{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-05-25","aktenzeichen":"X ZA 6/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZA 6/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Mai 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin \n\nMühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhil-\n\nfe und Beiordnung eines Rechts- sowie eines Patentanwalts wird \n\nabgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-\n\nchende Aussicht auf Erfolg bietet. \n\nGründe: \n\nNachdem über die Ablehnungsgesuche des Antragstellers entschieden \n\nist, kann der Senat über den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers ent-\n\nscheiden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Er-\n\nfolg, der Antrag ist deshalb zurückzuweisen (§ 114 ZPO). \n\nDer Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren, in dem er \n\nausweislich des Klageentwurfs festgestellt wissen will, daß die als Beklagte zu 1 \n\nbezeichnete DaimlerChrysler AG keine Parteistellung \n\nin dem Verfahren \n\nI ZR 93/98 vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erlangt habe, dieses \n\nVerfahren gegenüber der als Beklagte zu 2 bezeichneten Daimler-Benz AG we-\n\ngen Verlustes der Rechtsfähigkeit in der Hauptsache erledigt sei, das genannte \n\nUrteil des I. Zivilsenats ein unzulässiges Teilurteil bilde, die Daimler-Benz AG \n\nMarkenraub an der IR-Marke \"Classe E\" betrieben habe und die Beklagte zu 1 \n\ndem Antragsteller allen entstandenen und zukünftigen Schaden zu ersetzen \n\nhabe. Mit Schriftsatz vom 3. September 2003 hat er ferner mitgeteilt, daß die \n\nursprünglich beabsichtigte Feststellungsklage nunmehr als Nichtigkeits- und \n\nRestitutionsklage in der Sache I ZR 93/98 behandelt werden und die Verfahren \n\nverbunden werden sollen. Kern seines Vorbringens sind die Behauptungen, die \n\nDaimlerChrysler AG sei nicht entstanden, die Daimler-Benz AG sei im Handels-\n\nregister gelöscht, die DaimlerChrysler AG habe sich als Klägerin in das Verfah-\n\nren geschmuggelt und die Daimler-Benz AG habe, weil gelöscht, kein Rechts-\n\nschutzbedürfnis mehr gehabt. Ein Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund (§§ 579, \n\n580 ZPO) wird mit diesen Behauptungen nicht dargelegt. \n\nIm übrigen beschränkt sich das Vorbringen des Antragstellers auf die Be-\n\nhauptung, die an der Entscheidung beteiligten Richter des I. Zivilsenats hätten \n\nein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt und deshalb \n\nfür befangen erklärt werden müssen. Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 579 \n\nAbs. 1 Nr. 3 ZPO wird dadurch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die \n\nBefangenheitsanträge sind sämtlich zurückgewiesen worden. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-25/x-za-6-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-25/x-za-6-03","retrieved":"2026-07-10 15:32:39.560405+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-25/x-za-6-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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