{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-05-26","aktenzeichen":"2 ARs 33/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 33/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a. \n\n hier: Anfragebeschluß vom 13. November 2003 \n - 5 StR 376/03 \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2004 gemäß § 132 \n\nAbs. 3 GVG beschlossen: \n\nDer Senat hält für die Prüfung, ob eine rechtsstaatswidrige Ver-\n\nfahrensverzögerung vorliegt, die eine kompensatorische Strafzu-\n\nmessung erforderlich macht, grundsätzlich die Erhebung einer zu-\n\nlässigen Verfahrensrüge für erforderlich. \n\nGründe: \n\nDer 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: \n\n\"Das Revisionsgericht hat auf Sachrüge zu prüfen, ob eine rechts-\n\nstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die eine kompensatorische Straf-\n\nzumessung erforderlich macht, gegeben ist oder jedenfalls zu erörtern \n\ngewesen wäre; insoweit stehen dem Revisionsgericht als Beurteilungs-\n\ngrundlage die Urteilsgründe, sowie diejenigen Umstände offen, die es \n\nvon Amts wegen zur Kenntnis nehmen muß (Anklage, Eröffnungs-\n\nbeschluß).\" \n\nMit Beschluß vom 13. November 2003 - 5 StR 376/03 - hat der 5. Straf-\n\nsenat daher beim 1. und 3. Strafsenat angefragt, ob an der entgegenstehenden \n\nRechtsmeinung festgehalten wird. Den anderen Strafsenaten hat er die Sache \n\nmit der Frage vorgelegt, ob der beabsichtigten Entscheidung eigene Recht-\n\nsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an ihr festgehalten wird. \n\nDer 2. Strafsenat hat in mehreren Entscheidungen eindeutig zum Aus-\n\ndruck gebracht, daß er für die Beanstandung einer rechtsstaatswidrigen Ver-\n\nfahrensverzögerung grundsätzlich die Erhebung einer zulässigen Verfahrens-\n\nrüge für erforderlich hält (vgl. u.a. Beschluß vom 17. August 2001 - 2 StR \n\n267/01; Beschluß vom 26. April 2002 - 2 StR 55/02 und Urteil vom 19. Juni \n\n2002 - 2 StR 43/02). \n\nAn dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (nachfolgend I.). In weni-\n\ngen Ausnahmefällen erachtet der Senat jedoch die Erhebung allein der Sach-\n\nrüge zur Prüfung für ausreichend (nachfolgend II.). \n\nI. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. \n\n1. Die Erhebung allein der Sachrüge verpflichtet das Revisionsgericht \n\ngrundsätzlich nicht zur Prüfung, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzö-\n\ngerung vorliegt, die eine kompensatorische Strafzumessung erforderlich macht. \n\nEin materiell-rechtlicher Fehler des angefochtenen Urteils liegt dann vor, \n\nwenn ein nach den sonstigen Urteilsgründen nahe liegender wesentlicher Ge-\n\nsichtspunkt vom Tatrichter nicht erörtert wird, das heißt, wenn die Umstände zu \n\neiner Auseinandersetzung damit drängen. \n\nDie Auffassung des 5. Strafsenates würde daher zutreffen, wenn der \n\nUmstand, daß zwischen Tat und Aburteilung ein langer (wie lange?) Zeitraum \n\nliegt, das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nahe-\n\nlegt. Bei der Frage, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor-\n\nliegt, sind aber insbesondere die Art und Schwere des Tatvorwurfs, die Art und \n\nWeise der Ermittlungen, die Komplexität des Sachverhalts, das Verhalten des \n\nBeschuldigten sowie die durch das Verfahren entstehenden Belastungen für \n\nden Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. u.a. BGH wistra 2004, 140). Nach \n\nder Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. \n\nEGMR in EuGRZ 1983, 371 f., 379; EGMR in EuGRZ 2001, 299 f., 301 = aus-\n\nzugsweise in NJW 2002, 2856 f.; BVerfG NJW 1993, 3254, 3255; NJW 2003, \n\n2225 f. und 2228 f.; BVerfG JZ 2003, 999 ff. und BVerfG, Beschluß vom 21. \n\nJanuar 2004 - 2 BvR 1471/03) sind Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung \n\nsind, insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte \n\nZeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die \n\nSchwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens-\n\ngegenstandes sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfah-\n\nrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Be-\n\nrücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldig-\n\nte selbst verursacht hat. Entscheidend ist hierbei auch, ob die Sache insge-\n\nsamt in angemessener Frist verhandelt worden ist, wobei eine gewisse Untä-\n\ntigkeit innerhalb einzelner Verfahrensabschnitte dann nicht zu einer Verletzung \n\nvon Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK führt, wenn dadurch die Gesamtdauer des \n\nVerfahrens nicht unangemessen lang wird. Bei der Bestimmung des Zeit-\n\npunkts, mit dem die Frist beginnt, innerhalb welcher ein Verfahren in angemes-\n\nsener Dauer durchgeführt werden muß, ist für das verfassungsrechtliche Be-\n\nschleunigungsgebot darauf abzustellen, wann eine zusätzlich fühlbare Belas-\n\ntung des Beschuldigten tatsächlich eintritt (vgl. u.a. BVerfG NJW 1993, 3254). \n\nDabei beginnt die \"angemessene Frist\" im Sinne der Konvention, wenn der Be-\n\nschuldigte von den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt wird (vgl. u.a. BVerfG \n\nNJW 2003, 2228; BGH wistra 2004, 140, 143). \n\nDiese zahlreichen Voraussetzungen, die zur Bejahung eines Verstoßes \n\nwegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu prüfen sind, erschöpfen \n\nsich daher keineswegs in der Feststellung, daß zwischen Tat und Aburteilung \n\nein langer Zeitraum liegt, sondern zeigen, daß die Verzögerung grundsätzlich \n\nnicht unabhängig von ihrer Ursache zu beurteilen ist. Der reine Zeitablauf ist \n\nein selbständiger Strafmilderungsgrund und legt ohne weitere begründete An-\n\nhaltspunkte nicht nahe, daß eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung \n\ngegeben und zu erörtern ist. \n\nIn der Regel fehlen in den schriftlichen Urteilsgründen (weil ansonsten \n\nunerheblich) unter anderem folgende zur Beurteilung eines Verstoßes gegen \n\nArtikel 6 MRK erforderliche Feststellungen: \n\nZeitpunkt der Kenntnis des Beschuldigten von den gegen ihn gerichteten \n\nErmittlungen (= Fristbeginn), Beweisanträge im Ermittlungsverfahren, Richter-\n\nablehnungen, Beschwerden an das Oberlandesgericht, Ablehnung der Eröff-\n\nnung, Klageerzwingungsverfahren, ob der Angeklagte sich ins Ausland abge-\n\nsetzt hatte, ob der Angeklagte geladen werden konnte, ob Zeugenermittlungen \n\noder Zeugenladungen sich schwierig gestalteten, ob Sachverständigengutach-\n\nten sich verzögert haben, ob Anklagepunkte, die umfangreiche Ermittlungen \n\nerforderlich machten, nach §§ 153 a, 154, 154 a StPO erledigt wurden (vgl. \n\nSenatsurteil vom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/02), ob etwaige Verfahrensverzöge-\n\nrungen in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert wurden, ob und wann \n\nein Mittäter oder der Angeklagte geständig war, wenn ein glaubhaftes Ges-\n\ntändnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung vorliegt, ob und wie die Ver-\n\nzögerung den Angeklagten belastet hat; dies kann nur dieser selbst vortragen. \n\nManchmal ergibt sich aus dem Urteil auch nicht, ob und wann der Ange-\n\nklagte in Untersuchungshaft gesessen hat oder in Strafhaft in anderer Sache. \n\nDie meisten dieser Voraussetzungen sind in der Regel auch nicht der \n\nAnklage zu entnehmen. \n\nOhnehin bestehen grundsätzliche Bedenken, die Anklage dafür heran-\n\nzuziehen, ob das Urteil materiell-rechtliche Fehler enthält. Häufig sind in der \n\nAnklage die Vorstrafen dargestellt, so daß sich daraus mitunter auch ein sach-\n\nlich-rechtlicher Fehler bei der Gesamtstrafenbildung besorgen ließe oder ein \n\nVerstoß gegen §§ 56 f, 58 StGB (Anrechnung bezahlter Bewährungsauflagen) \n\nusw. \n\nDer Umstand, daß eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im \n\nExtremfall ein Verfahrenshindernis zu begründen vermag (vgl. Senatsurteil \n\nBGHSt 46, 159 ff.), rechtfertigt nicht in den Regelfällen die allgemeine Rechts-\n\ndogmatik zu durchbrechen. Dies gilt auch für die seltenen Fälle, in denen das \n\nRevisionsgericht von Amts wegen einen Verstoß gegen Artikel 6 MRK zu be-\n\nrücksichtigen hat, der nach Verkündung des angefochtenen Urteils eingetreten \n\nist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 1995 - 2 StR 219 und 220/94; vom \n\n16. Juli 1997 - 2 StR 286/97; 18. Dezember 1998 - 2 StR 193/98 und vom \n\n19. Januar 2000 - 2 StR 627/99). Letzteres zeigt vielmehr, daß es sich insoweit \n\ngerade nicht um einen materiell-rechtlichen Fehler handelt; denn der Tatrichter \n\nhat keinen sachlich-rechtlichen Fehler im angefochtenen Urteil begangen. \n\nIm übrigen sollte die Bedeutung des Verstoßes gegen Artikel 6 MRK \n\nauch nicht überbewertet werden. Aus § 338 StPO ergibt sich, daß auch \n\nschwerwiegendere Verfahrensverstöße nur aufgrund einer (formgerecht erho-\n\nbenen) Verfahrensrüge zu beachten sind. \n\n2. Es ist nahe liegend, daß Verfahrensverzögerungen, Verfahrensver-\n\nstöße darstellen und deshalb mit der Verfahrensrüge zu beanstanden sind. \n\nDaß ein Verfahrensfehler sich materiell-rechtlich (bei der Strafzumessung) \n\nauswirken kann, führt nicht dazu, daß es sich nicht mehr um einen Verfahrens-\n\nfehler handelt. Auch bei sachlich-rechtlich fehlerhaft unterlassener Gesamtstra-\n\nfenbildung, für die sich aus dem Urteil aber nichts ergibt, muß zunächst eine \n\nformgerechte Aufklärungsrüge erhoben werden, die dann für das materielle \n\nRecht Auswirkungen hat. Ein Verfahrensfehler wird nicht dadurch zum materiel-\n\nlen Recht, daß er sachlich-rechtlich zu erörtern ist. \n\nAuch ein anderer Verstoß gegen Artikel 6 MRK (Tatprovokation durch V-\n\nMann), der ebenfalls einen wesentlichen Strafzumessungsgrund darstellt, kann \n\nnur mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, wenn sich aus den Ur-\n\nteilsgründen hierzu nichts ergibt. \n\nProblematisch wäre auch, wenn zur Prüfung einer Verfahrensverzöge-\n\nrung in der Hauptverhandlung eine in der Hauptverhandlung stattgefundene \n\nBeweiserhebung \n\nihrerseits wieder zum Gegenstand des \n\ntatrichterlichen \n\nStrengbeweises gemacht werden müßte (vgl. hierzu auch BGHR StPO § 244 \n\nAbs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 12). \n\nHinzu kommt folgendes: \n\nHat der Tatrichter in der Hauptverhandlung keine Feststellungen zu \n\nden Voraussetzungen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ge-\n\ntroffen, darf er derartige Umstände dem Urteil nicht zugrundelegen und sich in \n\nden Urteilsgründen damit nicht befassen. Der Vorwurf ist dann nicht materiell-\n\nrechtlicher Art, sondern geht dahin, daß er die Umstände nicht festgestellt hat. \n\nDas heißt, es muß eine Aufklärungsrüge (= Verfahrensrüge) erhoben werden \n\n(so zutreffend Meyer-Goßner Artikel 6 MRK Rdn. 9 c). Dem Tatrichter kann \n\nnicht als sachlich-rechtlicher Fehler vorgeworfen werden, etwas nicht erörtert \n\nzu haben, was er (weil nicht Gegenstand der Hauptverhandlung) gar nicht durf-\n\nte. Fehlerhaft ist, die sich aufdrängende Aufklärung unterlassen zu haben; das \n\nist aber ein Verfahrensverstoß, der mit einer Verfahrensrüge geltend zu ma-\n\nchen ist. \n\nAuch wenn nach Auffassung des Angeklagten die vom Tatrichter im Ur-\n\nteil getroffenen Feststellungen zu Artikel 6 MRK unzutreffend sind, kann er \n\n- wenn überhaupt - hiergegen nur mit einer Verfahrensrüge angehen. \n\n3. Sollten die Anforderungen gemäß §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine \n\nVerfahrensrüge zu hoch sein, wird man diese - wie sonst auch - sinnvoll sen-\n\nken müssen. Das Argument, dies sei schwierig, kann nicht dazu führen das \n\nErfordernis einer Verfahrensrüge fallen zu lassen. \n\nII. In wenigen Ausnahmefällen erachtet der Senat jedoch die Erhebung \n\nallein der Sachrüge zur Prüfung für ausreichend. \n\n1. Dies wird zu erwägen sein, wenn sich aus den Urteilsgründen alles \n\nzur Beurteilung eines Verstoßes gegen Artikel 6 MRK entnehmen läßt. In An-\n\nbe- \n\ntracht der oben (I. 1.) mitgeteilten zahlreichen Umständen, die zur Beurteilung \n\nerforderlich sind, wird es sich jedoch um einen seltenen Ausnahmefall handeln. \n\nDieser wäre allenfalls dann gegeben, wenn alles erforderliche festgestellt ist \n\nund es nur um die Überprüfung der Wertung des Tatrichters geht. \n\n2. Allein auf die Sachrüge ist einzugreifen, wenn nur die Höhe der Kom-\n\npensation (rechtsfehlerhaft) nicht exakt bestimmt wurde (vgl. auch Senatsbe-\n\nschlüsse vom 20. Dezember 2002 - 2 StR 381/02 und vom 19. März 2003 - 2 \n\nStR 23/03). \n\n3. Auch ein Prozeßurteil, durch welches ein Verfahren wegen eines Ver-\n\nstoßes gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Verbindung mit dem Rechts-\n\nstaatsgrundsatz eingestellt wurde (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. März 2002 - \n\n2 StR 530/01), kann von der Staatsanwaltschaft (allein) mit der Sachrüge an-\n\ngegriffen werden. Reichen die tatrichterlichen Feststellungen nicht für ein Ein-\n\nstellungsurteil aus, ist dieses auf Sachrüge aufzuheben. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/2-ars-33-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/2-ars-33-04","retrieved":"2026-07-10 15:36:25.267233+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-26/2-ars-33-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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