbestand des § 10 PatG auch dort herangezogen werden kann, wo dieje-\n\nnige Gefährdung der Rechte des Patentinhabers oder Patentanmelders, der \n\n§ 10 PatG entgegenwirken soll, von vornherein ausscheidet. \n\nDaß diese Frage zu verneinen ist, wird auch an dem vom Oberlandesge-\n\nricht Düsseldorf erörterten Fall deutlich, daß der Patentinhaber nach Erteilung \n\ndes Patents kein absolutes Verbot der Lieferung der in § 10 Abs. 1 PatG be-\n\nzeichneten Mittel durch den Dritten beanspruchen kann, weil bereits durch \n\nWarnhinweise an dessen Abnehmer vor einer patentverletzenden Benutzung \n\nverhindert werden kann, daß diese die - nach der Beschaffenheit der Mittel \n\nmögliche, aber nicht zwingende - Bestimmung treffen, die Mittel zur Benutzung \n\nder Erfindung einzusetzen (vgl. dazu Scharen, GRUR 2001, 995, 997 f.). In die-\n\nsem Fall könnte, wovon auch das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeht, eine \n\nEntschädigungspflicht des \"mittelbaren Benutzers\" weder ohne weitere Voraus-\n\nsetzungen an die Lieferung der Mittel anknüpfen noch daran, daß der \"mittelba-\n\nre Benutzer\" ohne den - vor Patenterteilung unzutreffenden - Hinweis geliefert \n\nhat, daß die Mittel nicht ohne Zustimmung des Patentanmelders zur Benutzung \n\nder Erfindung verwendet werden dürften. Daher soll die Entschädigungspflicht \n\nnach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf davon abhängen, ob der \n\n\"mittelbare Benutzer\" bei Lieferung der Mittel darauf hingewiesen hat, daß der \n\nAbnehmer Entschädigungsansprüchen des Patentanmelders unterliege, wenn \n\ner die gelieferten Mittel erfindungsgemäß verwende (OLG Düsseldorf InstGE 2, \n\n115, 121). Das wäre jedoch eine Hinweispflicht, die mit der Herbeiführung oder \n\nAbwendung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 PatG nichts mehr \n\nzu tun hat und daher aus diesem Tatbestand auch nicht gerechtfertigt werden \n\nkann. Sie liefe darauf hinaus, den Dritten deshalb für entschädigungspflichtig zu \n\nerachten, weil er den unmittelbaren Benutzer nicht auf dessen eigene - und von \n\ndiesem Hinweis unabhängige - Entschädigungspflichtigkeit hingewiesen hat. \n\nEntschädigungspflichtig wäre damit letztlich die Verletzung einer - richterrecht-\n\nlich postulierten - Pflicht zur Belehrung über die objektive Rechtslage. Mit der \n\nvon § 33 Abs. 1 PatG und Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG angeordneten Entschädi-\n\ngungspflicht des unmittelbaren Nutznießers des Gegenstands der Erfindung \n\nwäre dies nicht mehr in Einklang zu bringen. \n\nDa weitere Feststellungen insoweit weder erforderlich noch zu erwarten \n\nsind, kann der Senat in der Sache entscheiden und die Klage abweisen, soweit \n\ndas Berufungsgericht die Beklagte für die Zeit vor Veröffentlichung des Hinwei-\n\nses auf die Patenterteilung zur Rechnungslegung verurteilt und ihre Verpflich-\n\ntung zur Entschädigung festgestellt hat. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-03/x-zr-82-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":14},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 1","ref_norm":"ii-1","n":6},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-03/x-zr-82-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-03/x-zr-82-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2004-06-03","dockets":["X ZR 82/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 03.06.2004 – X ZR 82/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-03/x-zr-82-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Drehzahlermittlung PatG § 14; EPÜ Art. 69 Abs. 1 Die tatrichterliche Feststellung, welchen Sinngehalt der vom Klagepatent ange- sprochene Fachmann den Merkmalen des Patentanspruchs entnimmt, hat stets den Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs in den Blick zu nehmen. Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale dienen nur dazu, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln. PatG §§ 10, 33 Abs. 1; IntPatÜG Art. II § 1 Abs. 1 Wer lediglich anderen im Sinne des § 10 PatG Mittel liefert, die sich auf ein we- sentliches Element der Erfindung beziehen, ist zu einer angemessenen Ent- schädigung für die Benutzung des Gegenstandes der Patentanmeldung nicht verpflichtet.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2003 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Mannheim vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen,\n\nsoweit das Landgericht die Klageanträge auf Verurteilung zur\n\nRechnungslegung für den Zeitraum vom 23. Februar 1991 bis zum\n\n13. November 1993 sowie auf Feststellung der Verpflichtung der\n\nBeklagten zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung abge-\n\nwiesen hat.\n\nIm übrigen wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/10","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"10","label":"§ 10 PatG","mentions":14},{"id":"IntPatÜbkG/ii-1","law":"IntPatÜbkG","abbreviation":"IntPatÜbkG","ref":"ii-1","label":"Art II § 1 IntPatÜbkG","mentions":6},{"id":"PatG/33","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"33","label":"§ 33 PatG","mentions":4},{"id":"PatG/9","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"9","label":"§ 9 PatG","mentions":2},{"id":"PatG/21","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"21","label":"§ 21 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/22","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"22","label":"§ 22 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/58","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"58","label":"§ 58 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/288","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"288","label":"§ 288 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/529","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"529","label":"§ 529 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/535","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"535","label":"§ 535 ZPO","mentions":1},{"id":"PatG/6","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"6","label":"§ 6 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/139","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"139","label":"§ 139 PatG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 2004, 845","basis":"cited_by_decisions","votes":13},{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 159, 221","basis":"cited_by_decisions","votes":7}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:47.278118+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}