{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-06-01","aktenzeichen":"VIII ZB 2/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 2/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und \n\nDr. Wolst \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des \n\nLandgerichts Berlin, Zivilkammer 64, vom 2. Dezember 2003 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nBeschwerdewert: 21.474,26 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten um Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis. \n\nDie Klägerin, deren Anschrift in der Klageschrift mit \"z. Zt. P. , \n\nPuerto Plate, Dominikanische Republik\" angegeben worden war, war in der er-\n\nsten Instanz in vollem Umfang unterlegen. In der beim Landgericht eingereich-\n\nten Berufungsschrift vom 25. August 2003 gab die Klägerin die gleiche Anschrift \n\nan, jedoch ohne den Zusatz \"z. Zt.\". Nachdem die Prozeßbevollmächtigten der \n\nKlägerin die Berufung fristgerecht begründet hatten, hat das Berufungsgericht \n\nunter dem 4. November 2003 darauf hingewiesen, daß es Bedenken gegen die \n\nZulässigkeit der Berufung habe, \"da diese gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG bei \n\ndem Kammergericht hätte eingelegt werden müssen.\" Es hat ferner angefragt, \n\nob die Berufung zurückgenommen werde. Mit Schriftsatz vom 17. November \n\n2003 haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erklärt, sie könnten nicht \n\nfeststellen, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung der Klage keinen all-\n\ngemeinen Gerichtsstand im Inland gehabt hätte. Sie haben darauf verwiesen, \n\ndaß in der Klageschrift die Anschrift mit dem Zusatz \"z. Zt.\" versehen worden \n\nsei, und um eine längere Frist zur Stellungnahme gebeten. \n\nDurch den angefochtenen Beschluß vom 2. Dezember 2003 hat das Be-\n\nrufungsgericht die Berufung der Klägerin verworfen und zur Begründung auf die \n\nVerfügung vom 4. November 2003 verwiesen. \n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätz-\n\nlicher Bedeutung für die Klärung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b \n\nGVG, der durch Art. 1 des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I \n\nS. 1887) neu gefaßt worden ist, zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen \n\nnach § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auf die \n\nWertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschluß \n\nvom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II 1 b). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet und daher zurück-\n\nzuweisen. \n\na) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterliegt der ange-\n\nfochtene Beschluß nicht deshalb der Aufhebung, weil er nicht ausreichend be-\n\ngründet wäre (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO). Das Berufungsgericht hat in sei-\n\nnem Verwerfungsbeschluß vom 2. Dezember 2003 ausdrücklich auf den Hin-\n\nweis vom 4. November 2003 Bezug genommen, in dem auf die Vorschrift des \n\n§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG verwiesen wird. Daß in dem Hinweis lediglich von \n\nBedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung gesprochen wird, ist ent-\n\ngegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht von Bedeutung. Aus dem \n\nVerwerfungsbeschluß wird hinreichend deutlich, daß das Berufungsgericht ge-\n\nrade die in dem Hinweis genannten \"Bedenken\" zur Begründung seiner Verwer-\n\nfungsentscheidung herangezogen hat. \n\nb) Der Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts war auch im übrigen \n\nrechtmäßig. Für die Berufung im vorliegenden Verfahren war nach § 119 Abs. 1 \n\nNr. 1 b GVG das Kammergericht zuständig. \n\nNach dieser Vorschrift ist das Oberlandesgericht zuständig in Streitigkei-\n\nten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die \n\nihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster \n\nInstanz außerhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungsgesetzes \n\nhatte. Entscheidend für die Frage des Gerichtsstands ist dabei der Zeitpunkt \n\ndes Eintritts der Rechtshängigkeit, also regelmäßig der Zustellung der Klage-\n\nschrift an diese Partei gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO (Be-\n\nschluß vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, BB 2004, 1077). Der allgemeine \n\nGerichtsstand einer natürlichen Person wird nach § 13 ZPO durch ihren Wohn-\n\nsitz bestimmt. Der Wohnsitz der Klägerin lag zum Zeitpunkt der Klageerhebung \n\nin der Dominikanischen Republik. Zutreffend weist zwar die Rechtsbeschwerde \n\ndarauf hin, daß die Anschrift der Klägerin in der Dominikanischen Republik in \n\nder Klageschrift mit dem Zusatz \"z. Zt.\" versehen ist. Vorliegend ist jedoch nicht \n\ndargetan und auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Klageer-\n\nhebung einen Wohnsitz im Inland hatte. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, \n\ndarzulegen, woraus sich ergäbe, daß sie bei Klageerhebung tatsächlich ihren \n\nWohnsitz noch in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Dies hat sie nicht ge-\n\ntan. Neben dem Grundsatz der Rechtssicherheit, die eine klare Zuständigkeits-\n\nregelung auch für Rechtsmittelverfahren mit Auslandsberührung erfordert, ge-\n\nbietet ferner das Rechtsstaatsprinzip, den Zugang zu den in den Verfahrens-\n\nordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen \n\nnicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Diesem Gebot kann nur \n\ndadurch wirksam Rechnung getragen werden, daß im Rechtsmittelverfahren \n\nregelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene \n\ninländische bzw. ausländische Gerichtsstand auch einer Partei zugrunde gelegt \n\nwird und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzo-\n\ngen ist (BGH, Beschluß vom 28. Januar 2004 aaO unter II 2 c bb). \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-01/viii-zb-2-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-01/viii-zb-2-04","retrieved":"2026-07-10 15:38:58.638511+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-01/viii-zb-2-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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