{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-06-02","aktenzeichen":"2 StR 123/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 123/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mühlhausen vom 14. Oktober 2003 im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch dahin geändert, daß die Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung entfällt. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die \n\nStaatskasse hat ein Drittel der insoweit entstandenen Auslagen \n\nder Staatskasse und der notwendigen Auslagen des Beschwerde-\n\nführers im Revisionsverfahren zu tragen. Die den Nebenklägern \n\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt \n\nder Beschwerdeführer zu zwei Drittel. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-\n\nlangen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungs-\n\nverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB angeordnet. Gegen das Urteil wen-\n\ndet sich die Revision mit der Sachrüge. \n\nDas Rechtsmittel erweist sich, soweit es sich gegen den Schuldspruch \n\nund gegen den Strafausspruch richtet, als unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. Weder die Annahme einer Tötung aus niedrigen Beweggründen \n\nnoch die Ablehnung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit weisen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere hat sich die \n\nStrafkammer auch mit der Frage eines zur Schuldmilderung nach § 21 StGB \n\nführenden Affekts eingehend auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen sind aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nHingegen hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Be-\n\nstand, da die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht \n\nerfüllt sind. \n\nDer Angeklagte ist zwar wegen eines Verbrechens und damit wegen ei-\n\nner der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Straftaten verurteilt worden. \n\nAuch scheitert die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht daran - wie die \n\nRevision meint - daß für die Anlaßtat eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt \n\nworden ist. Denn der frühere Rechtszustand, nach dem die Anordnung der Si-\n\ncherungsverwahrung nur neben einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht kam, \n\nist durch das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung \n\nvom 21. August 2002 (BGBl. I 3344) mit der Streichung des Wortes \"zeitiger\" in \n\nden Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 und 2 des § 66 StGB geändert worden. \n\nJedoch ist die weitere Voraussetzung, nach der der Täter \"wegen einer \n\noder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, \n\nschon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren“ verurteilt worden \n\nsein muß, nicht erfüllt. \n\nDer Angeklagte ist nach mehreren Verurteilungen zu Geldstrafen zu fol-\n\ngenden Freiheitsstrafen verurteilt worden: \n\n- am 16. Februar 1999 wegen Bedrohung in fünf Fällen, davon in drei Fäl-\n\nlen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, in einem Fall mit \n\nAmtsanmaßung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beleidigung \n\nund wegen Nötigung und unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer \n\nvorangegangenen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht \n\nMonaten mit Strafaussetzung zur Bewährung, \n\n- am 21. September 1999 wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von \n\nvier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung, \n\n- am 20. März 2000 wegen dreifacher Bedrohung, davon in zwei Fällen tat-\n\neinheitlich mit Hausfriedensbruch, davon in einem Fall tateinheitlich mit \n\nGeiselnahme und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und acht Monaten (Einzelstrafe für die Geiselnahme \n\nin Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Bedrohung und gefährlicher Körper-\n\nverletzung: ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe), \n\n- am 4. Mai 2000 wegen versuchter Nötigung in drei Fällen, in zwei Fällen \n\ntateinheitlich mit Beleidigung sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. \n\nDurch Gesamtstrafenbeschluß vom 3. Juni 2002 wurde aus den Einzel-\n\nstrafen aus den Verurteilungen vom 21. September 1999, 20. März 2000 und \n\n4. Mai 2000 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet. \n\nDamit liegt eine Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB \n\nnicht vor. Eine Einzelfreiheitsstrafe wegen einer Katalogtat von mindestens \n\ndrei Jahren ist nicht verhängt worden. Die vorliegende Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren ist aus mehreren Einzelstrafen für Nichtkatalogtaten (Verge-\n\nhen nach §§ 123, 185, 223, 240, 241 StGB) und lediglich einer Einzelstrafe \n\nfür eine Katalogtat, nämlich für das Verbrechen der Geiselnahme gemäß \n\n§ 239 b StGB gebildet worden. Der Fall unterscheidet sich damit wesentlich \n\nvon demjenigen, über den der Senat in BGHSt 48, 100 f. entschieden hat. \n\nDort hatte er zwar eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren als Vorverurtei-\n\nlung ausreichen lassen, ihr lagen jedoch ausschließlich Katalogtaten zugrun-\n\nde. Wie zu entscheiden ist, wenn in die Gesamtfreiheitsstrafe auch Einzel-\n\nstrafen für Nichtkatalogtaten einbezogen sind, ist in der Entscheidung offen \n\ngelassen worden und - soweit ersichtlich - auch bisher nicht entschieden. \n\nNach Auffassung des Senats liegt eine Vorverurteilung im Sinne von \n\n§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht vor, wenn in einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\ndrei Jahren lediglich eine Katalogtat mit einer niedrigeren Einzelstrafe neben \n\neiner Reihe von Nichtkatalogtaten enthalten ist. Für diese Auslegung spre-\n\nchen sowohl der Wortlaut - \"wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten\" - \n\nals auch der Zweck der Norm. Denn mit der Regelung sollte die Unterbrin-\n\ngung gefährlicher Straftäter in der Sicherungsverwahrung schon mit dem ers-\n\nten Rückfall erleichtert werden, ohne daß damit der Charakter der Siche-\n\nrungsverwahrung als ultima ratio im strafrechtlichen Sanktionensystem in \n\nFrage gestellt werden sollte. Das Korrektiv wurde unter anderem in der An-\n\nknüpfung an gewichtige Straftaten und an die Höhe der Vorverurteilung ge-\n\nsehen. Dabei kann zwar die Gefährlichkeit des Täters auch in dem Gesamt-\n\ngewicht eines mehrfachen strafbaren Verhaltens begründet sein, wie es in ei-\n\nner Mehrzahl von Katalogtaten zum Ausdruck kommt, für die jeweils zwar \n\nEinzelstrafen unter drei Jahren verhängt wurden, aus denen aber eine Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei oder mehr Jahren gebildet worden ist (BGHSt 48, \n\n100, 104, 105). Ist aber in der Gesamtstrafe lediglich einer Katalogtat als Vor-\n\ntat mit einer Einzelstrafe - wie hier - von einem Jahr und sechs Monaten ent-\n\nhalten, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Gefährlichkeitsbe-\n\nurteilung, die nach dem Wortlaut des Gesetzes an Katalogtaten anknüpfen \n\nmuß. \n\nWie zu verfahren wäre, wenn einer Gesamtfreiheitsstrafe von (mindes-\n\ntens) drei Jahren mehrere Katalogtaten neben Nichtkatalogtaten zugrunde lä-\n\ngen - etwa Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe, Abstellen auf die Summe der \n\nEinzelstrafen für die Katalogtaten - muß der Senat anläßlich dieses Falls nicht \n\nentscheiden. \n\nDa auch die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung nach § 66 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 StGB nicht vor-\n\nliegen und weiter ausgeschlossen werden kann, daß sie noch festgestellt \n\nwerden können, hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst entschieden, \n\ndaß die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt. \n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, \n\ndaß der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel einen Teilerfolg erzielt hat \n\n(§§ 473 Abs. 4, 472 Abs. 1 StPO). \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-02/2-str-123-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-02/2-str-123-04","retrieved":"2026-07-10 15:38:45.004242+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-02/2-str-123-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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