{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-05-26","aktenzeichen":"1 StR 94/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 98/04 \n\nBESCHLUß \n\nvom \n\n26. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bandenmäßiger Geldfälschung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2004 beschlossen: \n\nDer Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG, § 33a StPO analog) wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht Baden-Baden verurteilte den - geständigen - Angeklag-\n\nten nach eintägiger Hauptverhandlung am 5. November 2003 wegen banden-\n\nmäßiger Geldfälschung in fünf Fällen, wegen bandenmäßiger Fälschung von \n\nZahlungskarten in 15 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Betrug und \n\nin zehn Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, sowie wegen Beihilfe zum \n\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu \n\nder Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. \n\nDie rechtzeitig gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte Revisi-\n\non begründete dessen Verteidiger am 15. Januar 2004 mit der allgemeinen \n\nSachrüge. Der Generalbundesanwalt beantragte mit Schriftsatz vom 25. Feb-\n\nruar 2004, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erho-\n\nbene Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhabe. Dieser Antrag wurde dem Verteidiger am 27. Februar 2004 zugestellt. \n\nMit Schriftsatz vom Tag der Zustellung machte der Verteidiger eingehende \n\nAusführungen zur Sachrüge. Er beanstandete insbesondere die Verurteilung \n\ndes Angeklagten als Mitglied einer Bande im Sinne von § 146 Abs. 2 StGB und \n\nals Mittäter - anstatt nur als Gehilfe -. Der Schriftsatz ging dem Senat Anfang \n\nMärz 2004 auf drei verschiedenen Wegen zu, nämlich direkt, über das Landge-\n\nricht Baden-Baden sowie über den Generalbundesanwalt. Letzterer äußerte \n\nsich nicht; er sah sich also hierdurch zu einer ergänzenden Stellungnahme o-\n\nder gar zu einer Abänderung seines Verwerfungsantrags vom 25. Februar \n\n2004 nicht veranlaßt. Der Senat hat die Sache unter Berücksichtigung des \n\nVorbringens der Verteidigung im Schriftsatz vom 27. Februar 2004 beraten und \n\ndie Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 16. März 2004 als unbegrün-\n\ndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO verworfen. \n\nMit Schriftsatz vom 22. April 2004 wird seitens der Verteidigung nun-\n\nmehr beantragt, \"Herrn Z. nachträglich gemäß § 33a StPO rechtliches Gehör \n\nzu gewähren, den Beschluß des Senats vom 16. März 2004 aufzuheben und \n\ngemäß dem Antrag des Angeklagten vom 15. Januar 2004 zu entscheiden so-\n\nwie die Entscheidung zu begründen\". Dem Beschluß des Bundesgerichtshofs \n\nvom 16. März 2004 sei eine inhaltliche Begründung nicht zu entnehmen. \n\nGleichfalls sei nicht ersichtlich, daß der Bundesgerichtshof die weitere Begrün-\n\ndung der allgemeinen Sachrüge mit Schriftsatz vom 27. Februar 2004 berück-\n\nsichtigt hat. Beides sei nachzuholen. \n\nII. \n\nEin Fall, in dem nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren ist, liegt \n\nnicht vor. \n\nDer Senat hat bei seiner Entscheidung vom 16. März 2004 keine Tatsa-\n\nchen und Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört \n\nworden ist. Das gesamte Vorbringen der Verteidigung war Gegenstand der oh-\n\nnehin gebotenen umfassenden sachlich-rechtlichen Prüfung. Der nachgereich-\n\nte Schriftsatz gab im vorliegenden Fall keinen Anlaß zu einer weitergehenden \n\nBegründung des Verwerfungsbeschlusses, da weder Revisionsangriffe von \n\nGewicht vorgebracht wurden noch triftige Gründe für ein Nachschieben ersicht-\n\nlich sind (vgl. BGH NJW 2002, 3266). \n\nDie weiteren Anträge sind damit gegenstandslos. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/1-str-94-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/1-str-94-04","retrieved":"2026-07-10 15:32:45.656934+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-26/1-str-94-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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