{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2004-06-01","aktenzeichen":"KZB 11/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKZB 11/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2004 durch die Richter \n\nDr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Meier-Beck und Dr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nDie Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Präsiden-\n\nten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter \n\nProf. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum werden \n\nzurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nDie Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 \n\nAbs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen ge-\n\ngen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein \n\nProzeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der \n\nUnvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230; \n\nBGH, Beschl. v. 11.12.2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281; Beschl. v. \n\n29.1.2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847, 848). Das ist hier nicht der Fall. \n\nDie Richter, gegen die sich das Gesuch richtet, haben an einem Be-\n\nschluß des Senats mitgewirkt, durch den ein Rechtsmittel gegen einen Be-\n\nschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart mit der Begründung verworfen worden \n\nist, daß der angefochtene Beschluß jedenfalls mangels Zulassung der Rechts-\n\nbeschwerde unanfechtbar sei und auch eine \"außerordentliche Beschwerde\" \n\nnicht in Betracht komme. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich \n\nkeine Anhaltspunkte dafür, daß hierbei in einer die Besorgnis der Befangenheit \n\nbegründenden Weise sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wä-\n\nre. Das gilt auch, soweit der Antragsteller meint, er habe kein Rechtsmittel beim \n\nBundesgerichtshof eingereicht bzw. es sei \"zuerst über die vom Landgericht \n\nbzw. Oberlandesgericht zu bearbeitenden Rechtsmittel zu entscheiden\". Daß \n\ndiese Auffassung in dem Beschluß nicht geteilt worden ist, begründet weder \n\neine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch die Besorgnis der Befangenheit \n\nder mitwirkenden Richter. Ebensowenig wird diese Besorgnis hinsichtlich des \n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch durch die vom Antragstel-\n\nler gegen diesen erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden begründet. Beide \n\nParteien eines Rechtsstreits haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Rich-\n\nter; durch eine - voraussetzungslos mögliche - Dienstaufsichtsbeschwerde kann \n\neine Partei der anderen nicht diesen Anspruch nehmen. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nMeier-Beck \n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-01/kzb-11-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-01/kzb-11-03","retrieved":"2026-07-10 15:42:40.467430+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-01/kzb-11-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2004-06-01","dockets":["KZB 11/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 01.06.2004 – KZB 11/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-01/kzb-11-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Präsiden-\n\nten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter\n\nProf. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum werden\n\nzurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/42","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"42","label":"§ 42 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:42:40.467430+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}