{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-05-25","aktenzeichen":"X ZR 258/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 258/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. Mai 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und \n\nAsendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 15. März 2001 verkünde-\n\nte Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt mit seiner Klage von dem Beklagten, einem Tierarzt, \n\nSchadensersatz, weil der Beklagte ihn beim Kauf des Hengstes \"D. \" fehler- \n\nhaft beraten habe. Nachdem der Kläger das Tier zunächst anderweitig hatte \n\nuntersuchen lassen, stellte er es am 4. Juni 1998 dem Beklagten in dessen \n\ntierärztlicher Praxis zur Untersuchung vor. Das Pferd zeigte eine Gangunrein-\n\nheit. Über die Untersuchung erstellte der Beklagte ein Protokoll. Nach der Un-\n\ntersuchung fand ein Telefongespräch zwischen den Parteien statt, über dessen \n\nInhalt sie streiten. Der Kläger stützt seine Klage darauf, daß der Beklagte den \n\nihm erteilten Auftrag, dem Kläger auf der Grundlage einer zuvor vorzunehmen-\n\nden Untersuchung mitzuteilen, ob Bedenken gegen den Erwerb des Tieres zum \n\nZwecke des Springsports bestünden, schuldhaft fehlerhaft durchgeführt habe. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Er-\n\nfolg. \n\nDas Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat \n\nden Wert der Beschwer im Berufungsurteil auf 26.322,-- DM festgesetzt. Nach-\n\ndem der Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt und \n\ngleichzeitig Streitwertbeschwerde erhoben hatte, ist durch Beschluß des \n\nIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs der Wert der Beschwer des Beklagten \n\nauf mehr als 60.000,-- DM festgesetzt worden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu anderweiter Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. Das Berufungsverfahren unterlag dem vor dem 1. Januar 2002 gelten-\n\nden Recht (§ 26 Nr. 5 EGZPO). \n\nDie Rüge der Revision, das gänzliche Fehlen eines Tatbestands verletze \n\n§ 543 Abs. 2 ZPO a.F., greift danach durch. \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein \n\nBerufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält \n\n(BGHZ 73, 248, 250 f.; BGH, Urt. v. 01.02.1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, \n\n1720). Einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden, wel-\n\nchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, \n\nso daß diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht \n\nzugänglich ist. Aufzuheben ist eine solche Entscheidung auch dann, wenn aus \n\nder Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand entbehrlich erschien, weil \n\nes sein Urteil mangels Überschreitung der Beschwersumme von 60.000,-- DM \n\nfür nicht revisibel hielt. Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen \n\nwerden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten \n\nSachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der \n\nSach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurtei-\n\nlung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 06.07.1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120, 3121; Urt. v. 25.04.1991 \n\n- I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039, jeweils m.w.N.). \n\n2. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aus den Entscheidungs-\n\ngründen des Berufungsurteils läßt sich kein ausreichendes Bild von dem Sach- \n\nund Streitstand gewinnen, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung \n\nzugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Ent-\n\nscheidung aus, dem Kläger stehe schon deshalb kein Schadensersatzanspruch \n\nzu, weil er wegen der entgangenen Nutzung des Pferdes keinen ersatzfähigen \n\nVermögensschaden erlitten habe. Ersatz der Untersuchungs- und Behand-\n\nlungskosten für das Pferd könne der Kläger deshalb nicht beanspruchen, weil \n\ndem Beklagten eine Pflichtverletzung nicht vorwerfbar sei. Der Beklagte habe \n\nfür die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses nicht einstehen wollen. Der \n\nKläger habe auch nicht dargelegt, daß es für den Beklagten voraussehbar ge-\n\nwesen sei, daß der im Untersuchungsbericht diagnostizierte Befund zu den ein \n\nhalbes Jahr später eingetretenen Folgen habe führen können. Der Kläger habe \n\nangesichts des Umstands, daß das Pferd noch ein halbes Jahr habe eingesetzt \n\nwerden können, nähere Umstände darlegen müssen, die den Schluß zuließen, \n\ndaß die eingetretene Verschlechterung für den Beklagten vorhersehbar gewe-\n\nsen sei. \n\nAus diesen Ausführungen läßt sich nicht entnehmen, was der Kläger \n\ndem Beklagten im einzelnen als schuldhafte Pflichtverletzung anlastet, und da-\n\nmit auch nicht, ob das Berufungsgericht diesen Vortrag der gebotenen Prüfung \n\nunterzogen hat; eine revisionsrechtliche Kontrolle erweist sich daher als nicht \n\nmöglich. Es läßt sich dem Urteil schon nicht entnehmen, worin die nach dem \n\nVertrag geschuldete Leistung des Beklagten bestanden haben soll. Die gebote-\n\nne Auslegung des schriftlichen Vertrages unter Berücksichtigung der beidersei-\n\ntigen Interessenlage hat das Berufungsgericht unterlassen. Mangels eines Ur-\n\nteilstatbestands kann auch seine Annahme, trotz des Inhalts des schriftlichen \n\nUntersuchungsvertrags habe der Beklagte für die Richtigkeit des Untersu-\n\nchungsergebnisses nicht einstehen wollen, rechtlich nicht beurteilt werden; die \n\nGründe, insbesondere die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsge-\n\nricht zu einer vom Wortlaut des Vertrags abweichenden Interpretation veranlaßt \n\nhaben, sind der Entscheidung nicht in einer Weise zu entnehmen, die eine \n\nÜberprüfung ermöglichen würde. Das gilt auch für die rechtlichen Maßstäbe, die \n\nhierbei zugrunde zu legen sind. Insoweit kann schon nicht geprüft werden, wel-\n\nchen rechtlichen Vorschriften - auch zur Verteilung der Darlegungs- und Be-\n\nweislast - die Vereinbarung der Parteien unterliegt. Untersuchungs- und Gut-\n\nachtenaufträge über den Zustand und Wert einer Sache oder eines Tieres sind \n\ngrundsätzlich als Werkvertrag einzuordnen (BGHZ 127, 378, 384). In Betracht \n\nkommt jedoch auch ein - zu anderen rechtlichen Maßstäben führender - Dienst-\n\nvertrag. Ob hier ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt, läßt sich \n\nmangels Wiedergabe des Sach- und Streitstandes nicht beurteilen. Die fehlen-\n\nden Angaben lassen sich auch der in Bezug genommenen erstinstanzlichen \n\nEntscheidung nicht entnehmen. Schließlich ist eine Beurteilung der Frage nicht \n\nmöglich, welcher Maßstab hinsichtlich eines eventuellen Verschuldens des Be-\n\nklagten nach den Vereinbarungen der Parteien anzulegen ist. \n\nII. Das Berufungsgericht wird nunmehr die erforderlichen Feststellungen \n\nnachzuholen haben. Es wird zunächst den Vertragsinhalt zu klären haben, ins-\n\nbesondere, zu welchem Zweck nach der Vereinbarung der Parteien der Kläger \n\ndem Beklagten das Pferd vorgeführt hat. Wollte der Kläger sich Gewißheit dar-\n\nüber verschaffen, ob er das Pferd trotz des bestehenden Gesundheitsrisikos \n\nkaufen sollte, so könnte eine Pflichtverletzung des Beklagten schon dann zu \n\nbejahen sein, wenn er keine diesbezüglichen Bedenken geäußert hat, ohne daß \n\nes auf die Vorhersehbarkeit der weiteren Entwicklung ankommt. Dabei wird das \n\nBerufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß der Beklagte in der Kla-\n\ngeerwiderung vorgetragen hat, nach der erkennbaren Unregelmäßigkeit im \n\nGang des Pferdes habe nur ein Kauf mit Vereinbarung einer Probezeit bzw. \n\neines Rückgaberechts empfohlen werden können. Dies könnte dafür sprechen, \n\ndaß es auch nach dem Verständnis des Beklagten zu seinen Vertragspflichten \n\ngehört hätte, dies dem Kläger mitzuteilen. \n\nSoweit das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers verneint hat, \n\nweil ein ersatzfähiger Vermögensschaden nicht vorliege, und soweit es damit \n\nauf den eingeklagten Schadensbetrag von 10.000,-- DM eingegangen ist, hat \n\nes jedenfalls die in der Klageschrift (GA 12) gegebene Hilfsbegründung nicht \n\nberücksichtigt. Falls ein Schadensersatzanspruch besteht, wird auch dies nach-\n\nzuholen sein. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-25/x-zr-258-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-25/x-zr-258-01","retrieved":"2026-07-10 15:32:50.112761+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-25/x-zr-258-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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