{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-05-26","aktenzeichen":"4 StR 119/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 119/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 20. Oktober 2003 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte des schweren sexuellen Mißbrauchs von \n\nKindern in 40 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexu-\n\nellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sowie des \n\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern schuldig ist, \n\nb) \n\nim Strafausspruch dahin berichtigt, daß der Ange-\n\nklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und neun Monaten verurteilt ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen sexuellen Mißbrauchs von \n\nKindern, sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuel-\n\nlen Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in \n\n13 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tatein-\n\nheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 27 Fällen zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten“ verurteilt und ihn im übrigen \n\nfreigesprochen. \n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen \n\nRechts. Das Rechtsmittel hat zum Schuldspruch in 13 Fällen teilweise Erfolg; \n\nim übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in 40 Fällen (II. 2 bis \n\nII. 41 der Urteilsgründe) mit dem Finger \"in zumindest den Scheidenvorhof\" des \n\nKindes eingedrungen. Zutreffend hat das Landgericht den Angeklagten in allen \n\nFällen jeweils wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit \n\nmit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt. In 27 Fällen hat das \n\nLandgericht die verhängten Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 176 a \n\nAbs. 3 StGB entnommen. Auch soweit der Angeklagte das Kind in 13 Fällen \n\nzugleich veranlaßt hat, ihn mit der Hand zu befriedigen, hat es die Taten als \n\nminder schwere Fälle im Sinne des § 176 a Abs. 3 StGB angesehen. Das \n\nLandgericht hat den Angeklagten in diesen Fällen jeweils auch wegen tatein-\n\nheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt, weil andern-\n\nfalls der Unrechtsgehalt der Taten nicht ausreichend berücksichtigt werden \n\nkönne, und die insoweit verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs \n\nMonaten jeweils dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB entnommen. Dies ist \n\nrechtsfehlerhaft. \n\na) Der Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs gemäß § 176 Abs. 1 StGB \n\nwird durch den Tatbestand des vollendeten schweren sexuellen Mißbrauchs \n\ngemäß § 176 a Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juni 2003 \n\n- 2 StR 144/03). Dies gilt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch \n\ndann, wenn ein minder schwerer Fall gemäß § 176 a Abs. 3 StGB angenom-\n\nmen wird (vgl. BGH NStZ 2003, 440; BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 2, je-\n\nweils m.w.N.). Der Angeklagte hat sich demgemäß auch in den 13 Fällen, in \n\ndenen er das Kind veranlasst hat, ihn mit der Hand zu befriedigen, jeweils le-\n\ndiglich des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit se-\n\nxuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen schuldig gemacht. \n\nb) Die in den genannten 13 Fällen verhängten Einzelstrafen bleiben von \n\nder danach gebotenen Schuldspruchänderung unberührt. \n\nWird der Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB von dem Qualifikationstat-\n\nbestand des § 176 a StGB verdrängt, bleibt sein Strafrahmen von sechs Mona-\n\nten bis zu zehn Jahren allerdings auch dann unanwendbar, wenn ein minder \n\nschwerer Fall gemäß § 176 a Abs. 3 StGB angenommen wird (vgl. BGH aaO). \n\nBei richtigem Vorgehen hätte das Landgericht bei der allein innerhalb des \n\n§ 176 a StGB vorzunehmenden Strafrahmenwahl in die vorzunehmende Ge-\n\nsamtabwägung auch die lediglich den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB erfül-\n\nlenden Teilakte einbeziehen müssen (vgl. BGH NStZ 2003, 440). Es kann da-\n\nhinstehen, ob das Landgericht, hätte es dies getan, in den genannten Fällen \n\ngleichwohl zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 176 a Abs. 3 \n\nStGB gelangt wäre. Daß sich die dann fehlerhafte Anwendung des eine \n\nHöchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsehenden Strafrahmens des \n\n§ 176 Abs. 1 StGB auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt hat, \n\nschließt der Senat aus, weil sich das Landgericht bei der Festsetzung der in \n\nden vorgenannten 13 Fällen verhängten Einzelstrafen an der Untergrenze des \n\nStrafrahmens des § 176 Abs. 1 StGB orientiert hat und das im Wege der Ge-\n\nsetzeskonkurrenz zurücktretenden Delikt – ebenso wie bei Tateinheit (§ 52 \n\nAbs. 2 Satz 2 StGB) - Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe entfaltet \n\n(st. Rspr. vgl. BGHSt 1, 152, 156; BGH NStZ 2003, 440). \n\nc) Zur Klarstellung wird der Strafausspruch dahin berichtigt, daß der An-\n\ngeklagte - wie in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt - zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. \n\n2. Da das Rechtsmittel nur einen geringfügigen Erfolg hat, ist eine Billig-\n\nkeitsentscheidung hinsichtlich der Kosten und Auslagen des Rechtsmittels \n\nnach § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlaßt. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/4-str-119-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/4-str-119-04","retrieved":"2026-07-10 15:33:13.923373+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-26/4-str-119-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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