{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-05-27","aktenzeichen":"III ZB 53/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 1059 a) Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist nur gegen einen im schieds- richterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländi- schen) Schiedsspruch statthaft. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens. b) Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte sind keine Schiedssprüche im Sinne der §§ 1025 ff ZPO. ZPO § 1066 a) Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwi- schen Vereinsmitgliedern einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zugewiesen werden. b) Das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht ist nur dann als Schiedsge- richt im vorgenannten Sinn anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung einer unab- hängigen und unparteilichen Instanz unterworfen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 53/03 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n27. Mai 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nZPO § 1059 \n\na) Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist nur gegen einen im schieds-\nrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländi-\nschen) Schiedsspruch statthaft. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist \neine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des \nAufhebungsverfahrens. \n\nb) Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte sind \n\nkeine Schiedssprüche im Sinne der §§ 1025 ff ZPO. \n\nZPO § 1066 \n\na) Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene \nStreitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwi-\nschen Vereinsmitgliedern einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff \nZPO zugewiesen werden. \n\nb) Das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht ist nur dann als Schiedsge-\nricht im vorgenannten Sinn anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter \nAusschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung einer unab-\nhängigen und unparteilichen Instanz unterworfen werden. \n\nBGH, Beschluß vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03 - OLG Köln \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n3. Juni 2003 aufgehoben. \n\nDer Antrag, den \"Schiedsspruch\" des \"Schiedsgerichts des DLC \n\ne.V.\" vom 28. Februar 2002 aufzuheben, wird als unzulässig zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsgegner ist ein eingetragener Verein, der sich zum Ziel ge-\n\nsetzt hat, die Zucht von Landseer-Hunden zu fördern und die Interessen der \n\nLiebhaber dieser Hunderasse zu vertreten (§ 3 Nr. 1 Satz 1 der Satzung des \n\nAntragsgegners). Die Antragstellerin war bis zum 31. Dezember 2001 Mitglied \n\ndes Antragsgegners. \n\nAnfang 2001 wollte die Antragstellerin ihre Zucht unter internationalen \n\nZwingerschutz stellen. Sie beantragte deshalb mit Schreiben vom 6. Februar \n\n2001 bei dem Dachverband, dem auch der Antragsgegner angehört (VDH), \n\nihrem Zwinger \"von der Schwanenburg\" internationalen Zwingerschutz zu ge-\n\nwähren. Aufgrund der Empfehlung des VDH, den Antrag auf \"DLC-Papier\" zu \n\nstellen, benutzte sie für das vorgenannte Schreiben Papier mit dem Briefkopf \n\ndes Antragsgegners, setzte aber ihren Namen und ihre Anschrift hinzu. \n\nDer Vorstand des Antragsgegners nahm dieses Verhalten der Antrag-\n\nstellerin zum Anlaß, sie aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem \n\nAntragsgegner auszuschließen. Gegen den mit Schreiben vom 1. Juni 2001 \n\nmitgeteilten Vorstandsbeschluß erhob die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben \n\nvom 1. August 2001 \"Klage\" vor dem von dem Antragsgegner gemäß § 22 der \n\nSatzung eingerichteten \"Schiedsgericht des DLC e.V.\" (im folgenden: \"Schieds-\n\ngericht\"). \n\nDie Antragstellerin erweiterte die \"Schiedsgerichtsklage\" mit Schriftsatz \n\nvom 4. Januar 2002, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 14. Mai \n\n2001 eine von ihr begehrte Zuchtgenehmigung abgelehnt hatte. Sie beantrag-\n\nte, den Antragsgegner weiter zu verurteilen, einen bestimmten Wurf Hunde in \n\ndas Zuchtbuch einzutragen sowie entsprechende Ahnentafeln auszufertigen \n\nund ihr zu übergeben. \n\nDurch \"Schiedsspruch\" vom 28. Februar 2002 bestätigte das \"Schieds-\n\ngericht\" die Entscheidung des Vorstands des Antragsgegners, die Antragstelle-\n\nrin aus wichtigem Grund auszuschließen; ferner wies es die Erweiterung der \n\nSchiedsklage vom 4. Januar 2002 als verfristet und daher unzulässig zurück. \n\nDie Antragstellerin hat gegen den \"Schiedsspruch\" Antrag auf gerichtli-\n\nche Aufhebung gemäß § 1059 ZPO gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem \n\nAntrag stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde \n\nverfolgt der Antragsgegner weiterhin seinen Antrag, das Aufhebungsgesuch \n\nder Antragstellerin zurückzuweisen. \n\nII. \n\nDie gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1062 \n\nAbs. 1 Nr. 4 Fall 1, 1059 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Der \n\nangefochtene Beschluß ist aufzuheben und der Antrag auf Aufhebung des \n\nSchiedsspruchs als unzulässig abzuweisen. \n\n1. \n\nDas Oberlandesgericht hat ausgeführt: \n\nDer Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO auf-\n\nzuheben, weil er dem ordre public widerspreche. Das Schiedsgericht habe \n\ndurch die Bestätigung des Vereinsausschlusses den Grundsatz der Verhält-\n\nnismäßigkeit grob verletzt. Zwar habe die Antragstellerin durch die Benutzung \n\neines Briefbogens des Antragsgegners gegen die vereinsinterne Zuständig-\n\nkeitsordnung verstoßen. Dieses - durch die Auskunft des Dachverbandes mit \n\nveranlaßte - einmalige Fehlverhalten der Antragstellerin könne aber eine so \n\ndrakonische Maßnahme wie den Ausschluß aus dem Verein nicht rechtfertigen. \n\nEs sei willkürlich und grob fehlerhaft gewesen, daß das Schiedsgericht \n\ndie Klageerweiterung als verfristet angesehen habe. Einen die Zuchtgenehmi-\n\ngung verweigernden Beschluß des Vorstandes, gegen den die Schiedsklage \n\nnur innerhalb der satzungsmäßigen Frist zulässig gewesen wäre, habe es nicht \n\ngegeben. \n\nDer Antragstellerin sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Die \n\nEntscheidung des Schiedsgerichts enthalte keinerlei Abwägung und setze sich \n\nmit dem Vorbringen der Antragstellerin nicht auseinander. \n\n2. \n\nDer Beschluß des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prüfung nicht \n\nstand. \n\na) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, im Verfahren der gerichtlichen \n\nAufhebung eines Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO) finde - wie im ordentlichen \n\nKlageverfahren - ein Versäumnisverfahren (§§ 330 ff ZPO) statt; gegen den in \n\nder mündlichen Verhandlung säumigen Antragsgegner habe das Oberlandes-\n\ngericht daher nicht durch (endgültigen) Beschluß (§ 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO), \n\nsondern durch - mit dem Einspruch anfechtbaren - bloßen \"Versäumnisbe-\n\nschluß\" (§ 331 ZPO analog) entscheiden dürfen. \n\nDie Frage nach der Zulässigkeit einer Versäumnisentscheidung im Auf-\n\nhebungsverfahren nach § 1059 ZPO kann hier offenbleiben. Denn es fehlt eine \n\nfür dieses Verfahren erforderliche Sachentscheidungsvoraussetzung. Daher \n\nkönnte, selbst wenn im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO ein Versäum-\n\nnisverfahren entsprechend §§ 330 ff ZPO grundsätzlich zulässig sein sollte \n\n(in diesem Sinne Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1063 Rn. 5 und \n\nSchwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 28 Rn. 10; so wohl \n\nauch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1063 Rn. 8a; vgl. auch \n\nBayObLGZ 1999, 55, 57 zur Säumnis des Antragstellers im Vollstreckbarerklä-\n\nrungsverfahren; verneinend MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1059 \n\nRn. 34 i.V.m. § 1063 Rn. 3-6, § 1064 Rn. 3; differenzierend Zöller/Geimer, ZPO \n\n24. Aufl. 2004 § 1059 Rn. 84), eine die Weiterführung des Verfahrens durch \n\nEinspruchseinlegung zulassende Versäumnisentscheidung nicht ergehen; zu-\n\nlässig ist vielmehr nur eine kontradiktorische Entscheidung, die das Verfahren \n\nzum endgültigen Abschluß bringt. Das gilt unabhängig davon, welche Partei \n\nsäumig ist und in welcher Instanz das Verfahren schwebt (vgl. BGH, Urteil vom \n\n13. März 1986 - I ZR 27/84 - NJW-RR 1986, 1041). \n\nb) Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist, wie sich aus dem Wort-\n\nlaut des § 1059 Abs. 1 ZPO (\"Gegen einen Schiedsspruch\") und der systemati-\n\nschen Stellung dieses Antrags als \"Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch\" \n\n(Siebter Abschnitt des 10. Buchs der Zivilprozeßordnung) ergibt, gegen einen \n\nim schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (in-\n\nländischen) Schiedsspruch zu richten (vgl. Münch aaO § 1059 Rn. 32; \n\nStein/Jonas/Schlosser aaO § 1059 Rn. 3; Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 3; Al-\n\nbers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. 2004 § 1059 \n\nRn. 1 f). Mit dem Aufhebungsantrag kann die Kassation eines solchen, sonst \n\nmit Rechtskraft (§ 1055 ZPO) ausgestatteten Schiedsspruchs erreicht werden \n\n(vgl. Münch aaO Rn. 35 f; Stein/Jonas/Schlosser aaO Rn. 11; Tho-\n\nmas/Reichold \n\nin Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2003 § 1059 Rn. 1; \n\nSchwab/Walter aaO Kap. 25 Rn. 1 f). Ob ein mit dem Aufhebungsantrag nach \n\n§ 1059 ZPO angreifbarer Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu \n\nprüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens (vgl. \n\nSenatsurteil vom 11. Oktober 1979 - III ZR 25/77 - LM Nr. 4 zu § 1039 ZPO; \n\nZöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 1; Albers aaO Rn. 3; Musielak/Voit aaO § 1059 \n\nRn. 3; \n\nWalter aaO Rn. 3). \n\nSchwab/ \n\naa) Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsge-\n\nrichte können nicht zu den vorgenannten Schiedssprüchen im Sinne der \n\n§§ 1025 ff ZPO gezählt werden. Die Vereins- oder Verbandsgerichte üben \n\n- ungeachtet dessen, daß sie vielfach als \"Schiedsgericht\" bezeichnet werden - \n\nnicht wie die Schiedsgerichte (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 65, 59, 62 und \n\nBGHZ 51, 255, 258) Rechtsprechung im weiteren Sinne aus; sie sind Vereins-\n\norgane, denen bestimmte Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen, z.B. Ver-\n\neinsstrafe oder -ausschluß, übertragen sind. Die §§ 1025 ff ZPO sind insoweit \n\nnicht anwendbar. Die Entscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichte sind \n\nvielmehr nach den allgemeinen Vorschriften, das heißt in der Regel mit der \n\nKlage nach den §§ 253 ff ZPO, überprüfbar (vgl. BGHZ 43, 261, 263 ff <265>; \n\n128, 93, 108 ff; OLG Frankfurt NJW 1970, 2250; OLG Koblenz NJW-RR 2000, \n\n1365; Münch aaO § 1066 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser aaO vor § 1025 Rn. 5; \n\nThomas/Reichold aaO Vorbem. § 1029 Rn. 2; Schwab/Walter aaO Kap. 32 \n\nRn. 17; Schwarz in Bamberger/Roth, BGB 2003 § 25 Rn. 83; Röhricht, Sportge-\n\nrichtsbarkeit 1997 S. 19; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts \n\n9. Aufl. 2003 Rn. 1586). \n\nbb) Durch Vereinssatzung können aber auf das Mitgliedschaftsverhältnis \n\nbezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder \n\nzwischen Vereinsmitgliedern einem wirklichen Schiedsgericht zugewiesen wer-\n\nden; dabei handelt es sich nach herrschender Meinung um ein außervertragli-\n\nches Schiedsgericht, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff ZPO entspre-\n\nchend gelten (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines \n\nGesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 \n\nS. 66; BGHZ 48, 35, 43; 144, 146, 148; s. auch Senatsurteil vom 11. Oktober \n\n1979 - III ZR 184/78 - NJW 1980, 1049; Münch aaO § 1066 Rn. 4; Zöl-\n\nler/Geimer aaO § 1066 Rn. 2; Thomas/Reichold aaO § 1066 Rn. 1; Albers aaO \n\n§ 1066 Rn. 3 und 5; Musielak/Voit aaO § 1066 Rn. 7; Sauter/Schweyer/ \n\nWaldner, Der eingetragene Verein 17. Aufl. 2001 Rn. 316; ähnlich im Ergebnis \n\nwohl auch Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1066 Rn. 10; abweichend z.B. \n\nSchwab/Walter aaO Kap. 32 Rn. 3 ff). \n\ncc) In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsmäßig berufene \n\n\"Schiedsgericht\" aber nur dann als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff \n\n(i.V.m. § 1066 ZPO) anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß \n\ndes ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch eine unabhängige und \n\nunparteiliche Instanz unterworfen werden (vgl. Münch aaO § 1066 Rn. 11; \n\nStein/Jonas/Schlosser aaO vor § 1025 Rn. 5 und § 1066 Rn. 15; Musielak/Voit \n\naaO § 1029 Rn. 19; Schwab/Walter aaO Kap. 32 Rn. 17; Schlosser, Vereins- \n\nund Verbandsgerichtsbarkeit 1972 S. 176 f; Reichert aaO Rn. 2531; Staudin-\n\nger/Weick, BGB 1995 Vorbem. zu §§ 21 ff Rn. 53; MünchKommBGB/Reuter \n\n4. Aufl. 2001 § 25 Rn. 58 a.E.; Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. 2004 § 25 \n\nRn. 20; Fenn in Festschrift Henckel 1985 S. 173, 187 ff). Schiedsgerichtsbar-\n\nkeit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne, bedeutet also Streitentscheidung \n\ndurch einen neutralen Dritten. Dementsprechend muß das Vereins- oder Ver-\n\nbandsgericht, um \"echtes\" Schiedsgericht zu sein, - satzungsmäßig - als un-\n\nabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein (vgl. BGHZ 51, 255, 258, \n\n262 f; 88, 314, 316; Schwarz aaO § 25 Rn. 86; Palandt/Heinrichs aaO; Reichert \n\naaO Rn. 2533). Sind hingegen in der Satzung Abhängigkeiten angelegt oder \n\nläuft das \"Schiedsverfahren\" gar auf ein Richten des Vereins oder Verbands in \n\neigener Sache hinaus, liegt schon begrifflich nicht Schiedsgerichtsbarkeit, son-\n\ndern Organhandeln vor (vgl. Fenn aaO S. 188 f). Es geht nicht an, die benach-\n\nteiligte Partei in einem solchen Fall auf Rechtsbehelfe zu den staatlichen Ge-\n\nrichten entsprechend §§ 1034 ff ZPO zu verweisen \n\n(so aber wohl \n\nHaas/Gedeon SpuRt 2000, 228, 230, 231; Ebbing NZG 1999, 754, 757). Beim \n\nAblehnungsrecht (§§ 1036 f ZPO) ist an einzelne Schiedsrichter gedacht, die \n\naus Gründen, die gerade in ihrer Person liegen, als befangen erscheinen (vgl. \n\nBGHZ 51, 255, 261). Die Bestellung des Schiedsrichters durch das staatliche \n\nGericht ist ausnahmsweise zulässig, wenn insoweit eine Parteivereinbarung \n\nfehlt (§ 1035 ZPO) oder die Schiedsvereinbarung einer Partei das Übergewicht \n\nbei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts gibt (§ 1034 ZPO); dabei wird \n\naber naturgemäß eine Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) vorausgesetzt, die \n\ngrundsätzlich auf eine Streitentscheidung durch ein unabhängiges und unpar-\n\nteiliches Schiedsgericht ausgerichtet ist. Ist satzungsmäßig von vornherein \n\nnicht Streitentscheidung durch ein (wirkliches) Schiedsgericht, sondern bloße \n\nVereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet, scheidet die Anwendung \n\nder §§ 1025 ff ZPO insgesamt aus (vgl. BGHZ 128, 93, 110; Fenn aaO S. 189). \n\ndd) Das im Streitfall zu beurteilende \"Schiedsgericht des DLC e.V.\" ist \n\nnicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zu qualifizieren. \n\n(1) Zwar ist das \"Schiedsgericht\" eingerichtet, um Streitigkeiten unter \n\nAusschluß des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten zu entscheiden \n\n(§ 22 Nr. 1 der Satzung). Bereits die in der Satzung an erster Stelle genannte \n\nAufgabe des \"Schiedsgerichts\", nämlich Streitigkeiten zwischen Mitgliedern \n\nvon Vereinsorganen, \"insbesondere über deren Zuständigkeit\" (§ 22 Nr. 1 1.1 \n\nder Satzung), zu entscheiden, spricht aber gegen ein \"echtes\", rechtsprechend \n\ntätiges Schiedsgericht. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern der \n\nVereinsorgane zu erledigen, ist eine typische vereinsinterne Verwaltungsmaß-\n\nnahme. \n\n(2) Dem \"Schiedsgericht\" ist durch die Satzung nicht ein allen Streitpar-\n\nteien gegenüber stets faires und unparteiisches Verfahren aufgegeben. Dazu \n\nheißt es nur, daß der Obmann den Fortgang des Verfahrens nach pflichtgemä-\n\nßem Ermessen bestimme (§ 22 Nr. 5 Satz 1 der Satzung) und \"im Einzelfall\" \n\ndie Beteiligten zu hören seien bzw. ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Stel-\n\nlungnahme zu geben sei (§ 22 Nr. 7 Satz 1 der Satzung). \n\nIn der Satzung ist ferner nicht niedergelegt, daß sich die Entscheidung \n\ndes Schiedsgerichts an Recht und Gesetz oder - zumindest - am Grundsatz der \n\nBilligkeit (vgl. Schwab/Walter aaO Kap. 19 Rn. 14 f) auszurichten habe. Ledig-\n\nlich bezüglich der Kostentragungspflicht findet sich eine nähere Regelung \n\n(§ 22 Nr. 10 der Satzung). \n\n(3) Satzungsmäßig ist nicht gewährleistet, daß das \"Schiedsgericht\" bei \n\neiner Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied (§ 22 Nr. 1 \n\n1.2 der Satzung) - wie sie hier vorliegt - den Beteiligten als neutraler Dritter \n\ngegenübersteht. Zwar ist die Mitgliedschaft im Vorstand des Antragsgegners \n\nmit der Mitgliedschaft im \"Schiedsgericht\" unvereinbar (§ 22 Nr. 3 der Satzung). \n\nDie Streitbeteiligten können aber nicht, was die Überparteilichkeit des \n\n\"Schiedsgerichts\" sicherte, paritätisch Einfluß auf dessen Besetzung nehmen \n\n(vgl. BGHZ 128, 93, 109; OLG Frankfurt a.M. NJW 1970, 2250, 2251; Hilpert \n\nBayVBl. 1988, 161, 169). Vielmehr geht die Bestellung - ebenso wie die nach \n\n§ 17 Nr. 1.06 der Satzung mögliche Amtsenthebung - des (durchweg aus Ver-\n\neinsmitgliedern bestehenden) \"Schiedsgerichts\" einseitig von dem \"beklagten\" \n\nVerein aus. Die Mitglieder des \"Schiedsgerichts\" - ein Obmann, zwei Beisitzer \n\nund zwei stellvertretende Beisitzer - werden von der allein für den Antragsgeg-\n\nner handelnden Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. \n\nZugleich wird bestimmt, welcher von den Beisitzern den Obmann zu vertreten \n\nhat (§ 17 Nr. 1.06, § 22 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Satzung). Das einzelne Ver-\n\neinsmitglied, hier die Antragstellerin, hat demnach bei einer Streitigkeit mit dem \n\nVerein keine rechtlich gesicherte Möglichkeit, in gleichem Umfang wie dieser \n\nan der Zusammensetzung des \"Schiedsgerichts\" mitzuwirken. Das Stimmrecht \n\nin der Mitgliederversammlung bietet insoweit keinen gleichwertigen Ersatz. \n\n(4) Die Entscheidung des \"Schiedsgerichts\" war nicht, wie es bei den im \n\nVerfahren nach §§ 1025 ff ZPO ergangenen Schiedssprüchen der Fall ist (vgl. \n\n§§ 1060, 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO), zur Vollstreckung durch staatliche Instanzen \n\nbestimmt (vgl. BGHZ 128, 93, 109). Insoweit greift vielmehr eine vereinsinterne \n\nRegelung Platz: Die Vollziehung der Entscheidungen des Schiedsgerichts ob-\n\nliegt gemäß § 22 Nr. 11 der Satzung dem Vorstand; Mitglieder, die sich einer \n\nnicht auf Ausschluß erkennenden Entscheidung nicht fügen bzw. eine ihnen \n\nunter Fristsetzung durch eingeschriebenen Brief auferlegte Verpflichtung nicht \n\nbefolgen, werden von der Mitgliederliste gestrichen (§ 22 Nr. 12 der Satzung). \n\nIn der Gesamtschau ergibt sich mithin, daß das \"Schiedsgericht des \n\nDLC e.V.\" nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO anzusehen ist, \n\nsondern - wovon im Zweifel auszugehen ist (vgl. Münch aaO § 1066 Rn. 11) - \n\nein- \n\nfache Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit vorliegt. Das Aufhebungsverfah-\n\nren nach § 1059 ZPO ist nicht eröffnet. \n\nSchlick \n\nWurm \n\n Dörr \n\n Galke \n\nHerrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-27/iii-zb-53-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1029","ref_norm":"1029","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1066","ref_norm":"1066","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1034","ref_norm":"1034","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1035","ref_norm":"1035","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1039","ref_norm":"1039","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1055","ref_norm":"1055","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1060","ref_norm":"1060","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1063","ref_norm":"1063","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-27/iii-zb-53-03","retrieved":"2026-07-10 15:37:06.193915+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-27/iii-zb-53-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. Zivilsenat","date":"2004-05-27","dockets":["III ZB 53/03"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.05.2004 – III ZB 53/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-27/iii-zb-53-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 1059 a) Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist nur gegen einen im schieds- richterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländi- schen) Schiedsspruch statthaft. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens. b) Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte sind keine Schiedssprüche im Sinne der §§ 1025 ff ZPO. ZPO § 1066 a) Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwi- schen Vereinsmitgliedern einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zugewiesen werden. b) Das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht ist nur dann als Schiedsge- richt im vorgenannten Sinn anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung einer unab- hängigen und unparteilichen Instanz unterworfen werden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n3. Juni 2003 aufgehoben.\n\nDer Antrag, den \"Schiedsspruch\" des \"Schiedsgerichts des DLC\n\ne.V.\" vom 28. Februar 2002 aufzuheben, wird als unzulässig zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/1059","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"1059","label":"§ 1059 ZPO","mentions":10},{"id":"ZPO/1029","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"1029","label":"§ 1029 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/1066","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"1066","label":"§ 1066 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/1034","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"1034","label":"§ 1034 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/1035","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"1035","label":"§ 1035 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/1039","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"1039","label":"§ 1039 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/1055","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"1055","label":"§ 1055 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/1060","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"1060","label":"§ 1060 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/1063","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"1063","label":"§ 1063 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/331","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"331","label":"§ 331 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/794","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"794","label":"§ 794 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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