{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-05-25","aktenzeichen":"X ARZ 101/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ARZ 101/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Mai 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin \n\nMühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nbeschlossen: \n\nZuständig ist das Arbeitsgericht Düsseldorf. \n\nGründe: \n\nI. Die Beklagte handelt mit Teppichböden. Durch Vertrag vom 25. April \n\n2000 vereinbarte sie mit dem Kläger, daß dieser alle Verlegeaufträge für die \n\nBeklagte ausführen sollte. Wegen behaupteter Verletzung dieses Vertrags hat \n\nder Kläger die Beklagte vor dem Landgericht Düsseldorf verklagt. Nachdem das \n\nLandgericht gemäß Verfügung vom 30. April 2003 die Parteien darauf hinge-\n\nwiesen hatte, daß die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet sein könnte, \n\nverwies es mit Beschluß vom 11. Juni 2003, gegen den Rechtsmittel nicht ein-\n\ngelegt wurden, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Düsseldorf. Dieses ver-\n\nweigerte die Übernahme des Rechtsstreits und gab die Sache an das Landge-\n\nricht Düsseldorf zur Überprüfung seines Beschlusses vom 11. Juni 2003 zu-\n\nrück. Dieser Verweisungsbeschluß sei in grober Weise gesetzeswidrig und bin-\n\nde deshalb das Arbeitsgericht nicht. Das Landgericht habe unter einseitiger Be-\n\ntrachtung einiger weniger Aspekte angenommen, zwischen den Parteien habe \n\nein Arbeitsrechtsverhältnis bestanden. Diese Annahme sei sowohl vom Ergeb-\n\nnis als auch von der Begründung her in grober Weise rechtsfehlerhaft. \n\nDas Landgericht hat den Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Be-\n\nstimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. \n\nII. Aufgrund der bindenden Verweisung durch das Landgericht Düssel-\n\ndorf ist das Arbeitsgericht Düsseldorf zuständig. \n\n1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-\n\nwegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen \n\nGerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll \n\n(Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; Sen.Beschl. v. \n\n12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Rep. 2002, 749; Sen.Beschl. v. 13.11.2001 \n\n- X ARZ 266/01, WM 2002, 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm füh-\n\nrenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den \n\nRechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu \n\nverweisen. Diese Entscheidung kann in einem Instanzenzug auf Rechtsmittel \n\nder Parteien auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden, denn anders als die Ver-\n\nweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt \n\nder nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß der sofortigen \n\nBeschwerde (§ 17 a Abs. 4 GVG). Hieraus folgt jedoch umgekehrt, daß ein \n\nnach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluß, sobald er rechtskräftig gewor-\n\nden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 \n\nGVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 9.4.2002, aaO). Angesichts dieser Rechts-\n\nlage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei ge-\n\nsetzwidrigen Verweisungen (Senat BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002, \n\naaO; Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ARZ 363/03, BGH-Rep. 2004, 549). \n\nDas Arbeitsgericht ist danach das zuständige Gericht des zulässigen \n\nRechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unangefochtenen und nunmehr \n\nunanfechtbaren Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2003 mit \n\nder sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, daß \n\nder Rechtsstreit nunmehr beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig ist. \n\n2. Eine andere Beurteilung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil \n\ndas Landgericht, wie das Arbeitsgericht meint, einer offenkundigen Fehlbeurtei-\n\nlung unterlegen ist. Denn die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerde-\n\nmöglichkeit schließt es selbst bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler grund-\n\nsätzlich aus, die Bindungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das \n\nGericht eines anderen Rechtswegs zu durchbrechen (Sen.Beschl. v. 8.7.2003 \n\n- X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990; Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ARZ 363/03, \n\naaO). \n\nIm Streitfall haben die Parteien weder ein Rechtsmittel gegen die Ver-\n\nweisung eingelegt noch auch nur vor dem Landgericht der Verweisung wider-\n\nsprochen. Damit ist die Verweisung rechtskräftig und sowohl für die Parteien als \n\nauch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens für das Arbeitsgericht bindend. \n\nAngesichts der klaren Rechtslage besteht weder Anlaß noch Möglichkeit, dem \n\nArbeitsgericht die im Gesetz nicht vorgesehene Befugnis zuzubilligen, sich über \n\ndie Bindungswirkung der Verweisungsentscheidung hinwegzusetzen. \n\nDa das Arbeitsgericht jedoch ausdrücklich die Übernahme der Sache \n\nverweigert und diese an das Landgericht Düsseldorf zurückgegeben hat, spricht \n\nder Senat zur Vermeidung weiterer Verzögerungen des Verfahrens die gesetz-\n\nliche Rechtsfolge ausdrücklich aus \n\n(vgl. Sen.Beschl. v. 13.11.2001 \n\n- X ARZ 266/01, aaO). \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-25/x-arz-101-04","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-25/x-arz-101-04","retrieved":"2026-07-10 15:36:29.660830+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-25/x-arz-101-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2004-05-25","dockets":["X ARZ 101/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.05.2004 – X ARZ 101/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-25/x-arz-101-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Zuständig ist das Arbeitsgericht Düsseldorf.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/17a","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"17a","label":"§ 17a GVG","mentions":7},{"id":"GVG/17b","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"17b","label":"§ 17b GVG","mentions":1},{"id":"ZPO/281","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"281","label":"§ 281 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:36:29.660830+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}